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Document 32025D1931
Commission Implementing Decision (EU) 2025/1931 of 22 September 2025 amending Implementing Decision (EU) 2025/1708 concerning certain emergency measures relating to infection with lumpy skin disease virus in France (notified under document C(2025) 6528)
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1931 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6528)
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1931 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6528)
C/2025/6528
ABl. L, 2025/1931, 25.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1931/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32025D1708 | Ersetzung | Anhang I | 22/09/2025 | |
Modifies | 32025D1708 | Ersetzung | Anhang II | 22/09/2025 |
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1931 |
25.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1931 DER KOMMISSION
vom 22. September 2025
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6528)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. |
(2) |
Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 der Kommission (4) enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich. Insbesondere ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 im Einklang mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone in Frankreich vorgesehen, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie die Einrichtung einer Impfzone gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission (5). In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 ist zudem festgelegt, dass diese Schutz- und Überwachungszonen sowie die Impfzone mindestens die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen und dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in den genannten Anhängen aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen. |
(5) |
Seit der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1762 der Kommission (6) hat Frankreich der Kommission vier weitere bestätigte Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben gemeldet. Zwei dieser bestätigten Ausbrüche traten in den Gemeinden Chambéry und Annecy in den Departements Savoie bzw. Haute-Savoie auf und die beiden anderen bestätigten Ausbrüche traten erstmals in den Gemeinden Nantua und Belley im Departement Ain auf. Alle vier Ausbrüche wurden zwischen dem 15. August 2025 und dem 9. September 2025 gemeldet, wobei die Ausbruchsherde in Nantua und Belley mehr als 10 km westlich der nächsten zuvor bestätigten Ausbrüche liegen. Als Reaktion auf diese neuen Ausbrüche hat Frankreich in den Departements Ain, Isère, Savoie und Haute-Savoie in der Region Auvergne-Rhône-Alpes sowie im Departement Jura in der Region Bourgogne-Franche-Comté Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. |
(6) |
Angesichts dieser jüngsten Ausbrüche in Frankreich sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete daher mit dem vorliegenden Beschluss auf den neuesten Stand gebracht werden und sollte die Dauer der in diesen Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen festgelegt werden. |
(7) |
Die Größe der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und der Überwachungszone und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risiko hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche angesichts des Auftretens von Insektenvektoren Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (7) berücksichtigt. |
(8) |
Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 sind Verbringungen von Rindern aus der in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Schutzzone und Überwachungszone an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der genannten Zonen in Frankreich oder außerhalb des genannten Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten. Angesichts der anhaltenden Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich ist es erforderlich, dieses Verbot zu verlängern. |
(9) |
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Darüber hinaus hat Frankreich angesichts der Tiergesundheitslage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Sardinien in Italien beschlossen, seinen Impfplan gegen diese Seuche zu aktualisieren und Notschutzimpfungen in der Region Korsika durchzuführen. Daher übermittelte Frankreich der Kommission am 8. September 2025 gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 den amtlichen Impfplan gegen eine Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit in dieser Region. |
(11) |
Um eine koordinierte Seuchenbekämpfung zu gewährleisten und den Handel innerhalb der Union und mit Drittländern zu schützen, ist es erforderlich, die gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 festgelegte Impfzone aufgrund der Infektion mit der Lumpy-skin-Krankheit auf Unionsebene anzupassen. |
(12) |
Art, Größe und Geltungsdauer der in Anhang II Teile B und A des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 festgelegten Impfzonen I und II richten sich nach der Seuchenlage und den Fortschritten bei den Impfkampagnen in Frankreich, wobei insbesondere der jeweilige Stand bei der Durchimpfung, der amtliche Impfplan des Mitgliedstaats und die gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgelegten Fortschrittsberichte berücksichtigt werden, sowie nach den Anforderungen gemäß Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung. Dementsprechend sollten in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 für jedes betroffene Gebiet die Zeitpunkte angegeben werden, bis zu denen die Impfzonen gelten. |
(13) |
Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Frankreich sollten die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich gelten, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Frankreichs, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern und unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union und ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 22. September 2025
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1336 (ABl. L, 2025/1708, 5.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1708/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1762 der Kommission vom 25. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich (ABl. L, 2025/1762, 28.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1762/oj).
(7) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
ANHANG
ANHANG I
Teil A: Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind |
Gültig bis |
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Region Auvergne-Rhône-Alpes FR-LSD-2025-00001 FR-LSD-2025-00002 FR-LSD-2025-00003 FR-LSD-2025-00004 FR-LSD-2025-00005 FR-LSD-2025-00006 FR-LSD-2025-00007 FR-LSD-2025-00008 FR-LSD-2025-00009 FR-LSD-2025-00010 FR-LSD-2025-00011 FR-LSD-2025-00012 FR-LSD-2025-00013 FR-LSD-2025-00014 FR-LSD-2025-00015 FR-LSD-2025-00016 FR-LSD-2025-00017 FR-LSD-2025-00018 FR-LSD-2025-00019 FR-LSD-2025-00020 FR-LSD-2025-00021 FR-LSD-2025-00022 FR-LSD-2025-00023 FR-LSD-2025-00024 FR-LSD-2025-00025 FR-LSD-2025-00026 FR-LSD-2025-00027 FR-LSD-2025-00028 FR-LSD-2025-00029 FR-LSD-2025-00030 FR-LSD-2025-00031 FR-LSD-2025-00032 FR-LSD-2025-00033 FR-LSD-2025-00034 FR-LSD-2025-00035 FR-LSD-2025-00036 FR-LSD-2025-00037 FR-LSD-2025-00038 FR-LSD-2025-00039 FR-LSD-2025-00040 FR-LSD-2025-00041 FR-LSD-2025-00042 FR-LSD-2025-00043 FR-LSD-2025-00044 FR-LSD-2025-00045 FR-LSD-2025-00046 FR-LSD-2025-00047 FR-LSD-2025-00048 FR-LSD-2025-00049 FR-LSD-2025-00050 FR-LSD-2025-00051 FR-LSD-2025-00052 FR-LSD-2025-00053 FR-LSD-2025-00054 FR-LSD-2025-00055 FR-LSD-2025-00056 FR-LSD-2025-00057 FR-LSD-2025-00058 FR-LSD-2025-00059 FR-LSD-2025-00060 FR-LSD-2025-00061 FR-LSD-2025-00062 FR-LSD-2025-00063 FR-LSD-2025-00064 FR-LSD-2025-00065 FR-LSD-2025-00066 FR-LSD-2025-00067 FR-LSD-2025-00068 FR-LSD-2025-00069 FR-LSD-2025-00070 FR-LSD-2025-00071 FR-LSD-2025-00072 FR-LSD-2025-00073 FR-LSD-2025-00074 FR-LSD-2025-00075 FR-LSD-2025-00076 FR-LSD-2025-00077 FR-LSD-2025-00078 |
Schutzzone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes:
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4.10.2025 |
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Überwachungszone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes:
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5.10.2025-21.10.2025 |
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Überwachungszone: The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes:
The following municipalities in the following departments from region of Auvergne-Rhône-Alpes:
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21.10.2025 |
ANHANG II
Teil A: Impfzone II
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die Gemeinden der in Anhang I gelisteten Departements bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361. |
Teil B: Impfzone I
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das gesamte Gebiet der Region Korsika bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1931/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)