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Document 32024R1962

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1962 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 hinsichtlich der Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne in Bezug auf die GLÖZ-Standards Nrn. 7 und 8 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 hinsichtlich der Bereitstellung bestimmter Daten für die Überwachung und Evaluierung durch die Mitgliedstaaten

    C/2024/4968

    ABl. L, 2024/1962, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1962/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1962/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1962

    19.7.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1962 DER KOMMISSION

    vom 18. Juli 2024

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 hinsichtlich der Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne in Bezug auf die GLÖZ-Standards Nrn. 7 und 8 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 hinsichtlich der Bereitstellung bestimmter Daten für die Überwachung und Evaluierung durch die Mitgliedstaaten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 117 und Artikel 143 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 geändert, unter anderem hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmeregelungen von den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) zu gewähren, und hinsichtlich der Anforderungen bestimmter GLÖZ-Standards gemäß Anhang III der genannten Verordnung.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission (3) enthält Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch. Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sollte geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihre GAP-Strategiepläne die Option aufzunehmen, dass Landwirte den GLÖZ-Standard Nr. 7 durch Anbaudiversifizierung erfüllen können.

    (3)

    Da mit der Verordnung (EU) 2024/1468 die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 aus Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 gestrichen wurde, sollten auch die Bestimmungen über die Elemente im Zusammenhang mit dieser Anforderung, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind, aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 gestrichen werden.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission (4) enthält Bestimmungen hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung. Um die Vollständigkeit der für die Überwachung und die Evaluierung der GAP-Strategiepläne erforderlichen Informationen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Jahr Daten über die Umsetzung befristeter Ausnahmeregelungen von GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2024/1468 geänderten Fassung übermitteln. Diese Berichte sollten Informationen über den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen, über die Dauer und die Gründe für die befristeten Ausnahmeregelungen sowie über Landwirte und andere Begünstigte, für die die befristeten Ausnahmeregelungen gelten, enthalten. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die für die Sicherstellung der Übermittlung dieser Daten an die Kommission erforderlich sind, wie Häufigkeit, Zeitpunkt und zuständige Stelle für die Datenübermittlung.

    (5)

    Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 wurde den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, gemäß Artikel 31 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2021/2115 Unterstützung für Öko-Regelungen einzurichten, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen. Damit die Kommission diese Öko-Regelungen überwachen und evaluieren kann, sollte angesichts der Bedeutung des Beitrags solcher Verfahren zu dem spezifischen Ziel im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten Daten über die Größe der beihilfefähigen Flächen, die für diese Methoden Zahlungen erhalten, melden. Um eine Evaluierung der verschiedenen unter diese Öko-Regelungen fallenden Verfahren zu erleichtern, sollten die Daten über Öko-Regelungen für nichtproduktive Flächen und über Öko-Regelungen zur Schaffung neuer Landschaftselemente auf Ackerland gesondert bereitgestellt werden. Für die Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1468 zur Änderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 für das Antragsjahr 2024 fassen, sollte die Verpflichtung zur Meldung von Daten über die betreffenden Öko-Regelungen ab dem Antragsjahr 2024 gelten.

    (6)

    Da mit der Verordnung (EU) 2024/1468 die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 aus Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 gestrichen wurde, sollte auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Meldung von Daten zu dieser Anforderung aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 gestrichen werden.

    (7)

    Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um es den Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1468 fassen, zu ermöglichen, die Anforderungen an die Präsentation des Inhalts des GAP-Strategieplans in Verbindung mit den Änderungen der GAP-Strategiepläne in Bezug auf die GLÖZ-Standards Nrn. 7 und 8 für das Antragsjahr 2024 anzuwenden und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin Daten über die Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 8 gemäß Anhang IV Abschnitt 4 Buchstabe q der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 für die Antragsjahre 2023 und 2024 melden.

    (8)

    Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/2289 und (EU) 2022/1475 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289

    In Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 3.1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 erhalten die Ziffern vii und viii folgende Fassung:

    „vii)

    für GLÖZ 7:

    eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der Fruchtwechselverfahren und der Definition von Kulturen und Nebenkulturen;

    gegebenenfalls ab dem Antragsjahr 2025 eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren zur Anbaudiversifizierung;

    die Kategorie der betroffenen Landwirte, einschließlich der angewandten Ausnahmen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115;

    wenn die Mitgliedstaaten gemäß Fußnote 3 zu GLÖZ 7 in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 in spezifischen Regionen ihres Hoheitsgebiets Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, eine Erläuterung des Beitrags der Verfahren zur Erhaltung des Bodenpotenzials im Einklang mit den Zielen des GLÖZ-Standards auf der Grundlage der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen in den betreffenden Regionen sowie eine Begründung der getroffenen Entscheidung;

    viii)

    für GLÖZ 8 ab dem Antragsjahr 2025:

    die Liste von Landschaftselementen, auf die sich der Standard für die Erhaltung von Landschaftselementen bezieht;

    gegebenenfalls die Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten;“

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 8 wird nach Buchstabe b der folgende Buchstabe eingefügt:

    „ba)

    Daten zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährten befristeten Ausnahmeregelungen;“

    2.

    Folgender Artikel wird nach Artikel 11 eingefügt:

    „Artikel 11a

    Daten zu befristeten Ausnahmeregelungen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards

    Die Daten zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährten befristeten Ausnahmen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards umfassen für jede gewährte Ausnahme die folgenden Informationen:

    a)

    den GLÖZ-Standard und die Anforderung, für die die befristete Ausnahmeregelung gilt;

    b)

    die Gründe für die befristete Ausnahme;

    c)

    die durch die befristete Ausnahmeregelung gewährte Änderung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren;

    d)

    der räumliche Geltungsbereich der befristeten Ausnahmeregelung;

    e)

    die unter die befristete Ausnahmeregelung fallende Fläche (in Hektar);

    f)

    die Anzahl der Landwirte und anderer betreffender Begünstigter, für die die befristete Ausnahme gilt;

    g)

    die Kategorie der Landwirte und anderer betreffender Begünstigter, für die die befristete Ausnahme gilt;

    h)

    die Dauer der befristeten Ausnahme.“

    3.

    In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(2a)   Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. März des Jahres N die Daten zu befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Buchstabe ba in Bezug auf die im Kalenderjahr N-1 gewährten befristeten Ausnahmeregelungen. Das erste Berichtsjahr ist 2025.“

    4.

    Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die in Artikel 8 Buchstaben a, b, ba, d und e genannten Daten werden der Kommission über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung „SFC2021“ übermittelt, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission (*1) festgelegt sind.

    Die in Artikel 8 Buchstabe c genannten Daten werden der Kommission über das IT-System übermittelt, das die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (*2) zur Verfügung stellt.

    (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj)."

    (*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj).“ "

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Für den Dauergrünlandanteil und die Daten zu den befristeten Ausnahmeregelungen von den GLÖZ-Standards werden die gemäß Artikel 8 Buchstaben b und ba zu übermittelnden Daten von der Zahlstelle oder der Koordinierungsstelle übermittelt.“

    5.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt 2 Buchstabe d werden nach Ziffer i folgende Buchstaben eingefügt:

    „ia)

    M101: Beihilfefähige Ackerfläche in Hektar, für die Zahlungen für Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegende Flächen gemäß Artikel 31 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2021/2115, getätigt wurden;

    ib)

    M102: Beihilfefähige Ackerfläche in Hektar, für die Zahlungen für Verfahren zur Schaffung neuer Landschaftselemente gemäß Artikel 31 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt wurden;“

    b)

    Abschnitt 4 Buchstabe q wird gestrichen.

    Artikel 3

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1468 in Bezug auf Änderungen der GLÖZ-Standards Nr. 7 oder 8 fassen, wenden Artikel 1 der vorliegenden Verordnung auf Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne für das Antragsjahr 2024 an.

    (2)   Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1468 in Bezug auf die Änderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 für das Antragsjahr 2024 fassen, übermitteln der Kommission die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Daten ab dem Antragsjahr 2024, wenn sie eine dieser Öko-Regelungen anwenden, um Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nachzukommen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang IV Abschnitt 4 Buchstabe q der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 genannten Daten für die Antragsjahre 2023 und 2024.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Juli 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

    (2)  Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1475/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1962/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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