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Document 32024R1756

Verordnung (EU) 2024/1756 der Kommission vom 25. Juni 2024 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

C/2024/4277

ABl. L, 2024/1756, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1756/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1756/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1756

26.6.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1756 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2024

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Die seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Einträge in der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung unklar sind. Daher ist es notwendig, diese Einträge zu präzisieren.

(2)

In Ermangelung spezifischer Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Getreidekörnern außer unverarbeiteten Roggenkörnern sieht Nummer 1.8.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 bislang vor, dass solche Probenahmen und Analysen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (3) durchzuführen sind. Da in der Zwischenzeit mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission (4) spezifische Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien festgelegt wurden, sollte in Nummer 1.8.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 gestrichen werden.

(3)

In Nummer 1.9.5 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ist ein Höchstgehalt für T-2- und HT-2-Toxine in Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 90 % festgelegt. Dieser Höchstgehalt zielt auf Backwaren mit hohem Hafergehalt ab. Die Erfahrung in Bezug auf die Zusammensetzung der auf dem Markt erhältlichen Lebensmittel hat jedoch gezeigt, dass bei vielen Produkten mit hohem Hafergehalt, etwa Haferkeksen, der Anteil an Hafermahlerzeugnissen weniger als 90 %, nämlich in der Regel zwischen 75 % und 85 %, beträgt. Daher sollte Nummer 1.9.5 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 entsprechend geändert werden.

(4)

In Ermangelung spezifischer Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sieht Nummer 2.2.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 bislang vor, dass solche Probenahmen und Analysen gemäß Anhang I Teil J der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen sind. Da in der Zwischenzeit mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2783 der Kommission (5) spezifische Vorschriften für Probenahmen und Analysen zur Kontrolle der Höchstgehalte für Tropanalkaloide festgelegt wurden, sollte in Nummer 2.2.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 gestrichen werden.

(5)

Um die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, sollte der in Nummer 2.3.2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegte Höchstgehalt für Blausäure in Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, unabhängig von der Verarbeitungsstufe der Leinsamen gelten. Die betreffende Nummer sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen mit Hülse in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für Kontaminanten in unverarbeitetem Hafer, der in den Nummern 1.2.9 und 1.5.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegt ist, für unverarbeitete Haferkörner einschließlich Hülse gelten, auch wenn die Hülse ungenießbar ist.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2023/915 sollen Höchstgehalte für Kontaminanten in unverarbeitetem Getreide festgelegt werden, das unmittelbar vor der ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Da der diesbezügliche Wortlaut derzeit nicht präzise genug ist, sollte dieser Wortlaut in den entsprechenden Einträgen in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 berichtigt werden.

(8)

Für Ochratoxin A ist in Nummer 1.2.10 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme der in anderen Einträgen genannten Erzeugnisse, sowie für Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, festgelegt. Der entsprechende Eintrag ist unklar formuliert. Er sollte berichtigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und um klarzustellen, dass sich die Formulierung „für den Endverbraucher in Verkehr gebracht“ nur auf „Getreide“ und nicht auf „aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse“ bezieht.

(9)

Bei bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 aufgeführten Lebensmitteln gilt eine Ausnahme für Reiserzeugnisse. Um den Anwendungsbereich dieser Ausnahme klarzustellen, sollte in den entsprechenden Nummern der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 definiert werden, was unter Reiserzeugnissen zu verstehen ist.

(10)

Für Zearalenon ist in Nummer 1.5.3 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 ein Höchstgehalt für Getreide festgelegt, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, sowie für Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime, die als Enderzeugnis für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in anderen Einträgen genannten Erzeugnisse. Der entsprechende Eintrag ist unklar formuliert. Er sollte berichtigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und um klarzustellen, dass sich die Formulierung „für den Endverbraucher in Verkehr gebracht“ nur auf „Getreide, Getreidekleie und -keime“, jedoch nicht auf „Getreidemehl und -grieß“ bezieht.

(11)

Der Wortlaut der Ausnahme in Nummer 2.3.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 in Bezug auf die Höchstgehalte für Blausäure in Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination sollte an den Wortlaut der Ausnahme in Nummer 1.1.4 jener Tabelle in Bezug auf die Höchstgehalte für Aflatoxine in Erdnüssen und anderen Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, angepasst werden. Nummer 2.3.1 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(12)

Um etwaige Mehrdeutigkeiten auszuräumen und die Durchsetzung der Höchstgehalte für Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB) in bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu verbessern, sollte der Wortlaut der Anmerkungen zu diesen Erzeugnissen in Abschnitt 4 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 berichtigt werden.

(13)

Um eine einheitliche Durchsetzung der Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Wildbret zu gewährleisten, sollte in Nummer 4.1.1.8 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 präzisiert werden, von welcher Tierart das betreffende Fleisch stammt.

(14)

Bei der Durchsetzung der mit der Verordnung (EU) 2023/915 festgelegten Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in bestimmten Erzeugnissen für Säuglinge und Kleinkinder ist es zu Diskrepanzen gekommen. Um solche Diskrepanzen zu vermeiden, sollte zwischen als Pulver in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und als Flüssigkeit in Verkehr gebrachten Erzeugnissen unterschieden werden.

(15)

Das Enthülsen, bei dem die Hülse des Getreidekorns entfernt wird, ist als Teil des Reinigungsvorgangs zu betrachten. Um zu vermeiden, dass das Enthülsen als Teil der ersten Verarbeitungsstufe angesehen wird, sollte Erläuterung 6 zur Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 entsprechend berichtigt werden.

(16)

Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/315/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/401/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2783 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/705 (ABl. L, 2023/2783, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2783/oj).


ANHANG

TEIL A

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), Eintrag für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide, erhält die Nummer 1.8.1 folgende Fassung:

1.8.1

Mutterkorn-Sklerotien

Höchstgehalt (g/kg)

Anmerkungen

 

 

 

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung (6) unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen.“

2.

In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), Eintrag für T-2- und HT-2-Toxine, erhält die Nummer 1.9.5 folgende Fassung:

„1.9.5

Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %

100

Einschließlich Kleingebäck.“

3.

In der Tabelle, Abschnitt 2 (Pflanzentoxine), Eintrag für Tropanalkaloide, erhält die Nummer 2.2.1 folgende Fassung:

„2.2.1

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3), die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält

1,0

1,0

Unter daraus gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.“

4.

In der Tabelle, Abschnitt 2 (Pflanzentoxine), Eintrag für Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, erhält die Nummer 2.3.2 folgende Fassung:

„2.3.2

Ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

150

Der Höchstgehalt gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis ‚Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!‘ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße (11) zu verwenden). Die ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 2.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen.“

TEIL B

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt berichtigt:

1.

In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), Eintrag für Ochratoxin A, erhalten die Nummern 1.2.9 und 1.2.10 folgende Fassung:

„1.2.9

Unverarbeitete Getreidekörner

5,0

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner (im Falle von Hafer für Getreidekörner mit Hülse), die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.2.10

Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

Aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse, außer die unter 1.2.11, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.23 und 1.2.24 aufgeführten Erzeugnisse

3,0

Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse.

Unter aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten.“

2.

In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), wird der Eintrag für Deoxynivalenol wie folgt berichtigt:

a)

Nummer 1.4.7 erhält folgende Fassung:

„1.4.7

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

400

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Einschließlich Kleingebäck.“

b)

Die Nummern 1.4.9 und 1.4.10 erhalten folgende Fassung:

„1.4.9

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

150

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

1.4.10

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

150

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.“

3.

In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), wird der Eintrag für Zearalenon wie folgt berichtigt:

a)

Die Nummern 1.5.1 bis 1.5.4 erhalten folgende Fassung:

„1.5.1

Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse

100

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner (im Falle von Hafer für Getreidekörner mit Hülse), die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.5.2

Unverarbeitete Maiskörner

350

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.5.3

Getreide, Getreidekleie und -keime, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

Getreidemehl und -grieß

Außer die unter 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.8 aufgeführten Erzeugnisse

75

Ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

1.5.4

Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer die unter 1.5.5 aufgeführten Erzeugnisse

50

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Einschließlich Kleingebäck.“

b)

Nummer 1.5.8 erhält folgende Fassung:

„1.5.8

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

20

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.“

4.

In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), Eintrag für Fumonisine, erhält die Nummer 1.6.1 folgende Fassung:

„1.6.1

Unverarbeitete Maiskörner

4 000

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.“

5.

In der Tabelle, Abschnitt 1 (Mykotoxine), wird der Eintrag für T-2- und HT-2-Toxine wie folgt berichtigt:

a)

Nummer 1.9.4. erhält folgende Fassung:

„1.9.4

Backwaren, ausgenommen die unter 1.9.5 aufgeführten Erzeugnisse, Teigwaren, Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide, außer die unter 1.9.6, 1.9.7 und 1.9.8 aufgeführten Erzeugnisse

20

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Einschließlich Kleingebäck.

Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.“

b)

Die Nummern 1.9.9 und 1.9.10 erhalten folgende Fassung:

„1.9.9

Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

10

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

1.9.10

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

10

Ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind).

Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.“

6.

In der Tabelle, Abschnitt 2 (Pflanzentoxine), erhalten im Eintrag für Tropanalkaloide die Nummern 2.2.2 bis 2.2.4 folgende Fassung:

„2.2.2

Unverarbeitete Millethirse- und Sorghumhirsekörner

5,0

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

2.2.3

Unverarbeitete Maiskörner

15

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch ihre Kennzeichnung oder Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind, und ausgenommen unverarbeitete Popcorn-Maiskörner.

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

2.2.4

Unverarbeitete Buchweizenkörner

10

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Buchweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.“

7.

In der Tabelle, Abschnitt 2 (Pflanzentoxine), Eintrag für Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, erhält die Nummer 2.3.1 folgende Fassung:

„2.3.1

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

250

Der Höchstgehalt gilt nicht für Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.“

8.

In der Tabelle, Abschnitt 4 (Halogenierte persistente organische Schadstoffe), wird der Eintrag für Dioxine und PCB wie folgt berichtigt:

a)

Nummer 4.1.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse, außer genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung und die unter 4.1.3 und 4.1.4 aufgeführten Erzeugnisse (2)

 

 

 

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis.

Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:

Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.“

b)

Nummer 4.1.1.8 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.8

von Cervidae

3,0 pg/g Fett

7,5 pg/g Fett

—“

 

c)

Die Nummern 4.1.11 und 4.1.12 erhalten folgende Fassung:

„4.1.11

Rohmilch (2) und Milcherzeugnisse (2)

2,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Einschließlich Butterfett.

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis.

Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:

Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.

4.1.12

Eier und Eierzeugnisse, ausgenommen Gänseeier (2)

2,5 pg/g Fett

5,0 pg/g Fett

40 ng/g Fett

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis.

Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:

Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.“

9.

In der Tabelle, Abschnitt 5 (In der Verarbeitung entstehende Kontaminanten), wird der Eintrag für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) wie folgt berichtigt:

a)

Nummer 5.1.13 erhält folgende Fassung:

„5.1.13

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4)

 

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.13.1

als Pulver in Verkehr gebracht

1,0

1,0

 

5.1.13.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

1,0

1,0“

 

b)

Nummer 5.1.15 erhält folgende Fassung:

„5.1.15

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

 

 

Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.

5.1.15.1

als Pulver in Verkehr gebracht

1,0

1,0

 

5.1.15.2

als Flüssigkeit in Verkehr gebracht

1,0

1,0“

 

10.

Erläuterung 6 zur Tabelle erhält folgende Fassung:

„(6)

‚Erste Verarbeitungsstufe‘ bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung und Enthülsung, sowie Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und Trocknen, gelten nicht als ‚erste Verarbeitungsstufe‘, sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Auf die mechanische Oberflächenbearbeitung kann vor dem Mahlvorgang eine Farbauslese folgen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1756/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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