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Document 32024R1732
Council Regulation (EU) 2024/1732 of 17 June 2024 amending Regulation (EU) 2021/1173 as regards a EuroHPC initiative for start-ups in order to boost European leadership in trustworthy artificial intelligence
Verordnung (EU) 2024/1732 des Rates vom 17. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz
Verordnung (EU) 2024/1732 des Rates vom 17. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz
ST/10109/2024/INIT
ABl. L, 2024/1732, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1732/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32021R1173 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe (l) | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 12a | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 1 | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Streichung | Artikel 15 Absatz 2 | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 5 | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 16 Absatz 1a | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 16 Absatz 2a | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 17 Absatz 1 | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 3a | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 3b | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 9 | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe (h) | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe (h) | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 9 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 9 Absatz 5a | 09/07/2024 | |
Modifies | 32021R1173 | Zusatz | Artikel 9 Absatz 6a | 09/07/2024 |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1732 |
19.6.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1732 DES RATES
vom 17. Juni 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 im Hinblick auf eine EuroHPC-Initiative für Start-up-Unternehmen zur Stärkung der europäischen Führungsrolle auf dem Gebiet der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz („Verordnung über künstliche Intelligenz“) soll das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen insbesondere für die Entwicklung, Vermarktung und Verwendung künstlicher Intelligenz (KI) im Einklang mit den Werten der Union festgelegt wird. |
(2) |
Seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates (3) im Jahr 2021 haben sich auf dem Gebiet der KI gewaltige technische Fortschritte vollzogen, und die KI ist weltweit zu einem äußerst strategischen und umkämpften Bereich geworden. Die Union steht an vorderster Front, wenn es darum geht, verantwortungsvolle Forschung und Innovation im Bereich der vertrauenswürdigen und ethischen KI zu fördern, gleichzeitig aber Schutzvorkehrungen zu schaffen und eine wirksame Governance aufzubauen. |
(3) |
Am 13. September 2023 kündigte die Kommission im Rahmen eines umfassenden Ansatzes zur Förderung verantwortungsvoller Forschung und Innovation im KI-Bereich eine neue strategische Initiative an, mit der die Hochleistungsrechenkapazitäten der Union innovativen europäischen Start-up-Unternehmen im Bereich der vertrauenswürdigen KI zugänglich gemacht werden sollen, damit sie ihre Modelle trainieren können. Die Arbeiten zur Schaffung von Schutzvorkehrungen für KI mittels der Verordnung über künstliche Intelligenz, zur Schaffung von Governance-Strukturen und zur Unterstützung von Innovationen durch den koordinierten Plan für künstliche Intelligenz werden durch diese Initiative ergänzt. |
(4) |
Da sich die leistungsstärksten Hochleistungsrechenkapazitäten der Union, die Weltklasseniveau haben, in den Einrichtungen des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen“) befinden, sollten diese Einrichtungen zugänglich gemacht werden, damit diese Unionsinitiative Wirklichkeit werden kann. Es ist folglich notwendig, zu den bestehenden sechs Zielen des Gemeinsamen Unternehmens ein siebtes Ziel in Bezug auf den Beitrag seiner Supercomputer zu dieser neuen KI-Initiative der Union hinzuzufügen. |
(5) |
Das neue Ziel würde es dem Gemeinsamen Unternehmen ermöglichen, Tätigkeiten auf den Gebieten der Anschaffung und des Betriebs von KI-optimierten Supercomputern oder Partitionen von Supercomputern durchzuführen, um ein maschinelles Lernen und ein Trainieren von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck zu ermöglichen. Das Gemeinsame Unternehmen sollte die Möglichkeit haben, eine neue Art des Zugangs zu seinen Rechenressourcen für das KI-Start-up-Ökosystem und das Forschungs- und Innovationsökosystem zu schaffen sowie spezielle KI-Anwendungen zu entwickeln, die für den Betrieb auf seinen Supercomputern optimiert sind. Das Gemeinsame Unternehmen sollte auch die Möglichkeit haben, bestehende europäische Hochleistungsrechnen-Aufnahmeeinrichtungen als KI-Fabriken zu benennen, wenn die Aufnahmeeinrichtung nachweisen kann, dass ihr Supercomputer über ausreichende Rechenressourcen verfügt, um große KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und neu entstehende KI-Anwendungen zu trainieren, und sofern die Aufnahmeeinrichtung das gesamte Spektrum zusätzlicher Tätigkeiten durchführt, die für die Entwicklung und Unterstützung des KI-Ökosystems erforderlich sind. Diese Änderungen würden das Gemeinsame Unternehmen in die Lage versetzen, maßgeschneiderte Rechenkapazitäten und -dienste anzubieten, um ein groß angelegtes KI-Training zu ermöglichen und die KI-Entwicklung und -Verbreitung in der Union voranzutreiben, was nach der derzeit geltenden Verordnung nicht möglich ist. KI-Fabriken sollten sowohl miteinander als auch mit einschlägigen KI-Initiativen der Union interagieren, gegebenenfalls auch mit einschlägigen nationalen KI-Ökosystemen und nationalen KI-Initiativen. |
(6) |
Um den Tag der Annahme der mit der vorliegenden Änderungsverordnung eingeführten Änderungen mit dem Tag der Anwendung des KI-Gesetzes abzustimmen, sollte die vorliegende Änderungsverordnung unverzüglich angewandt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) 2021/1173 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2021/1173 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
3. |
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
|
6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Anschaffung von KI-optimierten Supercomputern und Eigentum daran (1) Das Gemeinsame Unternehmen schafft KI-optimierte Supercomputer an und ist deren Eigentümer. (2) Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte finanzielle Beitrag der Union deckt bis zu 50 % der Anschaffungskosten und bis zu 50 % der Betriebskosten der KI-optimierten Supercomputer. Die Betriebskosten umfassen die Kosten für KI-orientierte Hochleistungsrechendienste. Die restlichen Gesamtbetriebskosten der KI-optimierten Supercomputer werden von dem beteiligten Staat, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder von den beteiligten Staaten getragen, die dem Aufnahmekonsortium angehören, möglichst ergänzt um die in Artikel 6 genannten Beiträge. (3) Bei der Auswahl der Lieferanten der KI-optimierten Supercomputer wird die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigt. Die Auswahl stützt sich auf die Leistungsbeschreibung, die bedarfsgerecht ist und die den Nutzeranforderungen und allgemeinen Systemspezifikationen Rechnung trägt, die die ausgewählte Aufnahmeeinrichtung in ihrer Bewerbung im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung vorgelegt hat. (4) Das Gemeinsame Unternehmen kann als erster Nutzer von KI-optimierten Supercomputern auftreten, die Technologien integrieren, welche hauptsächlich in der Union entwickelt wurden. (5) Der Verwaltungsrat kann im Arbeitsprogramm beschließen, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen, die Beteiligung von Anbietern an der Anschaffung von KI-optimierten Supercomputern gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/694 an Bedingungen zu knüpfen oder die Beteiligung von Anbietern aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung zu beschränken. (6) Die KI-optimierten Supercomputer müssen ihren Standort in einer Aufnahmeeinrichtung eines EuroHPC-Supercomputers oder eines Hochleistungsrechenzentrums in der Union haben. (7) Unbeschadet der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung darf frühestens fünf Jahre, nachdem der in einer Aufnahmeeinrichtung installierte KI-optimierte Supercomputer vom Gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgenommen wurde, das Eigentum daran auf Beschluss des Verwaltungsrats und gemäß der Aufnahmevereinbarung auf diese Aufnahmeeinrichtung übertragen werden bzw. der KI-optimierte Supercomputer anderweitig verkauft oder stillgelegt werden. Im Falle der Übereignung eines KI-optimierten Supercomputers erstattet die Aufnahmeeinrichtung dem Gemeinsamen Unternehmen den Restwert des Supercomputers, der übereignet wird. Erfolgt keine Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung, sondern ergeht ein Beschluss zur Stilllegung des KI-optimierten Supercomputers, so werden die Kosten dafür zu gleichen Teilen vom Gemeinsamen Unternehmen und von der Aufnahmeeinrichtung getragen. Das Gemeinsame Unternehmen haftet nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung des KI-optimierten Supercomputers oder nach dem Verkauf oder der Stilllegung des KI-optimierten Supercomputers anfallen.“ |
7. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Anteil der Zugriffszeit der Union für jeden Spitzenklasse-, Quanten- und KI-optimierten EuroHPC-Supercomputer ist direkt proportional zum finanziellen Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu den Gesamtbetriebskosten des EuroHPC-Supercomputers und beträgt somit höchstens 50 % der gesamten Zugriffszeit für den EuroHPC-Supercomputer.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. MARON
(1) Stellungnahme vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 20. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488 (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1732/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)