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Document 32024R1388

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1388 der Kommission vom 11. März 2024 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027

C/2024/1411

ABl. L, 2024/1388, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1388/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1388/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1388

22.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1388 DER KOMMISSION

vom 11. März 2024

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission (2) ist die Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024–2027 präzisiert. Die genannte Verordnung enthält eine fehlerhafte Bezeichnung einer ICES-Division im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle.

(2)

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Berichtigung unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirkt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(4)

Sie sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Waden (SSC).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2623/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1388/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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