Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1195

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1195 der Kommission vom 24. April 2024 zur Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten

    C/2024/2592

    ABl. L, 2024/1195, 25.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1195/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1195/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1195

    25.4.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1195 DER KOMMISSION

    vom 24. April 2024

    zur Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

    (2)

    Der Stoff ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

    (5)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 27. September 2022 (3) zu dem Schluss, dass ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für kurzlebige Tiere (zur Mast bestimmte Tiere), einschließlich Ferkeln und Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, sicher ist. Des Weiteren stellte sie fest, dass der Stoff für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde erklärte, dass sie aufgrund des Vorkommens von Styrol in Cassiablätteröl keine Schlussfolgerung hinsichtlich der Sicherheit des Zusatzstoffs für langlebige Tiere und Zuchttiere, einschließlich Jungtieren für Lege-/Zucht-/Reproduktionszwecke, ziehen könne. Außerdem kam die Behörde zu dem Schluss, dass beim Umgang mit dem ätherischen Öl eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Styrol nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Stoff als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (6)

    Später zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees für alle Tierarten und -kategorien zurück, ausgenommen Ferkel (außer Ferkeln von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung), ausgenommen zur Mast bestimmte Tierarten (außer Equiden), ausgenommen Salmoniden (außer Laichfischen) und ausgenommen Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Laichfischen).

    (7)

    In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt in Bezug auf Tierarten für die Mast (außer Equiden), in Bezug auf Salmoniden (außer Laichfischen), in Bezug auf Fische (außer Laichfischen), in Bezug auf Ferkel und in Bezug auf Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. Folglich sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs zugelassen werden. Nach Auffassung der Kommission erfordert das Vorkommen der bedenklichen Stoffe Styrol und Cumarine in ätherischem Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees die Festlegung eines Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln sowie ein Verbot der Kombination dieses Zusatzstoffs mit anderen Zusatzstoffen, die dieselben bedenklichen Stoffe enthalten. Zudem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

    (8)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist die Kommission zum Erlass einer Verordnung über die Marktrücknahme von Futtermittelzusatzstoffen verpflichtet, für die vor Ablauf der in der genannten Bestimmung festgelegten Frist keine Anträge gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden. Ebenso sollte eine Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe erlassen werden, für die ein Antrag gestellt, anschließend aber zurückgezogen wurde.

    (9)

    Im Fall von Futtermittelzusatzstoffen, für die ein Antrag in Bezug auf bestimmte Tierarten oder -kategorien zurückgezogen wurde, sollte die Marktrücknahme nur diese Tierarten oder -kategorien betreffen.

    (10)

    Daher sollte ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees für die Tierarten und -kategorien vom Markt genommen werden, die nicht Gegenstand der mit der vorliegenden Verordnung erteilten Zulassung sind.

    (11)

    Soweit ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees mit dieser Verordnung als Futtermittelzusatzstoff zugelassen wird, ist es nicht erforderlich, die Änderung der Zulassungsbedingungen für diesen Stoff in Bezug auf die Tierarten und -kategorien, die unter die mit dieser Verordnung erteilte Zulassung fallen, aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden. Daher sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

    (12)

    Darüber hinaus sollte hinsichtlich der Marktrücknahme des Futtermittelzusatzstoffs ebenfalls eine Übergangsfrist eingeräumt werden, während der vorhandene Bestände des Zusatzstoffs, der Vormischungen, der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel, die mit diesem Zusatzstoff hergestellt wurden, auch für die Tierarten und -kategorien, die nicht unter die mit dieser Verordnung erteilte Zulassung fallen, aufgebraucht werden dürfen, damit sich die Beteiligten auf die Verpflichtung einstellen können, diese Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Marktrücknahme

    Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff ätherisches Cassiaöl von Cinnamomum aromaticum Nees wird für alle im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien vom Markt genommen.

    Artikel 3

    Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung

    (1)   Der in Artikel 2 genannte Futtermittelzusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. November 2024 gemäß den vor dem 15. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 15. Mai 2025 gemäß den vor dem 15. Mai 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 4

    Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme

    (1)   Bestände des in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoffs dürfen bis zum 15. Mai 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. August 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt wurden, dürfen bis zum 15. Mai 2026 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. April 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung

    (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

    (3)   EFSA Journal 2022;20(10):7600.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b131-eo

    Ätherisches Cassiaöl

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Ätherisches Öl aus den Blättern, Stielen und Zweigen von Cinnamomum aromaticum Nees (1)

    Flüssig

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Ätherisches Öl, gewonnen durch Dampfdestillation aus den Blättern, Stielen und Zweigen von Cinnamomum aromaticum Nees gemäß der Definition des Europarats (2)

    Spezifikation:

    (E)-Zimtaldehyd: 70-89 %

    (E)-2-Methoxyzimtaldehyd: 0-15 %

    Cinnamylacetat: ≤ 4 %

    Cumarin: ≤ 4 %

    Styrol: ≤ 0,1 %

    CAS-Nummer: 8007-80-5

    Einecs-Nummer: 284-635-0

    FEMA-Nummer: 2258

    CoE-Nummer: 131

    Analysemethode  (3)

    Zur Bestimmung von (E)-Zimtaldehyd (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff

    (Cassiaöl):

    Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) oder mit Massenspektrometrie (GC-MS)

    Mastschweine

    -

    -

    61

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3

    Dieser Zusatzstoff darf nicht in Kombination mit anderen Zusatzstoffen, die Styrol und Cumarine enthalten, verwendet werden.

    4

    Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

    10. Mai 2034

    Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

    -

    -

    51

    Ferkel und Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

    -

    -

    51

    Mastkälber

    -

    -

    100

    Mastrinder, Mastschafe und Mastwiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

     

     

    60

    Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

    -

    -

    28,5

    Masttruthühner

    -

    -

    38

    Mastkaninchen

    -

    -

    25

    Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Laichfischen

    -

    -

    125

    Andere zur Mast bestimmte Tierarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Equiden

    -

    -

    28,5


    (1)  Akzeptierte Synonyme: Cinnamomum cassia (L.) J. Presl und Cinnamomum cassia Blume.

    (2)   „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

    (3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation- reports_en


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1195/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top