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Document 32024R1162

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1162 der Kommission vom 22. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus domestica und einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Berberis thunbergii mit Ursprung in der Türkei sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica in das Gebiet der Union

C/2024/2540

ABl. L, 2024/1162, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1162/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1162/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1162

23.4.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1162 DER KOMMISSION

vom 22. April 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus domestica und einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Berberis thunbergii mit Ursprung in der Türkei sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica in das Gebiet der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3)

Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. In dem genannten Anhang sind auch die Gattungen Malus Mill. und Berberis L. aufgeführt.

(4)

Die Liste der aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nur dann in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden dürfen, wenn besondere Anforderungen erfüllt sind, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (4) festgelegt.

(5)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(6)

Am 9. August 2019 stellte die Türkei bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica, bestehend aus bis zu einem Jahr alten Edelreisern und Stecklingen ohne Blätter sowie aus Wurzelstöcken und veredelten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter und mit einem Durchmesser des Stamms von höchstens 3 cm. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(7)

Am 31. März 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Pflanzen der Art Malus domestica aus der Türkei (6) an. Die Behörde ermittelte Anoplophora chinensis, Calepitrimerus baileyi, Cenopalpus irani, Cicadatra persica, Diplodia bulgarica, Erwinia amylovora, Hoplolaimus galeatus, Lopholeucaspis japonica, Malacosoma parallela, Pratylenchus loosi, Pyrolachnus pyri und Tomato ringspot virus als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge.

(8)

Am 7. November 2022 änderte die Behörde das wissenschaftliche Gutachten dahingehend, dass Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Maconellicoccus hirsutus, Pochazia shantungensis und Russellaspis pustulans als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevante Schädlinge aufgenommen wurden.

(9)

Die Behörde bewertete die im Dossier für Calepitrimerus baileyi, Cenopalpus irani, Cicadatra persica, Didesmococcus unifasciatus, Diplodia bulgarica, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Lopholeucaspis japonica, Maconellicoccus hirsutus, Malacosoma parallela, Pochazia shantungensis, Pratylenchus loosi, Pyrolachnus pyri und Tomato ringspot virus beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein. Die Behörde bewertete, ob die Türkei die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission (7) festgelegten Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis durchführt und ob in Bezug auf Erwinia amylovora die für Pflanzen von Malus Mill., außer Früchten und Samen, geltenden besonderen Anforderungen an das Einführen in die spezifizierten Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sowie an die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Türkei diese Dringlichkeitsmaßnahmen durchführt und dass die in Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt sind. Die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Russellaspis pustulans wurden von der Behörde nicht bewertet. Allerdings werden in einem früher von der Behörde veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten zur Schädlingskategorisierung von Russellaspis pustulans (8) Risikominderungsmaßnahmen dargelegt, die gegen den Schädling wirksam sind.

(10)

Am 27. November 2019 stellte die Türkei bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von zwei- bis dreijährigen eingetopften Pflanzen der Art Berberis thunbergii mit einer Höhe von 20 bis 40 cm. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(11)

Am 19. Mai 2022 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung eingetopfter Pflanzen der Art Berberis thunbergii aus der Türkei (9) an. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci und Malacosoma parallela als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein.

(12)

Nach amtlicher Bestätigung des Nichtvorkommens von Malacosoma parallela in der Türkei wird der Schädling für die Waren Malus domestica und Berberis thunbergii mit Ursprung in dem genannten Land nicht mehr als relevant erachtet.

(13)

Auf der Grundlage dieser Gutachten und der von der Türkei übermittelten zusätzlichen Informationen zu Malacosoma parallela wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Malus domestica, bestehend aus bis zu einem Jahr alten Edelreisern und Stecklingen ohne Blätter sowie aus Wurzelstöcken und veredelten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter und mit einem Durchmesser des Stamms von höchstens 3 cm mit Ursprung in der Türkei, auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen, und sofern die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095, die besonderen Anforderungen gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sowie die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.

(14)

Des Weiteren wird das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von bis zu drei Jahre alten eingetopften Pflanzen der Art Berberis thunbergii mit einer Höhe bis zu 40 cm mit Ursprung in der Türkei als hinnehmbar erachtet, sofern die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind, und es werden keine weiteren Anforderungen für nötig befunden.

(15)

Daher sollten zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica, bestehend aus bis zu einem Jahr alten Edelreisern und Stecklingen ohne Blätter sowie aus Wurzelstöcken und veredelten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter und mit einem Durchmesser des Stamms von höchstens 3 cm mit Ursprung in der Türkei nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

(16)

Ebenso sollten bis zu drei Jahre alte eingetopfte Pflanzen der Art Berberis thunbergii mit einer Höhe bis zu 40 cm mit Ursprung in der Türkei nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

(17)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Die von der Türkei in dem Dossier für Malus domestica beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko aufgrund des Einführens dieser Ware in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen dieser Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(19)

Anoplophora chinensis, Bemisia tabaci, Lopholeucapsis japonica und Tomato ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt. Erwinia amylovora ist in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt. In Anhang X Nummer 9 der genannten Durchführungsverordnung sind ebenfalls besondere Anforderungen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung dieses Schädlings in die spezifizierten Schutzgebiete festgelegt.

(20)

Dagegen werden Calepitrimerus baileyi, Cenopalpus irani, Didesmococcus unifasciatus, Diplodia bulgarica, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Maconellicoccus hirsutus, Pochazia shantungensis und Pratylenchus loosi noch nicht in der Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geführt, doch nach einer vollständigen Risikobewertung könnten sie die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen. Daher sind Pflanzenschutzmaßnahmen in Bezug auf diese Schädlinge erforderlich, bis eine vollständige Risikobewertung durchgeführt wird. Der Schädlingskategorisierung von Russellaspis pustulans zufolge erfüllt der Schädling die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge. Daher sind Pflanzenschutzmaßnahmen in Bezug auf diesen Schädling erforderlich, bis er in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen ist.

(21)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(22)

Cicadatra persica und Pyrolachnus pyri werden noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Da jedoch bei den von diesen Schädlingen befallenen Wirtspflanzen in der Union keine nennenswerten Auswirkungen festgestellt wurden, sind in Bezug auf diese Schädlinge keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus domestica plants from Turkey. EFSA Journal 2022;20(5):7301, 142 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7301.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 53). ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2095/oj.

(8)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the pest categorisation of Russellaspis pustulans. EFSA Journal 2022;20(6):7335, 29 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7335, ISSN:1831-4732.

(9)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Berberis thunbergii potted plants from Turkey. EFSA Journal 2022;20(6):7392, 43 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7392.


ANHANG I

Die zweite Spalte „Bezeichnung“ der Tabelle zu Nummer 1 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für „Malus Mill.“ erhält folgende Fassung:

Malus Mill., ausgenommen:

ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau;

bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus sylvestris mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu zwei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

bis zu einem Jahr alte Edelreiser und Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung in der Türkei;

ruhende, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser des Stamms von höchstens 3 cm mit Ursprung in der Türkei.“

2.

Der Eintrag „Berberis L.“ erhält folgende Fassung:

Berberis L., ausgenommen bis zu drei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einer Höhe bis zu 40 cm der Art Berberis thunbergii mit Kultursubstrat mit Ursprung in der Türkei.“


ANHANG II

In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach dem Eintrag „ Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms“ aus dem Vereinigten Königreich folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

Malus domestica,

bis zu einem Jahr alte Edelreiser und Stecklinge ohne Blätter;

ruhende, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter und mit einem Durchmesser des Stamms von höchstens 3 cm.

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

Türkei

a)

Amtliche Feststellung, dass

i)

die Pflanzen frei von Calepitrimerus baileyi, Cenopalpus irani, Didesmococcus unifasciatus, Diplodia bulgarica, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Maconellicoccus hirsutus, Pochazia shantungensis, Pratylenchus loosi und Russellaspis pustulans sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Calepitrimerus baileyi, Cenopalpus irani, Didesmococcus unifasciatus, Diplodia bulgarica, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Maconellicoccus hirsutus, Pochazia shantungensis, Pratylenchus loosi und Russellaspis pustulans befunden wurde;

iii)

ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Veredelungs- und Schnittwerkzeuge und -maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die jeweilige Produktionsfläche frei von Calepitrimerus baileyi, Cenopalpus irani und Diplodia bulgarica sind;

iv)

Sendungen der Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Calepitrimerus baileyi, Cenopalpus irani, Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Maconellicoccus hirsutus, Pochazia shantungensis und Russellaspis pustulans unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle und systematischen stichprobenartigen Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen auf Diplodia bulgarica, Hoplolaimus galeatus und Pratylenchus loosi.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1162/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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