Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1072

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

    C/2024/255

    ABl. L, 2024/1072, 15.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1072/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1072/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1072

    15.4.2024

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1072 DER KOMMISSION

    vom 25. Januar 2024

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 24 Buchstaben c und g und Artikel 36 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen Zollbehörden unter bestimmten Bedingungen Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden „vZTA-Entscheidungen“) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (im Folgenden „vUA-Entscheidungen“) treffen.

    (2)

    Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen die Zollbehörden in bestimmten Fällen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren gemäß Titel II der genannten Verordnung erlassen. Der in Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Zollwert von Waren ist einer dieser anderen Faktoren, zu dem noch keine Entscheidungen über verbindliche Auskünfte erlassen werden.

    (3)

    Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (im Folgenden „vZWA-Entscheidungen“) sollten in die zollrechtlichen Vorschriften aufgenommen werden, um die Transparenz, die Rechtssicherheit, die Einhaltung der Vorschriften und die Einheitlichkeit bei der Zollwertermittlung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten, der Zollbehörden und der finanziellen Interessen der Union zu verbessern.

    (4)

    Um größtmögliche Einheitlichkeit bei verschiedenen Arten verbindlicher Auskünfte sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über vZWA-Entscheidungen an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) über vZTA- und vUA-Entscheidungen angepasst werden.

    (5)

    Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte geändert werden, um für vZWA-Entscheidungen die Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzuführen, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für vZTA- und vUA-Entscheidungen gilt.

    (6)

    In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ein neuer Artikel 18a aufgenommen werden, um für die Zollwertermittlung Entscheidungen über verbindliche Auskünfte einzuführen, den sachlichen Anwendungsbereich derartiger Entscheidungen festzulegen, Situationen anzugeben, in denen Anträge auf Erlass einer vZWA-Entscheidung nicht angenommen werden dürfen, und die Verbindlichkeit von vZWA-Entscheidungen sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber einer Entscheidung sowie ihre Gültigkeitsdauer festzulegen, und zwar mittels Bestimmungen, die mit denen für vZTA- und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergleichbar sind.

    (7)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Daher sollten Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestrichen werden, weil vUA-Anträge und vUA-Entscheidungen in das in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) in der geänderten Fassung genannte elektronische System aufgenommen werden sollen.

    (8)

    Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der eine Verlängerung der Fristen für den Erlass von vZTA- und vUA-Entscheidungen für den Fall vorsieht, dass der Erlass dieser Entscheidungen ausgesetzt wird, weil die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung nicht sichergestellt ist, sollte auch für den Erlass von vZWA-Entscheidungen gelten, wenn der Erlass dieser Entscheidungen ausgesetzt wird, weil die korrekte und einheitliche Ermittlung des Zollwerts nicht sichergestellt ist.

    (9)

    In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ein neuer Artikel 20a aufgenommen werden, um Bestimmungen über die Verwaltung von vZWA-Entscheidungen einzuführen, die mit den für vZTA- und vUA-Entscheidungen geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergleichbar sind.

    (10)

    Um für die kohärente Anwendung von vZWA-Entscheidungen — auch im Hinblick auf ihre Verwaltung über ein elektronisches System — zu sorgen, sollte diese Verordnung ab dem Datum gelten, an dem das in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte elektronische System in Betrieb sein wird.

    (11)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschaffung der Ausnahme von der Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen in Bezug auf Anträge auf Erlass einer vUA-Entscheidung bzw. in Bezug auf vUA-Entscheidungen sollten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten elektronischen Systems für die Zwecke solcher Entscheidungen gelten.

    (12)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 10 wird folgender Buchstabe e angefügt:

    „e)

    bei einer Entscheidung gemäß Artikel 18a Absatz 1.“

    2.

    In Titel I Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird folgender Artikel 18a eingefügt:

    „Artikel 18a

    Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte

    (Artikel 35 des Zollkodex)

    (1)   Die Zollbehörden treffen auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen), in denen die geeignete Methode für die Zollwertermittlung oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen anzuwenden sind, festgelegt werden.

    Ein solcher Antrag wird in den folgenden Fällen nicht angenommen:

    a)

    Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen unter den gleichen für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Umständen zu Waren gestellt,

    b)

    der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der vZWA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.

    (2)   vZWA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der Ermittlung des Zollwerts der Waren

    a)

    sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird,

    b)

    sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

    (3)   vZWA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.

    (4)   Damit eine vZWA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass die betreffenden Waren und die für den Zollwert maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen.“

    3.

    Artikel 19 Absatz 3 wird gestrichen.

    4.

    Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Aussetzung einer Entscheidung über verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex im Falle von vZTA- und vUA-Entscheidungen oder gemäß Artikel 20a Absatz 7 Buchstabe a im Falle von vZWA-Entscheidungen, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung gewährleistet ist.“

    5.

    Folgender Artikel 20a wird eingefügt:

    „Artikel 20a

    Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte

    (Artikel 35 des Zollkodex)

    (1)   Eine vZWA-Entscheidung verliert in den folgenden Fällen vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 18a Absatz 3 ihre Gültigkeit:

    a)

    Es wird ein verbindlicher Rechtsakt der Union angenommen, mit dem eine vZWA-Entscheidung nicht vereinbar ist; in diesem Fall tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Anwendung des Rechtsakts ein;

    b)

    eine vZWA-Entscheidung ist nicht mehr mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein.

    (2)   vZWA-Entscheidungen können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren.

    (3)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 des Zollkodex werden vZWA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

    (4)   vZWA-Entscheidungen werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 des Zollkodex widerrufen.

    (5)   Die Zollbehörden widerrufen vZWA-Entscheidungen, wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (6)   Verliert eine vZWA-Entscheidung gemäß Absatz 1 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 4 oder 5 widerrufen, so kann die vZWA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden.

    Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der vZWA-Entscheidung nicht überschreiten.

    Um die verlängerte Verwendungsdauer einer vZWA-Entscheidung in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen er eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle Informationen, die für diese Entscheidung benötigt werden, eingegangen sind.

    (7)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn

    a)

    der Erlass von vZWA-Entscheidungen für Waren, bei denen eine korrekte und einheitliche Zollwertermittlung nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird oder

    b)

    die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.“

    6.

    Artikel 21 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Dezember 2027.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Januar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1072/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top