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Document 32024R1038
Commission Regulation (EU) 2024/1038 of 9 April 2024 amending Regulation (EU) 2023/915 as regards maximum levels of T-2 and HT-2 toxins in food
Verordnung (EU) 2024/1038 der Kommission vom 9. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln
Verordnung (EU) 2024/1038 der Kommission vom 9. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln
C/2024/2135
ABl. L, 2024/1038, 10.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1038/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32023R0915 | Zusatz | Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1.9 | 01/07/2024 | |
Modifies | 32023R0915 | Zusatz | Artikel 8 nicht nummerierter Absatz 5 | 01/07/2024 |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1038 |
10.4.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1038 DER KOMMISSION
vom 9. April 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. |
(2) |
Die Toxine T-2 und HT-2 sind Mykotoxine, die von verschiedenen Fusarienarten produziert werden. Das T-2-Toxin wird rasch in eine große Zahl von Produkten abgebaut, mit den HT-2-Toxin als Hauptmetabolit. |
(3) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat 2011 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln und Futtermitteln angenommen (3). Die Behörde legte als Gruppen-TDI für die Summe der Toxine T-2 und HT-2- eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von 0,1 μg/kg Körpergewicht fest. Die auf den verfügbaren Daten zum Vorkommen beruhenden Schätzungen zur chronischen lebensmittelbedingten Exposition des Menschen gegenüber der Summe der Toxine T-2 und HT-2 liegen unterhalb des Gruppen-TDI für Populationen aller Altersgruppen und geben damit keinen unmittelbaren Anlass zu gesundheitlichen Bedenken. |
(4) |
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Stellungnahme von 2011 wurde die Empfehlung 2013/165/EU der Kommission (4) angenommen, um mehr Daten zu T-2- und HT-2-Toxinen in Getreide und Getreideerzeugnissen zu erheben, die jährlichen Schwankungen des Vorkommens besser zu verstehen und mehr Informationen über den Einfluss der Lebensmittelverarbeitung (z. B. Kochen) und agronomischer Faktoren auf das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen zu erhalten. |
(5) |
Im Jahr 2017 nahm die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Angemessenheit der Festlegung eines gesundheitsbasierten Richtwerts für die Gruppe der Toxine T-2 und HT-2 und deren modifizierte Formen an (5). Für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 und ihrer modifizierten Formen wurde eine akute Gruppenreferenzdosis (Gruppen-ARfD) von 0,3 μg/kg Körpergewicht festgelegt. Zusätzlich wurde für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 und ihrer modifizierten Formen ein Gruppen-TDI von 0,02 μg/kg Körpergewicht anstelle des vorherigen Gruppen-TDI von 0,1 μg/kg Körpergewicht festgelegt. |
(6) |
Ebenfalls 2017 veröffentlichte die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme über die lebensmittelbedingte Exposition von Mensch und Tier gegenüber T-2- und HT-2-Toxinen (6). Die Schätzungen der akuten lebensmittelbedingten Exposition in diesem Bericht deuteten nicht auf eine Überschreitung der von der Behörde festgelegten Gruppen-ARfD hin. Allerdings lag die geschätzte durchschnittliche chronische lebensmittelbedingte Exposition bei Säuglingen, Kleinkindern und anderen Kindern und — im Falle hoher Expositionen — auch bei Jugendlichen über dem Gruppen-TDI, was auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung hindeutet. |
(7) |
Um ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, Höchstgehalte für das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Lebensmitteln unter Berücksichtigung der jüngsten Vorkommensdaten festzulegen. Da jedoch nur sehr wenige Daten über das Vorkommen der modifizierten Formen von T-2- und HT-2-Toxinen vorliegen und keine Routinemethode für deren Analyse verfügbar ist, werden die Höchstgehalte zu diesem Zeitpunkt nur für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 festgelegt. |
(8) |
Um sicherzustellen, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreide zu minimieren, ist es wichtig, einen Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide festzulegen. Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen oder vor der Verwendung in Getreideerzeugnissen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Spelzen in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für T-2- und HT-2-Toxine in unverarbeiteten Haferkörnern auf unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen anwendbar sein, auch wenn die Spelzen nicht verzehrt werden. |
(9) |
Da das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Haferkörnern am höchsten ist, ist es wichtig, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Haferkörnern weiter zu senken, und dass die Kommission über die erzielten Fortschritte und die neuen Daten zum Vorkommen informiert wird, damit in Zukunft die Höchstgehalte für T-2- und HT-2-Toxine in Haferkörnern und Haferkornerzeugnissen gesenkt werden können. |
(10) |
Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden. |
(11) |
Es ist angezeigt, für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, einen Übergangszeitraum vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel eine lange Haltbarkeitsdauer haben. |
(12) |
Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2028 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der Kontamination von Hafer und Hafererzeugnissen mit T-2- und HT-2- Toxinen mit. Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise übermitteln der Behörde regelmäßig die Daten über das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Hafer und Haferprodukten.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. April 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103).
(3) Scientific opinion on the risks for animal and public health related to the presence of T-2 and HT-2 toxin in food and feed (EFSA Journal 2011;9(12):2481, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2011.2481).
(4) Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12).
(5) Scientific opinion on the appropriateness to set a group health based guidance value for T2 and HT2 toxin and its modified forms (EFSA Journal 2017;15(1):4655, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4655).
(6) Scientific report on human and animal dietary exposure to T-2 and HT-2 toxin (EFSA Journal 2017;15(8):4972, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4972).
ANHANG
In Anhang I Abschnitt 1 (Mykotoxine) der Verordnung (EU) 2023/915 wird der folgende Eintrag 1.9 (T-2- und HT-2-Toxine) angefügt:
„1.9 |
T-2- und HT-2-Toxine |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
Summe der Toxine T-2 und HT-2 |
Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen (‚lower bound‘), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
1.9.1 |
Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.9.1.1, 1.9.1.2, 1.9.1.3 und 1.9.1.4 aufgeführten Erzeugnisse |
50 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.1 |
Unverarbeitete Braugerstenkörner |
200 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Braugerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.2 |
Andere unverarbeitete Gerstenkörner als Braugerstenkörner |
150 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Gerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.3 |
Unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner |
100 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.9.1.4 |
Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden |
1 250 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden. |
1.9.2 |
Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.9.2.1 und 1.9.2.2 aufgeführten Erzeugnisse |
20 |
Ausgenommen Reis. |
1.9.2.1 |
Hafer, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
100 |
|
1.9.2.2 |
Gerste, Mais und Hartweizen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
50 |
|
1.9.3 |
Mahlerzeugnisse aus Getreidearten, außer die unter 1.9.3.1 und 1.9.3.2 aufgeführten Erzeugnisse |
20 |
Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis. |
1.9.3.1 |
Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschließlich Haferkleie) |
100 |
|
1.9.3.2 |
Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais |
50 |
|
1.9.4 |
Backwaren, ausgenommen die unter 1.9.5 aufgeführten Erzeugnisse, Teigwaren, Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide, außer die unter 1.9.6, 1.9.7 und 1.9.8 aufgeführten Erzeugnisse |
20 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Einschließlich Kleingebäck. Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %. |
1.9.5 |
Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 90 % |
100 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Einschließlich Kleingebäck. |
1.9.6 |
Haferflocken |
100 |
|
1.9.7 |
Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer |
50 |
|
1.9.8 |
Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer |
75 |
|
1.9.9 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
10 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.9.10 |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind |
10 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1038/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)