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Document 32024R0966

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/966 der Kommission vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3176/94

    C/2024/1979

    ABl. L, 2024/966, 27.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/966/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/966/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/966

    27.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/966 DER KOMMISSION

    vom 21. März 2024

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3176/94

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission (3) geänderten Fassung wurde die Ware, die Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 entspricht und als rechteckige konfektionierte Ware aus seinem sehr dicht gewebten, einfarbigen Gewebe aus 100 % Baumwolle mit verstärkten Rändern und zwei etwa 10 cm großen Öffnungen auf einer Seite, um die Füllung mit Federn, Daunen oder einem anderen Material zu ermöglichen (Inletts für Deckbetten), beschrieben wird, in den KN-Code 6302 31 00 („andere Bettwäsche aus Baumwolle“) eingereiht.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 der Kommission (4) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission (5) geänderten Fassung wurde eine sehr ähnliche Ware, nämlich eine normalerweise nicht zum Waschen geeignete konfektionierte Ware aus einem sehr dichten, einfarbigen Gewebe aus 100 % Baumwolle, rechteckig, mit verstärkten Rändern und einer Öffnung an einem Rand, um die Füllung mit Federn, Daunen oder einem anderen Material zu ermöglichen (Inletts für Daunendecken oder Federbetten), in den KN-Code 6307 90 98 („andere konfektionierte Ware“) eingereiht.

    (3)

    Die in der Spalte „Begründung“ von Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 bzw. in der Spalte „Begründung“ des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 aufgeführten Gründe sind nicht hinreichend klar, um die jeweilige Einreihung zu rechtfertigen und objektive Kriterien für die Unterscheidung zwischen Waren der Position 6302 und solchen der Position 6307 festzulegen.

    (4)

    Daher tragen die Verordnungen (EG) Nr. 1966/94 und Nr. 3176/94 nicht dazu bei, eine einheitliche Einreihung der genannten Waren zu gewährleisten. Punkt 7 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 sollte daher gestrichen und die Verordnung (EG) Nr. 3176/94 sollte aufgehoben werden.

    (5)

    Gleichzeitig sollte im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (6) die Einreihung von ähnlichen wie den unter Punkt 7 der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und in der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 beschriebenen Waren geklärt werden, indem eine neue Maßnahme zur Einreihung von Waren dieser Art erlassen wird, die eine ausreichende Begründung für die Unterscheidung von Waren der Position 6302 und solchen der Position 6307 bietet. Es ist daher notwendig, eine neue Maßnahme zur Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren zu erlassen.

    (6)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (7)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.

    (8)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 wird die Zeile von Punkt 7 gestrichen.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 3176/94 wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. März 2024

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Gerassimos THOMAS

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/2022-12-12.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 1994 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/1966/oj).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 705/2005 der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/705/oj).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 3176/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 335 vom 23.12.1994, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3176/2013-06-04).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/441/oj).

    (6)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/2023-06-17).


    ANHANG

    Warenbeschreibung

    Einreihung

    KN-Code

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Eine Ware in Form einer Hülle/eines Inletts aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 % Baumwolle mit Abmessungen von etwa 80 cm × 80 cm. Die Ränder sind mit einem gewebten Paspelband verstärkt.

    An einer Seite befindet sich eine Öffnung von etwa 25 cm Länge, um das Befüllen zu ermöglichen.

    Die Hülle/das Inlett ist so gestaltet, dass sie/es nach der Einfuhr beispielsweise mit Federn und/oder Daunen befüllt werden kann; die Öffnung wird anschließend dauerhaft verschlossen, wodurch ein Kissen entsteht.

    (Siehe Abbildungen) (*1)

    6307 90 98

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 98 .

    Eine Einreihung der Ware in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Ware der Position 9404 im Sinne der AV 2 a) aufweist. Sie ist noch nicht gepolstert oder mit Stoffen irgendeiner Art gefüllt.

    Eine Einreihung der Ware in die Position 6302 als Bettwäsche ist ausgeschlossen, da die Ware nicht die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Bettwäsche der Position 6302 aufweist, die Waren wie Betttücher, Kopfkissenbezüge, Deckbettbezüge und Matratzenbezüge umfasst. Diese Waren dienen dazu, beispielsweise über ein Kopfkissen oder ein Deckbett gezogen zu werden, und sind jederzeit ohne Weiteres zu entfernen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6302 , Absatz 1 Nummer 1).

    Die Ware hat nicht die gleiche Funktion oder Verwendung wie Bettwäsche der Position 6302 ; es handelt sich um eine Ware anderer Art, da sie befüllt und nach dem Befüllen dauerhaft verschlossen werden muss. Das dicht gewebte Gewebe und die Tatsache, dass die Ware dauerhaft verschlossen wird, sorgen dafür, dass das Füllmaterial nicht entweichen kann. Das Füllmaterial kann nach dem Verschließen der Ware nicht ohne Weiteres entfernt werden. Im Unterschied zu einem Kopfkissenbezug wird die Ware Teil des Kissens. Zudem befindet sich die Ware nicht in direktem Kontakt mit dem Benutzer, da sie vor der Verwendung mit einem Kopfkissenbezug (d. h. der Bettwäsche) bezogen wird.

    Da die Ware nicht in eine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung als die Position 6307 eingereiht werden kann, ist sie daher als andere konfektionierte Spinnstoffware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.


    Image 1

     

    Image 2


    (*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/966/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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