EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R0898

Verordnung (EU) 2024/898 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

ST/5748/2024/INIT

ABl. L, 2024/898, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/898/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/898/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/898

19.3.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/898 DES RATES

vom 18. März 2024

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/882 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 vom 27. Januar 2003 (2) über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt.

(2)

Am 1. Dezember 2023 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2713 (2023) angenommen. Mit dieser Resolution wird ein allgemeines und vollständiges Embargo für alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät an Al-Shabaab in Somalia verhängt, der Sanktionsausschuss umbenannt, der Umfang der Ausnahmen vom Waffenembargo und der damit verbundenen Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe für bestimmte Empfänger in Somalia geändert und das in Bezug auf Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen geltende Verbot angepasst.

(3)

Am 1. Dezember 2023 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2714 (2023) angenommen. Mit dieser Resolution wurde das zuvor mit der Resolution 733 (1992) des VN-Sicherheitsrates verhängte Waffenembargo gegen die Bundesrepublik Somalia aufgehoben.

(4)

Der Rat hat am 18. März 2024 den Beschluss (GASP) 2024/882 angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP (3) im Einklang mit den Resolutionen 2713 (2023) und 2714 (2023) des VN-Sicherheitsrates geändert wird.

(5)

Mit dem Beschluss (GASP) 2024/882 wurde auch der Titel des Beschlusses 2010/231/GASP geändert.

(6)

Da einige dieser Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia“.

2.

Artikel 1a Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates gemäß der Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab;“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung der bzw. Nutzung durch die nachstehenden Akteure bestimmt sind:

a)

Regierung der Bundesrepublik Somalia, Somalische Nationalarmee, Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst, somalische Nationalpolizei oder Somalischer Strafvollzugskorps;

b)

Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS);

c)

Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden;

d)

Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigen.

(2)   Abweichend von Artikel 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Bezug auf diese Güter und Technologien genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung der föderalen Gliedstaaten und der Regierungen der Regionen Somalias oder zur Verwendung durch diese oder durch in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen bestimmt sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia erhalten und innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Einwände gegen diese Vorgehensweise erhoben;

b)

in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien hat der Sanktionsausschuss fünf Arbeitstage im Voraus eine Benachrichtigung von der Regierung der Bundesrepublik Somalia zu Informationszwecken erhalten.

(3)   Benachrichtigungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

a)

genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen, der Munition und des militärischen Geräts, einschließlich der Typen-, der Chargen- und der Seriennummern,

b)

eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,

c)

den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie

d)

alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.

(4)   Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit

a)

dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

b)

dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen;

c)

dem Einlaufen von Waffen oder militärisches Gerät für Verteidigungszwecke befördernden Schiffen in somalische Häfen für vorübergehende Aufenthalte, sofern diese Artikel die ganze Zeit über an Bord dieser Schiffe bleiben.“

4.

In Artikel 3c werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Vor dem Verkauf, der Ausfuhr, der Lieferung oder der Weitergabe von in Anhang III aufgeführten Gegenständen nach Somalia setzt der betreffende Mitgliedstaat die Regierung der Bundesrepublik Somalia davon in Kenntnis. Ferner unterrichtet er die Regierung der Bundesrepublik Somalia und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe spätestens 15 Arbeitstage nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe.

(4)   Die Benachrichtigungen gemäß Absatz 3 müssen alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschließlich der folgenden Angaben:

a)

den Zweck der Verwendung des Gegenstands (der Gegenstände),

b)

den Endnutzer,

c)

technische Spezifikationen,

d)

die Menge des/der zu liefernden Artikel(s) und

e)

den vorgesehenen Lagerort des/der Artikel(s).“

5.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

6.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

7.

Anhang V wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L, 2024/882, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/882/oj.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).

(3)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


ANHANG I

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Liste der Gegenstände gemäß Artikel 3c

1.

Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates (1) aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

2.

‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘, finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2).)

3.

Die nachstehenden Explosivstoffe und deren Vorprodukte sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

Bezeichnung des Stoffes:

Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) (3)

Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt.

55-63-0

ex 2920 90 70

Salpetersäure

7697-37-2

ex 2808

Schwefelsäure

7664-93-9

ex 2807


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

(2)   ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 2.

(3)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.


ANHANG II

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände

1.

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2.

Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehren, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);

3.

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;

4.

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;

5.

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial; Zünder;

6.

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarotkamera, und Zubehör;

7.

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;

8.

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);

9.

unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).


ANHANG III

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Gegenstände

1.

Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;

2.

RPG-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;

3.

Visiere;

4.

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;

5.

Körperpanzer oder Schutzbekleidung wie folgt: a) hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;

6.

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;

7.

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/898/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top