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Document 32024R0399

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/399 der Kommission vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter Kategorien von Tieren in die Union

    C/2024/445

    ABl. L, 2024/399, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/399/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/07/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/399/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/399

    12.2.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/399 DER KOMMISSION

    vom 29. Januar 2024

    zur Änderung des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter Kategorien von Tieren in die Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (2), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 126 Absatz 3,

    gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden (4), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (5) enthält Vorschriften über die Muster für Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, für amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind.

    (2)

    Insbesondere in Anhang III Kapitel 1 (Muster „BOV“), 2 (Muster „OVI“), 3 (Muster „POR“), 4 (Muster „EQU“), 5 (Muster „RUF“), 7 (Muster „SUF“), 10 (Muster „RUM-MSM“), 11 (Muster „SUI-MSM“), 12 (Muster „NZ-TRANSIT-SG“), 13 (Muster „POU“) 15 (Modell „RAT“), 19 (Muster „E“), 20 (Muster „EP“), 23 (Muster „RM“), 24 (Muster „MP-PREP“), 25 (Muster „MPNT“), 26 (Muster „MPST“), 27 (Muster „CAS“), 28 (Muster „FISH-CRUST-HC“), 33 (Muster „MILK-RM“), 34 (Muster „MILK-RMP/NT“), 35 (Muster „DAIRY-PRODUCTS-PT“), 36 (Muster „DAIRY-PRODUCTS-ST“), 37 (Muster „COLOSTRUM“), 38 (Muster „COLOSTRUM-BP“), 45 (Muster „HON“) und 49 (Muster „PAO“) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr festgelegt.

    (3)

    Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen dieser Muster sollten geändert werden, um den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Rechnung zu tragen. Daher ist es notwendig, die genannten Muster entsprechend zu ändern.

    (4)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (6) sind unter anderem Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen sowie Muster amtlicher Erklärungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union festgelegt.

    (5)

    Insbesondere in Anhang II Kapitel 1 (Muster „BOV-X“), 2 (Muster „BOV-Y“), 4 (Muster „OV/CAP-X“), 5 (Muster „OV/CAP-Y“), 7 (Muster „SUI-X“), 8 (Muster „SUI-Y“), 12 (Muster „CAM-CER“), 13 (Muster „EQUI-X“), 14 (Muster „EQUI-Y“) 22 (Muster „BPP“), 23 (Muster „BPR“), 29 (Muster „SP“), 30 (Muster „SR“) und 31 (Muster „POU-LT20“) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sind Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von der Lebensmittelgewinnung dienenden Landtieren festgelegt.

    (6)

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dieser Muster sollten geändert werden, um den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, Rechnung zu tragen. Daher ist es notwendig, die genannten Muster entsprechend zu ändern.

    (7)

    Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Kategorien von Tieren, die von den Änderungen durch die vorliegende Verordnung betroffen sind, in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235 und (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während eines Übergangszeitraums unter bestimmten Bedingungen weiterhin zugelassen werden.

    (9)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 sieht vor, dass die Bedingungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Anwendungsbereich fallen, 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung der Durchführungsverordnung Geltung erlangen, mit der das Verbot der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, in die entsprechenden Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen aufgenommen wird. Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten sein. Daraus folgt, dass Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Kategorien von Tieren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, ab dem 3. September 2026 von Bescheinigungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung begleitet sein müssen.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird gemäß Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    (1)   Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 45 und 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.

    (2)   Während einer Übergangszeit bis zum 3. Dezember 2024 ist für Sendungen von bestimmten Kategorien von der Lebensmittelgewinnung dienenden Landtieren die Verwendung von Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang II Kapitel 1, 2, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 22, 23, 29, 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 3. September 2024 ausgestellt wurden.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. September 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Januar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

    (2)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (3)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (4)   ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).


    ANHANG

    TEIL 1

    Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Kapitel 1 (Muster „BOV“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    (1) (16)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    (16)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    2.

    In Kapitel 2 (Muster „OVI“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    (1) (13)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausschafen und Hausziegen (Ovis aries und Capra hircus) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(13)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    3.

    In Kapitel 3 (Muster „POR“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (9)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausschweinen (Sus scrofa) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(9)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    4.

    In Kapitel 4 (Muster „EQU“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (3)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(3)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    5.

    In Kapitel 5 (Muster „RUF“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (12)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), von Camelidae und Cervidae gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(12)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    6.

    In Kapitel 7 (Muster „SUF“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (7)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(7)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    7.

    In Kapitel 10 (Muster „RUM-MSM“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (6)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Separatorenfleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(6)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    8.

    In Kapitel 11 (Muster „SUI-MSM“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (6)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Separatorenfleisch von Hausschweinen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Separatorenfleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(6)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    9.

    In Kapitel 12 (Muster „NZ-TRANSIT-SG“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Teil II.3 wird angefügt:

    „(5) (6)

    [II.3.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(5)

    Nichtzutreffendes streichen.

    (6)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    10.

    In Kapitel 13 (Muster „POU“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(4) (10)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(10)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    11.

    In Kapitel 15 (Muster „RAT“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(3) (10)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Laufvögeln gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(10)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    12.

    In Kapitel 19 (Muster „E“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(4) (5)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eier ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eier gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Legehennenbeständen, von denen die Eier gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(4)

    Nichtzutreffendes streichen.

    (5)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    13.

    In Kapitel 20 (Muster „EP“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(3) (4)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eiprodukte ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eiprodukte gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Legehennenbeständen, von denen die Eier gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(4)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    14.

    In Kapitel 23 (Muster „RM“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(2) (3)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Nutzkaninchen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(2)

    Nichtzutreffendes streichen.

    (3)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    15.

    In Kapitel 24 (Muster „MP-PREP“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(2) (9)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischzubereitungen ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(9)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    16.

    In Kapitel 25 (Muster „MPNT“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (12)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(12)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    17.

    In Kapitel 26 (Muster „MPST“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (13)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(13)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    18.

    In Kapitel 27 (Muster „CAS“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (4)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tierdarmhüllen ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(4)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    19.

    In Kapitel 28 (Muster „FISH-CRUST-HC“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(4) (13)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fischereierzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse aus Aquakultur gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren aus Aquakultur, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(13)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    20.

    In Kapitel 33 (Muster „MILK-RM“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (4)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Rohmilch ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichnete Rohmilch gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(4)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    21.

    In Kapitel 34 (Muster „MILK-RMP-NT“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (4)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis mit Rohmilch gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(4)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    22.

    In Kapitel 35 (Muster „DAIRY-PRODUCTS-PT“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (4)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(4)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    23.

    In Kapitel 36 (Muster „DAIRY-PRODUCTS-ST“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (4)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(4)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    24.

    In Kapitel 37 (Muster „COLOSTRUM“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (5)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Kolostrums ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Kolostrum gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Kolostrum gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(5)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    25.

    In Kapitel 38 (Muster „COLOSTRUM-BP“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (5)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(5)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    26.

    In Kapitel 45 (Muster „HON“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    (3)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Honigs und anderer Imkereierzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass der/die in Teil I bezeichnete/n Honig und anderen Imkereierzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde(n); insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen der Honig und die anderen Imkereierzeugnisse gewonnen wurde(n), wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(3)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    27.

    In Kapitel 49 (Muster „PAO“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (2)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Erzeugnisse ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    Es werden folgende Erläuterungen zu Teil II eingefügt:

    Teil II:

    (1)

    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“.

    TEIL 2

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Kapitel 1 (Muster „BOV-X“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    (1) (15)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(15)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    2.

    In Kapitel 2 (Muster „BOV-Y“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (13)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(13)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    3.

    In Kapitel 4 (Muster „OV-CAP-X“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (12)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(12)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    4.

    In Kapitel 5 (Muster „OV/CAP-Y“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (11)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(11)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    5.

    In Kapitel 7 (Muster „SUI-X“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (11)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(11)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    6.

    In Kapitel 8 (Muster „SUI-Y“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (11)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(11)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    7.

    In Kapitel 12 (Muster „CAM/CER“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(1) (10)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(10)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    8.

    In Kapitel 13 (Muster „EQUI-X“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.6.a wird eingefügt:

    „(1) (10)

    [II.6.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(10)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    9.

    In Kapitel 14 (Muster „EQUI-Y“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.6.a wird eingefügt:

    „(3) (8)

    [II.6.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(8)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    10.

    In Kapitel 22 (Muster „BPP“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(3) (18)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(18)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    11.

    In Kapitel 23 (Muster „BPR“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel wird wie folgt geändert:

    „KAPITEL 23

    MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUCHT- UND NUTZLAUFVÖGELN (MUSTER ‚BPR‘)

    b)

    Folgender Teil II.2 wird angefügt:

    „(2) (13)

    [II.2.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten [Zuchtlaufvögeln] (2) [Nutzlaufvögeln] (2) weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    c)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(13)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    12.

    In Kapitel 29 (Muster „SP“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(3) (15)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(15)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    13.

    In Kapitel 30 (Muster „SR“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(3) (12)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(12)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“

    14.

    In Kapitel 31 (Muster „POU-LT20“) wird Teil II wie folgt geändert:

    a)

    Der folgende Teil II.1.a wird eingefügt:

    „(2) (20)

    [II.1.a.

    Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]“

    b)

    In den Erläuterungen zu Teil II wird folgende Erläuterung angefügt:

    „(20)

    Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/399/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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