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Document 32024R0230
Commission Delegated Regulation (EU) 2024/230 of 25 October 2023 amending Delegated Regulation (EU) 2021/1342 as regards the information to be sent by third countries and by control authorities and control bodies for the purpose of supervision of their recognition under Article 33(2) and (3) of Council Regulation (EC) No 834/2007 and the measures to be taken in the exercise of that supervision
Delegierte Verordnung (EU) 2024/230 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 hinsichtlich der Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates zu übermitteln sind, sowie der Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind
Delegierte Verordnung (EU) 2024/230 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 hinsichtlich der Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates zu übermitteln sind, sowie der Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind
C/2023/7080
ABl. L, 2024/230, 9.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/230/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32021R1342 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1a | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 4 | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 5 | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 6 | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 7 | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Zusatz | Artikel 3 Buchstabe (d) Ziffer (v) | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Zusatz | Artikel 4a | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 6 | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 3 | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 3 Buchstabe (d) Ziffer (iv) | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 3 Buchstabe (d) Text | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b) | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (d) Ziffer (iii) | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (d) Ziffer (iv) | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (d) Ziffer (vi) | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 5 nicht nummerierter Absatz 3 | 12/01/2024 | |
Modifies | 32021R1342 | Ersetzung | Artikel 5 nicht nummerierter Absatz 4 | 12/01/2024 |
Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/230 |
9.1.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/230 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2023
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 hinsichtlich der Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates zu übermitteln sind, sowie der Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind. |
(2) |
Um eine angemessene Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden in Drittländern ergreifen, nachdem die Kommission einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den als gleichwertig anerkannten Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen mitgeteilt hat, Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können. Auch sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (4) über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen unterrichten sollten. |
(3) |
Außerdem sollten die Gründe für die von der Kommission bei der Ausübung ihrer Überwachung anerkannter Drittländer zu ergreifenden Maßnahmen näher ausgeführt werden. |
(4) |
Um eine angemessene Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, müssen zusätzliche Vorschriften für die Verfahren für die regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung festgelegt werden. |
(5) |
Zu diesem Zweck sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, welche zusätzlichen Informationen diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission für die Ausübung dieser Überwachung zu übermitteln haben. In dieser Verordnung sollte zudem vorgesehen werden, dass die Kommission risikobasierte Prüfungen vor Ort bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen organisieren kann, und es sollten die Modalitäten für die Durchführung dieser Prüfungen festgelegt werden. Für die Ausübung der Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen durch die Kommission ist es auch erforderlich, dass Kontrollen der Zertifizierung neuer Unternehmer oder Unternehmergruppen vorgesehen werden. |
(6) |
Außerdem müssen die Gründe für die von der Kommission bei der Ausübung ihrer Überwachung anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu ergreifenden Maßnahmen näher ausgeführt werden. |
(7) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten haben umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Zugangs von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum Unionsmarkt gewonnen. Die Kommission sollte auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit Überprüfungen zurückgreifen können, die während der Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, um anerkannte Drittländer sowie Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu überwachen, was auch die Bewertung ihrer operativen Leistung einschließt. Die Aufgaben zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anerkennung sollten gerecht und verhältnismäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei die Anzahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedstaaten im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion zu berücksichtigen ist. |
(8) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Drittlandes mit. Die zuständige Behörde untersucht den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes und informiert die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (*1) über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).“ " |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Unterstützung durch die Mitgliedstaaten bei der Überwachung (1) Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 3 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Drittländer mitwirken. (2) Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen mitwirken. (3) Die Kommission kann die Ersuchen um Unterstützung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten aufteilen.“ |
6. |
Artikel 5 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Die Artikel 1 und 3 sowie Artikel 4a Absatz 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026. Die Artikel 2 und 4 sowie Artikel 4a Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20).
(3) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/230/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)