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Dokument 32024L1654

Richtlinie (EU) 2024/1654 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Bezug auf den Zugang zuständiger Behörden zu zentralen Bankkontenregistern über das Vernetzungssystem und auf technische Maßnahmen zur Erleichterung der Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen

PE/44/2024/REV/1

ABl. L, 2024/1654, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1654/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumendi õiguslik staatus Kehtivad

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1654/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1654

19.6.2024

RICHTLINIE (EU) 2024/1654 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2024

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Bezug auf den Zugang zuständiger Behörden zu zentralen Bankkontenregistern über das Vernetzungssystem und auf technische Maßnahmen zur Erleichterung der Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um schwere Straftaten, einschließlich Terrorismus, zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, ist es notwendig, den Zugriff auf Finanzinformationen zu optimieren und zu erleichtern. Insbesondere ist ein rascher Zugriff auf Finanzinformationen für wirksame strafrechtliche Ermittlungen sowie für das Aufspüren und die anschließende Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten von zentraler Bedeutung, insbesondere bei Ermittlungen in Fällen von organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität.

(2)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können die Behörden, die von den Mitgliedstaaten aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden benannt wurden, vorbehaltlich bestimmter Garantien und Einschränkungen auf Bankkontoinformationen zugreifen und diese abfragen. In der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden Bankkontoinformationen als bestimmte Informationen definiert, die in den von den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten zentralen automatisierten Mechanismen enthalten sind. Solche zentralen automatisierten Mechanismen werden in der Richtlinie (EU) 2019/1153 als zentrale Bankkontenregister bezeichnet.

(3)

Die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden umfassen mindestens die Vermögensabschöpfungsstellen und können auch Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen umfassen, soweit diese nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind. Gemäß jener Richtlinie sind diese zuständigen Behörden lediglich befugt, auf das zentrale Bankkontenregister des Mitgliedstaats, der diese Behörden benannt hat, direkt zuzugreifen und es abzufragen.

(4)

Die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der die Richtlinie (EU) 2015/849 ersetzt wird und die wesentlichen Merkmale des mit jener Richtlinie geschaffenen Systems beibehalten werden, sieht außerdem vor, dass die zentralen automatisierten Mechanismen über das Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden „Vernetzungssystem“), das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt werden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben jedoch nur die zentralen Meldestellen weiterhin direkten Zugang zu den zentralen automatisierten Mechanismen, einschließlich über das Vernetzungssystem.

(5)

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche sowie der Bedeutung einschlägiger Finanzinformationen für die Bekämpfung schwerer Straftaten, unter anderem durch, soweit möglich und angemessen, rasches Aufspüren, Einfrieren und Einziehen illegal erworbener Vermögenswerte, sollten die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden direkt über das Vernetzungssystem auf die zentralen Bankkontenregister anderer Mitgliedstaaten zugreifen und darin Abfragen durchführen können.

(6)

Die mit der Richtlinie (EU) 2019/1153 eingeführten Garantien und Einschränkungen sollten auch für die Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen über das Vernetzungssystem gelten. Diese Garantien und Einschränkungen — im Einklang mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit — beziehen sich darauf, welche Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen befugt sind, auf die Zwecke, zu denen der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen gestattet ist, die Arten von Informationen, auf die zugegriffen werden darf und die abgefragt werden dürfen, die Anforderungen an das Personal der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden, die Datensicherheit sowie die Protokollierung des Zugriffs und der Abfragen.

(7)

Der grenzüberschreitende Zugriff der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen über das Vernetzungssystem beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, das sich daraus ableitet, dass sie die Grundrechte und Grundsätze achten, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt sind, etwa das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und Verfahrensrechte, darunter das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie die Grundrechte und Prinzipien, die im Völkerrecht und in internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Union oder alle Mitgliedstaaten sind, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen anerkannt sind.

(8)

Transaktionsaufzeichnungen enthalten sehr wichtige Informationen für strafrechtliche Ermittlungen. Finanzermittlungen werden jedoch dadurch behindert, dass Finanzinstitute und Kreditinstitute, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden Transaktionsaufzeichnungen in unterschiedlichen Formaten zur Verfügung stellen, die nicht umgehend analysiert werden können. Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Entwicklung grenzüberschreitender Finanzermittlungen wird dadurch behindert, dass die meisten Ermittlungen zu schweren Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, sich die Formate für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen voneinander unterscheiden und Schwierigkeiten bei der Verarbeitung von Transaktionsaufzeichnungen bestehen. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden bei der Durchführung von Finanzermittlungen werden in dieser Richtlinie Maßnahmen festgelegt, mit denen sichergestellt wird, dass Finanzinstitute und Kreditinstitute in der gesamten Union, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Transaktionsaufzeichnungen in einem Format bereitstellen, das von den zuständigen Behörden leicht verarbeitet und analysiert werden kann.

(9)

Die Bedingungen und Verfahren, unter denen die zuständigen Behörden von Finanzinstituten und Kreditinstituten Transaktionsaufzeichnungen anfordern können, unterliegen den im nationalen Recht festgelegten Verfahrensvorschriften. Die Harmonisierung der technischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen durch Finanzinstitute und Kreditinstitute auf Ersuchen der zuständigen Behörden sollte die nationalen Verfahrensvorschriften und -garantien, nach denen die zuständigen Behörden Transaktionsaufzeichnungen anfordern können, unberührt lassen.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen, unter denen die Finanzinstitute und Kreditinstitute den zuständigen Behörden Transaktionsaufzeichnungen bereitstellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(11)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Art, den organisatorischen Status, die Aufgaben und die Vorrechte der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden und Stellen berücksichtigen, einschließlich der bestehenden Mechanismen zum Schutz der Finanzsysteme vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(12)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), in der die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung im Einklang mit einer Reihe von Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datensparsamkeit, sachliche Richtigkeit, Begrenzung der Fristen für die Speicherung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Verantwortlichkeit, festgelegt sind. Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den in Artikel 6 EUV und in der Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(13)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den mit der Richtlinie (EU) 2019/1153 benannten, für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden über das Vernetzungssystem für Bankkontenregister den Zugang zu und die Abfrage in den zentralen Bankkontenregistern anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen und die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen durch die zuständigen Behörden zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zu erleichtern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und der Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(15)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(16)

Die Richtlinie (EU) 2019/1153 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört und hat am 6. September 2021 seine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie (EU) 2019/1153 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In dieser Richtlinie werden folgende Maßnahmen festgelegt:

a)

Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden;

b)

Maßnahmen, die den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erleichtern sollen, und Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen vereinfachen sollen; und

c)

technische Maßnahmen, die den zuständigen Behörden die Verwendung von Transaktionsaufzeichnungen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen erleichtern sollen.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Verfahren nach nationalem Recht, nach denen die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten zuständigen Behörden von Finanzinstituten und Kreditinstituten die Vorlage von Transaktionsaufzeichnungen verlangen können, einschließlich Fristen für die Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚Bankkontoinformationen‘ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Informationen;

(*1)  Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).“ "

b)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„(7a)

‚Transaktionsaufzeichnungen‘ die Einzelheiten der Vorgänge, die während eines bestimmten Zeitraums über ein bestimmtes Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder über ein durch die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der genannten Verordnung identifiziertes Bankkonto ausgeführt wurden, oder die Einzelheiten von Kryptowertetransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3);

(7b)

‚Kreditinstitut‘ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4);

(7c)

‚Finanzinstitut‘ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/1624;

(7d)

‚Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen‘ einen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)."

(*3)  Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)."

(*4)  Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj)."

(*5)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“ "

3.

Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

„ZUGRIFF DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUF BANKKONTOINFORMATIONEN UND FORMAT DER TRANSAKTIONSDATENSÄTZE“

4.

In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie benannten zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend über das gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichtete Vernetzungssystem für Bankkontenregister (im Folgenden ‚Vernetzungssystem‘) auf die verfügbaren Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und diese abzufragen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte, erforderlich ist.

Ein Mitgliedstaat kann die Befugnis, über das Vernetzungssystem auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, auf Situationen beschränken, in denen seine gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass es in anderen Mitgliedstaaten relevante Bankkontoinformationen geben könnte.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 dürfen Bankkontoinformationen, die durch den Zugriff auf das Vernetzungssystem und die Abfrage dieser Zugangsstelle erlangt wurden, nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden.

Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Absatz werden unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den zuständigen Behörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.

(1b)   Der Zugriff und die Abfrage gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zugriffe auf und Abfragen von Bankkontoinformationen nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a werden nur im Einzelfall durchgeführt und sind dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Datensicherheit nach hohen technologischen Standards zum Zwecke der Ausübung der Befugnis der zuständigen Behörden zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 1a zu gewährleisten.“

6.

Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff auf und jede Abfrage von Bankkontoinformationen, der bzw. die nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a von den benannten zuständigen Behörden durchgeführt wird, Protokoll geführt wird.“

7.

In Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 6a

Transaktionsaufzeichnungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Finanzinstitute und Kreditinstitute, einschließlich Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen einhalten, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts Ersuchen um Transaktionsaufzeichnungen beantworten, die von den zuständigen Behörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gestellt werden, unter anderem hinsichtlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit solchen Ermittlungen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen zur Festlegung des strukturierten elektronischen Formats und der technischen Mittel für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Entwicklungen bei den einschlägigen Standards für Finanznachrichten Rechnung.“

8.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Europol, falls zweckmäßig, auffordern können, sie bei der Durchführung der in Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) genannten gemeinsamen Analyse — vorbehaltlich der Zustimmung aller teilnehmenden zentralen Meldestellen, im Rahmen des Mandats von Europol und zur Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben h und z der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Aufgaben und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2024/1620 festgelegten Zuständigkeiten der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — zu unterstützen.

(*6)  Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj).“ "

9.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. Juli 2027 nachzukommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 4 und 5 dieser Richtlinie bis zum 10. Juli 2029 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2024.

(2)  Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(4)  Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1654/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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