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Document 32024D3244
Decision (EU) 2024/3244 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 amending Council Decision 2008/971/EC as regards the forest reproductive material of the ‘tested’ category, its labelling and the names of the authorities responsible for the approval and control of the production
Beschluss (EU) 2024/3244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Etikettierung und die Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
Beschluss (EU) 2024/3244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Etikettierung und die Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
PE/99/2024/REV/1
ABl. L, 2024/3244, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3244/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008D0971 | Ersetzung | Anhang I | 01/01/2025 | |
Modifies | 32008D0971 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt C | 01/01/2025 | |
Modifies | 32008D0971 | Zusatz | Anhang III | 01/01/2025 | |
Modifies | 32008D0971 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 1 | 01/01/2025 | |
Modifies | 32008D0971 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 2 | 01/01/2025 |
![]() |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/3244 |
23.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3244 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Etikettierung und die Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates (3) gilt unter anderem für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Union. In dieser Richtlinie wird Vermehrungsgut von Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden behandelt, die für forstwirtschaftliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon von Bedeutung sind. |
(2) |
In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates (4) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, das in den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern erzeugt wird, in Bezug auf die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial in die Union eingeführt werden darf. Die betreffenden Drittländer haben das OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel („OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“) umgesetzt. |
(3) |
Das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wurde 2013 dahin gehend geändert, dass zusätzlich zu den Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, die seit 2011 unter das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut fallen, auch forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ aufgenommen wurde. |
(4) |
Die nationalen Vorschriften über die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden „nationale Vorschriften“) in Kanada, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „genannte Drittländer“) schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatgutgewinnung und -verarbeitung sowie der Pflanzguterzeugung vor. |
(5) |
Nach den nationalen Vorschriften der genannten Drittländer müssen die Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und die anschließende Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut entsprechen. Zudem verlangen diese nationalen Vorschriften, dass Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ amtlich zertifiziert und die Saatgutpackungen im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut amtlich verschlossen werden müssen. |
(6) |
In Ermangelung eines Beschlusses auf Unionsebene in Bezug auf die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ wurden die Mitgliedstaaten mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 der Kommission (5) vorübergehend bis zum 31. Dezember 2024 dazu ermächtigt, über die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ zu entscheiden, das in den in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Drittländern, zu denen auch die genannten Drittländer gehören, erzeugt wird. Diese Ermächtigung war erforderlich, um etwaige Risiken einer Unterbrechung der Einfuhren dieses forstlichen Vermehrungsguts in die Mitgliedstaaten auszuschließen. |
(7) |
Eine Prüfung der nationalen Vorschriften der genannten Drittländer in Bezug auf die Kategorie „geprüft“ hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial als den in der Richtlinie 1999/105/EG festgelegten Bedingungen gleichwertig anzusehen sind, sofern die Bedingungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind. |
(8) |
Die Namen und Anschriften einiger in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Behörden, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind, haben sich geändert und sollten daher aktualisiert werden. |
(9) |
Für die Erzeugung von Saat- oder Pflanzgut der Kategorie „geprüft“ kann eine genetische Veränderung eingesetzt werden. Um den Verwendern von forstlichem Vermehrungsgut eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, sollte daher auf dem OECD-Etikett und dem Etikett bzw. Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob eine derartige Änderung bei der Erzeugung des Ausgangsmaterials für diese Kategorie verwendet wurde, wie es bei der Kategorie „qualifiziert“ derzeit der Fall ist. |
(10) |
Angesichts der Aufnahme der Kategorie „geprüft“ in Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG sollte die genannte Entscheidung um einen Anhang mit einer Tabelle ergänzt werden, in der die Kategorien aufgeführt sind, unter denen forstliches Vermehrungsgut aus den verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in die Union eingeführt werden darf, um Klarheit und ordnungsgemäße Anwendung der genannten Entscheidung sicherzustellen. Dies ist erforderlich, um Rechtsklarheit, Kohärenz mit der Richtlinie 1999/105/EG und eine korrekte Anwendung dieser Vorschriften ebenso wie fundierte Entscheidungen der Unternehmer zu gewährleisten, die die genannte Entscheidung anwenden. |
(11) |
Die Entscheidung 2008/971/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Angesichts des Erfordernisses, sicherzustellen, dass dieser Beschluss vor Ablauf der Geltungsdauer des Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024 in Kraft tritt, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
(13) |
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Ausweitung des durch die Entscheidung 2008/971/EG eingerichteten Gleichstellungssystems für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut auf die Kategorie „geprüft“, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(14) |
Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass er vor Ablauf der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/773 in Kraft tritt. |
(15) |
Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024 ausläuft, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2025 gelten, damit die Rechtsklarheit und Kontinuität der jeweiligen Vorschriften gewährleistet sind — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2008/971/EG
Die Entscheidung 2008/971/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „In dieser Entscheidung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘, ‚qualifiziert‘ und ‚geprüft‘, das in einem der in Anhang I aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘, ‚qualifiziert‘ und ‚geprüft‘ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten und ihren künstlichen Hybriden, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Behörden dieser Drittländer amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.“ |
3. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2025.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2024.
(3) Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/105/oj).
(4) Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/971/oj).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vorübergehend Beschlüsse über die Gleichstellung von in bestimmten Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut zu fassen (ABl. L 169 vom 12.5.2021, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/773/oj).
ANHANG
Die Anhänge der Entscheidung 2008/971/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Länder und Behörden
|
2. |
Anhang II Abschnitt C erhält folgende Fassung:
|
3. |
Folgender Anhang wird hinzugefügt: „ANHANG III Kategorien für die Einfuhr in die Union von forstlichem Vermehrungsgut aus verschiedenen Typen von Ausgangsmaterial
|
(1) CA — Kanada, CH — Schweiz, GB — Vereinigtes Königreich, NO — Norwegen, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten.
(2) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3244/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)