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Document 32024D2751

Beschluss (EU) 2024/2751 des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

ST/14762/2011/INIT

ABl. L, 2024/2751, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2751/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2751/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2751

31.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2751 DES RATES

vom 14. Oktober 2024

über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein multilaterales Handelsübereinkommen mit denjenigen Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln, die gemeinsam das Ziel anstrebten, ein ehrgeiziges, umfassendes und ausgewogenes Handelsübereinkommen zu schließen.

(2)

Die Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 23. März 2011 paraphiert.

(3)

Das Übereinkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses — nach Maßgabe des Beschlusses 2012/735/EU des Rates (2) am 26. Juni 2012 im Namen der Union unterzeichnet und wird vorläufig angewandt.

(4)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Das Übereinkommen lässt das Recht von Investoren aus den Mitgliedstaaten unberührt, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die ein Abkommen über Investitionen vorsieht, bei dem ein Mitgliedstaat und ein unterzeichnender Andenstaat Vertragsparteien sind.

(6)

Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben zu billigen, die vom Handelsausschuss nach Artikel 209 Absatz 2 des Übereinkommens auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ anzunehmen sind.

(7)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz dieser geografischen Angaben, die nach dem Übereinkommen geschützt werden, festzulegen.

(8)

Das Übereinkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (3) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifikation nach Artikel 330 Absatz 1 des Übereinkommens vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt.

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des Handelsausschusses auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4).

Artikel 4

(1)   Ein nach Anhang XIII (Listen der geografischen Angaben) Anlage 1 des Übereinkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach Artikel 210 des Übereinkommens durch, auch auf Ersuchen einer betroffenen Partei.

Artikel 5

Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am Luxemburg am 14. Oktober 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Zustimmung vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(3)  Das Übereinkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3 veröffentlicht.

(4)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2751/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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