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Document 32024D1859

Beschluss (EU) 2024/1859 des Rates vom 25. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Eurofound)Text von Bedeutung für den EWR.

ST/10132/2024/INIT

ABl. L, 2024/1859, 4.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1859/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1859/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1859

4.7.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1859 DES RATES

vom 25. Juni 2024

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Eurofound)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu ändern, das die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten regelt (im Folgenden „Protokoll 31“).

(3)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten.

(4)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden und diese erweiterte Zusammenarbeit sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. …

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (1) auszuweiten.

(2)

Die Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten an Eurofound sind im Rahmenabkommen über die Modalitäten für die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen/EFTA-Zusammenarbeit vom 12. September 1994 festgelegt.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/127 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2024 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Nummer 10 des Protokolls 31 erhält folgende Fassung:

„Die Vertragsstaaten bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen des folgenden Rechtsakts:

32019 R 0127: Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1)

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident/Die Präsidentin

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)   ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1859/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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