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Document 32024D1814
Council Decision (EU) 2024/1814 of 21 June 2024 establishing the position to be taken on behalf of the European Union regarding the decision of the Participants to the Arrangement on Officially Supported Export Credits on amendments to the Sector Understanding on Export Credits for Climate Change contained in Annex I to that Arrangement
Beschluss (EU) 2024/1814 des Rates vom 21. Juni 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu Änderungen der in Anhang I dieses Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2024/1814 des Rates vom 21. Juni 2024 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu Änderungen der in Anhang I dieses Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist
ST/10886/2024/INIT
ABl. L, 2024/1814, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1814/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1814 |
5.7.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1814 DES RATES
vom 21. Juni 2024
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu Änderungen der in Anhang I dieses Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Leitlinien, einschließlich der in Anhang I des Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels (im Folgenden „Klimawandel-Sektorvereinbarung“), wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich. |
(2) |
Da die Verfallsklauseln für die Projektklassen G und I der Klimawandel-Sektorvereinbarung am 30. Juni 2024 auslaufen, müssen die Teilnehmer des Übereinkommens (im Folgenden „Teilnehmer“) eine Einigung über die Änderungen dieser Verfallsklauseln erzielen. |
(3) |
Es liegt im Interesse der Union, dass Projekte der Projektklassen G und I weiterhin in den Genuss der günstigen Bedingungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung kommen könnten und dass die Möglichkeit, eine Einigung über Kriterien für diese Projektklassen zu erzielen, beibehalten wird. Daher sollte die Union eine Ersetzung der Verfallsklauseln durch Überprüfungsklauseln bis zum 30. Juni 2026 unterstützen. |
(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer zu Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 maßgeblich zu beeinflussen. |
(5) |
Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, die Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs zu unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) zu Änderungen der in Anhang I des Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs des Wortlauts zu unterstützen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. VAN PETEGHEM
(1) Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
ANHANG
Entwürfe von Änderungen von Anhang I des Übereinkommens (Klimawandel-Sektorvereinbarung)
Der Wortlaut der Fußnoten 6 und 10 in Anhang I Anlage I des Übereinkommens (Klimawandel-Sektorvereinbarung) erhält folgende Fassung:
„Die Teilnehmer überprüfen bis zum 30. Juni 2026 die bis dahin ausgearbeiteten internationalen Standards und entscheiden dann, ob sie in diesen Eintrag aufgenommen werden.“
Fußnote 11 in Anhang I Anlage I des Übereinkommens wird gestrichen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1814/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)