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Document 32024D1809

    Beschluss (EU) 2024/1809 des Rates vom 21. Juni 2024 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung der Beschlüsse 2013/471/EU und (EU) 2023/1013

    ST/9514/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1809, 27.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1809/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1809/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1809

    27.6.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1809 DES RATES

    vom 21. Juni 2024

    über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung der Beschlüsse 2013/471/EU und (EU) 2023/1013

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2013/471/EU des Rates (1) wurden Vorschriften über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) sowie deren Stellvertreter festgelegt.

    (2)

    Mit dem Beschluss (EU) 2023/1013 des Rates (2) wurde eine Ausnahme von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU in Bezug auf die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Ausschusses sowie deren Stellvertreter (zusammen als „Anspruchsberechtigte“ bezeichnet) eingeführt, nach der Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, ein Anrecht auf Tagegeld haben. Es wurde ferner für angezeigt erachtet, dass diese Regelung bezüglich der Gewährung dieser Tagegelder Teil einer künftigen umfassenden Überarbeitung des Beschlusses 2013/471/EU ist, die vor Ablauf der laufenden Amtszeit des Ausschusses durchzuführen ist.

    (3)

    Der Beschluss (EU) 2023/1013 sah ein Tagegeld für Anspruchsberechtigte vor, die mit elektronischen Mitteln an virtuell an bestimmten Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Insbesondere sah der Beschuss Tagegelder für entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses genehmigte Sitzungen vor, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, Plenartagungen, Sitzungen der Fachgruppen und Sitzungen der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel sowie, unter hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen, für andere ordnungsgemäß genehmigte Sitzungen, die nicht als Präsenzsitzung organisiert werden können und für die institutionelle und die Geschäftskontinuität des Ausschusses von wesentlicher Bedeutung sind. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz ist es angezeigt, dieselben Bedingungen, die seit 2023 gelten, auch in den vorliegenden Beschluss aufzunehmen.

    (4)

    Am 25. August 2023 ersuchte der Ausschuss den Rat, einen neuen Beschluss über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Ausschusses sowie deren Stellvertreter anzunehmen, mit dem die in Artikel 2 des Beschlusses 2013/471/EU festgelegten Beträge der Tagegelder angepasst werden, um der gemäß den Daten von Eurostat zwischen 2013 und 2023 veränderten Kaufkraft Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen und beratenden Einrichtungen der Union, insbesondere mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen, zu wahren.

    (5)

    Die Beträge der den Mitgliedern des Ausschusses und deren Stellvertretern zu zahlenden Tagegelder sind seit 2013 nicht mehr angepasst worden und sollten daher angepasst werden. Es sollte eine regelmäßige Überprüfung der Beträge durchgeführt werden. Dementsprechend sollte eine Überprüfung innerhalb der zwölf Monate vor Beginn der fünfjährigen Amtszeit des Ausschusses durchgeführt werden. Außerdem sollte eine Überprüfung dann durchgeführt werden können, wenn die Inflationsrate laut Eurostat-Daten einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Es sollte ein System für die Erstattung von Reisekosten auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten sowie für Entschädigungen für den Zeitaufwand der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Stellvertreter für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die diesbezüglichen Verwaltungskosten eingeführt werden.

    (6)

    Ausführliche Vorschriften über die Gewährung der Aufwandsentschädigungen, die Erstattung der Reisekosten und die Festsetzung der Höchstbeträge für die Erstattung von Reisekosten sollten gegebenenfalls besser auf Ebene des Ausschusses festgelegt werden. Des Weiteren sollten diese detaillierten Vorschriften über die Aufwandsentschädigungen darauf abzielen, die Vorteile der Fernteilnahme zu maximieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass dies nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme der vom Ausschuss veranstalteten Sitzungen führt. In den Durchführungsbestimmungen sollten umweltfreundlichere Verkehrsträger, insbesondere Bahnreisen für kürzere Entfernungen, und Reisearrangements bevorzugt werden, die den CO2-Fußabdruck der Anspruchsberechtigten im Einklang mit den Klimaschutzzielen der EU für 2050 verringern. Grundsätzlich sollten ab dem ersten Tag der nächsten Amtszeit des Ausschusses in den Durchführungsbestimmungen Richtwerte für die maximale Erstattung von Flugreisekosten festgelegt werden, die mit dem Preis für Flüge der „Economy-Class“ vergleichbar sein sollten.

    (7)

    Der Ausschuss sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die den Anspruchsberechtigten im Vorjahr erstatteten Reisekosten und gezahlten Aufwandsentschädigungen vorlegen. In diesen Berichten sollten insbesondere die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die angefallenen und erstatteten Reisekosten, die sowohl für die Teilnahme an Präsenzsitzungen als auch für die Fernteilnahme an Sitzungen gezahlten Tagegelder, die Entwicklung der Zahl der Sitzungen des Ausschusses, an denen mit elektronischen Mitteln virtuell teilgenommen wurde, die Dauer dieser Sitzungen sowie jegliche mit der Fernteilnahem einhergehenden Kosteneinsparungen und umweltbezogenen Vorteile angegeben werden.

    (8)

    Der Ausschuss legt dem Rat einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über seine Auswirkungen auf den Haushaltsplan vor. Dieser Bewertungsbericht sollte diejenigen Informationen enthalten, die es dem Rat ermöglichen, die Aufwandsentschädigungen der Anspruchsberechtigten nach Bedarf festzulegen.

    (9)

    Die Beschlüsse 2013/471/EU und (EU) 2023/1013 sollten daher aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und deren Stellvertreter (im Folgenden gemeinsam die „Anspruchsberechtigten“) haben nach Maßgabe dieses Beschlusses Anrecht auf ein Tagegeld für Sitzungstage, auf die Erstattung ihrer Reisekosten sowie auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandvergütung.

    Artikel 2

    (1)   Das Tagegeld für Anspruchsberechtigte, die an Präsenzsitzungen teilnehmen, beträgt 367 EUR.

    Der Ausschuss kann beschließen, das Tagegeld um höchstens 50 % zu erhöhen,

    a)

    wenn der ordnungsgemäß zu einer oder mehreren Sitzungen eingeladene Anspruchsberechtigte für eine Übernachtung am Sitzungsort sowohl vor der ersten Sitzung als auch nach der letzten Sitzung bezahlen muss, oder

    b)

    wenn für eine Dienstreise außerhalb Brüssels die Preise der als Unterkunft für die Anspruchsberechtigten ausgewählten Hotels 190 EUR pro Nacht übersteigen.

    (2)   Das Tagegeld kann Anspruchsberechtigten für höchstens zwei Tage zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei Sitzungen gezahlt werden, wenn diese Aufwandsentschädigung niedriger ist als die Erstattung der Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten ansonsten für eine Hin- und Rückreise zwischen diesen Sitzungen entstehen würden.

    Artikel 3

    (1)   Das Tagegeld für Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, beträgt 149 EUR.

    (2)   Das in Absatz 1 genannte Tagegeld wird nur für Sitzungen gewährt, die gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses genehmigt wurden, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, Plenartagungen, Sitzungen der Fachgruppen und Sitzungen der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel.

    (3)   In hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen wird das in Absatz 1 genannte Tagegeld auch für andere ordnungsgemäß genehmigte Sitzungen als diejenigen, für die gemäß Absatz 2 Tagegeld gewährt wird, gewährt, sofern eine solche Sitzung nicht als Präsenzsitzung organisiert werden kann und sie für die institutionelle und die Geschäftskontinuität des Ausschusses von wesentlicher Bedeutung ist.

    Artikel 4

    Die Reisekosten werden den Anspruchsberechtigten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Der Ausschuss legt geeignete Erstattungshöchstbeträge fest, um sicherzustellen, dass die Ausgaben für Reisekosten nicht den hierfür vorgesehen Betrag im von ihm verabschiedeten jährlichen Haushaltsplan übersteigen.

    Artikel 5

    Die Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandvergütung. Bei Reisen zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten und Brüssel hat der Anspruchsberechtigte pro Arbeitswoche beim Ausschuss Anspruch auf diese Zulage bzw. diese Vergütung für eine Reise nach Brüssel und eine Rückreise von Brüssel.

    Artikel 6

    Der Ausschuss legt bis zum 2. Dezember 2024 ausführliche Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 2, 3, 4 und 5 fest.

    Artikel 7

    Die in Artikel 5 genannte Entfernungszulage wird wie folgt berechnet:

    a)

    für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 18,98 EUR;

    b)

    für die Teilstrecke zwischen 51 und 500 km: 0,10 EUR/km;

    c)

    für die Teilstrecke zwischen 501 und 1 000 km: 0,05 EUR/km;

    d)

    für die Teilstrecke zwischen 1 001 und 3 000 km: 0,03 EUR/km;

    e)

    für die Teilstrecke, die über 3 000 km hinausgeht: keine Zulage.

    Artikel 8

    Die in Artikel 5 genannte Zeitaufwandvergütung wird wie folgt berechnet:

    a)

    für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen zwei und vier Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;

    b)

    für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen vier und sechs Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;

    c)

    für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;

    d)

    für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Stunden mit Übernachtung: ein Betrag in Höhe des Tagegelds gemäß Artikel 2, gegen Vorlage der Belege.

    Artikel 9

    (1)   Der Rat prüft innerhalb der zwölf Monate vor Beginn der fünfjährigen Amtszeit des Ausschusses eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Beträge.

    (2)   Auf Antrag des Ausschusses kann der Rat auch eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Beträge in Erwägung ziehen, wenn die kumulierte jährliche Inflationsrate gemäß dem von Eurostat für die EU-27 angegebenen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) seit der letzten vom Rat vereinbarten Anpassung 6 % übersteigt.

    Artikel 10

    Der Ausschuss legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen Bericht über die den Anspruchsberechtigten im Vorjahr erstatteten Reisekosten und gezahlten Aufwandsentschädigungen vor. Dieser Bericht enthält genaue Angaben über die Zahl der Anspruchsberechtigten, die Zahl der Reisen, die Bestimmungsorte, die Reiseklassen und die dabei angefallenen und erstatteten Reisekosten sowie die — sowohl für die Teilnahme an Präsenzsitzungen als auch für die virtuelle Teilnahme an Sitzungen — gezahlten Aufwandsentschädigungen. Der Bericht enthält auch alle Kosteneinsparungen und umweltbezogenen Vorteile im Zusammenhang mit der Fernteilnahme.

    Artikel 11

    Der Ausschuss legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über seine Auswirkungen auf den Haushaltsplan vor.

    Dieser Bewertungsbericht enthält die Informationen, die es dem Rat ermöglichen, gegebenenfalls die Aufwandsentschädigungen der Anspruchsberechtigten festzulegen.

    Artikel 12

    Die Beschlüsse 2013/471/EU und (EU) 2023/1013 werden mit Wirkung vom 1. September 2024 aufgehoben.

    Artikel 13

    Dieser Beschluss tritt am 1. September 2024 in Kraft.

    Artikel 9 gilt ab dem 1. Januar 2026.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. VAN PETEGHEM


    (1)  Beschluss 2013/471/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 22).

    (2)  Beschluss (EU) 2023/1013 des Rates vom 16. Mai 2023 über eine Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/1072 (ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 69).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1809/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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