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Document 32024D1798

    Beschluss (EU) 2024/1798 des Rates vom 25. Juni 2024 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

    ST/10794/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1798, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1798/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1798/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1798

    26.6.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1798 DES RATES

    vom 25. Juni 2024

    über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

    (2)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2024 einen Vorschlag, der den Betrag der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2024 festlegt.

    (3)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden.

    (5)

    Mit dem Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates (4) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 200 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

    (6)

    Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von den Parteien als zweite Tranche für das Jahr 2024 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) wird auf 500 000 000 EUR festgesetzt. Sie wird wie folgt ausbezahlt:

    a)

    400 000 000 EUR für die Kommission und

    b)

    100 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank (EIB).

    Artikel 2

    Die einzelnen Beiträge zum EEF sind von den Vertragsparteien des EEF gemäß dem Anhang als zweite Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB zu zahlen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

    (3)   ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.

    (4)  Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj).


    ANHANG

    Zweite Tranche der EEF-Beiträge 2024 (in EUR)

    MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Schlüssel 11. EEF %

    Zweite Tranche 2024 (in EUR)

    Insgesamt

    Kommission

    EIB

    11. EEF

    11. EEF

    BELGIEN

    3,24927

    12 997 080

    3 249 270

    16 246 350

    BULGARIEN

    0,21853

    874 120

    218 530

    1 092 650

    TSCHECHIEN

    0,79745

    3 189 800

    797 450

    3 987 250

    DÄNEMARK

    1,98045

    7 921 800

    1 980 450

    9 902 250

    DEUTSCHLAND

    20,57980

    82 319 200

    20 579 800

    102 899 000

    ESTLAND

    0,08635

    345 400

    86 350

    431 750

    IRLAND

    0,94006

    3 760 240

    940 060

    4 700 300

    GRIECHENLAND

    1,50735

    6 029 400

    1 507 350

    7 536 750

    SPANIEN

    7,93248

    31 729 920

    7 932 480

    39 662 400

    FRANKREICH

    17,81269

    71 250 760

    17 812 690

    89 063 450

    KROATIEN

    0,22518

    900 720

    225 180

    1 125 900

    ITALIEN

    12,53009

    50 120 360

    12 530 090

    62 650 450

    ZYPERN

    0,11162

    446 480

    111 620

    558 100

    LETTLAND

    0,11612

    464 480

    116 120

    580 600

    LITAUEN

    0,18077

    723 080

    180 770

    903 850

    LUXEMBURG

    0,25509

    1 020 360

    255 090

    1 275 450

    UNGARN

    0,61456

    2 458 240

    614 560

    3 072 800

    ΜΑLTA

    0,03801

    152 040

    38 010

    190 050

    NIEDERLANDE

    4,77678

    19 107 120

    4 776 780

    23 883 900

    ÖSTERREICH

    2,39757

    9 590 280

    2 397 570

    11 987 850

    POLEN

    2,00734

    8 029 360

    2 007 340

    10 036 700

    PORTUGAL

    1,19679

    4 787 160

    1 196 790

    5 983 950

    RUMÄNIEN

    0,71815

    2 872 600

    718 150

    3 590 750

    SLOWENIEN

    0,22452

    898 080

    224 520

    1 122 600

    SLOWAKEI

    0,37616

    1 504 640

    376 160

    1 880 800

    FINNLAND

    1,50909

    6 036 360

    1 509 090

    7 545 450

    SCHWEDEN

    2,93911

    11 756 440

    2 939 110

    14 695 550

    VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1)

    14,67862

    58 714 480

    14 678 620

    73 393 100

    EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

    100,00

    400 000 000

    100 000 000

    500 000 000


    (*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das VK im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des VK an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des VK zum EEF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1798/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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