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Document 32024D1775

    Beschluss (EU) 2024/1775 des Rates vom 18. Juni 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 22, 30, 41, 49, 51, 54, 63, 78, 79, 83, 85, 96, 100, 101, 108, 109, 117, 120, 129, 134, 138, 150 und 155, zu einem Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen, zu Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 9, 13, 21, 22 und 24 der Vereinten Nationen und zu einem Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der Vereinten Nationen zu vertreten ist

    ST/10609/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1775, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1775/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1775/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1775

    25.6.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1775 DES RATES

    vom 18. Juni 2024

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 22, 30, 41, 49, 51, 54, 63, 78, 79, 83, 85, 96, 100, 101, 108, 109, 117, 120, 129, 134, 138, 150 und 155, zu einem Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen, zu Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 9, 13, 21, 22 und 24 der Vereinten Nationen und zu einem Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der Vereinten Nationen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.

    (2)

    Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden „Parallelübereinkommen“) beigetreten. Dieses Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

    (3)

    In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates (3) sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.

    (4)

    Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

    (5)

    Auf ihrer 193. Sitzung vom 25. bis zum 28. Juni 2024 kann die WP.29 Folgendes annehmen: Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 22, 30, 41, 49, 51, 54, 63, 78, 79, 83, 85, 96, 100, 101, 108, 109, 117, 120, 129, 134, 138, 150 und 155, einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen, Vorschläge für Anpassungen der UN-GTR Nr. 9, 13, 21, 22 und 24 und einen Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN.

    (6)

    Die UN-Regelungen werden für die Union verbindlich sein. Zusammen mit der Gemeinsamen UN-Entschließung und den UN-GTR werden sie geeignet sein, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen. Es ist daher zweckmäßig, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen.

    (7)

    Um die bisherigen praktischen Erfahrungen und den technischen Fortschritts zu berücksichtigen, müssen die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 22, 30, 41, 49, 51, 54, 63, 78, 79, 83, 85, 96, 100, 101, 108, 109, 117, 120, 129, 134, 138, 150 und 155, der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN sowie der UN-GTR Nr. 9, 13, 21, 22 und 24 an bestimmte Aspekte oder Merkmale geändert oder ergänzt werden.

    (8)

    Um technischen Fortschritt zu ermöglichen, die Sicherheit zu verbessern und den ökologischen Fußabdruck zu verringern, muss eine neue UN-Regelung über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen angenommen werden.

    (9)

    Diese Vorschläge stehen im Einklang mit der EU-Binnenmarktpolitik für die Automobilindustrie in Bezug auf Sicherheit, Automatisierung und Emissionen sowie mit ihrer Verkehrs-, Klima- und Energiepolitik, und sie wirken sich sehr positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der EU und den internationalen Handel aus.

    (10)

    Angesichts dieser Vorteile wird vorgeschlagen, für diese Vorschläge zu stimmen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der für den 25. bis zum 28. Juni 2024 anberaumten 193. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. GILKINET


    (1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

    (2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

    (3)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).


    ANHANG

    Regelung Nr.

    Tagesordnungspunkt — Titel

    Inhalt des Vorschlags

    Dokumentennummer(1) (1)

    13

    Vorschlag für die Ergänzung 22 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 33, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/8, geändert durch GRVA-18-30)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Regelung angepasst werden, um die Genehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, die sowohl mit einem automatisierten Fahrsystem als auch mit einem manuellen Fahrmodus ausgestattet sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/56

    13

    Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 12 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 33, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/8, geändert durch GRVA-18-30)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Regelung angepasst werden, um die Genehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, die sowohl mit einem automatisierten Fahrsystem als auch mit einem manuellen Fahrmodus ausgestattet sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/57

    13

    Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 13 zu UN-Regelung Nr. 13 (Bremsen schwerer Nutzfahrzeuge)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 33, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/8, geändert durch GRVA-18-30)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Regelung angepasst werden, um die Genehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, die sowohl mit einem automatisierten Fahrsystem als auch mit einem manuellen Fahrmodus ausgestattet sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/58

    13-H

    Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen von Personenkraftwagen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 34, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/9, geändert durch GRVA-18-31)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Regelung angepasst werden, um die Genehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, die sowohl mit einem automatisierten Fahrsystem als auch mit einem manuellen Fahrmodus ausgestattet sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/59

    22

    Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 22 (Schutzhelme)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 50, auf Grundlage von GRSP-74-04-Rev.1 wie in Anhang IX des Berichts wiedergegeben)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine Alternative (d. h. ein starrer Simulator) zur bestehenden Prüfmethode (d. h. ein verformbarer Simulator) eingeführt werden, um den Aufbau des Simulators zu vereinfachen und die Überprüfung im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Tests billiger zu machen.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/42

    30

    Vorschlag für die Ergänzung 26 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 30 (Reifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 17, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/15)

    Die vorgeschlagenen Änderungen ermöglichen weitere technische Messsysteme für die Gesamtbreite von Reifen, wodurch technische Innovationen erleichtert werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/67

    41

    Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 41 (Geräuschemissionen von Krafträdern)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 3, auf Grundlage von GRBP-79-13)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird der Verweis auf die ISO 10844 für Prüfstrecken auf den neuesten Stand gebracht.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/68

    41

    Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 41 (Geräuschemissionen von Krafträdern)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 3, auf Grundlage von GRBP-79-14)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird der Verweis auf die ISO 10844 für Prüfstrecken auf den neuesten Stand gebracht.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/69

    49

    Vorschlag für die Ergänzung 12 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen aus Selbstzündungs- und (mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen) Fremdzündungsmotoren)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 39, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/13)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff für die Emissionstypgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge ermöglicht werden. Durch diese Änderung sollen nur monovalente Wasserstoffmotoren aufgenommen werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/45

    49

    Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen aus Selbstzündungs- und (mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen) Fremdzündungsmotoren)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 40, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/14)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff für die Emissionstypgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge ermöglicht werden. Durch diese Änderung sollen nur monovalente Wasserstoffmotoren aufgenommen werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/46

    51

    Vorschlag für die Ergänzung 10 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 7, auf Grundlage von GRBP-79-33-Rev.1 und Absatz 7 des Berichts)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Korrekturen und Klarstellungen in Bezug auf die Definition von Leistung, die Kalibrierung, die Temperaturkorrektur und die Bewertung des Bezugsschalldrucks auf Grundlage der Erfahrungen aus den letzten Änderungen dieser Regelung aufgenommen.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/70

    54

    Vorschlag für die Ergänzung 27 der UN-Regelung Nr. 54 (Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 18, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/2024/2 und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/14)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird festgelegt, dass die maximale Gesamtbreite von Reifen, die mit dem Symbol „A“ für die „Reifen-Felgen-Gestaltung“ gekennzeichnet sind, eine Toleranz von 4 % aufweist. Zudem wird Anhang 9 an Anhang 1 angepasst, sodass die Typgenehmigungsbehörden die Verbindung zu den einschlägigen Berichten herstellen können.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/2/Rev.1

    63

    Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 63 (Geräuschemissionen von Kleinkrafträdern)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 10, auf Grundlage von GRBP-79-17)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird der Verweis auf die ISO 10844 für Prüfstrecken auf den neuesten Stand gebracht.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/71

    78

    Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 78 (Kraftradbremsen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 123, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/6)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine unbeabsichtigte Diskrepanz zwischen den Übergangsbestimmungen für die neue Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 78 und den Allgemeinen Leitlinien für Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen behoben werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/60

    79

    Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18, Absätze 35 und 85, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2023/21, geändert durch GRVA-18-51, und ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/10, geändert durch GRVA-18-32)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Vorschriften für das ferngesteuerte Einparken von Fahrzeugkombinationen, einer automatischen Lenkfunktion der Kategorie A, klarer gefasst werden. In der derzeitigen Definition ist eine maximale Reichweite von 6 m zum Kraftfahrzeug festgelegt, was in Situationen, in denen sich der überwachende Fahrzeugführer hinter der Fahrzeugkombination befindet, unzureichend ist. Ferner zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, die Regelung anzupassen, um die Genehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, die sowohl mit einem automatisierten Fahrsystem als auch mit einem manuellen Fahrmodus ausgestattet sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/61

    79

    Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18, Absätze 35 und 85, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2023/21, geändert durch GRVA-18-51, und ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/10, geändert durch GRVA-18-32)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Vorschriften für das ferngesteuerte Einparken von Fahrzeugkombinationen, einer automatischen Lenkfunktion der Kategorie A, klarer gefasst werden. In der derzeitigen Definition ist eine maximale Reichweite von 6 m zum Kraftfahrzeug festgelegt, was in Situationen, in denen sich der überwachende Fahrzeugführer hinter der Fahrzeugkombination befindet, unzureichend ist. Ferner zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, die Regelung anzupassen, um die Genehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, die sowohl mit einem automatisierten Fahrsystem als auch mit einem manuellen Fahrmodus ausgestattet sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/62

    83

    Vorschlag für die Ergänzung 18 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 13, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/7 und GRPE-90-09-Rev.1, geändert durch Anhang IV)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Berechnung der Fahrwiderstandswerte anhand der nach der UN-GTR Nr. 15 (WLTP) ermittelten Werte ermöglicht und einige Vorschriften hinsichtlich der Prüfung Typ IV der UN-Regelung Nr. 83 an die der UN-Regelung Nr. 154 angepasst.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/47

    83

    Vorschlag für die Ergänzung 20 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 14, auf Grundlage von GRPE-90-09-Rev.1, geändert durch Anhang V)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden einige Vorschriften hinsichtlich der Prüfung Typ IV der UN-Regelung Nr. 83 an die der UN-Regelung Nr. 154 angepasst.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/48

    83

    Vorschlag für die Ergänzung 17 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 15, auf Grundlage von GRPE-90-09-Rev.1, geändert durch Anhang VI)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden einige Vorschriften hinsichtlich der Prüfung Typ IV der UN-Regelung Nr. 83 an die der UN-Regelung Nr. 154 angepasst.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/49

    83

    Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 08 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90. Absatz 18, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/8, GRPE-90-08 und auf der Sitzung durch Anhang VII geändert)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird darauf abgezielt, Korrekturen und Klarstellungen vorzunehmen, damit Fahrzeuge, die unter einen einzigen „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen“ gemäß der UN-Regelung Nr. 154 fallen, weiterhin die Anforderungen dieser Regelung erfüllen. Ferner wird mit dem Vorschlag mehr Klarheit in Bezug auf die Anforderungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Emissionseigenschaften EA, EB und EK geschaffen.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/50

    85

    Vorschlag für die Ergänzung 13 zu UN-Regelung Nr. 85 (Messung der Nutzleistung und der 30-Minuten-Leistung)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 47, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/15)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Anforderungen an den Einbau von Hilfseinrichtungen bei der Prüfung der Nutzleistung und der 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme klarer gefasst und auf den neuesten Stand gebracht werden. Es wird vorgeschlagen, die Anforderung, dass die Pumpe und der Thermostat auf dem Prüfstand in der gleichen Lage wie am Fahrzeug angeordnet sein müssen, zu streichen.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/51

    96

    Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 96 (einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Motoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 55, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/16)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Rechtschreibfehler korrigiert und die Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, erlaubt werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/52

    100

    Vorschlag für die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 100 (Fahrzeuge mit Elektroantrieb)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 23, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/35, geändert durch Anhang V des Berichts)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird eine Kennzeichnung eingeführt, die Notdiensten beim Ermitteln der Vorgehensweise bei brennenden Bussen und Lastkraftwagen mit Elektroantrieb helfen wird, insbesondere, wenn das wiederaufladbare Speichersystem für elektrische Energie (REESS) brennt oder durch einen Unfall beschädigt wurde.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/41

    101

    Vorschlag für die Ergänzung 13 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 101 (Kohlendioxidemissionen/Kraftstoffverbrauch)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/9 und GRPE-90-39, geändert durch Anhang VIII)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein alternatives Verfahren zur Überprüfung des Stromverbrauchs im Rahmen der Übereinstimmung der Produktion ermöglicht und die Anforderung hinsichtlich des Ladegeräts und die Messmethode für den REESS-Strom für Hybrid-Elektro-Antriebe geändert. Beide Änderungen entsprechen den Vorgehensweisen und Verfahren, die bereits in der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 154 enthalten sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/53

    108

    Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 108 (runderneuerte Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/13, geändert durch GRBP-79-24 und GRBP-79-25)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Vorschriften für die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen von der UN-Regelung Nr. 108 in eine neue spezifische UN-Regelung über die Typgenehmigung runderneuerter Reifen der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich ihrer Schneegriffigkeitsleistung und/oder ihrer Einstufung als Traktionsreifen überführt. Damit werden die Schwierigkeiten behoben, mit denen Runderneuerer und Typgenehmigungsbehörden in der Praxis bei der Genehmigung von Runderneuerungsanlagen, die „Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen“ herstellen, und der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion dieser runderneuerten Reifen konfrontiert sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/63

    109

    Vorschlag für die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 109 (runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 20, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/3, geändert durch GRBP-79-26 und GRBP-79-27)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Vorschriften über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihrer Einstufung als Traktionsreifen von der UN-Regelung Nr. 109 in eine neue spezifische UN-Regelung über die Typgenehmigung runderneuerter Reifen der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich ihrer Schneegriffigkeitsleistung und/oder ihrer Einstufung als Traktionsreifen überführt. Damit werden die Schwierigkeiten behoben, mit denen Runderneuerer und Typgenehmigungsbehörden in der Praxis bei der Genehmigung von Runderneuerungsanlagen, die „Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen“ herstellen, und der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion dieser runderneuerten Reifen konfrontiert sind.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/64

    117

    Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 117 (Rollwiderstand, Rollgeräusch und Nassgriffigkeit von Reifen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/76 Absatz 23, und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absätze 22 und 29, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2023/19, geändert durch GRBP-78-05, ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/4, geändert durch GRBP-79-50, ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/6, geändert durch GRBP-79-21 und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/10, geändert durch GRBP-79-12-Rev.2 und Absatz 29 des Berichts)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Reproduzierbarkeit der Prüfmethode für die Schneegriffigkeit verbessert, indem die derzeitigen Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 durch die neuen feinprofilierten Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 ersetzt werden. Zusätzlich zu einer Reihe redaktioneller Änderungen werden in vielen Absätzen die Verweise auf ISO-Normen aktualisiert und eine neue Temperaturkorrekturformel für die Rollgeräuschemissionen von Reifen der Klassen C1 und C2 eingeführt. Ferner wird mit dem Vorschlag auch eine neue Methode zur Messung des Reifenabriebs von Reifen der Klasse C1 eingeführt.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/65

    117

    Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 117 (Rollwiderstand, Rollgeräusch und Nassgriffigkeit von Reifen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 23, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/9, geändert durch GRBP-79-22 und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/12, geändert durch GRBP-79-49)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Reproduzierbarkeit der Prüfmethode für die Schneegriffigkeit verbessert, indem die derzeitigen Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 durch die neuen feinprofilierten Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 ersetzt werden. Zusätzlich zu einer Reihe redaktioneller Änderungen werden in vielen Absätzen die Verweise auf ISO-Normen aktualisiert und eine neue Temperaturkorrekturformel für die Rollgeräuschemissionen von Reifen der Klassen C1 und C2 eingeführt.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/72

    117

    Vorschlag für die Ergänzung 16 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Rollwiderstand, Rollgeräusch und Nassgriffigkeit von Reifen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/5 und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/7, geändert durch GRBP-79-23)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Reproduzierbarkeit der Prüfmethode für die Schneegriffigkeit verbessert, indem die derzeitigen Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 durch die neuen feinprofilierten Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 ersetzt werden. Zusätzlich zu einer Reihe redaktioneller Änderungen werden in vielen Absätzen die Verweise auf ISO-Normen aktualisiert und eine neue Temperaturkorrekturformel für die Rollgeräuschemissionen von Reifen der Klassen C1 und C2 eingeführt.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/73

    120

    Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 120 (einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 56, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/17, auf Grundlage von GRPE-90-13, geändert durch Anhang XI)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Rechtschreibfehler korrigiert und die Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs erlaubt werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/54

    129

    Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 28, auf Grundlage von GRSP-74-29-Rev.1 wie in Anhang VI des Berichts wiedergegeben)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll für die dynamische Frontalaufprallprüfung der Einbau einer Prüfpuppen-Schutzeinrichtung auf dem Prüfstand mit einem universellen Kissen zum Höhenausgleich ermöglicht werden, ohne den Hals der Prüfpuppe zu beschädigen.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/43/Rev.1

    129

    Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 28, auf Grundlage von GRSP-74-29-Rev.1 wie in Anhang VI des Berichts wiedergegeben)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll für die dynamische Frontalaufprallprüfung der Einbau einer Prüfpuppen-Schutzeinrichtung auf dem Prüfstand mit einem universellen Kissen zum Höhenausgleich ermöglicht werden, ohne den Hals der Prüfpuppe zu beschädigen.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/44/Rev.1

    134

    Vorschlag für die Berichtigung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 134 (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 29, auf Grundlage von GRSP-74-12, wie in Anhang VII des Berichts wiedergegeben)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Verweise berichtigt, die während der Übernahme der GTR 13 Phase 1 in die ursprüngliche Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 134 aufgenommen und in die Änderungsserie 01 der UN-Regelung Nr. 134 übernommen wurden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/74

    138

    Vorschlag für die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 138 (geräuscharme Straßenfahrzeuge)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 16, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/2, geändert durch GRBP-79-34-Rev.2)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Messungenauigkeiten während der Messung des Terzband-Schallpegels und bestehende Grauzonen im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen verringert. Zudem wird das Verhalten des akustischen Fahrzeugwarnsystems (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) oberhalb einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 20 km/h und beim Rückwärtsfahren behandelt, um ein funktionierendes Zusammenspiel zwischen dieser Regelung und den Anforderungen anderer Regelungen im Zusammenhang mit dem höchstzulässigen Schallpegel im Geschwindigkeitsbereich des AVAS und den zusätzlichen Bestimmungen über Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions — ASEP) oder zusätzlichen Bestimmungen für Geräuschemissionen im praktischen Fahrbetrieb zu gewährleisten.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/66

    150

    Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 150 (retroreflektierende Einrichtungen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRE/89 Absatz 32, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2023/21)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird das Verfahren, das im Falle einer Oberflächenreflexion auf dem Rückstrahler sowohl für die Messung des Rückstrahlwerts als auch für die Farbmessung anzuwenden ist, angepasst. Derzeit gilt ein anderes Messverfahren, was dazu führen kann, dass die Farbwertanteile in verschiedenen Labors auf unterschiedliche Weise gemessen werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/27/Corr.1

    155

    Vorschlag für die Ergänzung 3 der UN-Regelung Nr. 155 (Cybersicherheit und Cybersicherheitsmanagementsystem)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 53, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/4)

    Mit dem Vorschlag soll der Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 155 auf alle Fahrzeuge der Klasse L ausgeweitet werden.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/55

    Neue Regelung

    Vorschlag für einen Entwurf einer neuen UN-Regelung (Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 19, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/11, geändert durch GRBP-79-29-Rev.1)

    Diese neue UN-Regelung wird vorgeschlagen, um die Schwierigkeiten anzugehen, mit denen Runderneuerer und Typgenehmigungsbehörden in der Praxis durch die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Genehmigung von Runderneuerungsanlagen, die „Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen“ herstellen, und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion dieser runderneuerten Reifen konfrontiert sind. Dieser Vorschlag geht mit den Vorschlägen zur Streichung der Vorschriften über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen aus den UN-Regelungen Nr. 108 und 109 einher.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/75


    GTR Nr.

    Tagesordnungspunkt — Titel

    Inhalt des Vorschlags

    Dokumentennummer

    9

    Vorschlag für die Änderung 3 der Globalen technischen Regelung Nr. 9 der Vereinten Nationen (Fußgängersicherheit)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 5, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/31, geändert durch Anhang II des Berichts)

    Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 3 der Globalen technischen Regelung Nr. 9 der Vereinten Nationen (Fußgängersicherheit) über auslösbare Fußgängersicherheitssysteme.

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 5, auf Grundlage von GRSP-74-11-Rev.1 wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben)

    Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die Entwicklung von Prüfvorschriften sowie Voraussetzungen für Fahrzeuge, die mit einem auslösbaren Fußgängersicherheitssystem ausgestattet sind, ohne die Kopfformschlagkörper und die entsprechenden Parameter für Prüfungen der Fronthaubenoberseite zu verändern.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/77, ECE/TRANS/WP.29/2024/78

    13

    Vorschlag für die Berichtigung 1 der Globalen technischen Regelung Nr. 13 der Vereinten Nationen (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74, Absätze 6-7, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/26, geändert durch Anhang III des Berichts)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Fehler im Wortlaut der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 13 korrigiert.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/85

    21

    Vorschlag für die Änderung 1 der UN-GTR Nr. 21 (Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 83, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/5 und GRPE-90-16-Rev.1, geändert durch Beiblatt 3)

    Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 21

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 84, auf Grundlage von GRPE-90-17, geändert durch Beiblatt 4)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Begriffsbestimmungen und Vorschriften verbessert, ein Familienkonzept eingeführt und zur Aufnahme hoch integrierter Antriebsstränge ein zusätzliches ISO-Prüfverfahren (TP1) vorgesehen, das auf das vom bordeigenen Signal gemeldete Verhältnis der Leistungsverteilung zwischen zwei Zweigen des Antriebsstrangs zurückgreift.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/79, ECE/TRANS/WP.29/2024/80

    22

    Vorschlag für die Änderung 1 der UN-GTR Nr. 22 (Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für elektrische leichte Nutzfahrzeuge)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 86, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/6 und GRPE-90-32, geändert durch Beiblatt 5)

    Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 22

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 87, auf Grundlage von GRPE-90-33, geändert durch Beiblatt 6)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Anforderungen an die Überprüfung der gemeldeten virtuellen Entfernung durch den Hersteller eingeführt.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/81, ECE/TRANS/WP.29/2024/82

    24

    Vorschlag für die Änderung 1 der UN-GTR Nr. 24 (Messung von Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand)

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 65, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/4 und GRPE-90-25-Rev.1, geändert durch Beiblatt 1)

    Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 24

    (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 66, auf Grundlage von GRPE-90-27, geändert durch Beiblatt 2)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird das Verfahren zur Bestimmung fahrzeugspezifischer Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung zur Verwendung im Rahmen der GTR für die Messung von Bremsverschleißpartikeln und Partikelzahlemissionen von Bremsen in leichten Nutzfahrzeugen bis zu 3,5  Tonnen eingeführt.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/83, ECE/TRANS/WP.29/2024/84


    Sonstiges

    Tagesordnungspunkt — Titel

    Inhalt des Vorschlags

    Dokumentennummer

    Entschließung

    Vorschlag für die Änderung 4 der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1

    (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 32, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/33, geändert durch Anhang VIII des Berichts)

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Spezifikationen für die Einstufung menschlicher Körpermodelle zur Bestimmung der Kopfaufprallzeit von Fußgängern als Voraussetzung für auslösbare Fußgängersicherheitssysteme im Einklang mit den Anforderungen der UN-GTR Nr. 9 eingeführt.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/86

    Auslegungsdokument

    Vorschlag für eine Änderung des Auslegungsdokuments zu UN-Regelung Nr. 155

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 52, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/5)

    Mit dem Vorschlag soll das Auslegungsdokument an den gleichzeitigen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung Nr. 155 angepasst werden, der eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung auf alle Fahrzeuge der Klasse L vorsieht.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/40

    Leitlinien

    Leitlinien und Empfehlungen für Sicherheitsanforderungen, Bewertungen und Prüfverfahren hinsichtlich automatisierter Fahrsysteme, die in die Gestaltung von Rechtsvorschriften einfließen

    (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18, auf Grundlage von GRVA-18-50)

    Der Vorschlag enthält Leitlinien und Empfehlungen für die Festlegung von Sicherheitsanforderungen und Bewertungsmethoden für Fahrzeuge mit automatisierten Fahrsystemen.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/39

    Leitlinien

    Vorschlag für eine Änderung der Allgemeinen Leitlinien für Regelungsverfahren der UN und der Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen

    (ECE/TRANS/WP29/1044/Rev.3)

    Mit dem Vorschlag wird die Anwendung der Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen noch klarer gefasst.

    ECE/TRANS/WP.29/2024/76


    (1)  Alle in der Tabelle genannten Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: (WP.29) Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (193. Sitzung) |UNECE.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1775/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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