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Document 32024D1677

    Beschluss (EU) 2024/1677 des Rates vom 30. Mai 2024 über die Zustimmung zum Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom Vertrag über die Energiecharta

    ST/6514/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1677, 13.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1677/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1677/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1677

    13.6.2024

    Beschluss (EU) 2024/1677 des Rates

    vom 30. Mai 2024

    über die Zustimmung zum Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom Vertrag über die Energiecharta

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) wurde von der Europäischen Atomgemeinschaft mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und ist am 16. April 1998 in Kraft getreten.

    (2)

    Da der EVC seit den 1990er-Jahren nicht wesentlich aktualisiert wurde, entspricht der EVC immer weniger den aktuellen Gegebenheiten.

    (3)

    Im Jahr 2019 verhandelten die Vertragsparteien des ECV (im Folgenden „Vertragsparteien“) über die Modernisierung des ECV, um ihn mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Paris (2), den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie mit modernen Investitionsschutzstandards in Einklang zu bringen.

    (4)

    Auf einer Ad-hoc-Konferenz am 24. Juni 2022 erzielten die Vertragsparteien eine grundsätzliche Einigung über den modernisierten Wortlaut und schlossen damit die Verhandlungen ab, unbeschadet der abschließenden Bewertung durch die Vertragsparteien. Das Verhandlungsergebnis sollte auf der 33. Sitzung der Energiechartakonferenz (im Folgenden „Konferenz“) am 22. November 2022 angenommen werden.

    (5)

    Im Vorfeld der Sitzung der Konferenz hat die Gemeinschaft keinen Standpunkt zur Modernisierung des ECV angenommen.

    (6)

    In Ermangelung eines Standpunkts der Gemeinschaft kann die Gemeinschaft nicht über die Annahme des modernisierten ECV auf der Konferenz abstimmen.

    (7)

    Vor diesem Hintergrund sollte die Gemeinschaft von dem ECV zurücktreten. Nach Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beschließt die Kommission mit Zustimmung des Rates über den Rücktritt.

    (8)

    Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Unterstützung für die vorgeschlagenen Änderungen des ECV sowie ihre Absicht bekundet, vorbehaltlich seiner Modernisierung Vertragsparteien zu bleiben. Diese Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, die Modernisierung des ECV auf der Konferenz, die diese Modernisierung annehmen wird, durch einen separaten Beschluss des Rates zu genehmigen bzw. keine Einwände gegen sie zu erheben.

    (9)

    Nach Artikel 47 Absatz 1 des ECV kann eine Vertragspartei dem Verwahrer des ECV, d. h. der Portugiesischen Republik, schriftlich notifizieren, dass sie von dem ECV zurücktritt. Nach Artikel 47 Absatz 2 des ECV wird ein solcher Rücktritt ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

    (10)

    Der Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom Vertrag über die Energiecharta sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom Vertrag über die Energiecharta wird genehmigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    T. VAN DER STRAETEN


    (1)  Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).

    (2)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1677/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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