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Document 32024D1668

    Beschluss (EU) 2024/1668 des Rates vom 30. Mai 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist

    ST/10196/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1668, 12.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1668/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1668/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1668

    12.6.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1668 DES RATES

    vom 30. Mai 2024

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bei der Annahme einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen, die an fünf Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Umsetzung des Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Angelegenheiten, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens wurde die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Expertengruppe“) damit betraut, die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens muss die Expertengruppe Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Umsetzung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen annehmen.

    (3)

    Der Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. Die Empfehlungen beruhen auf dem Bericht der Expertengruppe und unterscheiden zwischen Maßnahmen, die die Vertragspartei nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien so schnell wie möglich treffen sollte — worüber sie ihm binnen drei Jahren Bericht erstatten muss —, und Maßnahmen, die nach Ansicht des Ausschusses der Vertragsparteien zwar wichtig, aber dennoch als weniger dringend angesehen werden können. Bei Ablauf der dreijährigen Frist muss die Vertragspartei dem Ausschuss der Vertragsparteien über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieser Angaben und etwaiger zusätzlicher Informationen, die der Ausschuss der Vertragsparteien von nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und nationalen Menschenrechtsstellen erhält, muss er die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen annehmen.

    (4)

    Der Ausschuss der Vertragsparteien wird voraussichtlich auf seiner 16. Sitzung am 31. Mai 2024 den Entwurf einer Empfehlung und vier Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens durch fünf Vertragsstaaten (Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen) wie folgt annehmen:

    Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch Liechtenstein [IC-CP(2024)1-prov],

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Andorra [IC-CP(2024)2-prov],

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Belgien [IC-CP(2024)3-prov],

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Malta [IC-CP(2024)4-prov] und

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Spanien [IC-CP(2024)5-prov].

    (5)

    Die Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf Angelegenheiten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, z. B. Angelegenheiten des Schutzes und der Unterstützung von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, beziehen, sowie von Bestimmungen des Übereinkommens mit Bezug zu Asyl und dem Verbot der Zurückweisung. Es ist somit angezeigt, den im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, insoweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, insbesondere unter die Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), im Ausschuss der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insofern maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.

    (6)

    In Bezug auf Liechtenstein sieht der Entwurf einer Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, entsprechende Begriffsbestimmungen anzunehmen und an das Übereinkommen anzupassen (Artikel 3 des Übereinkommens), sich um die Gleichstellung der Geschlechter zu bemühen und entsprechende Maßnahmen zu treffen und den Rechten und Bedürfnissen der von intersektionaler Diskriminierung betroffenen oder bedrohten Gruppen Rechnung zu tragen (Artikel 4), eine umfassende Strategie oder einen Aktionsplan für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, auszuarbeiten (Artikel 7), die Finanzierung in dem Bereich tätiger zivilgesellschaftlicher Organisationen sicherzustellen (Artikel 8), die Koordinierungsstellen personell und finanziell auszustatten (Artikel 10), die Datenerhebungssysteme zu vereinheitlichen und regelmäßig Bevölkerungsbefragungen zu allen Formen der Gewalt, die Gegenstand des Übereinkommens sind, durchzuführen (Artikel 11), eine kostenlose landesweite Telefonberatung anzubieten (Artikel 24) und polizeiliche Kontaktverbote zum Schutz der Opfer anzuwenden (Artikel 52). Da die diesbezüglichen Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Liechtenstein gerichteten Empfehlung erhoben werden.

    (7)

    In Bezug auf Andorra sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, die betroffenen Akteure ausreichend personell und finanziell auszustatten (Artikel 8 und 25 des Übereinkommens), für ein koordiniertes und bereichsübergreifendes Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu sorgen (Artikel 7), für die Erhebung von Daten über Gewalt gegen Frauen zu sorgen (Artikel 11), Opfern die Inanspruchnahme von Eilanordnungen für Kontaktverbote gemäß dem Übereinkommen zu ermöglichen (Artikel 52) und den Bestimmungen des Übereinkommens über den Aufenthaltsstatus der Opfer von Gewalt gegen Frauen zu entsprechen (Artikel 59). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Andorra gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

    (8)

    In Bezug auf Belgien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, Daten über Gewalt gegen Frauen zu erheben (Artikel 11 des Übereinkommens), spezialisierte Hilfsdienste finanziell so auszustatten, dass sie einen kontinuierlichen Betrieb aufrechterhalten können (Artikel 8 und 25), und dafür zu sorgen, dass Probleme im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen von den zuständigen Behörden, die über Sorge- und Besuchsrechte entscheiden, berücksichtigt werden (Artikel 31 des Übereinkommens). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Belgien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

    (9)

    In Bezug auf Malta sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, enger mit nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich derjenigen, die spezialisierte Unterstützungsdienste erbringen, zusammenzuarbeiten und sie wirksam an der Gestaltung der entsprechenden politischen Maßnahmen zu beteiligen (Artikel 7 des Übereinkommens), für die umfassende Erhebung von Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 11), Maßnahmen bezüglich Sorge- und Besuchsrechten zu ergreifen, um die Sicherheit von Opfern und deren Kindern zu gewährleisten (Artikel 31), und sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in Bezug auf Eilanordnungen für Kontaktverbote und Schutzanordnungen dem Übereinkommen entsprechen (Artikel 52 und 53). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Malta gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

    (10)

    In Bezug auf Spanien sieht der Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens die Notwendigkeit vor, im ganzen Land für ein einheitliches Niveau der Unterstützung und des Schutzes weiblicher Opfer zu sorgen (Artikel 7, 10 und 25 des Übereinkommens), dem Schutzbedarf von Frauen Rechnung zu tragen, die intersektionaler Diskriminierung ausgesetzt sind (Artikel 4), nichtstaatliche Frauenorganisationen unter anderem finanziell zu unterstützen (Artikel 9), asylsuchenden Frauen schnell die Einleitung eines Asylverfahrens zu ermöglichen und eine sichere Unterkunft zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass erkannt wird, wenn asylsuchende Frauen schutzbedürftig sind (Artikel 60 und 61). Da die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der an Spanien gerichteten Schlussfolgerungen erhoben werden.

    (11)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (12)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Auf der 16. Sitzung des nach Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden:

    1.

    Empfehlung zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch Liechtenstein [IC-CP(2024)1-prov],

    2.

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Andorra [IC-CP(2024)2-prov],

    3.

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Belgien [IC-CP(2024)3-prov],

    4.

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Malta [IC-CP(2024)4-prov] und

    5.

    Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Spanien [IC-CP(2024)5-prov].

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1).

    (2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4).

    (3)  Richtlinie (EU) (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).

    (4)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

    (5)  Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).

    (6)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1668/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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