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Document 32024D1663

    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1663 der Kommission vom 12. Juni 2024 über den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg im Zuge des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 festgelegten ersten gemeinsamen Vorhabens

    C/2024/3845

    ABl. L, 2024/1663, 14.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1663/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1663/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1663

    14.6.2024

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1663 DER KOMMISSION

    vom 12. Juni 2024

    über den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg im Zuge des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 festgelegten ersten gemeinsamen Vorhabens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2024 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission (2) werden die Grundlagen für die SESAR-Errichtung (ATM-Forschung im einheitlichen europäischen Luftraum) geschaffen. Darin sind die Anforderungen an den Inhalt gemeinsamer Vorhaben sowie an deren Einrichtung, Annahme, Durchführung und Überwachung festgelegt.

    (2)

    Das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission (3) eingerichtete erste gemeinsame Vorhaben (CP1) umfasst sechs Funktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) und deren jeweilige Unterfunktionen, darunter die ATM-Funktion für den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg (im Folgenden „AF6“).

    (3)

    Nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 müssen die in einem gemeinsamen Vorhaben festgelegten Funktionen und Unterfunktionen umsetzungsreif sein und eine synchrone Umsetzung erfordern. Die Umsetzungsreife wird unter anderem auf der Grundlage der Ergebnisse der während der SESAR-Entwicklungsphase durchgeführten Validierung, des Industrialisierungsstatus und einer Interoperabilitätsbewertung sowie im Zusammenhang mit dem globalen Luftfahrtplan der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und dem einschlägigen ICAO-Material bewertet.

    (4)

    Nach Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 kann ein gemeinsames Vorhaben auch ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen umfassen, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines gemeinsamen Vorhabens noch nicht umgesetzt werden können, aber einen wesentlichen Bestandteil des betreffenden gemeinsamen Vorhabens darstellen, sofern davon auszugehen ist, dass ihre Industrialisierung innerhalb von drei Jahren nach Annahme des betreffenden gemeinsamen Vorhabens abgeschlossen sein wird.

    (5)

    AF6 galt zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 nicht als umsetzungsreif, wurde jedoch als wesentlicher Bestandteil des CP1 betrachtet und mit den Zielterminen 31. Dezember 2023 für die Industrialisierung und 31. Dezember 2027 für die Umsetzung darin aufgenommen.

    (6)

    Nach Ablauf des Zieltermins für die Industrialisierung von AF6 hat die Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) überprüft, ob die Funktion AF6 normiert wurde und umsetzungsreif war.

    (7)

    Hierzu hat die Agentur eine vorläufige Bewertung der Industrialisierung und Umsetzungsreife von AF6 vorgenommen und anschließend das CP1-Industrialisierungsforum eingerichtet und koordiniert, das sich aus Vertretern des Errichtungsmanagements, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR 3, Eurocae, des Netzmanagers, der Luftfahrzeughersteller und der Hersteller von Luftfahrt-Bodenausrüstung zusammensetzt, vertreten durch den Europäischen Verband der Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie (ASD). Ziel des Forums war es, die im Hinblick auf den Zieltermin für die Industrialisierung von AF6 (31. Dezember 2023) notwendigen koordinierten Maßnahmen festzulegen und deren Umsetzung zu gewährleisten.

    (8)

    Das CP1-Industrialisierungsforum war über das gesamte Jahr 2023 tätig und einigte sich auf die Maßnahmen, die von jeder Gruppe von Beteiligten im Hinblick auf die Normierung und Umsetzungsreife von AF6 ergriffen werden müssen.

    (9)

    Am 12. Dezember 2023 konsultierte die Agentur die Vertreter der Luftfahrzeugbetreiber zur Umsetzung der AF6-relevanten Avionik. Mit Ausnahme des EBAA (European Business Aviation Association), der die Betreiber von Geschäftsreiseflugzeugen vertritt, haben alle im Industrialisierungsforum vertretenen gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber die Umsetzungsreife von AF6 bestätigt.

    (10)

    Am 1. Dezember 2023 bekräftigten das Errichtungsmanagement, der Netzmanager, die Gruppe „A4 Airline“ (Air France, easyJet, Lufthansa Group und Ryanair) und das Gemeinsame Unternehmen SESAR 3 gegenüber der Kommission ihre Zusage, die AF6 bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen.

    (11)

    Am 26. Januar 2024 übermittelte die Agentur der Kommission ihre Ergebnisse. Auf der Grundlage der eingeholten Informationen und der durchgeführten Untersuchungen kam die Agentur zu dem Schluss, dass AF6 umsetzungsreif war. Unter Anerkennung der Bemühungen der Mitglieder des CP1-Industrialisierungsforums und deren schriftlichen Zusagen zur Umsetzung von AF6 empfahl die Agentur zudem unverbindliche flankierende Maßnahmen, die von Normungsgremien und am Betrieb Beteiligten zur Unterstützung der Umsetzung von AF6 durchgeführt werden sollten. Die Agentur erklärte sich auch bereit, die Kommission bei der Überwachung dieser flankierenden Maßnahmen und der Aufsicht hierüber zu unterstützen.

    (12)

    Angesichts der Schlussfolgerungen der Agentur und der Stellungnahmen und Zusagen der Beteiligten hält die Kommission AF6 für umsetzungsreif.

    (13)

    Bei der Bewertung der Einhaltung des AF6-Umsetzungstermins 31. Dezember 2027 prüft die Kommission, ob die Beteiligten, die AF6 umsetzen müssen, die entsprechenden AF6-Investitionen geplant und die für die rechtzeitige Beschaffung der umsetzungsrelevanten Ausrüstung, Software oder Dienstleistungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

    (14)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 im Zuge des ersten gemeinsamen Vorhabens eingeführte ATM-Funktion für den anfänglichen Austausch von Informationen über den Flugweg (AF6) gilt als umsetzungsreif und wird bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 12. Juni 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/409/oj).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/116/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1663/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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