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Document 32024D1641

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 des Rates vom 24. Mai 2024 zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden

ST/9391/2024/INIT

ABl. L, 2024/1641, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1641/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1641/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1641

6.6.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1641 DES RATES

vom 24. Mai 2024

zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die im entsprechenden Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen (im Folgenden „Sondermaßnahmen“).

(3)

Mit einem am 14. September 2023 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung beantragt, die Sondermaßnahmen zu verlängern, um weiter das Recht auf Abzug der Vorsteuer bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, zu beschränken und Steuerpflichtige von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für private Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

(4)

Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 9. November 2023 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 10. November 2023 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung jenes Durchführungsbeschlusses. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen trägt Rumänien vor, dass eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor gerechtfertigt und angemessen sei.

(6)

Die mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU genehmigten Sondermaßnahmen sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Angesichts der positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Verwaltung sollte Rumänien ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen anzuwenden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die mit den Sondermaßnahmen verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahmen, und zur Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 erteilt werden. Da Rumänien die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahmen am 14. September 2023 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU seit dem 1. Januar 2024 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen.

(8)

Die Sondermaßnahmen sollten auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit dieser Sondermaßnahmen und die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung zu bewerten. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden.

(9)

Angesichts der angestrebten Ziele — nämlich der Vereinfachung der MwSt.-Erhebung und der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung — sind die Sondermaßnahmen verhältnismäßig, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt sind. Darüber hinaus bergen die Sondermaßnahmen nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(10)

Falls Rumänien der Auffassung ist, dass die Sondermaßnahmen über das Jahr 2026 hinaus erforderlich sind, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2026 einen Verlängerungsantrag vorlegen, zusammen mit einem Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts.

(11)

Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge werden die Sondermaßnahmen nur unerhebliche Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs von Rumänien erhobenen Mehrwertsteuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

(2)   Artikel 1 gilt nicht für folgende Straßenkraftfahrzeugkategorien:

a)

Fahrzeuge, die ausschließlich für Notfalleinsätze genutzt werden;

b)

Fahrzeuge, die ausschließlich für Sicherheits-, Schutz- und Kurierdienste genutzt werden;

c)

Fahrzeuge, die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden;

d)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste;

e)

Fahrzeuge, die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden;

f)

Fahrzeuge, die für Vermietung oder Leasing genutzt werden;

g)

Fahrzeuge, die zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben werden.

Artikel 3

Rumänien wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 4

Rumänien teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der abweichenden Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 3 mit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

(3)   Jeder Antrag auf eine Verlängerung der Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 3 wird der Kommission bis zum 31. März 2026 übermittelt und wird von einem Bericht begleitet, der eine Überprüfung des auf Grundlage dieses Beschlusses angewandten Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BROUNS


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/232/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1641/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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