EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024D1102

Beschluss (EU) 2024/1102 des Rates vom 25. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss EU-Vereinigtes Königreich für Energie hinsichtlich der Annahme von Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen und für Verwaltungsvereinbarungen zu vertretenden Standpunkt

ST/7084/2024/INIT

ABl. L, 2024/1102, 12.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1102/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1102/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1102

12.4.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1102 DES RATES

vom 25. März 2024

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss EU-Vereinigtes Königreich für Energie hinsichtlich der Annahme von Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen und für Verwaltungsvereinbarungen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/689 (1) über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Es wird seit dem 1. Januar 2021 angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Ausschuss seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens fasst der Sonderausschuss seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen und spricht seine Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen aus. Darüber hinaus ist der Sonderausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens befugt, die Durchführung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.

(3)

Nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen des Titels VIII (Energie) des Abkommens zu unterstützen; diese Vereinbarungen umfassen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) einerseits und den Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits.

(4)

Gemäß Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 des Abkommens benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

(5)

Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Rahmen für die Zusammenarbeit keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG umfassen oder bedingen. Ebenso dürfen gemäß Artikel 318 Absatz 2 des Abkommens die Verwaltungsvereinbarungen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten noch ihr einen vergleichbaren Status verleihen.

(6)

Der Sonderausschuss vereinbart so bald wie möglich Leitlinien für die Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens sowie Leitlinien für die Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens. Nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren zu diesem Zweck durch die Vertragsparteien nimmt der Sonderausschuss einen Beschluss über diese Leitlinien entweder während seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren an, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im Sonderausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Sonderausschusses für die Union verbindlich sein wird.

(8)

Zur Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich der Leitlinien des Sonderausschusses, sollte der Standpunkt der Union weiter präzisiert werden, wenn die Arbeitsvereinbarungen und die Verwaltungsvereinbarungen vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Sofern die Arbeitsvereinbarungen und die Verwaltungsvereinbarungen mit dem Abkommen und dem Standpunkt der Union in der Fassung des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Sonderausschusses im Einklang stehen, sollte es möglich sein, im Sonderausschuss im Namen der Union eine befürwortende Haltung zum Ausdruck zu bringen. Um die regelmäßige und umfassende Einbeziehung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien zu gewährleisten, sollten die im Beschluss (EU) 2021/689 festgelegten Verfahren Anwendung finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für Energie zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses, festgelegt.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 genannte Standpunkt der Union wird weiter präzisiert, wenn die Arbeitsvereinbarungen und die Verwaltungsvereinbarungen gemäß den Anhängen des Entwurfs eines Beschlusses des Sonderausschusses vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt die Kommission dem Rat die Arbeitsvereinbarungen und die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2021/689.

(3)   Sofern die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsvereinbarungen und Verwaltungsvereinbarungen mit dem Abkommen und dem Standpunkt der Union gemäß Artikel 1 im Einklang stehen, kann der Rat eine von der Kommission im Namen der Union zu äußernde befürwortende Haltung billigen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARON


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE l DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE

vom …

über Leitlinien zu Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen ENTSO-E und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs, zwischen ENTSOG und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs sowie zwischen der ACER und der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs (GEMA und Utility Regulator)

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ENERGIE,

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 317 Absatz 1 und Artikel 318 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in seinem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen sowie dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Ausschuss befugt, iin allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen.

(2)

Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die Stromübertragungsnetzbetreiber und die Gasfernleitungsnetzbetreiber der Union und des Vereinigten Königreichs Arbeitsvereinbarungen einschließlich Rahmen für die Zusammenarbeit entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen des Titels VIII (Energie) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu unterstützen. Dort werden der Anwendungsbereich und die Bedingungen der Arbeitsvereinbarungen festgelegt; insbesondere umfassen oder bedingen sie keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG.

(3)

Gemäß Artikel 317 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart der Sonderausschuss so bald wie möglich Leitlinien zu Arbeitsvereinbarungen und Rahmen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber weiter.

(4)

Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss jede die Vertragsparteien dazu sicherzustellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erleichtern; zudem sind dort der Anwendungsbereich und die Bedingungen der Verwaltungsvereinbarungen festgelegt. Artikel 318 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt insbesondere fest, dass solche Verwaltungsvereinbarungen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten noch ihr einen vergleichbaren Status verleihen dürfen.

(5)

Gemäß Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart der Sonderausschuss so bald wie möglich Leitlinien zu Verwaltungsvereinbarungen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Regulierungsbehörden weiter.

(6)

Der Sonderausschuss sollte sich so bald wie möglich auf Leitlinien für die in Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Arbeitsvereinbarungen und die in Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Verwaltungsvereinbarungen einigen, wobei er so weit wie möglich auf der Arbeit aufbauen sollte, die die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörden, ENTSO-E, ENTSOG und die ACER seit 2021 bereits geleistet haben.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSO-E und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an sie weiterzuleiten.

Artikel 2

Die in Anhang II dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSOG und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an sie weiterzuleiten.

Artikel 3

Die in Anhang III dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Verwaltungsvereinbarungen zwischen der ACER und der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich (GEMA und Utility Regulator) angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an sie weiterzuleiten.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und London am .

 

 

Für den Sonderausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

I. VALERO

P. KOVACS

M. SKRINAR

ANHANG I

Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSO-E und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs

In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Übertragungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, einschließlich eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen ENTSO-E einerseits und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits,

(1)

werden ENTSO-E und die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs ersucht, so bald wie möglich effiziente und inklusive Arbeitsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(2)

Die Arbeitsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken:

Strommärkte

Zugang zu den Netzen

Sicherheit der Stromversorgung

Infrastrukturplanung

Offshore-Energie

effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen

Dekarbonisierung von Gas.

Die Arbeitsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben.

(3)

Die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs sollten gemeinsam auftreten und müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Wettbewerbsregelungen mit ENTSO-E zusammenzuarbeiten.

(4)

Die Arbeitsvereinbarungen dürfen für die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs weder die Mitgliedschaft im ENTSO-E beinhalten oder ihnen einen vergleichbaren Status verleihen noch ihre Teilnahme an den Sitzungen von ENTSO-E vorsehen.

(5)

Die Arbeitsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Arbeitsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

ANHANG II

Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSOG und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs

In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass ihre Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, einschließlich eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen ENTSOG einerseits und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits,

(1)

werden ENTSOG und die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs ersucht, so bald wie möglich effiziente und inklusive Arbeitsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(2)

Die Arbeitsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken:

Gasmärkte

Zugang zu den Netzen

Sicherheit der Gasversorgung

Infrastrukturplanung

Offshore-Energie

effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen

Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität, einschließlich Aspekten der Verringerung von Methanemissionen bei Erdgas

Die Arbeitsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben.

(3)

Die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs sollten gemeinsam auftreten und müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Wettbewerbsregelungen mit ENTSOG zusammenzuarbeiten.

(4)

Die Arbeitsvereinbarungen dürfen für die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs weder die Mitgliedschaft im ENTSOG beinhalten oder ihnen einen vergleichbaren Status verleihen noch ihre Teilnahme an den Sitzungen von ENTSOG vorsehen.

(5)

Die Arbeitsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Arbeitsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.

ANHANG III

Leitlinien für Verwaltungsvereinbarungen zwischen der ACER und der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich (GEMA und Utility Regulator)

In Anbetracht des Artikels 318 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu erleichtern,

(1)

werden die ACER und die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs (GEMA und Utility Regulator) aufgefordert, so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(2)

Die Verwaltungsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken:

Strom- und Gasmärkte

Zugang zu den Netzen

Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch einschließlich eines angemessenen Informationsaustauschs

Sicherheit der Strom- und Gasversorgung

Infrastrukturplanung

Offshore-Energie

effiziente Nutzung der Verbindungsleitungen

Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern

Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität

Die Verwaltungsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben.

(3)

Seitens des Vereinigten Königreichs sollten die GEMA und der Utility Regulator gemeinsam handeln, und sie müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um als alleinige Vertretung mit der ACER zusammenzuarbeiten.

(4)

Die Verwaltungsvereinbarungen dürfen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten oder ihr einen vergleichbaren Status verleihen noch die Teilnahme der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs an den Sitzungen der ACER vorsehen.

(5)

Die Verwaltungsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Verwaltungsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1102/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top