EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024D0874

Beschluss (EU) 2024/874 des Rates vom 11. März 2024 über den im Namen der Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf dessen 231. Tagung in Bezug auf die geplante Änderung des Anhangs 13 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt

ST/6930/2024/INIT

ABl. L, 2024/874, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/874/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/874/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/874

19.3.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/874 DES RATES

vom 11. März 2024

über den im Namen der Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf dessen 231. Tagung in Bezug auf die geplante Änderung des Anhangs 13 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) gegründet.

(2)

Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Sechs Mitgliedstaaten sind im ICAO-Rat vertreten.

(3)

Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices, SARP) annehmen und sie dem Abkommen von Chicago als Anhänge beifügen.

(4)

Der ICAO-Rat soll auf seiner 231. Tagung die Änderung 19 zu Anhang 13 — Aircraft Accident and Incident Investigation (Untersuchung von Unfällen und Störungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen) — des Abkommens von Chicago annehmen (im Folgenden „Änderung 19“).

(5)

Hauptzweck der Änderung 19 ist es, die Flugsicherheit zu verbessern, indem ein hohes Maß an Effizienz, Zweckmäßigkeit und Qualität der Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt sichergestellt wird.

(6)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen diese Ziele erreicht werden, indem die Sicherheitsuntersuchungsstellen der Vertragsstaaten bei ihren Untersuchungen zu ferngesteuerten Luftfahrzeugen unterstützt und die Informationen und Daten der in Luftfahrzeugen eingebauten Aufzeichnungsgeräte unverzüglich bereitgestellt werden. Die Änderung 19 trägt auch den Erwartungen der Öffentlichkeit und der Medien in Bezug auf Unterrichtung Rechnung und enthält daher Bestimmungen zur zeitnahen Bereitstellung sachlicher Informationen während der Sicherheitsuntersuchungen. Darüber hinaus spiegelt die Änderung 19 die Tatsache wider, dass der Einsatz moderner Technologien die Verkürzung des Konsultationszeitraums für die Erstellung des Abschlussberichts ermöglicht und damit die Veröffentlichung des Abschlussberichts beschleunigt. Schließlich enthält die Änderung 19 eine Regelung, dass Abschlussberichte vorzugsweise in elektronischer Form zu übermitteln sind, sodass sie in der zentralen Datenbank der ICAO hochgeladen werden können.

(7)

Das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Europäische Netz der Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (European Network of Civil Aviation Safety Investigation Authorities, ENCASIA), das unter anderem dafür zuständig ist, die Organe der Union zu allen Aspekten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Regeln der Union in Bezug auf Sicherheitsuntersuchungen und die Verhütung von Unfällen und Störungen zu beraten, hat zur Ausarbeitung des Vorschlags für die Änderung 19 beigetragen.

(8)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 19 im Einklang mit Artikel 90 Buchstabe a des Abkommens von Chicago völkerrechtlich bindend sein wird und das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 996/2010, maßgeblich beeinflussen kann.

(9)

Der Standpunkt der Union auf der 231. Tagung des ICAO-Rates oder einer nachfolgenden Tagung in Bezug auf die Annahme der Änderung 19 sollte darin bestehen, die Annahme dieser Änderung in ihrer Gesamtheit zu unterstützen. Dieser Standpunkt sollte von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, zum Ausdruck gebracht werden.

(10)

Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat, der es für undurchführbar hält, einer internationalen Richtlinie oder einem solchen internationalen Verfahren in jeder Hinsicht nachzukommen oder seine eigenen Vorschriften und Maßnahmen mit einer internationalen Richtlinie oder einem internationalen Verfahren in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig hält, Vorschriften oder Verfahren anzunehmen, die irgendwie von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Richtlinie festgelegt sind, den Unterschied zwischen seiner eigenen Regelung und derjenigen, die durch die internationale Richtlinie festgelegt ist, sofort der ICAO anzeigen.

(11)

Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago wird jeder Anhang nach Artikel 54 Buchstabe l dieses Abkommens oder jede Änderung eines Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Vorlage bei den ICAO-Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines vom ICAO-Rat festgelegten längeren Zeitraums wirksam, es sei denn, dass inzwischen die Mehrheit der ICAO-Vertragsstaaten ihre Ablehnung mitgeteilt hat.

(12)

Der Standpunkt der Union nach der Annahme der Änderung 19 durch den ICAO-Rat, die vom ICAO-Generalsekretär in einem ICAO-Rundschreiben bekannt gegeben wird, sollte darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und dieser Änderung nachzukommen. In den Fällen, in denen das Unionsrecht nach dem geplanten Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP von diesen abweicht, sollte der ICAO die Abweichung von den betreffenden SARP mitgeteilt werden. Der Standpunkt der Union zu einer solchen Abweichung sollte auf einem schriftlichen Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt.

(13)

Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 231. Tagung oder einer nachfolgenden Tagung des ICAO-Rates zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagene Änderung zu Anhang 13 — Aircraft Accident and Incident Investigation (Untersuchung von Unfällen und Störungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen) — des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) in ihrer Gesamtheit zu unterstützen.

(2)   Sofern der ICAO-Rat die in Absatz 1 genannte Änderung ohne wesentliche Änderung annimmt, besteht der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist darin, als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben keine Ablehnung mitzuteilen und der angenommenen Maßnahme nachzukommen.

Weichen die Rechtsvorschriften der Union nach dem geplanten Geltungstermin der in Anhang 13 des Abkommens von Chicago enthaltenen Richtlinien von diesen ab, wodurch die Mitteilung einer Abweichung von diesen spezifischen Richtlinien an die ICAO nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago erforderlich wird, legt die Kommission dem Rat rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor einer von der ICAO für die Mitteilung von Abweichungen gesetzten Frist ein Vorbereitungsdokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem der Standpunkt der Union zu den der ICAO von den Mitgliedstaaten im Namen der Union mitzuteilenden Abweichungen im Einzelnen dargelegt wird.

Artikel 2

Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.

Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P.-Y. DERMAGNE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/874/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top