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Document 32024D0789

    Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission vom 6. März 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen

    C/2024/1396

    ABl. L, 2024/789, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/789/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/789/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/789

    8.3.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/789 DER KOMMISSION

    vom 6. März 2024

    zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1,

    gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (1) anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben an die Kommission vom 11. Dezember 2023 teilte Irland gemäß Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch mit, die Verordnung (EU) 2023/2844 anzunehmen und durch diese gebunden zu sein.

    (2)

    Der Wunsch Irlands, die Verordnung (EU) 2023/2844 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein, kann nur in Bezug auf die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte gelten, an denen sich Irland beteiligt und durch die es gebunden ist. Er gilt nicht für die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte, an denen sich Irland nicht beteiligt, nämlich die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates (6) und die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates (7).

    (3)

    Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich.

    (4)

    Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 sollte daher bestätigt werden.

    (5)

    Damit Irland die Verordnung (EU) 2023/2844 so bald wie möglich anwenden kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 wird bestätigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 6. März 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj.

    (2)  Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/99/oj).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/650/oj).

    (4)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj).

    (5)  Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1805/oj).

    (6)  Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1103/oj).

    (7)  Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1104/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/789/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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