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Document 32024D0349
Council Decision (CFSP) 2024/349 of 16 January 2024 in support of the Biological and Toxin Weapons Convention
Beschluss (GASP) 2024/349 des Rates vom 16. Januar 2024 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen
Beschluss (GASP) 2024/349 des Rates vom 16. Januar 2024 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen
ST/16683/2023/INIT
ABl. L, 2024/349, 17.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/349/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/349 |
17.1.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/349 DES RATES
vom 16. Januar 2024
zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie der EU“) angenommen. |
(2) |
Die Union setzt die Strategie der EU aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen zur Verstärkung, Umsetzung und Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ). |
(3) |
Der Rat hat die Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP (1) und 2008/858/GASP (2) und die Beschlüsse 2012/421/GASP (3), (GASP) 2016/51 (4), (GASP) 2019/97 (5), (GASP) 2021/2033 (6) und (GASP) 2023/123 (7) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden. |
(4) |
Der Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 nimmt Bezug auf die gegenwärtige Gefahr der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln und bringt das Ziel der Union zum Ausdruck, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele in den Bereichen Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. |
(5) |
Die technische Durchführung dieses Beschlusses sollte dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) übertragen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).
(2) Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden:
a) |
Förderung der Universalisierung des BWÜ, indem Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, dazu angehalten werden, ein besseres Verständnis für die Vorteile zu entwickeln, die ein Beitritt zum BWÜ und eine stärkere Mitwirkung bei den BWÜ-Konferenzen und anderweitigen Aktivitäten bieten, |
b) |
Entwicklung nationaler Kapazitäten für die Umsetzung des BWÜ in Entwicklungsländern, um die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zu gewährleisten und gleichzeitig Netze für die aktive Zusammenarbeit mit nationalen Partnern, Experten und nationalen Einrichtungen aufzubauen, die hochwertige und sachdienliche Hilfe leisten können, |
c) |
Schaffung von Möglichkeiten zur Entwicklung von Kapazitäten für junge politische Entscheidungsträger, Wissenschaftler und Akademiker aus dem Globalen Süden, die in mit dem BWÜ zusammenhängenden Bereichen tätig sind, Förderung der Entwicklung von Netzen junger Fachkräfte und Nutzung der von der Union entwickelten Schulungsmaterialien, |
d) |
Unterstützung des intersessionalen Programms von 2024 bis 2026 und |
e) |
grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit. |
(3) Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten übernimmt das UNODA.
(3) Das UNODA nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Maßnahme beträgt 2 760 292,43 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNODA. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seinem Umfang sicherstellt.
(4) Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. VAN PETEGHEM
(1) Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51).
(2) Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29).
(3) Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61).
(4) Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 50).
(5) Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11).
(6) Beschluss (GASP) 2021/2033 des Rates vom 19. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 415 vom 22.11.2021, S. 29).
(7) Beschluss (GASP) 2023/123 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 34).
ANHANG
Projekt zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) für den Zeitraum von 2024-2027
1. HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG
Das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (im Folgenden „BWÜ“) ist ein zentraler Bestandteil der Anstrengungen, die von der internationalen Gemeinschaft unternommen werden, um gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vorzugehen.
Dem BWÜ gehören derzeit 185 Vertragsstaaten und vier Unterzeichnerstaaten an. Acht Staaten haben das Übereinkommen weder unterzeichnet noch sind sie ihm beigetreten. Es ist wichtig, dass möglichst viele Staaten dem Übereinkommen beitreten, damit eine wirkungsvolle globale Norm gegen den Einsatz von biologischen Waffen zum Schaden oder zum Töten von Menschen oder Tieren oder zum Schaden oder zum Abtöten von Pflanzen geschaffen und eingehalten werden kann. Staaten ersuchen die Gruppe für die Unterstützung der Durchführung des BWÜ (im Folgenden „BWÜ-ISU“ (BTWC Implementation Support Unit)) häufig um gesetzgeberische und technische Unterstützung beim Beitritt zu dem Übereinkommen.
Zwar sind beinahe alle Staaten weltweit dem BWÜ beigetreten, das Übereinkommen wird jedoch auf nationaler Ebene in sehr unterschiedlichem Maße umgesetzt. Vertragsstaaten des BWÜ, oftmals Entwicklungsländer, wenden sich regelmäßig mit Ersuchen um spezifische technische und gesetzgeberische Unterstützung an die BWÜ-ISU.
Die bei der BWÜ-ISU eingehenden Unterstützungsersuchen, die sowohl Unterstützung bei der Universalisierung als auch Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zum Gegenstand haben, gehen über die Kapazitäten des BWÜ-ISU und die für die Bereitstellung von Hilfe verfügbaren Mittel hinaus.
Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die sofortige praktische Umsetzung einiger Teile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen soll das vorliegende Projekt als operatives politisches Instrument dienen, um dem Übereinkommen durch Unterstützung der Universalisierung und der Umsetzung auf nationaler Ebene mehr Gewicht zu verleihen. Das Projekt baut auf der erfolgreichen Durchführung der Gemeinsamen Aktionen GASP/2006/184 und GASP/2008/858 sowie der Beschlüsse 2012/421/GASP, (GASP) 2016/51, (GASP) 2019/97 und (GASP) 2021/2072 des Rates auf.
Das Projekt dient dazu, für die im Zeitraum 2019-2024 im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/97 des Rates zur Unterstützung des BWÜ durchgeführten Maßnahmen die unerlässlichen Folgemaßnahmen bereitzustellen und ihnen Dynamik zu verleihen. Außerdem wird es dazu dienen, die Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, die Umsetzung der Ergebnisse der Neunten Überprüfungskonferenz, die vom 28. November bis 16. Dezember 2022 in Genf stattfand, zu fördern und das intersessionale Programm für den Zeitraum 2023-2026 zu unterstützen, wie durch die Neunte Überprüfungskonferenz vereinbart. Durch das Projekt wird zudem ein wichtiger Beitrag dazu geleistet, die Debatten im Zusammenhang mit dem BWÜ inklusiver und vielfältiger zu gestalten, indem unter anderem die Sichtweisen junger Menschen stärker einbezogen werden.
2024 wird das Projekt parallel zu dem laufenden Beschluss (GASP) 2021/2072 des Rates (Dezember 2021 bis Dezember 2024) durchgeführt, wobei es jedoch nicht zu Überschneidungen bei den Maßnahmen kommen wird, sondern größtmögliche Synergien bei der Durchführung beider Beschlüsse angestrebt werden.
Dieses Projekt orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
(a) |
bestmögliche Nutzung der im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen GASP/2006/184 und GASP/2008/858 sowie der Beschlüsse 2012/421/GASP, (GASP) 2016/51, (GASP) 2019/97 und (GASP) 2021/2072 des Rates gewonnenen Erfahrung, |
(b) |
Unterstützung von Vertragsstaaten sowie Nicht-Vertragsstaaten des BWÜ auf der Grundlage ihrer spezifischen Anliegen und auf ihr Ersuchen hin, zur besseren Umsetzung des BWÜ und zu dessen Universalisierung, |
(c) |
Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Dritten aufzubauen, |
(d) |
Fokussierung auf die Ergebnisse der Neunten Überprüfungskonferenz, die vom 28. November bis 16. Dezember 2022 in Genf stattfand, und Unterstützung des neuen intersessionalen Programms, |
(e) |
Unterstützung der Vorsitzenden der BWÜ-Tagungen sowie bestmögliche Nutzung des Mandats der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (BWÜ-ISU), |
(f) |
Beitrag zum Voranbringen der mit den Bereichen Frieden, Sicherheit und Gesundheit verknüpften Ziele durch die wirksame Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten und dessen Universalisierung. |
2. ÜBERGEORDNETES ZIEL
Mit dem Projekt wird das Ziel verfolgt, auf nationaler und internationaler Ebene durch die Verringerung der von biologischen Waffen ausgehenden Bedrohung für mehr Sicherheit zu sorgen, indem weltweit die Mitgliederzahl des BWÜ erhöht wird, die Kapazitäten der Vertragsstaaten des BWÜ zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens ausgebaut werden und Nichtregierungsorganisationen, die Zivilgesellschaft sowie Wissenschaftler und Technologieexperten verstärkt für die Bedeutung des Übereinkommens sensibilisiert werden.
3. EINZELZIELE
Es wird erwartet, dass dieses Projekt zu folgenden Ergebnissen führt:
a) |
Propagierung der weltweiten Anwendung des BWÜ, indem Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, dazu angehalten werden, ein besseres Verständnis für die Vorteile zu entwickeln, die ein Beitritt zum BWÜ und eine stärkere Mitwirkung bei den BWÜ-Tagungen und anderweitigen Aktivitäten bieten, |
b) |
Auf- und Ausbau der nationalen Kapazitäten für die Umsetzung des BWÜ in Entwicklungsländern, um zu gewährleisten, dass diese Länder das Übereinkommen wirksam umsetzen, und gleichzeitiger Aufbau von Netzen für die aktive Zusammenarbeit mit nationalen Partnern, Experten und nationalen Einrichtungen, um hochwertige und sachdienliche Hilfe leisten zu können, |
c) |
Schaffung von Möglichkeiten zum Auf- und Ausbau von Kapazitäten für junge politische Entscheidungsträger, Wissenschaftler und Akademiker aus dem Globalen Süden, die in BWÜ-relevanten Bereichen tätig sind, Förderung des Aufbaus von Netzen junger Fachkräfte und Nutzung der von der Europäischen Union ausgearbeiteten Schulungsmaterialien, |
d) |
Unterstützung des intersessionalen Programms für den Zeitraum von 2024 bis 2026, |
e) |
grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit. |
4. ERWARTETE ERGEBNISSE UND TÄTIGKEITEN
Die Union unterstützt die folgenden Tätigkeiten, die Maßnahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen entsprechen:
Maßnahme 1– Propagierung der Universalisierung des BWÜ
4.1.1. Zweck der Maßnahme
Dem BWÜ gehören derzeit 185 Vertragsstaaten und vier Unterzeichnerstaaten (Ägypten, Haiti, Somalia und die Arabische Republik Syrien) an. Acht Staaten haben das Übereinkommen weder unterzeichnet noch sind sie ihm beigetreten (Dschibuti, Eritrea, Israel, Kiribati, die Komoren, die Föderierten Staaten von Mikronesien, Tschad und Tuvalu). Durch die Universalisierung des BWÜ soll die Mitgliedschaft im Übereinkommen erweitert werden, um sicherzustellen, dass die Zahl der Vertragsstaaten möglichst groß ist. Die Verwirklichung der vollständigen Universalität des Übereinkommens wird von den Vertragsstaaten des BWÜ seit langem als Priorität angesehen. Es ist wichtig, dass möglichst viele Staaten dem Übereinkommen beitreten, damit eine wirkungsvolle globale Norm gegen den Einsatz von biologischen Waffen zum Schaden oder zum Töten von Menschen oder Tieren oder zum Schaden oder zum Abtöten von Pflanzen geschaffen und eingehalten werden kann. Strategische, auf die jeweiligen spezifischen Anliegen zugeschnittene Anstrengungen im Hinblick auf die Universalisierung haben sich bei den kürzlich erfolgten und den bevorstehenden Beitritten zum Übereinkommen als entscheidend erwiesen.
Mit der Maßnahme wird an die Maßnahmen und die Ergebnisse des Projekts 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 des Rates zur Propagierung der Universalität des BWÜ angeknüpft. Das Hauptziel wird darin bestehen, die derzeitigen und die im Rahmen der vorhergehenden Ratsbeschlüsse eingeleiteten Anstrengungen zu intensivieren.
4.1.2 Beschreibung der Maßnahme
Mit der Maßnahme wird das Ziel verfolgt, die Wirkung der im Rahmen der vorhergehenden Beschlüsse des Rates der Europäischen Union durchgeführten Maßnahmen zu verbessern und für die notwendigen Folgemaßnahmen zu sorgen, um Staaten dazu zu ermutigen, das BWÜ zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Die intensivierten Folgemaßnahmen werden maximal zwei Staaten (unabhängig davon, ob es sich um Unterzeichnerstaaten oder um Nicht-Unterzeichnerstaaten des BWÜ handelt) angeboten, die wesentliche Fortschritte bei der Ratifizierung oder bei ihren Verfahren zum Beitritt zum Übereinkommen vorweisen können. Speziell auf diese Staaten zugeschnittene Besuche in Genf und die anschließenden Folgebesuche werden dazu dienen, spezifische Unterstützungsersuchen zu bearbeiten, einschließlich der Sensibilisierung für das Übereinkommen auf nationaler Ebene und der Bereitstellung von erster gesetzgeberischer und technischer Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens. An den Besuchen werden auch externe Interessenträger beteiligt.
4.1.3 Erwartete Ergebnisse der Maßnahme
1. |
Die nationalen Behörden und Interessenträger in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, einschließlich Parlamentsabgeordneter, Regierungsbediensteter und der Zivilgesellschaft, verfügen über ein besseres Verständnis für die Vorteile, die ein Beitritt zum BWÜ bietet. |
2. |
Eine größere Zahl von Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, verpflichten sich, dem BWÜ beizutreten, nehmen an Maßnahmen und Tagungen teil und ergreifen Maßnahmen im Hinblick auf den Beitritt/die Ratifizierung. |
Maßnahme 2 – Auf- und Ausbau von Kapazitäten für die Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene
4.2.1. Zweck der Maßnahmen
Nach Artikel IV des BWÜ trifft jeder Vertragsstaat alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene. Dennoch wird das Übereinkommen durch die Vertragsstaaten auf nationaler Ebene in sehr unterschiedlichem Maße umgesetzt. Mit dieser Maßnahme wird das Ziel verfolgt, spezifische technische und gesetzgeberische Unterstützung für die Vertragsstaaten bereitzustellen, die um den Aufbau ihrer entsprechenden Kapazitäten ersuchen.
4.2.2. Beschreibung der Maßnahme
Der Schwerpunkt wird bei diesem Projekt darauf liegen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates im Rahmen der Programme für verstärkte Hilfestellung und der Nationalen Bereitschaftsprogramme initiierten Maßnahmen voranzubringen. Die Beratungen der auf der Neunten Überprüfungskonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe zur Stärkung des BWÜ und die möglicherweise von ihr ausgesprochenen Empfehlungen im Hinblick auf die nationale Umsetzung werden aufmerksam verfolgt und entsprechend bei der Projektdurchführung berücksichtigt.
Folgende Arten von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten werden für Vertragsstaaten, die die BWÜ-ISU um entsprechende Unterstützung ersuchen, im Rahmen eines modularen Ansatzes, d. h. auf der Grundlage des von dem jeweiligen Staat angegebenen Unterstützungsbedarfs, bereitgestellt:
— |
Sensibilisierung für das BWÜ / Einführung in das BWÜ auf nationaler Ebene, |
— |
gesetzgeberische Unterstützung, |
— |
Ausbildung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Vorlage nationaler Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen, |
— |
Sensibilisierung junger Wissenschaftler und Hochschulstudierender für das BWÜ, |
— |
Ausarbeitung nationaler Verzeichnisse gefährlicher Krankheitserreger, |
— |
Unterstützung bei der Ausarbeitung von Unterstützungsersuchen nach Artikel X für alle weiteren Unterstützungsersuchen. |
Die vorgenannten Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten werden Vertragsstaaten, die um entsprechende Unterstützung ersuchen, kontinuierlich während der gesamten Projektlaufzeit und innerhalb der verfügbaren Haushaltsgrenzen bereitgestellt. Die Unterstützungsmaßnahmen werden vorzugsweise im Präsenzmodus durchgeführt; Online-Formate werden nur dann verwendet, wenn sie als sachdienlicher erachtet werden (z. B. für an junge Menschen gerichtete Veranstaltungen). Die drei regionalen Büros des UNODA werden, sofern angebracht, in die Durchführung von Veranstaltungen zum Kapazitätsaufbau einbezogen.
Sollte die BWÜ-ISU/das UNODA zu dem Schluss kommen, dass Unterstützungsersuchen von Staaten über die vorstehend beschriebenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau hinausgehen, so werden die Staaten bei der Ausarbeitung von Unterstützungsersuchen nach Artikel X unterstützt, und in Zusammenarbeit mit der BWÜ-ISU wird die Zusammenführung mit anderen externen Trägern von Unterstützungsleistungen erleichtert.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird das UNODA mit Mitgliedstaaten der EU, Experten und nationalen Einrichtungen zusammenarbeiten, die eine hochwertige und sachdienliche Unterstützung leisten können. Für die Erstellung der nationalen Verzeichnisse gefährlicher Krankheitserreger wird UNODA weiterhin mit dem niederländischen Staatlichen Institut für Gesundheitswesen und Umweltschutz (RIVM) zusammenarbeiten, um jährlich mindestens einen Vertragsstaat bei dieser Aufgabe zu unterstützen. Die Finanzmittel werden außerdem dafür verwendet, die derzeitige Software, die für die Verwaltung der nationalen Verzeichnisse gefährlicher Krankheitserreger eingesetzt wird, zu aktualisieren und zu übersetzen, damit sie von mehr Vertragsstaaten genutzt werden kann. UNODA wird außerdem je nach Bedarf auch weiterhin mit UNICRI, den Exzellenzzentren der EU zur Eindämmung von CBRN-Risiken sowie Nichtregierungsorganisationen und Denkfabriken zusammenarbeiten. Im Rahmen des Projekts werden die Vertragsstaaten außerdem dazu ermutigt, wenn immer dies möglich ist, die Schaffung von Netzwerken in ihren Regionen oder Teilregionen voranzutreiben. Deshalb könnten – in Abhängigkeit von den spezifischen Unterstützungsersuchen der interessierten Staaten – auch regionale Formate für die Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in Betracht gezogen werden.
Darüber hinaus wird im Rahmen dieses Maßnahme ein „Peer Review“-Verfahren durchgeführt, um eine breitere Unterstützung für dieses Konzept zu erreichen. Hierbei wird auf den Erfahrungen aus den Peer Reviews aufgebaut, die 2013 durch Frankreich, 2015 durch die Benelux-Ländern, 2017 durch Marokko und 2022 durch die Kirgisische Republik durchgeführt wurden.
4.2.3. Erwartete Ergebnisse der Maßnahme
1. |
Die BWÜ-Vertragsstaaten bauen ihre nationalen Kapazitäten zur Umsetzung des BWÜ aus, indem gezielte Unterstützung in den ermittelten Bereichen, in denen Bedarf besteht, geleistet wird, die Koordinierung und Vernetzung mit den am BWÜ-Prozess beteiligten Interessenträgern intensiviert werden und darauf hingewirkt wird, dass die Vertragsstaaten vermehrt Berichte, unter anderem zu vertrauensbildenden Maßnahmen, vorlegen. |
2. |
Die Vertragsstaaten des BWÜ verbessern ihre Kooperations- und Unterstützungsmöglichkeiten, das Vertrauensniveau und ihre BWÜ-Netze durch Informationsaustausch und Beratungen im Rahmen von Peer Reviews. |
3. |
Die Kapazität ausgewählter BWÜ-Vertragsstaaten, mit biologischen Waffen verübte Anschläge zu verhüten und abzuwehren, wird verbessert. |
Maßnahme 3 – Initiative „Jugend für Biosicherheit“
4.3.1 Beschreibung der Maßnahme
Mit der Maßnahme wird an die Maßnahmen und die Ergebnisse des Projekts 3 des Beschlusses (GASP) 2019/97 des Rates angeknüpft. Durch die Initiative „Jugend für Biosicherheit“ wurde ein neuer innovativer Raum für die Sichtweise einer neuen Generation von Biosicherheitsfachkräften geschaffen und das Fachwissen junger Menschen genutzt. Ein Netz von über 100 talentierten Wissenschaftlern aus dem Globalen Süden wurde geschaffen; dadurch ist eine Gemeinschaft junger Experten, die sich aktiv an den Debatten im Zusammenhang mit dem BWÜ beteiligen, entstanden. Mit dieser Maßnahmen soll weiterhin jungen Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern und Akademikern aus dem Globalen Süden, die BWÜ-relevante Tätigkeiten durchführen, die Gelegenheit geboten werden, Kapazitäten auf- bzw. auszubauen.
4.3.2. Beschreibung der Maßnahme
Im Rahmen dieser Maßnahme werden drei jährliche Stipendienprogramme mit jeweils 20 Teilnehmern durchgeführt, die ein vorbereitendes Segment im Online-Format sowie einen einwöchigen Besuch in Genf im Präsenzmodus umfassen. Die Stipendienprogramme zielen darauf ab, junge Menschen aus dem Globalen Süden zusammenzubringen, um ihnen die Teilnahme an multilateralen Verhandlungen im Rahmen des BWÜ und die Kontaktaufnahme zu Diplomaten und Experten zu ermöglichen. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, junge Frauen aus dem Globalen Süden zur Teilnahme zu ermutigen, daher wird ein Drittel der Stipendienprogramme nur Wissenschaftlerinnen offenstehen.
Das Projekt wird auf erfolgreichen Initiativen wie „Jugend für Abrüstung“ des UNODA aufbauen, sie ausweiten und Kontinuität mit den bereits unternommenen Anstrengungen gewährleisten.
4.3.3 Erwartete Ergebnisse der Maßnahme
1. |
Stärkere Beteiligung junger Menschen aus dem Globalen Süden, einschließlich junger Frauen, am BWÜ-Prozess, insbesondere bei Tagungen und Veranstaltungen zum Thema Biosicherheit, und Schaffung eines soliden Netzes junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Globalen Süden. |
Maßnahme 4 – Unterstützung des intersessionalen BWÜ-Programms
4.4.1. Zweck der Maßnahme
Das BWÜ-Sponsoring-Programm dient dazu, Entwicklungsländer dahingehend zu unterstützen, dass sie Vertreter zu den offiziellen BWÜ-Tagungen in Genf entsenden können. Zu diesen Tagungen gehören die Überprüfungskonferenz, die alle fünf Jahre stattfindet, sowie die intersessionalen Tagungen in dem Zeitraum zwischen den Überprüfungskonferenzen. Das Sponsoring-Programm wurde auf der Siebten Überprüfungskonferenz (2011) eingerichtet und dann in der Folge auf der Achten Überprüfungskonferenz (2016) und kürzlich auf der Neunten Überprüfungskonferenz (2022) verlängert. Das Sponsoring-Programm wird durch freiwillige Beiträge der Vertragsstaaten finanziert.
4.4.2. Beschreibung der Maßnahme
Durch diese Maßnahme wird das Sponsoringprogramm gefördert, das Experten aus Entwicklungsländern die Teilnahme an den intersessionalen BWÜ-Tagungen in Genf ermöglicht. Das Sponsoringprogramm wird auch genutzt, um Staatsbediensteten aus Staaten, die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, eine Teilnahme an BWÜ-Tagungen in Genf zu ermöglichen, damit sie sich mit offiziellen BWÜ-Tagungen vertraut machen können.
4.4.3. Erwartete Ergebnisse der Maßnahme
1. |
Auf regionaler/subregionaler Ebene wird ein gemeinsames Verständnis für die Ziele des intersessionalen BWÜ-Programms für den Zeitraum 2024-2026 erreicht, und bei den Vertragsstaaten wird der Stand der Vorbereitungen im Hinblick auf eine Teilnahme an der Zehnten Überprüfungskonferenz im Jahr 2027 verbessert. |
2. |
Experten aus Entwicklungsländern, die BWÜ-Vertragsstaaten sind, erlangen dadurch, dass ihre Teilnahme an den Tagungen bezuschusst wird, ein besseres Verständnis des intersessionalen BWÜ-Programms und der Überprüfungskonferenz. |
Maßnahme 5 – Instrumente für Outreach- und Bildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
4.5.1 Ziel der Maßnahme
Ziel dieser Maßnahme ist es, konkrete praktische Instrumente, Materialien und Ansätze für Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu entwickeln, um die Durchführung der unter den vorstehenden Maßnahmen beschriebenen Tätigkeiten zu ermöglichen und zu unterstützen und die Wahrnehmung des BWÜ in der Öffentlichkeit zu verbessern. Alle Maßnahmen werden im Einklang mit der Strategie für Abrüstungserziehung des UNODA durchgeführt und auf dieser Strategie aufbauen.
4.5.2. Beschreibung der Maßnahme
Konkret wird vorgeschlagen, für Studierende der Biowissenschaften ein Schulungsprogramm in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen auszuarbeiten, um für die Schaffung und Weiterentwicklung des BWÜ und dessen anhaltende Bedeutung für die Wahrung von Frieden und Sicherheit zu sensibilisieren. Themen, die für Studierende von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise Anlass zu Besorgnis gebende Forschungsarbeiten mit doppeltem Verwendungszweck, sowie den Entwicklungen in Wissenschaft und Technik, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Anlässlich des fünfzigsten Jahrestages des Inkrafttretens des BWÜ im Jahr 2025 wird vorgeschlagen, eine halbtätige Feierveranstaltung bei den VN in Genf zu organisieren. Zudem wird vorgeschlagen, die Ausarbeitung einer Veröffentlichung zum 50. Jahrestag zu finanzieren, die bei der Feierstunde vorgestellt wird.
Um ein breiteres Publikum zu erreichen und die Maßnahmen beispielsweise zur Universalisierung und zur verstärkten Umsetzung des Übereinkommens zu erleichtern, wird zudem vorgeschlagen, die Website des BWÜ, die gegenwärtig nur in englischer Sprache verfügbar ist, in alle Amtssprachen der Vereinten Nationen zu übersetzen.
4.5.3 Erwartete Ergebnisse der Maßnahme
1. |
Die vorgenannten Maßnahmen werden effizient durchgeführt und ihre Wirkung wird durch die beschriebenen Instrumente noch verstärkt. |
5. PERSONALAUSSTATTUNG
Die Durchführung dieses Projekts erfordert eine kontinuierliche Personalpräsenz in Genf, damit die gestraffte Durchführung aller seit dem vorherigen Ratsbeschluss laufenden Tätigkeiten sichergestellt ist. Derzeit umfasst das Personal mit Dienstsitz in Genf, das mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses betraut ist, Mitarbeiter der Ebenen P3 und G6; außerdem hat ein EU-Mitgliedstaat bis Oktober 2023 Mittel für einen Posten der Ebene P2 bereitgestellt.
In Anbetracht des Umfangs der oben beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen und um eine qualitativ hochwertige Umsetzung und die Nachhaltigkeit der unternommenen Anstrengungen gewährleisten sowie mögliche Verknüpfungen mit den Beratungen der Arbeitsgruppe herstellen zu können, wird vorgeschlagen, einen Posten der Ebene P2 zu schaffen und die bisher finanzierten Posten der Ebenen P3 und G6 beizubehalten. In die Zuständigkeit des Postens der Ebene P2 wird speziell die Durchführung der Maßnahme 3 – Initiative „Jugend für Biosicherheit“ sowie die Unterstützung der Durchführung der Maßnahmen 1, 2 und 5 fallen.
6. BERICHTERSTATTUNG
UNODA/BWÜ-ISU wird dem Hohen Vertreter jährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorlegen.
7. LAUFZEIT
Die Dauer der Durchführung des Projekts wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.
8. ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU
UNODA/BWÜ-ISU ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die durchgeführten Maßnahmen von der EU finanziert wurden. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. UNODA/BWÜ-ISU wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der EU in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der EU herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum dieser Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge Stelle eingefügt.
9. BEGÜNSTIGTE
Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität gemäß Projekt 1 kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten); sie richten sich ebenfalls an die Privatwirtschaft, akademische Fachkreise und Nichtregierungsorganisationen.
Die Maßnahmen zum Kapazitätsauf- und -ausbau gemäß Projekt 2 kommen Vertragsstaaten des BWÜ zugute, wobei ein besonderes Augenmerk auf Staaten gelegt wird, die dem BWÜ erst vor Kurzem beigetreten sind.
Zu den Begünstigten des Projekts 3 zählen junge Entscheidungsträger, Wissenschaftler und Akademiker aus BWÜ-Vertragsstaaten im Globalen Süden, die in BWÜ-relevanten wissenschaftlichen bzw. akademischen Bereichen arbeiten.
Die Maßnahmen gemäß Projekt 4 kommen Staatsbediensteten aus Vertragsstaaten zugute, und zwar insbesondere denjenigen mit BWÜ-relevanten Aufgabenbereichen, wie beispielsweise den als nationale Kontaktstellen benannten Staatsbediensteten, sowie sonstige nationale Experten, die von den Vertragsstaaten selbst benannt werden.
Die Maßnahmen gemäß Projekt 5 kommen denjenigen, die die einschlägigen Materialien erstellen, sowie denjenigen, die diese Materialien nutzen, z. B. Studierende und Lehrkräfte, Industrievertreter und Nichtregierungsorganisationen, zugute.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/349/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)