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Document 32024B1430

    Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2024/1430 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024

    ABl. L, 2024/1430, 5.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2024/1430/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2024/1430/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1430

    5.6.2024

    ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2024/1430

    des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024

    DIE PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

    gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2), insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (3),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (4),

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024, der am 22. November 2023 endgültig erlassen wurde (5),

    unter Hinweis auf den von der Kommission am 29. Februar 2024 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024,

    unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2024, der vom Rat am 19. März 2024 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde,

    unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 25. April 2024,

    gestützt auf die Artikel 94 und 96 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

    STELLT FEST:

    Einziger Artikel

    Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2024 ist endgültig erlassen.

    Geschehen zu Straßburg am 25. April 2024.

    Die Präsidentin

    R. METSOLA


    (1)   ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.

    (2)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (3)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11.

    (4)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

    (5)   ABl. L, 2024/207, 22.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/budget/2024/207/oj.


    BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLAN Nr. 1 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2024

    INHALT

    GESAMTEINNAHMEN

    A. FINANZIERUNG DES JAHRESHAUSHALTS DER UNION 2
    BERECHNUNG DER FINANZIERUNG DES HAUSHALTS 2
    B. EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN 10

    — TITEL 1:

    EIGENE MITTEL 11

    — TITEL 5:

    HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN 15

    — TITEL 6:

    EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 18

    EINNAHMENUNDAUSGABENNACHEINZELPLÄNEN

    EINZELPLAN III: KOMMISSION 1
    — EINNAHMEN 2

    — TITEL 5:

    HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN 3

    — TITEL 6:

    EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION 6
    — AUSGABEN 1

    — TITEL 02:

    STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU 3

    — TITEL 13:

    VERTEIDIGUNG 8

    — TITEL 15:

    HERANFÜHRUNGSHILFE 16

    — TITEL 16:

    AUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN 23

    — TITEL 30:

    RESERVEN 35

    GESAMTEINNAHMEN

    A.   FINANZIERUNG DES JAHRESHAUSHALTS DER UNION

    Berechnung der Finanzierung des Haushalts

    Zuweisung von Mitteln der Union, um gemäß Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union zu gewährleisten

    Beschreibung der Einnahmen

    Haushaltsplan 2024

    Haushaltsplan 2023 (1)

    Differenz (in %)

    Sonstige Einnahmen (Titel 3 bis 6)

    6 131 117 988

    11 643 369 035

    –47,34

    Verfügbarer Überschuss aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr (Kapitel 2 0, Artikel 2 0 0)

    p. m.

    2 519 010 950

    Salden und Anpassungen (Kapitel 2 1, 2 2, 2 3 und 2 4)

    p. m.

    p. m.

    Gesamtbetrag der Einnahmen der Titel 2 bis 6

    6 131 117 988

    14 162 379 985

    –56,71

    Nettobetrag — Zölle und Zuckerabgaben (Kapitel 1 1 und 1 2)

    24 620 400 000

    23 730 100 000

    +3,75

    MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz (Tabellen 1 und 2, Kapitel 1 3)

    23 616 137 250

    22 458 526 500

    +5,15

    Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff (Tabelle 3, Kapitel 1 7)

    7 093 555 280

    7 201 885 360

    –1,50

    Über die zusätzliche Einnahme (BNE-Eigenmittel, Tabelle 4, Kapitel 1 4) zu finanzierender Restbetrag

    85 312 664 079

    97 650 082 928

    –12,63

    Durch die Eigenmittel gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 zu deckende Mittelansätze (2), (3)

    140 642 756 609

    151 040 594 788

    –6,88

    Gesamtbetrag der Einnahmen (4)

    146 773 874 597

    165 202 974 773

    –11,16


    TABELLE 1

    Berechnung der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053

    Mitgliedstaat

    1 % der nicht begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

    1 % des Bruttonationaleinkommens

    Begrenzungssatz (in %)

    1 % des Bruttonationaleinkommens, multipliziert mit dem Begrenzungssatz

    1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage (5)

    Mitgliedstaaten mit begrenzter MwSt.-Bemessungsgrundlage

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    Belgien

    2 458 073 000

    6 053 077 000

    50

    3 026 538 500

    2 458 073 000

     

    Bulgarien

    485 944 000

    986 492 000

    50

    493 246 000

    485 944 000

     

    Tschechien

    1 381 193 000

    3 303 904 000

    50

    1 651 952 000

    1 381 193 000

     

    Dänemark

    1 644 830 000

    4 024 834 000

    50

    2 012 417 000

    1 644 830 000

     

    Deutschland

    18 671 727 000

    44 177 819 000

    50

    22 088 909 500

    18 671 727 000

     

    Estland

    198 069 000

    411 271 000

    50

    205 635 500

    198 069 000

     

    Irland

    1 311 262 000

    4 306 468 000

    50

    2 153 234 000

    1 311 262 000

     

    Griechenland

    956 124 000

    2 337 353 000

    50

    1 168 676 500

    956 124 000

     

    Spanien

    7 177 495 000

    14 907 594 000

    50

    7 453 797 000

    7 177 495 000

     

    Frankreich

    14 424 761 000

    30 027 033 000

    50

    15 013 516 500

    14 424 761 000

     

    Kroatien

    455 555 000

    775 338 000

    50

    387 669 000

    387 669 000

    Kroatien

    Italien

    9 414 014 000

    21 373 179 000

    50

    10 686 589 500

    9 414 014 000

     

    Zypern

    202 758 000

    282 122 000

    50

    141 061 000

    141 061 000

    Zypern

    Lettland

    210 650 000

    450 918 000

    50

    225 459 000

    210 650 000

     

    Litauen

    340 270 000

    764 050 000

    50

    382 025 000

    340 270 000

     

    Luxemburg

    439 386 000

    583 760 000

    50

    291 880 000

    291 880 000

    Luxemburg

    Ungarn

    943 801 000

    2 122 059 000

    50

    1 061 029 500

    943 801 000

     

    Malta

    102 827 000

    179 697 000

    50

    89 848 500

    89 848 500

    Malta

    Niederlande

    4 872 698 000

    10 430 238 000

    50

    5 215 119 000

    4 872 698 000

     

    Österreich

    2 373 455 000

    5 082 933 000

    50

    2 541 466 500

    2 373 455 000

     

    Polen

    4 023 815 000

    7 884 404 000

    50

    3 942 202 000

    3 942 202 000

    Polen

    Portugal

    1 301 810 000

    2 651 464 000

    50

    1 325 732 000

    1 301 810 000

     

    Rumänien

    1 253 684 000

    3 485 670 000

    50

    1 742 835 000

    1 253 684 000

     

    Slowenien

    332 589 000

    676 624 000

    50

    338 312 000

    332 589 000

     

    Slowakei

    571 831 000

    1 279 109 000

    50

    639 554 500

    571 831 000

     

    Finnland

    1 117 920 000

    2 886 018 000

    50

    1 443 009 000

    1 117 920 000

     

    Schweden

    2 425 597 000

    5 831 366 000

    50

    2 915 683 000

    2 425 597 000

     

    Insgesamt

    79 092 138 000

    177 274 794 000

     

    88 637 397 000

    78 720 457 500

     


    TABELLE 2

    Aufteilung der MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (Kapitel 1 3)

    Mitgliedstaat

    1 % der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlage

    Einheitlicher Satz für MwSt.-Eigenmittel (in %)

    MwSt.-Eigenmittel zum einheitlichen Satz

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) × (2)

    Belgien

    2 458 073 000

    0,30

    737 421 900

    Bulgarien

    485 944 000

    0,30

    145 783 200

    Tschechien

    1 381 193 000

    0,30

    414 357 900

    Dänemark

    1 644 830 000

    0,30

    493 449 000

    Deutschland

    18 671 727 000

    0,30

    5 601 518 100

    Estland

    198 069 000

    0,30

    59 420 700

    Irland

    1 311 262 000

    0,30

    393 378 600

    Griechenland

    956 124 000

    0,30

    286 837 200

    Spanien

    7 177 495 000

    0,30

    2 153 248 500

    Frankreich

    14 424 761 000

    0,30

    4 327 428 300

    Kroatien

    387 669 000

    0,30

    116 300 700

    Italien

    9 414 014 000

    0,30

    2 824 204 200

    Zypern

    141 061 000

    0,30

    42 318 300

    Lettland

    210 650 000

    0,30

    63 195 000

    Litauen

    340 270 000

    0,30

    102 081 000

    Luxemburg

    291 880 000

    0,30

    87 564 000

    Ungarn

    943 801 000

    0,30

    283 140 300

    Malta

    89 848 500

    0,30

    26 954 550

    Niederlande

    4 872 698 000

    0,30

    1 461 809 400

    Österreich

    2 373 455 000

    0,30

    712 036 500

    Polen

    3 942 202 000

    0,30

    1 182 660 600

    Portugal

    1 301 810 000

    0,30

    390 543 000

    Rumänien

    1 253 684 000

    0,30

    376 105 200

    Slowenien

    332 589 000

    0,30

    99 776 700

    Slowakei

    571 831 000

    0,30

    171 549 300

    Finnland

    1 117 920 000

    0,30

    335 376 000

    Schweden

    2 425 597 000

    0,30

    727 679 100

    Insgesamt

    78 720 457 500

     

    23 616 137 250


    TABELLE 3

    Aufteilung der Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (Kapitel 1 7)

    Mitgliedstaat

    Nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff (kg)

    Abrufsatz pro kg in EUR

    Bruttobeitrag

    Bruttokürzung

    Nettobeitrag

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) × (2)

    (4)

    (5) = (3) – (4)

    Belgien

    210 481 600

     

    168 385 280

     

    168 385 280

    Bulgarien

    78 333 100

     

    62 666 480

    22 000 000

    40 666 480

    Tschechien

    151 911 000

     

    121 528 800

    32 187 600

    89 341 200

    Dänemark

    174 315 600

     

    139 452 480

     

    139 452 480

    Deutschland

    1 775 737 600

     

    1 420 590 080

     

    1 420 590 080

    Estland

    30 721 000

     

    24 576 800

    4 000 000

    20 576 800

    Irland

    239 431 900

     

    191 545 520

     

    191 545 520

    Griechenland

    128 174 800

     

    102 539 840

    33 000 000

    69 539 840

    Spanien

    1 021 478 800

     

    817 183 040

    142 000 000

    675 183 040

    Frankreich

    1 881 735 000

     

    1 505 388 000

     

    1 505 388 000

    Kroatien

    46 091 100

     

    36 872 880

    13 000 000

    23 872 880

    Italien

    1 283 130 600

    0,80

    1 026 504 480

    184 048 000

    842 456 480

    Zypern

    10 704 200

     

    8 563 360

    3 000 000

    5 563 360

    Lettland

    29 035 800

     

    23 228 640

    6 000 000

    17 228 640

    Litauen

    42 100 600

     

    33 680 480

    9 000 000

    24 680 480

    Luxemburg

    15 275 900

     

    12 220 720

     

    12 220 720

    Ungarn

    349 653 800

     

    279 723 040

    30 000 000

    249 723 040

    Malta

    14 686 800

     

    11 749 440

    1 415 900

    10 333 540

    Niederlande

    294 526 000

     

    235 620 800

     

    235 620 800

    Österreich

    211 597 900

     

    169 278 320

     

    169 278 320

    Polen

    791 305 700

     

    633 044 560

    117 000 000

    516 044 560

    Portugal

    272 224 800

     

    217 779 840

    31 322 000

    186 457 840

    Rumänien

    350 584 500

     

    280 467 600

    60 000 000

    220 467 600

    Slowenien

    29 768 900

     

    23 815 120

    6 279 700

    17 535 420

    Slowakei

    56 783 400

     

    45 426 720

    17 000 000

    28 426 720

    Finnland

    109 384 300

     

    87 507 440

     

    87 507 440

    Schweden

    156 835 900

     

    125 468 720

     

    125 468 720

    Insgesamt

    9 756 010 600

     

    7 804 808 480

    711 253 200

    7 093 555 280


    TABELLE 4

    Bestimmung des einheitlichen Satzes und Aufteilung der Eigenmittel auf der Grundlage des BNE gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (Kapitel 1 4)

    Mitgliedstaat

    1 % des BNE

    Einheitlicher Satz für die „zusätzlichen“ Eigenmittel

    „Zusätzliche“ Eigenmittel zum einheitlichen Satz

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) × (2)

    Belgien

    6 053 077 000

     

    2 913 014 948

    Bulgarien

    986 492 000

     

    474 744 653

    Tschechien

    3 303 904 000

     

    1 589 988 321

    Dänemark

    4 024 834 000

     

    1 936 932 506

    Deutschland

    44 177 819 000

     

    21 260 368 420

    Estland

    411 271 000

     

    197 922 242

    Irland

    4 306 468 000

     

    2 072 467 549

    Griechenland

    2 337 353 000

     

    1 124 840 181

    Spanien

    14 907 594 000

     

    7 174 209 770

    Frankreich

    30 027 033 000

     

    14 450 368 954

    Kroatien

    775 338 000

     

    373 127 780

    Italien

    21 373 179 000

     

    10 285 742 260

    Zypern

    282 122 000

     

    135 769 891

    Lettland

    450 918 000

    0,4812453  (6)

    217 002 175

    Litauen

    764 050 000

     

    367 695 483

    Luxemburg

    583 760 000

     

    280 931 765

    Ungarn

    2 122 059 000

     

    1 021 230 952

    Malta

    179 697 000

     

    86 478 339

    Niederlande

    10 430 238 000

     

    5 019 503 172

    Österreich

    5 082 933 000

     

    2 446 137 693

    Polen

    7 884 404 000

     

    3 794 332 487

    Portugal

    2 651 464 000

     

    1 276 004 628

    Rumänien

    3 485 670 000

     

    1 677 462 357

    Slowenien

    676 624 000

     

    325 622 130

    Slowakei

    1 279 109 000

     

    615 565 214

    Finnland

    2 886 018 000

     

    1 388 882 641

    Schweden

    5 831 366 000

     

    2 806 317 568

    Insgesamt

    177 274 794 000

     

    85 312 664 079


    TABELLE 5

    Jährliche pauschale Ermäßigungen der BNE-Beiträge für bestimmte Mitgliedstaaten und ihre Finanzierung nach Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (Kapitel 1 6)

    Mitgliedstaat

    Bruttokürzung

    Anteile an den BNE-Grundlagen

    Finanzierung der Bruttokürzung zugunsten Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens

    Nettofinanzierung der Kürzung zugunsten Dänemarks, der Niederlande, Deutschlands, Österreichs und Schwedens

     

    (1)

    (2)

    (3)

    (4) = (1) + (3)

    Belgien

     

    3,41

    304 781 626

    304 781 626

    Bulgarien

     

    0,56

    49 671 371

    49 671 371

    Tschechien

     

    1,86

    166 356 588

    166 356 588

    Dänemark

    - 442 604 609

    2,27

    202 656 509

    - 239 948 100

    Deutschland

    -4 309 818 359

    24,92

    2 224 420 326

    -2 085 398 033

    Estland

     

    0,23

    20 708 120

    20 708 120

    Irland

     

    2,43

    216 837 209

    216 837 209

    Griechenland

     

    1,32

    117 689 276

    117 689 276

    Spanien

     

    8,41

    750 620 014

    750 620 014

    Frankreich

     

    16,94

    1 511 906 745

    1 511 906 745

    Kroatien

     

    0,44

    39 039 447

    39 039 447

    Italien

     

    12,06

    1 076 172 045

    1 076 172 045

    Zypern

     

    0,16

    14 205 271

    14 205 271

    Lettland

     

    0,25

    22 704 407

    22 704 407

    Litauen

     

    0,43

    38 471 079

    38 471 079

    Luxemburg

     

    0,33

    29 393 203

    29 393 203

    Ungarn

     

    1,20

    106 848 896

    106 848 896

    Malta

     

    0,10

    9 048 017

    9 048 017

    Niederlande

    -2 255 287 678

    5,88

    525 178 333

    -1 730 109 345

    Österreich

    - 663 319 905

    2,87

    255 933 401

    - 407 386 504

    Polen

     

    4,45

    396 991 724

    396 991 724

    Portugal

     

    1,50

    133 505 242

    133 505 242

    Rumänien

     

    1,97

    175 508 782

    175 508 782

    Slowenien

     

    0,38

    34 069 047

    34 069 047

    Slowakei

     

    0,72

    64 405 082

    64 405 082

    Finnland

     

    1,63

    145 315 392

    145 315 392

    Schweden

    -1 255 024 741

    3,29

    293 618 140

    - 961 406 601

    Insgesamt

    -8 926 055 292

    100,00

    8 926 055 292

    0

    BIP-Deflator für die EU in EUR (Wirtschaftsprognosen vom Frühjahr 2023):

    a) 2020 EU-27 = 107,1892; b) 2024 EU-27 = 125,8420;

    Pauschalbetrag für Dänemark zu Preisen von 2024: 377 000 000  EUR × [ (b/a) ] = 442 604 609  EUR

    Pauschalbetrag für Deutschland zu Preisen von 2024: 3 671 000 000  EUR × [ (b/a) ] = 4 309 818 359  EUR

    Pauschalbetrag für die Niederlande zu Preisen von 2024: 1 921 000 000  EUR × [ (b/a) ] = 2 255 287 678  EUR

    Pauschalbetrag für Österreich zu Preisen von 2024: 565 000 000  EUR × [ (b/a) ] = 663 319 905  EUR

    Pauschalbetrag für Schweden zu Preisen von 2024: 1 069 000 000  EUR × [ (b/a) ] = 1 255 024 741  EUR


    TABELLE 6

    Überblick über die Finanzierung (7) des Gesamthaushaltsplans nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten

    Mitgliedstaat

    Traditionelle Eigenmittel (TEM)

     

     

     

    MwSt.- und BNE-Eigenmittel

    Eigenmittel insgesamt (8)

    Zuckerabgaben netto (75 %)

    Zölle netto (75 %)

    Traditionelle Eigenmittel insgesamt netto (75 %)

    Erhebungskosten (25 % des TEM-Bruttobetrags) (p. m.)

    MwSt.-Eigenmittel

    Kunststoff-Eigenmittel

    BNE-Eigenmittel

    Pauschale Ermäßigungen der BNE-Beiträge und ihre Finanzierung

    Beiträge der Mitgliedstaaten insgesamt

    Anteil am Gesamtbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten (in %)

     

    (1)

    (2)

    (3) = (1) + (2)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9) = (5) + (6) +(7) + (8)

    (10)

    (11) = (3) + (9)

    Belgien

    p. m.

    2 252 900 000

    2 252 900 000

    750 966 667

    737 421 900

    168 385 280

    2 913 014 948

    304 781 626

    4 123 603 754

    3,55

    6 376 503 754

    Bulgarien

    p. m.

    179 700 000

    179 700 000

    59 900 000

    145 783 200

    40 666 480

    474 744 653

    49 671 371

    710 865 704

    0,61

    890 565 704

    Tschechien

    p. m.

    487 600 000

    487 600 000

    162 533 333

    414 357 900

    89 341 200

    1 589 988 321

    166 356 588

    2 260 044 009

    1,95

    2 747 644 009

    Dänemark

    p. m.

    456 900 000

    456 900 000

    152 300 000

    493 449 000

    139 452 480

    1 936 932 506

    - 239 948 100

    2 329 885 886

    2,01

    2 786 785 886

    Deutschland

    p. m.

    4 987 900 000

    4 987 900 000

    1 662 633 334

    5 601 518 100

    1 420 590 080

    21 260 368 420

    -2 085 398 033

    26 197 078 567

    22,58

    31 184 978 567

    Estland

    p. m.

    68 300 000

    68 300 000

    22 766 667

    59 420 700

    20 576 800

    197 922 242

    20 708 120

    298 627 862

    0,26

    366 927 862

    Irland

    p. m.

    556 200 000

    556 200 000

    185 400 000

    393 378 600

    191 545 520

    2 072 467 549

    216 837 209

    2 874 228 878

    2,48

    3 430 428 878

    Griechenland

    p. m.

    355 600 000

    355 600 000

    118 533 333

    286 837 200

    69 539 840

    1 124 840 181

    117 689 276

    1 598 906 497

    1,38

    1 954 506 497

    Spanien

    p. m.

    2 227 500 000

    2 227 500 000

    742 500 000

    2 153 248 500

    675 183 040

    7 174 209 770

    750 620 014

    10 753 261 324

    9,27

    12 980 761 324

    Frankreich

    p. m.

    2 334 400 000

    2 334 400 000

    778 133 333

    4 327 428 300

    1 505 388 000

    14 450 368 954

    1 511 906 745

    21 795 091 999

    18,79

    24 129 491 999

    Kroatien

    p. m.

    63 300 000

    63 300 000

    21 100 000

    116 300 700

    23 872 880

    373 127 780

    39 039 447

    552 340 807

    0,48

    615 640 807

    Italien

    p. m.

    2 711 800 000

    2 711 800 000

    903 933 333

    2 824 204 200

    842 456 480

    10 285 742 260

    1 076 172 045

    15 028 574 985

    12,95

    17 740 374 985

    Zypern

    p. m.

    41 400 000

    41 400 000

    13 800 000

    42 318 300

    5 563 360

    135 769 891

    14 205 271

    197 856 822

    0,17

    239 256 822

    Lettland

    p. m.

    68 900 000

    68 900 000

    22 966 667

    63 195 000

    17 228 640

    217 002 175

    22 704 407

    320 130 222

    0,28

    389 030 222

    Litauen

    p. m.

    169 800 000

    169 800 000

    56 600 000

    102 081 000

    24 680 480

    367 695 483

    38 471 079

    532 928 042

    0,46

    702 728 042

    Luxemburg

    p. m.

    16 600 000

    16 600 000

    5 533 333

    87 564 000

    12 220 720

    280 931 765

    29 393 203

    410 109 688

    0,35

    426 709 688

    Ungarn

    p. m.

    258 700 000

    258 700 000

    86 233 333

    283 140 300

    249 723 040

    1 021 230 952

    106 848 896

    1 660 943 188

    1,43

    1 919 643 188

    Malta

    p. m.

    23 300 000

    23 300 000

    7 766 667

    26 954 550

    10 333 540

    86 478 339

    9 048 017

    132 814 446

    0,11

    156 114 446

    Niederlande

    p. m.

    3 648 800 000

    3 648 800 000

    1 216 266 667

    1 461 809 400

    235 620 800

    5 019 503 172

    -1 730 109 345

    4 986 824 027

    4,30

    8 635 624 027

    Österreich

    p. m.

    294 000 000

    294 000 000

    98 000 000

    712 036 500

    169 278 320

    2 446 137 693

    - 407 386 504

    2 920 066 009

    2,52

    3 214 066 009

    Polen

    p. m.

    1 510 200 000

    1 510 200 000

    503 400 000

    1 182 660 600

    516 044 560

    3 794 332 487

    396 991 724

    5 890 029 371

    5,08

    7 400 229 371

    Portugal

    p. m.

    278 800 000

    278 800 000

    92 933 333

    390 543 000

    186 457 840

    1 276 004 628

    133 505 242

    1 986 510 710

    1,71

    2 265 310 710

    Rumänien

    p. m.

    348 500 000

    348 500 000

    116 166 667

    376 105 200

    220 467 600

    1 677 462 357

    175 508 782

    2 449 543 939

    2,11

    2 798 043 939

    Slowenien

    p. m.

    272 400 000

    272 400 000

    90 800 000

    99 776 700

    17 535 420

    325 622 130

    34 069 047

    477 003 297

    0,41

    749 403 297

    Slowakei

    p. m.

    140 500 000

    140 500 000

    46 833 333

    171 549 300

    28 426 720

    615 565 214

    64 405 082

    879 946 316

    0,76

    1 020 446 316

    Finnland

    p. m.

    220 200 000

    220 200 000

    73 400 000

    335 376 000

    87 507 440

    1 388 882 641

    145 315 392

    1 957 081 473

    1,69

    2 177 281 473

    Schweden

    p. m.

    646 200 000

    646 200 000

    215 400 000

    727 679 100

    125 468 720

    2 806 317 568

    - 961 406 601

    2 698 058 787

    2,33

    3 344 258 787

    Insgesamt

    p. m.

    24 620 400 000

    24 620 400 000

    8 206 800 000

    23 616 137 250

    7 093 555 280

    85 312 664 079

    0

    116 022 356 609

    100,00

    140 642 756 609

    B.   EINNAHMEN NACH HAUSHALTSLINIEN

    Titel

    Bezeichnung

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    1

    EIGENE MITTEL

    136 499 182 051

    4 143 574 558

    140 642 756 609

    2

    ÜBERSCHÜSSE, SALDEN UND ANPASSUNGEN

    p.m.

     

    p.m.

    3

    EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

    2 124 029 799

     

    2 124 029 799

    4

    EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUẞEN

    149 343 107

     

    149 343 107

    5

    HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN

    p.m.

     

    p.m.

    6

    EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

     

    GESAMTBETRAG

    142 630 300 039

    4 143 574 558

    146 773 874 597

    TITEL 1

    EIGENE MITTEL

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

    KAPITEL 1 1

    1 1 0

    Zuckerabgaben

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 1 1 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 1 2

    1 2 0

    Zölle und andere Abgaben

    24 620 400 000

     

    24 620 400 000

     

    KAPITEL 1 2 — INSGESAMT

    24 620 400 000

     

    24 620 400 000

     

    KAPITEL 1 3

    1 3 0

    Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer

    23 616 137 250

     

    23 616 137 250

     

    KAPITEL 1 3 — INSGESAMT

    23 616 137 250

     

    23 616 137 250

     

    KAPITEL 1 4

    1 4 0

    Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel

    81 169 089 521

    4 143 574 558

    85 312 664 079

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

    81 169 089 521

    4 143 574 558

    85 312 664 079

     

    KAPITEL 1 6

    1 6 0

    Pauschale Ermäßigungen der BNE-Beiträge für bestimmte Mitgliedstaaten und ihre Finanzierung

    0

     

    0

     

    KAPITEL 1 6 — INSGESAMT

    0

     

    0

     

    KAPITEL 1 7

    1 7 0

    Eigenmittel basierend auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff

    7 093 555 280

     

    7 093 555 280

     

    KAPITEL 1 7 — INSGESAMT

    7 093 555 280

     

    7 093 555 280

     

    Titel 1 — Insgesamt

    136 499 182 051

    4 143 574 558

    140 642 756 609

    KAPITEL 1 1 —

    ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER VORGESEHEN SIND

    KAPITEL 1 2 —

    ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN

    KAPITEL 1 3 —

    EIGENMITTEL AUS DER MEHRWERTSTEUER

    KAPITEL 1 4 —

    UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL

    KAPITEL 1 6 —

    BEITRÄGE FÜR BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN UND IHRE FINANZIERUNG

    KAPITEL 1 7 —

    EIGENMITTEL BASIEREND AUF NICHT RECYCELTEN VERPACKUNGSABFÄLLEN AUS KUNSTSTOFF

    KAPITEL 1 4 —   UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    1 4

    UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES BRUTTONATIONALEINKOMMENS ABGEFÜHRTE EIGENMITTEL

    1 4 0

    Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel

     

    81 169 089 521

    4 143 574 558

    85 312 664 079

     

    KAPITEL 1 4 — INSGESAMT

     

    81 169 089 521

    4 143 574 558

    85 312 664 079

    1 4 0
    Unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens abgeführte Eigenmittel

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    81 169 089 521

    4 143 574 558

    85 312 664 079

    Erläuterungen

    Die BNE-Einnahme ist eine „zusätzliche Einnahme“, die den Teil der Ausgaben decken soll, der durch die traditionellen Eigenmittel, die MwSt.-Einnahmen, die Kunststoff-Eigenmittel sowie durch andere Einnahmen in einem Jahr nicht finanziert werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Haushalt stets von vorneherein ausgeglichen ist.

    Der BNE-Abrufsatz wird anhand der zusätzlichen Mittel bestimmt, die zur Finanzierung der erwarteten Ausgaben erforderlich sind, die durch andere Mittel (Kunststoff-Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel, traditionelle Eigenmittel und andere Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Somit wird auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats ein BNE-Abrufsatz angewandt.

    Der auf das BNE der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz beträgt für das Haushaltsjahr 2024 0,4812 %.

    Rechtsgrundlagen

    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1), insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

    Mitgliedstaat

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Belgien

    2 771 531 913

    141 483 035

    2 913 014 948

    Bulgarien

    451 686 648

    23 058 005

    474 744 653

    Tschechien

    1 512 763 735

    77 224 586

    1 589 988 321

    Dänemark

    1 842 857 091

    94 075 415

    1 936 932 506

    Deutschland

    20 227 767 663

    1 032 600 757

    21 260 368 420

    Estland

    188 309 301

    9 612 941

    197 922 242

    Irland

    1 971 809 295

    100 658 254

    2 072 467 549

    Griechenland

    1 070 207 505

    54 632 676

    1 124 840 181

    Spanien

    6 825 763 577

    348 446 193

    7 174 209 770

    Frankreich

    13 748 524 957

    701 843 997

    14 450 368 954

    Kroatien

    355 005 233

    18 122 547

    373 127 780

    Italien

    9 786 171 178

    499 571 082

    10 285 742 260

    Zypern

    129 175 645

    6 594 246

    135 769 891

    Lettland

    206 462 536

    10 539 639

    217 002 175

    Litauen

    349 836 779

    17 858 704

    367 695 483

    Luxemburg

    267 287 112

    13 644 653

    280 931 765

    Ungarn

    971 630 501

    49 600 451

    1 021 230 952

    Malta

    82 278 149

    4 200 190

    86 478 339

    Niederlande

    4 775 709 523

    243 793 649

    5 019 503 172

    Österreich

    2 327 330 549

    118 807 144

    2 446 137 693

    Polen

    3 610 044 495

    184 287 992

    3 794 332 487

    Portugal

    1 214 030 003

    61 974 625

    1 276 004 628

    Rumänien

    1 595 989 220

    81 473 137

    1 677 462 357

    Slowenien

    309 806 898

    15 815 232

    325 622 130

    Slowakei

    585 667 655

    29 897 559

    615 565 214

    Finnland

    1 321 425 613

    67 457 028

    1 388 882 641

    Schweden

    2 670 016 747

    136 300 821

    2 806 317 568

    Artikel 1 4 0 — Insgesamt

    81 169 089 521

    4 143 574 558

    85 312 664 079

    TITEL 5

    HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Garantie der Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 1

    Garantie der Union für Euratom-Anleihen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 2

    Garantie der Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des EFSM

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 3

    Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE)

    5 0 3 0

    Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 3 1

    Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 5 0 3 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 4

    Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

    5 0 4 0

    Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 4 1

    Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 5 0 4 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Garantie für Außenmaßnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    5 1 2

    Garantie der Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen der Fazilität für die Ukraine und der Ukraine-Garantie

     

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Zinszuschüsse im Zusammenhang mit MFA+-Darlehen für die Ukraine

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 3

    5 3 0

    Rückzahlung von Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds an den Haushalt

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 3 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    Titel 5 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    KAPITEL 5 0 —

    ANLEIHEN UND DARLEHEN IN MITGLIEDSTAATEN SOWIE VERBUNDENE GARANTIEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    KAPITEL 5 1 —

    GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    KAPITEL 5 2 —

    ZINSZUSCHÜSSE

    KAPITEL 5 3 —

    ÜBERSCHÜSSE DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS

    KAPITEL 5 1 —   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    5 1

    GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    5 1 0

    Garantie für Außenmaßnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    5 1 2

    Garantie der Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen der Fazilität für die Ukraine und der Ukraine-Garantie

     

     

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

     

    p.m.

     

    p.m.

    5 1 2
    Garantie der Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen der Fazilität für die Ukraine und der Ukraine-Garantie

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

     

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Die Garantie der Union betrifft Anleihen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten zur Leistung von finanziellem Beistand für die Ukraine im Rahmen der Fazilität für die Ukraine sowie von Darlehen und anderen Finanzierungsformen, die der Ukraine gestützt durch die Ukraine-Garantie von Finanzinstituten gewährt werden. Der Betrag zur Unterstützung der Ukraine ist auf den in der Rechtsgrundlage festgelegten Höchstbetrag begrenzt.

    Bei diesem Artikel werden etwaige Einnahmen eingestellt, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß den Artikeln 16 04 06 und 16 06 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 16 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

    TITEL 6

    EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

    KAPITEL 6 0

    6 0 1

    Forschung und Innovation

    6 0 1 0

    Horizont Europa — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 1

    Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 2

    Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 3

    Hochflussreaktor — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 4

    Forschungsfonds für Kohle und Stahl — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 2

    Europäische strategische Investitionen

    6 0 2 0

    Fonds „InvestEU“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 2 1

    Fazilität „Connecting Europe“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 2 2

    Programm „Digitales Europa“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3

    Binnenmarkt

    6 0 3 0

    Binnenmarktprogramm — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3 1

    Betrugsbekämpfungsprogramm der EU — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3 2

    Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3 3

    Zusammenarbeit im Zollwesen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 3 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 4

    Weltraum

    6 0 4 1

    Weltraumprogramm der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 4 2

    Programm der Union für sichere Konnektivität — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 4 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 9

    Binnenmarkt, Innovation und Digitales — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 1

    6 1 0

    Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

    6 1 0 0

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 0 1

    Kohäsionsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 0 2

    Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 1 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1

    Aufbau und Resilienz

    6 1 1 0

    Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich Instrument für technische Unterstützung) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 1

    Schutz des Euro gegen Geldfälschung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 2

    Katastrophenschutzverfahren der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 3

    Programm EU4Health — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 4

    Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 1 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2

    In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

    6 1 2 0

    Europäischer Sozialfonds Plus — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 1

    Erasmus+ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 2

    Europäisches Solidaritätskorps — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 3

    Programm Kreatives Europa — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 4

    Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 5

    Programm „Justiz“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 1 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 9

    Zusammenhalt, Resilienz und Werte — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 2

    6 2 0

    Landwirtschaft und Meerespolitik

    6 2 0 0

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 0 1

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 0 2

    Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 0 3

    Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFMO) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 2 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 1

    Umwelt- und Klimaschutz

    6 2 1 0

    Fonds für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 1 1

    Programm für Umwelt- und Klimapolitik — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 1 2

    Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 2 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 9

    Natürliche Ressourcen und Umwelt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 3

    6 3 0

    Migration

    6 3 0 0

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 3 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 3 2

    Grenzmanagement

    6 3 2 0

    Fonds für integriertes Grenzmanagement — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 3 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 3 9

    Migration und Grenzmanagement — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 4

    6 4 0

    Sicherheit

    6 4 0 0

    Fonds für die innere Sicherheit — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 0 1

    Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 0 2

    Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 4 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 1

    Verteidigung

    6 4 1 0

    Europäischer Verteidigungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 1 1

    Militärische Mobilität — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 4 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 9

    Sicherheit und Verteidigung — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 4 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 5

    6 5 0

    Auswärtiges Handeln

    6 5 0 0

    Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 1

    Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 2

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 3

    Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 4

    Europäisches Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2

    Heranführungshilfe

    6 5 2 0

    Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2 1

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Zweckgebundene Einnahmen

     

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 9

    Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonderbeiträge und -erstattungen

    6 6 0 0

    EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 1

    Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 2

    Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittsabkommens

    3 620 870 287

     

    3 620 870 287

    6 6 0 3

    Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 4

    Beiträge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

    36 874 795

     

    36 874 795

    6 6 0 5

    Haushaltsergebnis EFTA

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    3 657 745 082

     

    3 657 745 082

    6 6 1

    Solidaritätsmechanismen

    6 6 1 1

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 1 2

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 2

    Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 3

    Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 4

    Fazilität für die Ukraine— Zweckgebundene Einnahmen

     

     

    p.m.

    6 6 8

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 9

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    200 000 000

     

    200 000 000

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

     

    KAPITEL 6 7

    6 7 0

    Abschluss ausstehender Einziehungsanordnungen aus der Zeit vor 2021

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    Titel 6 — Insgesamt

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

    KAPITEL 6 0 —

    BINNENMARKT, INNOVATION UND DIGITALES

    KAPITEL 6 1 —

    ZUSAMMENHALT, RESILIENZ UND WERTE

    KAPITEL 6 2 —

    NATÜRLICHE RESSOURCEN UND UMWELT

    KAPITEL 6 3 —

    MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

    KAPITEL 6 4 —

    SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

    KAPITEL 6 5 —

    NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 7 —

    ABSCHLUSS AUSSTEHENDER EINZIEHUNGSANORDNUNGEN AUS DER ZEIT VOR 2021

    KAPITEL 6 5 —   NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    6 5

    NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

    6 5 0

    Auswärtiges Handeln

    6 5 0 0

    Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 1

    Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 2

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 3

    Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 4

    Europäisches Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 0 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2

    Heranführungshilfe

    6 5 2 0

    Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2 1

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Zweckgebundene Einnahmen

     

     

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 2 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 9

    Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2
    Heranführungshilfe

    6 5 2 1
    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Zweckgebundene Einnahmen

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

     

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Bei diesem Posten werden für die nicht rückzahlbare Unterstützung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan bestimmte Einnahmen eingestellt.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 15 03 und bei Artikel 15 03 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 15 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

    KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    6 6

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0

    Sonderbeiträge und -erstattungen

    6 6 0 0

    EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 1

    Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 2

    Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittsabkommens

     

    3 620 870 287

     

    3 620 870 287

    6 6 0 3

    Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 4

    Beiträge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

     

    36 874 795

     

    36 874 795

    6 6 0 5

    Haushaltsergebnis EFTA

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 0 — Zwischensumme

     

    3 657 745 082

     

    3 657 745 082

    6 6 1

    Solidaritätsmechanismen

    6 6 1 1

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 1 2

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 1 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 2

    Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 3

    Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 4

    Fazilität für die Ukraine— Zweckgebundene Einnahmen

     

     

     

    p.m.

    6 6 8

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 9

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

     

    200 000 000

     

    200 000 000

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

     

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

    6 6 4
    Fazilität für die Ukraine— Zweckgebundene Einnahmen

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

     

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Bei diesem Artikel werden für die Fazilität für die Ukraine bestimmte Einnahmen wie Finanzbeiträge, Einnahmen und Rückzahlungen aus Finanzinstrumenten, Einnahmen aus Garantievereinbarungen und Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie eingestellt.

    Die in diesen Artikel eingestellten Beträge werden gemäß der Rechtsgrundlage wiedereingezogen und verwendet.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 16 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.


    (1)  Die Zahlenangaben in dieser Spalte entsprechen denen des Haushaltsplans 2023 (ABl. L 58 vom 23.2.2023, S. 1), zuzüglich der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2023 bis Nr. 4/2023.

    (2)  Die Eigenmittel für den Haushaltsplan 2024 werden auf der Grundlage der haushaltsrelevanten Schätzungen festgelegt, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel auf seiner 188. Sitzung am 25. Mai 2023 angenommen hat.

    (3)  Dieser Betrag umfasst 3 334 000 000 EUR in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der Mittelaufnahme gemäß Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 ergeben.

    (4)  Artikel 310 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV lautet: „Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.“

    (5)  Die Bemessungsgrundlage wird auf 50 % des Bruttonationaleinkommens begrenzt.

    (6)  Berechnung des Satzes: (85 312 664 079) / (177 274 794 000) = 0,481245314993851.

    (7)  p.m. (Eigenmittel + übrige Einnahmen = Einnahmen insgesamt = Ausgaben insgesamt); (140 642 756 609 + 6 131 117 988 = 146 773 874 597 = 146 773 874 597).

    (8)  Gesamtbetrag der Eigenmittel in % des BNE: (140 642 756 609) / (17 727 479 400 000) = 0,79 %; Obergrenze des Gesamtbetrags der Eigenmittel gemäß den Artikeln 3 und 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates: 2,00 %.


    EINZELPLAN III

    KOMMISSION

    EINNAHMEN

    Titel

    Bezeichnung

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    3

    EINNAHMEN AUS VERWALTUNGSTÄTIGKEITEN

    1 635 016 079

     

    1 635 016 079

    4

    EINNAHMEN AUS KAPITALEINKÜNFTEN, VERZUGSZINSEN UND GELDBUẞEN

    149 013 107

     

    149 013 107

    5

    HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN

    p.m.

     

    p.m.

    6

    EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

     

    GESAMTBETRAG

    5 641 774 268

     

    5 641 774 268

    TITEL 5

    HAUSHALTSGARANTIEN, ANLEIHEN UND DARLEHEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

    KAPITEL 5 0

    5 0 0

    Garantie der Europäischen Union für Anleihen der Union zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 1

    Garantie der Europäischen Union für Euratom-Anleihen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 2

    Garantie der Union für Anleihen der Union zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des EFSM

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 3

    Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE)

    5 0 3 0

    Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 3 1

    Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 5 0 3 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 4

    Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

    5 0 4 0

    Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    5 0 4 1

    Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 5 0 4 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 0 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 1

    5 1 0

    Garantie für Außenmaßnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    5 1 2

    Garantie der Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen der Fazilität für die Ukraine und der Ukraine-Garantie

     

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 2

    5 2 0

    Zinszuschüsse im Zusammenhang mit MFA+-Darlehen für die Ukraine

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 2 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 3

    5 3 0

    Rückzahlung von Überschüssen des gemeinsamen Dotierungsfonds an den Haushalt

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 3 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    Titel 5 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    KAPITEL 5 0 —

    ANLEIHEN UND DARLEHEN IN MITGLIEDSTAATEN SOWIE VERBUNDENE GARANTIEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    KAPITEL 5 1 —

    GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    KAPITEL 5 2 —

    ZINSZUSCHÜSSE

    KAPITEL 5 3 —

    ÜBERSCHÜSSE DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS

    KAPITEL 5 1 —   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    5 1

    GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR TRANSAKTIONEN IN SOWIE ANLEIHE- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN ZUGUNSTEN VON DRITTLÄNDERN

    5 1 0

    Garantie für Außenmaßnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    5 1 2

    Garantie der Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen der Fazilität für die Ukraine und der Ukraine-Garantie

     

     

     

    p.m.

     

    KAPITEL 5 1 — INSGESAMT

     

    p.m.

     

    p.m.

    5 1 2
    Garantie der Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen der Fazilität für die Ukraine und der Ukraine-Garantie

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

     

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Die Garantie der Union betrifft Anleihen auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten zur Leistung von finanziellem Beistand für die Ukraine im Rahmen der Fazilität für die Ukraine sowie von Darlehen und anderen Finanzierungsformen, die der Ukraine gestützt durch die Ukraine-Garantie von Finanzinstituten gewährt werden. Der Betrag zur Unterstützung der Ukraine ist auf den in der Rechtsgrundlage festgelegten Höchstbetrag begrenzt.

    Bei diesem Artikel werden etwaige Einnahmen eingestellt, die bei der Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit einer Garantie gemäß den Artikeln 16 04 06 und 16 06 02 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“ entstehen, sofern diese Einnahmen nicht von den Ausgaben abgezogen worden sind.

    Eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen) ist der Anlage „Anleihe- und Darlehenstransaktionen“ des Einzelplans III „Kommission“ zu entnehmen.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 16 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

    TITEL 6

    EINNAHMEN, BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER POLITIK DER UNION

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

    KAPITEL 6 0

    6 0 1

    Forschung und Innovation

    6 0 1 0

    Horizont Europa — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 1

    Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 2

    Internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 3

    Hochflussreaktor — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 1 4

    Forschungsfonds für Kohle und Stahl — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 2

    Europäische strategische Investitionen

    6 0 2 0

    Fonds „InvestEU“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 2 1

    Fazilität „Connecting Europe“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 2 2

    Programm „Digitales Europa“ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3

    Binnenmarkt

    6 0 3 0

    Binnenmarktprogramm — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3 1

    Betrugsbekämpfungsprogramm der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3 2

    Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 3 3

    Zusammenarbeit im Zollwesen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 3 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 4

    Weltraum

    6 0 4 1

    Europäisches Weltraumprogramm — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 4 2

    Programm der Union für sichere Konnektivität — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 0 4 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 0 9

    Binnenmarkt, Innovation und Digitales — Nicht zweckgebundene Einnahme

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 0 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 1

    6 1 0

    Regionale Entwicklung und Zusammenhalt

    6 1 0 0

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 0 1

    Kohäsionsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 0 2

    Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 1 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1

    Aufbau und Resilienz

    6 1 1 0

    Aufbau- und Resilienzfazilität (einschließlich Instrument für technische Unterstützung) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 1

    Schutz des Euro gegen Geldfälschung — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 2

    Katastrophenschutzverfahren der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 3

    Programm EU4Health — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 1 4

    Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 1 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2

    In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

    6 1 2 0

    Europäischer Sozialfonds Plus — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 1

    Erasmus+ — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 2

    Europäisches Solidaritätskorps — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 3

    Kreatives Europa — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 4

    Rechte und Werte — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 2 5

    Justiz — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 1 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 1 9

    Zusammenhalt, Resilienz und Werte — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 1 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 2

    6 2 0

    Landwirtschaft und Meerespolitik

    6 2 0 0

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 0 1

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 0 2

    Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 0 3

    Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SFPA) und regionale Fischereiorganisationen (RFO) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 2 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 1

    Umwelt- und Klimaschutz

    6 2 1 0

    Fonds für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 1 1

    Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 1 2

    Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 2 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 2 9

    Natürliche Ressourcen und Umwelt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 2 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 3

    6 3 0

    Migration

    6 3 0 0

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 3 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 3 2

    Grenzmanagement

    6 3 2 0

    Fonds für integriertes Grenzmanagement — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 3 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 3 9

    Migration und Grenzmanagement — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 3 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 4

    6 4 0

    Sicherheit

    6 4 0 0

    Fonds für die innere Sicherheit — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 0 1

    Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 0 2

    Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 4 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 1

    Verteidigung

    6 4 1 0

    Europäischer Verteidigungsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 1 1

    Militärische Mobilität — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 4 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 4 9

    Sicherheit und Verteidigung — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 4 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 5

    6 5 0

    Außenmaßnahmen

    6 5 0 0

    Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 1

    Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 2

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 3

    Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 4

    Europäisches Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 0 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2

    Heranführungshilfe

    6 5 2 0

    Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2 1

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Zweckgebundene Einnahmen

     

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 2 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 9

    Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 6

    6 6 0

    Sonderbeiträge und -erstattungen

    6 6 0 0

    EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 1

    Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 2

    Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittsabkommens

    3 620 870 287

     

    3 620 870 287

    6 6 0 3

    Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 4

    Beiträge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

    36 874 795

     

    36 874 795

    6 6 0 5

    HAUSHALTSERGEBNIS EFTA

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 0 — Insgesamt

    3 657 745 082

     

    3 657 745 082

    6 6 1

    Solidaritätsmechanismen

    6 6 1 1

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 1 2

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 1 — Insgesamt

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 2

    Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 3

    Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 4

    Fazilität für die Ukraine— Zweckgebundene Einnahmen

     

     

    p.m.

    6 6 8

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 9

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

    200 000 000

     

    200 000 000

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

     

    KAPITEL 6 7

    6 7 0

    Abschluss ausstehender Einziehungsanordnungen aus der Zeit vor 2021

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 7 — INSGESAMT

    p.m.

     

    p.m.

     

    Titel 6 — Insgesamt

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

    KAPITEL 6 0 —

    BINNENMARKT, INNOVATION UND DIGITALES

    KAPITEL 6 1 —

    ZUSAMMENHALT, RESILIENZ UND WERTE

    KAPITEL 6 2 —

    NATÜRLICHE RESSOURCEN UND UMWELT

    KAPITEL 6 3 —

    MIGRATION UND GRENZMANAGEMENT

    KAPITEL 6 4 —

    SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG

    KAPITEL 6 5 —

    NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

    KAPITEL 6 6 —

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    KAPITEL 6 7 —

    ABSCHLUSS AUSSTEHENDER EINZIEHUNGSANORDNUNGEN AUS DER ZEIT VOR 2021

    KAPITEL 6 5 —   NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    6 5

    NACHBARSCHAFT UND DIE WELT

    6 5 0

    Außenmaßnahmen

    6 5 0 0

    Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 1

    Humanitäre Hilfe — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 2

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 3

    Überseeische Länder und Gebiete — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 0 4

    Europäisches Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 0 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2

    Heranführungshilfe

    6 5 2 0

    Heranführungshilfe — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2 1

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Zweckgebundene Einnahmen

     

     

     

    p.m.

     

    Artikel 6 5 2 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 9

    Nachbarschaft und die Welt — Nicht zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    KAPITEL 6 5 — INSGESAMT

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 5 2
    Heranführungshilfe

    6 5 2 1
    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Zweckgebundene Einnahmen

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

     

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Bei diesem Posten werden für die nicht rückzahlbare Unterstützung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan bestimmte Einnahmen eingestellt.

    Diese Einnahmen gelten gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung als zweckgebunden und werden als zusätzliche Mittel bei den Haushaltslinien unter Kapitel 15 03 und bei Artikel 15 03 01 des Ausgabenplans des Einzelplans III eingesetzt.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 15 03 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.

    KAPITEL 6 6 —   SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    6 6

    SONSTIGE BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

    6 6 0

    Sonderbeiträge und -erstattungen

    6 6 0 0

    EFTA-Beiträge — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 1

    Innovationsfonds — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 2

    Beiträge des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit Artikel 148 des Austrittsabkommens

     

    3 620 870 287

     

    3 620 870 287

    6 6 0 3

    Beiträge des Vereinigten Königreichs nach dem Übergangszeitraum

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 0 4

    Beiträge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

     

    36 874 795

     

    36 874 795

    6 6 0 5

    HAUSHALTSERGEBNIS EFTA

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 0 — Zwischensumme

     

    3 657 745 082

     

    3 657 745 082

    6 6 1

    Solidaritätsmechanismen

    6 6 1 1

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 1 2

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 6 6 1 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 2

    Dezentrale Agenturen — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 3

    Pilotprojekte, vorbereitende Maßnahmen, Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus den institutionellen Befugnissen der Kommission ergeben, und sonstige Maßnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 4

    Fazilität für die Ukraine— Zweckgebundene Einnahmen

     

     

     

    p.m.

    6 6 8

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Zweckgebundene Einnahmen

     

    p.m.

     

    p.m.

    6 6 9

    Sonstige Beiträge und Erstattungen — Nicht zweckgebundene Einnahmen

     

    200 000 000

     

    200 000 000

     

    KAPITEL 6 6 — INSGESAMT

     

    3 857 745 082

     

    3 857 745 082

    6 6 4
    Fazilität für die Ukraine— Zweckgebundene Einnahmen

    Schätzung 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

     

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Bei diesem Artikel werden für die Fazilität für die Ukraine bestimmte Einnahmen wie Finanzbeiträge, Einnahmen und Rückzahlungen aus Finanzinstrumenten, Einnahmen aus Garantievereinbarungen und Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie eingestellt.

    Die in diesen Artikel eingestellten Beträge werden gemäß der Rechtsgrundlage wiedereingezogen und verwendet.

    Rechtsgrundlagen

    Zur Rechtsgrundlage siehe die Erläuterungen zu Kapitel 16 06 des Ausgabenplans des Einzelplans III „Kommission“.


    EINZELPLAN III

    KOMMISSION

    AUSGABEN

    Titel

    Bezeichnung

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    01

    FORSCHUNG UND INNOVATION

    13 639 104 033

    12 701 370 884

     

     

    13 639 104 033

    12 701 370 884

    02

    STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU

    4 593 137 505

    4 754 299 370

     

     

    4 593 137 505

    4 754 299 370

     

    Reserven (30 02 02)

    1 830 000

    1 830 000

     

     

    1 830 000

    1 830 000

     

     

    4 594 967 505

    4 756 129 370

     

     

    4 594 967 505

    4 756 129 370

    03

    BINNENMARKT

    953 120 319

    909 848 119

     

     

    953 120 319

    909 848 119

     

    Reserven (30 02 02)

    5 107 785

    5 107 785

     

     

    5 107 785

    5 107 785

     

     

    958 228 104

    914 955 904

     

     

    958 228 104

    914 955 904

    04

    WELTRAUM

    2 301 073 345

    2 455 510 845

     

     

    2 301 073 345

    2 455 510 845

    05

    REGIONALE ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENHALT

    47 916 719 344

    17 332 018 024

     

     

    47 916 719 344

    17 332 018 024

    06

    AUFBAU UND RESILIENZ

    4 719 865 703

    4 653 961 893

     

     

    4 719 865 703

    4 653 961 893

    07

    IN MENSCHEN INVESTIEREN, SOZIALER ZUSAMMENHALT UND WERTE

    21 921 947 902

    11 728 323 287

     

     

    21 921 947 902

    11 728 323 287

     

    Reserven (30 02 02)

    2 158 000

    1 693 000

     

     

    2 158 000

    1 693 000

     

     

    21 924 105 902

    11 730 016 287

     

     

    21 924 105 902

    11 730 016 287

    08

    LANDWIRTSCHAFT UND MEERESPOLITIK

    54 877 129 402

    53 417 033 942

     

     

    54 877 129 402

    53 417 033 942

     

    Reserven (30 02 02)

    66 850 000

    38 250 000

     

     

    66 850 000

    38 250 000

     

     

    54 943 979 402

    53 455 283 942

     

     

    54 943 979 402

    53 455 283 942

    09

    UMWELT- UND KLIMASCHUTZ

    2 387 264 846

    688 732 408

     

     

    2 387 264 846

    688 732 408

     

    Reserven (30 02 02)

    7 386 591

    7 386 591

     

     

    7 386 591

    7 386 591

     

     

    2 394 651 437

    696 118 999

     

     

    2 394 651 437

    696 118 999

    10

    MIGRATION

    1 677 316 429

    1 528 174 176

     

     

    1 677 316 429

    1 528 174 176

    11

    GRENZVERWALTUNG

    2 210 626 242

    1 716 030 267

     

     

    2 210 626 242

    1 716 030 267

     

    Reserven (30 02 02)

    4 763 000

    4 763 000

     

     

    4 763 000

    4 763 000

     

     

    2 215 389 242

    1 720 793 267

     

     

    2 215 389 242

    1 720 793 267

    12

    SICHERHEIT

    730 770 177

    732 317 335

     

     

    730 770 177

    732 317 335

     

    Reserven (30 02 02)

    2 041 000

    2 041 000

     

     

    2 041 000

    2 041 000

     

     

    732 811 177

    734 358 335

     

     

    732 811 177

    734 358 335

    13

    VERTEIDIGUNG

    1 588 366 749

    1 301 055 196

    376 000 000

     

    1 964 366 749

    1 301 055 196

    14

    AUSWÄRTIGES HANDELN

    14 113 539 967

    13 316 536 039

     

     

    14 113 539 967

    13 316 536 039

    15

    HERANFÜHRUNGSHILFE

    2 116 460 033

    1 974 621 274

     

     

    2 116 460 033

    1 974 621 274

     

    Reserven (30 02 01, 30 02 02)

     

     

    501 000 000

    23 893 000

    501 000 000

    23 893 000

     

     

    2 116 460 033

    1 974 621 274

    501 000 000

    23 893 000

    2 617 460 033

    1 998 514 274

    16

    AUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN

    50 000 000

    70 000 000

    4 767 544 032

    3 754 805 032

    4 817 544 032

    3 824 805 032

    20

    VERWALTUNGSAUSGABEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

    4 221 841 225

    4 221 841 225

     

     

    4 221 841 225

    4 221 841 225

    21

    EUROPÄISCHE SCHULEN UND VERSORGUNGSBEZÜGE

    2 811 521 330

    2 811 521 330

     

     

    2 811 521 330

    2 811 521 330

    30

    RESERVEN

    1 600 997 587

    1 362 466 377

    690 195 189

    388 769 526

    2 291 192 776

    1 751 235 903

     

    Insgesamt

    184 430 802 138

    137 675 661 991

    5 833 739 221

    4 143 574 558

    190 264 541 359

    141 819 236 549

     

    Davon Reserven: 30 01 01, 30 02 01, 30 02 02

    90 136 376

    61 071 376

    501 000 000

    23 893 000

    591 136 376

    84 964 376

    TITEL 02

    STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    02 01

    VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU“

    39 511 626

    39 511 626

     

     

    39 511 626

    39 511 626

    02 02

    FONDS „INVESTEU“

    346 546 000

    345 692 531

     

     

    346 546 000

    345 692 531

    02 03

    FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ (CEF)

    2 709 087 504

    2 990 696 407

     

     

    2 709 087 504

    2 990 696 407

    02 04

    PROGRAMM „DIGITALES EUROPA“

    1 248 094 557

    1 131 846 036

     

     

    1 248 094 557

    1 131 846 036

    02 10

    DEZENTRALE AGENTUREN

    211 616 135

    211 616 135

     

     

    211 616 135

    211 616 135

     

    Reserven (30 02 02)

    1 830 000

    1 830 000

     

     

    1 830 000

    1 830 000

     

     

    213 446 135

    213 446 135

     

     

    213 446 135

    213 446 135

    02 20

    PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

    38 281 683

    34 936 635

     

     

    38 281 683

    34 936 635

     

    Titel 02 — Insgesamt

    4 593 137 505

    4 754 299 370

     

     

    4 593 137 505

    4 754 299 370

     

    Reserven (30 02 02)

    1 830 000

    1 830 000

     

     

    1 830 000

    1 830 000

     

    Insgesamt einschließlich Reserven

    4 594 967 505

    4 756 129 370

     

     

    4 594 967 505

    4 756 129 370

    KAPITEL 02 01 —   VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU“

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    02 01

    VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „STRATEGISCHE INVESTITIONEN DER EU“

    02 01 10

    Unterstützungsausgaben für das Programm „InvestEU“

    1

    1 000 000

     

    1 000 000

    02 01 21

    Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

    02 01 21 01

    Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

    1

    2 122 416

     

    2 122 416

    02 01 21 74

    Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr

    1

    7 946 000

     

    7 946 000

     

    Artikel 02 01 21 — Zwischensumme

     

    10 068 416

     

    10 068 416

    02 01 22

    Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

    02 01 22 01

    Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

    1

    2 039 344

     

    2 039 344

    02 01 22 74

    Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Energie

    1

    3 001 000

     

    3 001 000

     

    Artikel 02 01 22 — Zwischensumme

     

    5 040 344

     

    5 040 344

    02 01 23

    Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

    02 01 23 01

    Unterstützungsausgaben für die Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

    1

    1 061 208

     

    1 061 208

    02 01 23 73

    Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus der Fazilität „Connecting Europe“ — Digitales

    1

    4 528 027

     

    4 528 027

     

    Artikel 02 01 23 — Zwischensumme

     

    5 589 235

     

    5 589 235

    02 01 30

    Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

    02 01 30 01

    Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

    1

    12 035 402

     

    12 035 402

    02 01 30 73

    Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales — Beitrag aus dem Programm „Digitales Europa“

    1

    5 778 229

     

    5 778 229

     

    Artikel 02 01 30 — Zwischensumme

     

    17 813 631

     

    17 813 631

    02 01 40

    Unterstützungsausgaben für sonstige Maßnahmen

    02 01 40 74

    Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus dem Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energie

    1

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 02 01 40 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

     

    Kapitel 02 01 — Insgesamt

     

    39 511 626

     

    39 511 626

    Erläuterungen

    Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel dienen zur Deckung der Verwaltungsausgaben, z. B. Studien, Sachverständigensitzungen, Information und Veröffentlichungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Programme oder der Maßnahmen im Rahmen dieses Clusters stehen, sowie aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Drittländer) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

    Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

    02 01 30
    Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Kapitel 02 04.

    02 01 30 01
    Unterstützungsausgaben für das Programm „Digitales Europa“

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    12 035 402

     

    12 035 402

    Erläuterungen

    Diese Mittel sind zur Deckung von Ausgaben für Maßnahmen bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Zielsetzungen des Programms „Digitales Europa“ (z. B. Kommunikation, Konferenzen, Workshops, Seminare, Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informationen und Veröffentlichungen, Übersetzungen sowie Software und Datenbanken) oder der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieses Postens stehen, sowie zur Deckung aller weiteren Ausgaben für technische und administrative Hilfe, mit Ausnahme der hoheitlichen Aufgaben, die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden.

    Sie dienen auch zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Wartung der IT-Systeme, einschließlich der für die Verwaltung und Durchführung des Programms erforderlichen institutionellen IT.

    Ferner sollen sie Ausgaben für technische und administrative Hilfe bei der Ermittlung, Ausarbeitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Kontrolle dieses Programms oder dieser Maßnahmen decken.

    Sie dienen auch zur Deckung der Ausgaben für externes Personal (Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte), einschließlich Dienstreisen im Zusammenhang mit dem aus diesen Mitteln finanzierten externen Personal, insbesondere in Verbindung mit der Verordnung über künstliche Intelligenz.

    Zweckgebundene Einnahmen (Herkunft, veranschlagte Beträge und zugehöriger Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

    EFTA-EWR

    430 867

    6 6 0 0

    TITEL 13

    VERTEIDIGUNG

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 01

    VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „SICHERHEIT UND VERTEIDIGUNG“

    14 074 196

    14 074 196

     

     

    14 074 196

    14 074 196

    13 02

    EUROPÄISCHER VERTEIDIGUNGSFONDS (EVF) — AUSSER FORSCHUNG

    417 323 000

    537 000 000

    250 667 000

     

    667 990 000

    537 000 000

    13 03

    EUROPÄISCHER VERTEIDIGUNGSFONDS (EVF) — FORSCHUNG

    208 356 372

    201 000 000

    125 333 000

     

    333 689 372

    201 000 000

    13 04

    MILITÄRISCHE MOBILITÄT

    249 640 880

    260 000 000

     

     

    249 640 880

    260 000 000

    13 05

    PROGRAMM DER UNION FÜR SICHERE KONNEKTIVITÄT

    96 000 000

    110 000 000

     

     

    96 000 000

    110 000 000

    13 06

    INSTRUMENT ZUR STÄRKUNG DER EUROPÄISCHEN VERTEIDIGUNGSINDUSTRIE DURCH GEMEINSAME BESCHAFFUNG

    259 972 301

    100 000 000

     

     

    259 972 301

    100 000 000

    13 07

    INSTRUMENT ZUR STÄRKUNG DER VERTEIDIGUNGSINDUSTRIE

    343 000 000

    78 500 000

     

     

    343 000 000

    78 500 000

    13 20

    PILOTPROJEKTE, VORBEREITENDE MASSNAHMEN, MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG VON AUFGABEN, DIE SICH AUS DEN INSTITUTIONELLEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION ERGEBEN, UND SONSTIGE MASSNAHMEN

    p.m.

    481 000

     

     

    p.m.

    481 000

     

    Titel 13 — Insgesamt

    1 588 366 749

    1 301 055 196

    376 000 000

     

    1 964 366 749

    1 301 055 196

    KAPITEL 13 02 —   EUROPÄISCHER VERTEIDIGUNGSFONDS (EVF) — AUSSER FORSCHUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 02

    EUROPÄISCHER VERTEIDIGUNGSFONDS (EVF) — AUSSER FORSCHUNG

    13 02 01

    Fähigkeitenentwicklung

    5

    417 323 000

    519 000 000

    250 667 000

     

    667 990 000

    519 000 000

    13 02 99

    Abschluss früherer Programme und Tätigkeiten

    13 02 99 01

    Abschluss des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) (2019 bis 2020)

    5

    p.m.

    18 000 000

     

     

    p.m.

    18 000 000

     

    Artikel 13 02 99 — Zwischensumme

     

    p.m.

    18 000 000

     

     

    p.m.

    18 000 000

     

    Kapitel 13 02 — Insgesamt

     

    417 323 000

    537 000 000

    250 667 000

     

    667 990 000

    537 000 000

    Erläuterungen

    Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind zur Finanzierung von Ausgaben operativer Art bestimmt, z. B. für Kooperationsprojekte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) und seines Vorgängers, des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP), stehen.

    Insbesondere werden die Mittel unter diesem Kapitel der Entwicklung von Maßnahmen im Bereich der Verteidigung dienen, und zwar sowohl in der Phase der Entwicklung neuer Güter als auch Technologien zur Optimierung bestehender Güter. Ziel sowohl des EVF als auch des EDIDP ist die Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung und die Erhöhung der Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten; so soll zur strategischen Autonomie der Union beigetragen werden.

    Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Drittländer) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

    Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

    13 02 01
    Fähigkeitenentwicklung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    417 323 000

    519 000 000

    250 667 000

     

    667 990 000

    519 000 000

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen der Finanzierung von im Rahmen des EVF vorgesehenen Kooperationsentwicklungsprojekten für Verteidigungsprodukte und -technologien, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarten Prioritäten der Verteidigungsfähigkeiten im Einklang stehen, was zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der Union beiträgt, größenbedingte Kostenvorteile mit sich bringt, das Risiko unnötiger Doppelarbeit verringert und dadurch die Fragmentierung der Verteidigungsprodukte und -technologien in der Union reduziert.

    Im Rahmen des EVF werden Maßnahmen unterstützt, die sich sowohl auf neue als auch auf die Modernisierung bestehender Produkte und Technologien beziehen, sofern die Heranziehung bereits vorhandener Informationen, die für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht mittelbar oder unmittelbar von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern nicht assoziierter Drittländer beschränkt wird. Förderfähige Maßnahmen müssen sich auf mindestens einen der folgenden Bereiche beziehen:

    Tätigkeiten mit dem Ziel, Know-how, Produkte und Technologien zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, darunter bahnbrechende Technologien, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;

    Tätigkeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, einschließlich der Sicherung von Datenproduktion und -austausch, der Beherrschung kritischer Verteidigungstechnologien, der Verbesserung der Versorgungssicherheit oder der Sicherstellung der effektiven Verwertung der Ergebnisse für die Zwecke von Verteidigungsprodukten und -technologien;

    Studien, zum Beispiel Machbarkeitsstudien zur Untersuchung der Machbarkeit von neuen oder verbesserten Technologien, Produkten, Prozessen, Diensten, Lösungen;

    Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die Festlegung technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, wozu auch Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld gehören können;

    Entwicklung eines Modells eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder einer Technologie, welches deren Leistungen in einem operativen Umfeld nachweisen kann (Systemprototyp);

    Testen von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

    Eignungsnachweis von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

    Zertifizierung von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

    Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Produkten und Technologien für die Verteidigung.

    Diese Mittel können auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit unabhängiger Sachverständiger zur Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Vorschläge und zur Beratung oder Unterstützung bei der Überwachung der Durchführung der finanzierten Maßnahmen verwendet werden. Überdies können sie zur Finanzierung von Verbreitungstätigkeiten, Anbahnungsveranstaltungen und Sensibilisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, welche insbesondere auf die Erschließung von Lieferketten zwecks Förderung der grenzüberschreitenden Teilhabe von KMU abzielen.

    Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

    EFTA-EWR

    14 063 785

    6 6 0 0

    KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER VERTEIDIGUNGSFONDS (EVF) — FORSCHUNG

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    13 03

    EUROPÄISCHER VERTEIDIGUNGSFONDS (EVF) — FORSCHUNG

    13 03 01

    Verteidigungsforschung

    5

    208 356 372

    201 000 000

    125 333 000

     

    333 689 372

    201 000 000

     

    Kapitel 13 03 — Insgesamt

     

    208 356 372

    201 000 000

    125 333 000

     

    333 689 372

    201 000 000

    Erläuterungen

    Die Mittel dieses Kapitels sind dazu bestimmt, operative Ausgaben wie Kooperationsforschungsprojekte, Forschungstätigkeiten im Bereich disruptiver Verteidigungstechnologien und Unterstützungsmaßnahmen im Bereich Verteidigungsforschung zu decken.

    Zielstellung des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) für das Forschungsfenster ist es, Verbundforschung zu unterstützen, die die Leistungsfähigkeit künftiger Verteidigungsfähigkeiten in der gesamten Union erheblich steigern könnte. Ziel hierbei ist die Maximierung der Innovation und die Einführung neuer Verteidigungsgüter und -technologien, einschließlich solcher der disruptiven Art, sowie die möglichst effiziente Verwendung der Ausgaben für Verteidigungsforschung in Europa.

    Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Drittländer) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

    Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

    13 03 01
    Verteidigungsforschung

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    208 356 372

    201 000 000

    125 333 000

     

    333 689 372

    201 000 000

    Erläuterungen

    Diese Mittel dienen zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten des EVF für Kooperationsforschungsprojekte, der Forschungstätigkeiten im Bereich disruptiver Verteidigungstechnologien und der Unterstützung von Maßnahmen zur Schaffung oder Vertiefung von Kenntnissen im Verteidigungssektor.

    Im Rahmen des EVF werden Maßnahmen unterstützt, die sich sowohl auf neue als auch auf die Modernisierung bestehender Produkte und Technologien beziehen, sofern die Heranziehung bereits vorhandener Informationen, die für die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme erforderlich sind, nicht mittelbar oder unmittelbar von nicht assoziierten Drittländern oder Rechtsträgern nicht assoziierter Drittländer beschränkt wird. Förderfähige Maßnahmen müssen sich auf mindestens einen der folgenden Bereiche beziehen:

    Tätigkeiten mit dem Ziel, Know-how, Produkte und Technologien zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, darunter bahnbrechende Technologien, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;

    Tätigkeiten mit dem Ziel, die Interoperabilität und Widerstandsfähigkeit zu erhöhen, einschließlich der Sicherung von Datenproduktion und -austausch, der Beherrschung kritischer Verteidigungstechnologien, der Verbesserung der Versorgungssicherheit oder der Ermöglichung einer wirksamen Verwertung der Ergebnisse für die Zwecke von Verteidigungsprodukten und -technologien;

    Studien, zum Beispiel Machbarkeitsstudien zur Untersuchung der Machbarkeit von neuen oder verbesserten Technologien, Produkten, Prozessen, Diensten, Lösungen, auch im Bereich der Cyberabwehr und der Cybersicherheit;

    Konstruktion eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung sowie die Festlegung technischer Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konstruktion entwickelt wurde, wozu auch Teiltests zur Risikominderung in einem industriellen oder repräsentativen Umfeld gehören können;

    Entwicklung eines Modells eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder einer Technologie, welches deren Leistungen in einem operativen Umfeld nachweisen kann (Systemprototyp);

    Testen von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

    Eignungsnachweis von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

    Zertifizierung von Produkten, materiellen oder immateriellen Komponenten oder Technologien für die Verteidigung;

    Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Produkten und Technologien für die Verteidigung.

    Diese Mittel können auch zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Arbeit unabhängiger Sachverständiger zur Unterstützung der Kommission bei der Bewertung von Vorschlägen und zur Beratung oder Unterstützung bei der Überwachung der Durchführung der finanzierten Maßnahmen verwendet werden. Überdies können sie zur Finanzierung von Verbreitungstätigkeiten, Anbahnungsveranstaltungen und Sensibilisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, welche insbesondere auf die Erschließung von Lieferketten zwecks Förderung der grenzüberschreitenden Teilhabe von KMU abzielen.

    Zweckgebundene Einnahmen (Ursprung, geschätzte Beträge und entsprechender Artikel oder Posten des Einnahmenplans).

    EFTA-EWR

    7 021 610

    6 6 0 0

    TITEL 15

    HERANFÜHRUNGSHILFE

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 01

    VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „HERANFÜHRUNGSHILFE“

    58 047 145

    58 047 145

     

     

    58 047 145

    58 047 145

     

    Reserven (30 02 01)

     

     

    7 450 000

    7 450 000

    7 450 000

    7 450 000

     

     

    58 047 145

    58 047 145

    7 450 000

    7 450 000

    65 497 145

    65 497 145

    15 02

    INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA III)

    2 058 412 888

    1 916 574 129

     

     

    2 058 412 888

    1 916 574 129

    15 03

    REFORM- UND WACHSTUMSFAZILITÄT FÜR DEN WESTBALKAN

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Reserven (30 02 02)

     

     

    493 550 000

    16 443 000

    493 550 000

    16 443 000

     

     

     

     

    493 550 000

    16 443 000

    493 550 000

    16 443 000

     

    Titel 15 — Insgesamt

    2 116 460 033

    1 974 621 274

     

     

    2 116 460 033

    1 974 621 274

     

    Reserven (30 02 01, 30 02 02)

     

     

    501 000 000

    23 893 000

    501 000 000

    23 893 000

     

    Insgesamt einschließlich Reserven

    2 116 460 033

    1 974 621 274

    501 000 000

    23 893 000

    2 617 460 033

    1 998 514 274

    KAPITEL 15 01 —   VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „HERANFÜHRUNGSHILFE“

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    15 01

    VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN DES CLUSTERS „HERANFÜHRUNGSHILFE“

    15 01 01

    Unterstützungsausgaben für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA)

    15 01 01 01

    Unterstützungsausgaben für das IPA

    6

    56 531 992

     

    56 531 992

    15 01 01 75

    Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur — Beitrag aus Mitteln des IPA

    6

    1 515 153

     

    1 515 153

     

    Artikel 15 01 01 — Zwischensumme

     

    58 047 145

     

    58 047 145

    15 01 02

    Unterstützungsausgaben für die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

     

     

     

    p.m.

     

    Reserven (30 02 01)

     

     

    7 450 000

    7 450 000

     

     

     

     

    7 450 000

    7 450 000

     

    Kapitel 15 01 — Insgesamt

     

    58 047 145

     

    58 047 145

     

    Reserven (30 02 01)

     

     

    7 450 000

    7 450 000

     

    Insgesamt einschließlich Reserven

     

    58 047 145

    7 450 000

    65 497 145

    Erläuterungen

    Gemäß Artikel 2 Absatz 64 und Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind die Mittel dieses Kapitels zur Deckung der Ausgaben für externes Personal und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen im Rahmen dieses Titels bestimmt. Die technische Hilfe umfasst für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Evaluierungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten.

    Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Drittländer) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden. Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    Verweise

    Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (COM(2023) 692 final vom 8. November 2023).

    15 01 02
    Unterstützungsausgaben für die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

     

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    15 01 02

     

     

    p.m.

    Reserven (30 02 01)

     

    7 450 000

    7 450 000

    Insgesamt

     

    7 450 000

    7 450 000

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Neben den auf der Ebene dieses Kapitels beschriebenen Ausgaben können Unterstützungsmaßnahmen technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan umfassen. Dazu zählen insbesondere Mittel, die für Folgendes bestimmt sind:

    vorbereitende Maßnahmen sowie Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Bewertungstätigkeiten,

    Studien, Sachverständigensitzungen, Konsultationen mit den Behörden der Länder des Westbalkans, Konferenzen, Konsultation von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich inklusiver Outreach-Maßnahmen und institutionelle Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union,

    Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich interner IT-Tools sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und sonstige Ausgaben für Unterstützungstätigkeiten, die der Kommission für die Verwaltung und die Kosten der Fazilität an den zentralen Dienststellen und in den Delegationen der Union entstehen,

    Kosten für externes Personal in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) und etwaige weitere Kosten im Zusammenhang mit dem externen Personal,

    Kosten für andere unterstützende Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratung und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Kapitel 15 03

    KAPITEL 15 03 —   REFORM- UND WACHSTUMSFAZILITÄT FÜR DEN WESTBALKAN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 03

    REFORM- UND WACHSTUMSFAZILITÄT FÜR DEN WESTBALKAN

    15 03 01

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — operative Ausgaben

     

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Reserven (30 02 02)

     

     

     

    403 550 000

     

    403 550 000

    p.m.

     

     

     

     

     

    403 550 000

     

    403 550 000

    p.m.

    15 03 02

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

     

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Reserven (30 02 02)

     

     

     

    90 000 000

    16 443 000

    90 000 000

    16 443 000

     

     

     

     

     

    90 000 000

    16 443 000

    90 000 000

    16 443 000

     

    Kapitel 15 03 — Insgesamt

     

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Reserven (30 02 02)

     

     

     

    493 550 000

    16 443 000

    493 550 000

    16 443 000

     

    Insgesamt einschließlich Reserven

     

     

     

    493 550 000

    16 443 000

    493 550 000

    16 443 000

    Erläuterungen

    Neues Kapitel

    Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind zur Deckung operativer Ausgaben und zur finanziellen Unterstützung der Begünstigten der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan bestimmt. Die Fazilität dient der Unterstützung des Westbalkans bei der Durchführung von sozioökonomischen Reformen und von Investitionen zur Umsetzung der jeweiligen Reformagenden, um die sozioökonomische Konvergenz mit der Union zu beschleunigen.

    Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden mit dem Einsetzen der Beiträge von Drittländern (EFTA-Staaten gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans oder andere Drittländer) für ihre Beteiligung an Unionsprogrammen sowie anderer zweckgebundener Einnahmen in den Einnahmenteil entsprechende zusätzliche Mittel unter diesem Kapitel bereitgestellt und können ausgeführt werden.

    Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

    Verweise

    Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan (COM(2023) 692 final vom 8. November 2023).

    15 03 01
    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — operative Ausgaben

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 03 01

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

    Reserven (30 02 02)

     

     

    403 550 000

     

    403 550 000

    p.m.

    Insgesamt

     

     

    403 550 000

     

    403 550 000

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel dienen zur Deckung der operativen Ausgaben und der finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan durchgeführt werden, einschließlich der Unterstützung grundlegender Reformen und zentraler sozioökonomischer Reformen sowie von Investitionen in Schlüsselsektoren wie Konnektivität, einschließlich Verkehr, Energie, ökologischer und digitaler Wandel, Bildung und Kompetenzentwicklung.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Kapitel 15 03

    15 03 02
    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

     

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    15 03 02

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

    Reserven (30 02 02)

     

     

    90 000 000

    16 443 000

    90 000 000

    16 443 000

    Insgesamt

     

     

    90 000 000

    16 443 000

    90 000 000

    16 443 000

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die Finanzmittel für die Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds bereitzustellen, um Darlehen, die den Begünstigten der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan gewährt wurden, zu decken. Die Dotierung kann gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 auch Darlehen für Makrofinanzhilfen decken.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Kapitel 15 03

    TITEL 16

    AUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 01

    VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN

    p.m.

    p.m.

    38 612 000

    38 612 000

    38 612 000

    38 612 000

    16 02

    INANSPRUCHNAHME VON SOLIDARITÄTSMECHANISMEN (BESONDERE INSTRUMENTE)

    50 000 000

    70 000 000

     

     

    50 000 000

    70 000 000

    16 03

    FÖRDERUNG VON INNOVATIONEN IM BEREICH CO2-ARME TECHNOLOGIEN UND VERFAHREN IM RAHMEN DES EMISSIONSHANDELSSYSTEMS (EHS)

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 04

    GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 05

    SONSTIGE AUSGABEN

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 06

    FAZILITÄT FÜR DIE UKRAINE

     

     

    4 728 932 032

    3 716 193 032

    4 728 932 032

    3 716 193 032

     

    Titel 16 — Insgesamt

    50 000 000

    70 000 000

    4 767 544 032

    3 754 805 032

    4 817 544 032

    3 824 805 032

    KAPITEL 16 01 —   VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    16 01

    VERWALTUNGSBEZOGENE UNTERSTÜTZUNGSAUSGABEN AUSSERHALB DER IM MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMEN FESTGELEGTEN OBERGRENZEN

    16 01 01

    Unterstützungsausgaben für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer

    S

    p.m.

     

    p.m.

    16 01 02

    Unterstützungsausgaben für den Innovationsfonds

    16 01 02 01

    Unterstützungsausgaben für den Innovationsfonds

    O

    p.m.

     

    p.m.

    16 01 02 74

    Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt — Beitrag aus dem Innovationsfonds

    O

    p.m.

     

    p.m.

     

    Artikel 16 01 02 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

    p.m.

    16 01 03

    Unterstützungsausgaben für die Europäische Friedensfazilität

    O

    p.m.

     

    p.m.

    16 01 04

    Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds

    O

    p.m.

     

    p.m.

    16 01 05

    Unterstützungsausgaben für den Europäischen Entwicklungsfonds

    O

    p.m.

     

    p.m.

    16 01 06

    Unterstützungsausgaben für die Fazilität für die Ukraine

     

     

    38 612 000

    38 612 000

     

    Kapitel 16 01 — Insgesamt

     

    p.m.

    38 612 000

    38 612 000

    16 01 06
    Unterstützungsausgaben für die Fazilität für die Ukraine

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

     

    38 612 000

    38 612 000

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten für technische und administrative Hilfe im Zusammenhang mit der Durchführung der Ukraine-Fazilität, insbesondere der Kosten für externes Personal in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen der Union (Vertragsbedienstete, örtliche Bedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige oder Leiharbeitskräfte) und etwaiger weiterer Kosten im Zusammenhang mit dem unter diesem Posten finanzierten externen Personal.

    Sie sind auch zur Deckung sonstiger Ausgaben für die Durchführung der Fazilität bestimmt, z. B. für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung unter anderem von Projekten und Reformen vor Ort, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen, Konsultationen mit den ukrainischen Behörden, Konferenzen, Konsultation von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich inklusiver Outreach-Maßnahmen und institutionelle Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union. Sie umfassen auch Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich interner IT-Tools sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und sonstige Ausgaben für Unterstützungstätigkeiten, die der Kommission für die Verwaltung und die Kosten der Fazilität an den zentralen Dienststellen und in den Delegationen der Union entstehen.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Kapitel 16 06.

    KAPITEL 16 04 —   GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 04

    GARANTIE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ANLEIHEN UND DARLEHEN

    16 04 01

    Zahlungsbilanzstützung

    16 04 01 01

    Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen

    O

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 16 04 01 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 04 02

    Euratom-Anleihen

    16 04 02 01

    Garantie für Euratom-Anleihen

    O

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 16 04 02 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 04 03

    Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

    16 04 03 01

    Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

    O

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 04 03 02

    Einnahmen aus der haushaltspolitischen Überwachung, die dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zuzuweisen sind

    O

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 16 04 03 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 04 04

    Europäisches Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (SURE)

    16 04 04 01

    Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des SURE

    O

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 16 04 04 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 04 05

    Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI)

    16 04 05 01

    Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen zum Zweck des finanziellen Beistands im Rahmen des EURI

    O

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Artikel 16 04 05 — Zwischensumme

     

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    16 04 06

    Fazilität für die Ukraine

     

     

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Kapitel 16 04 — Insgesamt

     

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    Erläuterungen

    Die Haushaltslinien in diesem Kapitel bilden im Wesentlichen die Struktur der verschiedenen Garantien, die die Union den Mitgliedstaaten und der Ukraine im Rahmen von Instrumenten oder Mechanismen für finanziellen Beistand gewährt. Bei Ausfall eines Schuldners kann die Kommission daraus den Schuldendienst leisten.

    Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall ist Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39) anwendbar.

    Eine gesonderte Anlage dieses Einzelplans enthält eine Zusammenfassung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen mit Garantie aus dem Gesamthaushalt, einschließlich des Schuldendienstes (Kapital und Zinsen).

    16 04 06
    Fazilität für die Ukraine

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

     

    p.m.

    p.m.

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Im Rahmen der Fazilität für die Ukraine soll die Ukraine in Form von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und Darlehen unterstützt werden. Die Darlehen im Rahmen der Fazilität stellen einen finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus durch die Haushaltsgarantie der Europäischen Union gedeckt. Folglich ist keine Dotierung für Darlehen im Rahmen der Fazilität für die Ukraine vorzusehen und – abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – sollte keine Dotierungsquote festgelegt werden. Bei Ausfall der Ukraine als Schuldnerin kann die Kommission erforderlichenfalls aus diesem Artikel den Schuldendienst leisten.

    Außerdem soll es dieser Artikel der Kommission ermöglichen, die Kreditverluste aus durch die Ukraine-Garantie abgedeckten ausgefallenen Geschäften zu decken, sofern die gebildete Dotierung nicht ausreicht.

    Rechtsgrundlagen

    Siehe Kapitel 16 06.

    KAPITEL 16 06 —   FAZILITÄT FÜR DIE UKRAINE

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    16 06

    FAZILITÄT FÜR DIE UKRAINE

    16 06 01

    Säule I: Ukraine-Plan

     

     

     

    3 000 000 000

    3 000 000 000

    3 000 000 000

    3 000 000 000

    16 06 02

    Säule II: Investitionsrahmen für die Ukraine

    16 06 02 01

    Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

     

     

     

    819 000 000

    200 000 000

    819 000 000

    200 000 000

    16 06 02 02

    Sonstige Maßnahmen im Zuge des Investitionsrahmens für die Ukraine

     

     

     

    527 065 000

    210 826 000

    527 065 000

    210 826 000

     

    Artikel 16 06 02 — Zwischensumme

     

     

     

    1 346 065 000

    410 826 000

    1 346 065 000

    410 826 000

    16 06 03

    Säule III: Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union

    16 06 03 01

    Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union

     

     

     

    155 000 000

    77 500 000

    155 000 000

    77 500 000

    16 06 03 02

    Fremdkapitalkostenzuschuss

     

     

     

    195 333 904

    195 333 904

    195 333 904

    195 333 904

    16 06 03 03

    Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds – Bestand

     

     

     

    32 533 128

    32 533 128

    32 533 128

    32 533 128

     

    Artikel 16 06 03 — Zwischensumme

     

     

     

    382 867 032

    305 367 032

    382 867 032

    305 367 032

     

    Kapitel 16 06 — Insgesamt

     

     

     

    4 728 932 032

    3 716 193 032

    4 728 932 032

    3 716 193 032

    Erläuterungen

    Neues Kapitel

    Die in diesem Kapitel eingestellten Mittel sind dazu bestimmt, der Ukraine im Zeitraum 2024-2027 vorhersehbare finanzielle Unterstützung zu leisten. Mit der Fazilität sollen die Bemühungen der Ukraine um die Erhaltung der makrofinanziellen Stabilität, die Erholung zu fördern und die Modernisierung des Landes bei gleichzeitiger Umsetzung wichtiger Reformen auf ihrem Weg zum Unionbeitritt unterstützt werden. Die Fazilität ist als flexibles Instrument konzipiert, das der beispiellosen Herausforderung Rechnung trägt, ein Land im Krieg zu unterstützen und gleichzeitig bei der Mittelverwaltung die Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.

    Die Mittel für die Durchführung der Fazilität belaufen sich für den Zeitraum 2024–2027 auf höchstens 50 000 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen), davon bis zu 33 000 000 000 EUR in Form von Darlehen und bis zu 17 000 000 000 EUR in Form von Unterstützung, die nicht in Form von Darlehen gewährt wird, was für die Ausgaben im Rahmen dieses Kapitels relevant ist. Im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung der MFR-Verordnung darf nicht in Form von Darlehen verfügbare Unterstützung in einem bestimmten Jahr 5 000 000 000 EUR nicht übersteigen. Mitgliedstaaten, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder andere Quellen können zusätzliche Finanzbeiträge zur Fazilität leisten. Gemäß den Artikeln 21, 22 und 24 der Haushaltsordnung werden in den Einnahmenplan eingesetzte zweckgebundene Einnahmen als entsprechende Mittel bereitgestellt und im Rahmen dieses Kapitels ausgeführt.

    Die entsprechenden veranschlagten Beträge sowie die zugehörigen Artikel oder Posten des Einnahmenplans werden nach Möglichkeit in den betreffenden Haushaltslinien angegeben.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), insbesondere deren Titel X.

    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).

    Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).

    16 06 01
    Säule I: Ukraine-Plan

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    3 000 000 000

    3 000 000 000

    3 000 000 000

    3 000 000 000

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die finanzielle Unterstützung für die Ukraine im Rahmen des Ukraine-Plans zu decken. Diese Unterstützung kann zwar in Form von Darlehen oder Finanzhilfen oder einer Kombination aus diesen beiden Formen gewährt werden, dieser Artikel deckt jedoch nur die Finanzhilfekomponente des finanziellen Beistands im Rahmen der Säule I der Fazilität für die Ukraine ab. Die Mittel werden auf der Grundlage der Umsetzung des Ukraine-Plans bereitgestellt, für den mit der Union eine Reihe von Bedingungen und ein Zeitplan für die Auszahlungen vereinbart werden. In diesem Plan wird der Zukunftsentwurf der Ukraine für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes sowie für die Reformen und Investitionen dargelegt, die sie im Rahmen des Unionbeitrittsprozesses durchzuführen beabsichtigt. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der Reform der öffentlichen Verwaltung, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung liegen, einschließlich der Förderung effizienter und wirksamer Verwaltungs- und Kontrollsysteme, wobei der Bekämpfung von Korruption, Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ein hoher Stellenwert zukommt, aber auch auf weiteren Reformen und der Annäherung an den Besitzstand der Union, die den Beitrittsprozess und die Modernisierung der Wirtschaft unterstützen sollen. Die Mittel werden bei Erfüllung dieser Bedingungen ausgezahlt.

    16 06 02
    Säule II: Investitionsrahmen für die Ukraine

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Über den Investitionsrahmen für die Ukraine soll die Kommission der Ukraine Unionsunterstützung in Form von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten oder Mischfinanzierungsmaßnahmen, einschließlich technischer Hilfe, leisten. Dieser Rahmen zielt darauf ab, private und öffentliche Investitionen in die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine anzustoßen und zu mobilisieren, indem die im Ukraine-Plan festgelegten Prioritäten angegangen und dessen Ziele und Umsetzung unterstützt werden. Sie ergänzt alle bestehenden Instrumente zur Unterstützung der Ukraine, wie Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen, durch die Möglichkeit, sie auszuweiten, wenn die Bedingungen dies zulassen.

    16 06 02 01
    Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    819 000 000

    200 000 000

    819 000 000

    200 000 000

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds bestimmt, die der Deckung der durch die Ukraine-Garantie (wie in der Rechtsgrundlage für die Fazilität für die Ukraine festgelegt) garantierten Geschäfte der Durchführungspartner dient. Zweckgebundene Einnahmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

    16 06 02 02
    Sonstige Maßnahmen im Zuge des Investitionsrahmens für die Ukraine

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    527 065 000

    210 826 000

    527 065 000

    210 826 000

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Diese Mittel sind zur Finanzierung der Unterstützung der Union für die Ukraine in Form von Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen, einschließlich technischer Hilfe, aus dem Investitionsrahmen für die Ukraine bestimmt. Zweckgebundene Einnahmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

    16 06 03
    Säule III: Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union

    Erläuterungen

    Neuer Artikel

    Diese Mittel dienen der Bereitstellung technischer Hilfe und anderer unterstützender Maßnahmen, einschließlich der Mobilisierung von Fachwissen für Reformen, der Unterstützung von Gemeinden, der Zivilgesellschaft und anderen Formen der bilateralen Unterstützung bei der Gestaltung und Umsetzung von Reformen im Zusammenhang mit dem Unionbeitritt und der Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Ukraine, um auf die Ziele des Plans hinzuarbeiten. Es können auch andere Maßnahmen zur Bewältigung der Kriegsfolgen unterstützt werden, z. B. im Zusammenhang mit der Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit. Dieser Artikel deckt auch die Betriebskosten des Prüfungsausschusses der Fazilität für die Ukraine (einschließlich der Vergütung, Dienstreisekosten und Arbeitgeberbeiträge zur Versicherung für Sonderberater) sowie die Zinszuschüsse für die der Ukraine im Rahmen von Säule I sowie gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1628 und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährten Darlehen sowie die Dotierung bestimmter spezifischer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine durch die Union, die vor der Einrichtung der Fazilität für die Ukraine beschlossen wurden.

    16 06 03 01
    Beitrittshilfe und andere Maßnahmen der Union

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    155 000 000

    77 500 000

    155 000 000

    77 500 000

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Diese Mittel sind dazu bestimmt, die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen und so zu gegenseitiger Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen. Diese Unterstützung umfasst die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit – einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz –, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Korruptionsbekämpfung, der Effizienz der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Kapazitäten, der Dezentralisierung sowie die Förderung der Transparenz, der Strukturreformen, der sektorbezogenen politischen Maßnahmen und der verantwortungsvollen Staatsführung auf allen Ebenen. Eine solche Unterstützung sollte auch zur Umsetzung des Plans beitragen. Dieser Posten deckt auch die Unterstützung der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und lokaler und regionaler Organisationen in der Ukraine sowie sonstige Maßnahmen, die die Unionmaßnahmen ergänzen, wie Rechenschaftsmechanismen im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses.

    16 06 03 02
    Fremdkapitalkostenzuschuss

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    195 333 904

    195 333 904

    195 333 904

    195 333 904

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Diese Mittel sind zur Deckung des Fremdkapitalkostenzuschusses für Darlehen bestimmt, die der Ukraine im Rahmen der Fazilität für die Ukraine gewährt werden. Sie dienen zudem der Deckung der Zinszuschüsse für Makrofinanzhilfedarlehen, die gemäß Beschluss (EU) 2022/1628, abweichend von dessen Artikel 6 Absatz 3, und gemäß Beschluss (EU) 2022/1201, abweichend von dessen Artikel 1 Absatz 3, gewährt werden.

    16 06 03 03
    Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds – Bestand

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    32 533 128

    32 533 128

    32 533 128

    32 533 128

    Erläuterungen

    Neuer Posten

    Diese Mittel dienen der Finanzierung der Dotierung der Haushaltsgarantien, die nicht durch die in Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Finanzausstattung abgedeckt sind, gemäß der Bestimmung nach Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der genannten Verordnung für die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/1628 im Zusammenhang mit Darlehensbeträgen, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt wurden, von bis zu 1 586 Mrd. EUR. Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 sollen auch die Finanzmittel für die in Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/1628 genannte eingezahlte Dotierung von 9 % für finanziellen Beistand bereitgestellt werden, die Ende 2023 noch nicht gebunden war. Zweckgebundene Einnahmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen.

    TITEL 30

    RESERVEN

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    30 01

    RESERVE FÜR VERWALTUNGSAUSGABEN

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    30 02

    RESERVE FÜR OPERATIVE AUSGABEN

    90 136 376

    61 071 376

    501 000 000

    23 893 000

    591 136 376

    84 964 376

    30 03

    NEGATIVRESERVE

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

    30 04

    SOLIDARITÄTSMECHANISMEN (BESONDERE INSTRUMENTE)

    1 510 861 211

    1 301 395 001

    189 195 189

    364 876 526

    1 700 056 400

    1 666 271 527

     

    Titel 30 — Insgesamt

    1 600 997 587

    1 362 466 377

    690 195 189

    388 769 526

    2 291 192 776

    1 751 235 903

    KAPITEL 30 02 —   RESERVE FÜR OPERATIVE AUSGABEN

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    30 02

    RESERVE FÜR OPERATIVE AUSGABEN

    30 02 01

    Nichtgetrennte Mittel

     

    p.m.

    p.m.

    7 450 000

    7 450 000

    7 450 000

    7 450 000

    30 02 02

    Getrennte Mittel

     

    90 136 376

    61 071 376

    493 550 000

    16 443 000

    583 686 376

    77 514 376

     

    Kapitel 30 02 — Insgesamt

     

    90 136 376

    61 071 376

    501 000 000

    23 893 000

    591 136 376

    84 964 376

    30 02 01
    Nichtgetrennte Mittel

    Zahlenangaben (Nichtgetrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    p.m.

    7 450 000

    7 450 000

    Erläuterungen

    Die Mittel in diesem Titel sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren nach Artikel 30 der Haushaltsordnung für Fälle gemäß Buchstabe a) und nach Artikel 31 der Haushaltsordnung für Fälle gemäß Buchstabe b) verwendet werden.

    Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

    1.

    Artikel

    15 01 02

    Unterstützungsausgaben für die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan

    7 450 000

     

     

     

    Insgesamt

    7 450 000

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    30 02 02
    Getrennte Mittel

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    90 136 376

    61 071 376

    493 550 000

    16 443 000

    583 686 376

    77 514 376

    Erläuterungen

    Die Mittel in diesem Titel sind ausschließlich für die folgenden beiden Situationen bestimmt: a) wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans für die betreffende Maßnahme noch kein Basisrechtsakt existiert; b) wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die bei einer Haushaltslinie eingesetzten Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs ausreichen bzw. ob sie ordnungsgemäß und nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung in Anspruch genommen werden können. Die Mittel dieses Artikels dürfen nur nach Übertragung gemäß dem Verfahren des Artikels 31 der Haushaltsordnung verwendet werden.

    Der Gesamtbetrag der Mittel schlüsselt sich auf wie folgt (Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen):

    1.

    Artikel

    02 10 06

    Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

    1 830 000

    1 830 000

    2.

    Artikel

    03 10 05

    Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA)

    5 107 785

    5 107 785

    3.

    Artikel

    07 10 07

    Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

    2 158 000

    1 693 000

    4.

    Artikel

    08 05 01

    Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

    66 850 000

    38 250 000

    5.

    Artikel

    09 10 01

    Europäische Chemikalienagentur — Umweltrichtlinien und internationale Übereinkommen

    2 216 153

    2 216 153

    6.

    Artikel

    09 10 02

    Europäische Umweltagentur

    5 170 438

    5 170 438

    7.

    Artikel

    11 10 02

    Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

    4 763 000

    4 763 000

    8.

    Artikel

    12 10 01

    Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

    2 041 000

    2 041 000

    9.

    Artikel

    15 03 01

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — operative Ausgaben

    403 550 000

    p.m.

    10.

    Artikel

    15 03 02

    Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan — Dotierung des gemeinsamen Dotierungsfonds

    90 000 000

    16 443 000

     

     

     

    Insgesamt

    583 686 376

    77 514 376

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    KAPITEL 30 04 —   SOLIDARITÄTSMECHANISMEN (BESONDERE INSTRUMENTE)

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Posten

    Bezeichnung

    FR

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    30 04

    SOLIDARITÄTSMECHANISMEN (BESONDERE INSTRUMENTE)

    30 04 01

    Solidaritäts- und Soforthilfereserve

    30 04 01 01

    Europäische Solidaritätsreserve

     

     

     

    1 094 181 018

    1 094 181 018

    1 094 181 018

    1 094 181 018

    30 04 01 02

    Soforthilfereserve

     

     

     

    572 090 509

    572 090 509

    572 090 509

    572 090 509

     

    Artikel 30 04 01 — Zwischensumme

     

    1 301 395 001

    1 301 395 001

    364 876 526

    364 876 526

    1 666 271 527

    1 666 271 527

    30 04 02

    Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)

    S

    209 466 210

    p.m.

    – 175 681 337

     

    33 784 873

    p.m.

    30 04 03

    Reserve für die Anpassung an den Brexit

    S

    p.m.

    p.m.

     

     

    p.m.

    p.m.

     

    Kapitel 30 04 — Insgesamt

     

    1 510 861 211

    1 301 395 001

    189 195 189

    364 876 526

    1 700 056 400

    1 666 271 527

    30 04 01
    Solidaritäts- und Soforthilfereserve

    30 04 01 01
    Europäische Solidaritätsreserve

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    1 094 181 018

    1 094 181 018

    1 094 181 018

    1 094 181 018

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 30 04 01 (teilweise)

    Aus der Europäischen Solidaritätsreserve kann die Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes finanziert werden, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3) festgelegt sind.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

    Verweise

    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj.

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).

    30 04 01 02
    Soforthilfereserve

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

     

     

    572 090 509

    572 090 509

    572 090 509

    572 090 509

    Erläuterungen

    Vormals Artikel 30 04 01 (teilweise)

    Die Soforthilfereserve kann im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, dazu verwendet werden, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern zu decken; sie ist vorrangig für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen, Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen bestimmt, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen, sofern die Umstände es erfordern.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

    Verweise

    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).

    30 04 02
    Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF)

    Zahlenangaben (Getrennte Mittel)

    Mittel 2024

    Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2024

    Neuer Betrag

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    Verpflichtungen

    Zahlungen

    209 466 210

    p.m.

    – 175 681 337

     

    33 784 873

    p.m.

    Erläuterungen

    Aus dieser Reserve sollen die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bereitgestellt werden, damit sich die Union solidarisch zeigen und Menschen unterstützen kann, die infolge weitreichender Strukturveränderungen aufgrund globalisierungsbedingter Herausforderungen ihren Arbeitsplatz verlieren.

    Das Ziel des EGF besteht darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem Arbeitnehmern, die wegen größerer Umstrukturierungsmaßnahmen entlassen wurden, Unterstützung angeboten wird. Diese Maßnahmen können vor allem auf globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft oder auf Digitalisierung bzw. Automatisierung zurückgehen. Der EGF unterstützt entlassene Arbeitnehmer dabei, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden. Das Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen.

    Der jährliche Höchstbetrag für den EGF ist im MFR 2021-2027 festgelegt. Die Methoden für die Einstellung der Mittel in diese Reserve und für die Inanspruchnahme des EGF sind in Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, festgelegt.

    Rechtsgrundlagen

    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

    Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48).

    Verweise

    Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29 Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/budget_suppl_amend/2024/1430/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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