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Document 32024A07439
Commission Opinion of 16 December 2024 relating to the plan for the disposal of radioactive waste arising from Stage V of the decommissioning and site release of the Bohunice A-1 nuclear power plant in the Trnava district, Slovakia
Stellungnahme der Kommission vom 16. Dezember 2024 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe in der Phase V der Stilllegung und Standortfreigabe des Kernkraftwerks Bohunice A-1 im Bezirk Trnava, Slowakei
Stellungnahme der Kommission vom 16. Dezember 2024 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe in der Phase V der Stilllegung und Standortfreigabe des Kernkraftwerks Bohunice A-1 im Bezirk Trnava, Slowakei
C/2024/8811
ABl. C, C/2024/7439, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7439/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/7439 |
18.12.2024 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2024
zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe in der Phase V der Stilllegung und Standortfreigabe des Kernkraftwerks Bohunice A-1 im Bezirk Trnava, Slowakei
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(C/2024/7439)
Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).
Am 27. Februar 2024 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung der Slowakei gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) in der Phase V der Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice A-1 und bei der anschließenden Entlassung des Standorts aus der behördlichen Kontrolle.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 8. Mai 2024 angefordert und von den slowakischen Behörden am 17. Juli 2024 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:
1. |
Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (der Tschechischen Republik) beträgt 38 km. |
2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im normalen Stilllegungs- und Abbaubetrieb des Kernkraftwerks Bohunice A-1 eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden. |
3. |
Feste radioaktive Abfälle werden am Standort behandelt und zwischengelagert und anschließend in das genehmigte nationale Endlager für radioaktive Abfälle in Mochovce verbracht oder am Standort im integrierten Lager für radioaktive Abfälle gelagert, bis das nationale Endlager in tiefen geologischen Formationen verfügbar ist. Andere Festabfälle oder Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, können zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der behördlichen Kontrolle entlassen werden. Dies erfolgt nach den Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen. |
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die Freisetzungen eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen werden, wobei die Referenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe in der „Phase V der Stilllegung des Kernkraftwerks Bohunice A-1“ und bei der „anschließenden Entlassung des Standorts des Kernkraftwerks Bohunice A-1 aus der behördlichen Kontrolle“ in der Slowakischen Republik im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.
Brüssel, den 16. Dezember 2024
Für die Kommission
Dan JØRGENSEN
Mitglied der Kommission
(1) Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
(2) Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).
(3) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7439/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)