Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2738

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/2738 der Kommission vom 28. September 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

    C/2023/6424

    ABl. L, 2023/2738, 11.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2738/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2738/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2738

    11.12.2023

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2738 DER KOMMISSION

    vom 28. September 2023

    zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 finden die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) in der Union Anwendung; der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang II der genannten Verordnung enthalten.

    (2)

    Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben sich infolge der im Juli 2023 abgeschlossenen Modernisierung des Übereinkommens auf eine Reihe weitreichender Änderungen des Übereinkommens, einschließlich seiner Sektorvereinbarungen, geeinigt. Daher unterscheidet sich die vereinbarte neue Fassung des Übereinkommens wesentlich von der derzeit geltenden Fassung des Übereinkommens in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011.

    (3)

    Die wichtigsten von den Teilnehmern an dem Übereinkommen und seinen Sektorvereinbarungen im Juli 2023 beschlossenen Änderungen betreffen Änderungen der Finanzierungsbedingungen des Übereinkommens, insbesondere die Verlängerung der maximalen Kreditlaufzeiten für klima- und umweltfreundliche Geschäfte sowie für die meisten anderen Projekte, die Senkung der Mindestprämiensätze für längere Kreditlaufzeiten sowie zusätzliche Flexibilitätsregelungen in Bezug auf den Tilgungsplan während der Laufzeit des Finanzpakets. Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich umwelt- oder klimafreundlicher Projekte, die für längere Kreditlaufzeiten im Rahmen der Klimawandel-Sektorvereinbarung, die Teil des Übereinkommens ist, in Betracht kommen, auf Projekte in den Bereichen ökologisch nachhaltige Energieerzeugung, CO2-Abscheidung, -Speicherung und -Transport, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Energie, sauberer Wasserstoff und sauberes Ammoniak, Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß, emissionsfreier und -armer Verkehr sowie Mineralien und Erze für saubere Energie erweitert.

    (4)

    Am 15. Juli 2023 veröffentlichte die OECD eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens, in der alle von seinen Teilnehmern bis Juli 2023 angenommenen Änderungen berücksichtigt sind. Es ist angebracht und notwendig, diese Änderungen in das Unionsrecht zu überführen.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. September 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.


    ANHANG

    „ANHANG II

    INHALTSVERZEICHNIS

    KAPITEL I:

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 7

    1.

    ZWECK 7

    2.

    STATUS 7

    3.

    TEILNAHME 7

    4.

    INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER 7

    5.

    GELTUNGSBEREICH 7

    6.

    VERBOT DER UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS 8

    7.

    SEKTORVEREINBARUNGEN 8

    8.

    KÜNDIGUNG 8

    9.

    ÜBERWACHUNG 9

    KAPITEL II:

    FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 9

    10.

    EINSTUFUNG DER LÄNDER HINSICHTLICH DER UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN 9

    11.

    ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN 9

    12.

    MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN 10

    13.

    TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 10

    14.

    ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE 11

    15.

    GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE 11

    16.

    MAẞNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN 11

    17.

    ANPASSUNG 11

    18.

    MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG 11

    19.

    FESTSETZUNG UND ANWENDUNG DER CIRR 12

    20.

    PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO 12

    21.

    MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO 12

    22.

    EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS 14

    23.

    BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS 15

    24.

    EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS 16

    25.

    DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS 16

    26.

    METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS 17

    27.

    KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN 17

    28.

    ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO 17

    KAPITEL III:

    BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 18

    29.

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 18

    30.

    FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE 18

    31.

    MISCHFINANZIERUNG 18

    32.

    LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 19

    33.

    PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 19

    34.

    MINDESTKONZESSIONALITÄT 20

    35.

    AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 20

    36.

    BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE 21

    37.

    GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 22

    38.

    ANPASSUNG 22

    KAPITEL IV:

    VERFAHREN 22

    ABSCHNITT 1

    GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 22

    39.

    MITTEILUNGEN 22

    40.

    UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG 22

    41.

    ANPASSUNGSVERFAHREN 23

    42.

    BESONDERE KONSULTATIONEN 23

    ABSCHNITT 2

    VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE 24

    43.

    VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE 24

    44.

    VORHERIGE MITTEILUNG 24

    ABSCHNITT 3

    VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 25

    45.

    VORHERIGE MITTEILUNG 25

    46.

    UMGEHENDE MITTEILUNG 25

    ABSCHNITT 4

    KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 25

    47.

    ZWECK DER KONSULTATIONEN 25

    48.

    ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN 26

    49.

    ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN 26

    ABSCHNITT 5

    INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 26

    50.

    KONTAKTSTELLEN 26

    51.

    ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN 27

    52.

    UMFANG DER ANTWORTEN 27

    53.

    MÜNDLICHE KONSULTATIONEN 27

    54.

    VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG 27

    55.

    REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG 28

    56.

    ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG 28

    57.

    UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG 28

    58.

    INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG 28

    59.

    GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG 28

    ABSCHNITT 6

    ÜBERPRÜFUNGEN 29

    60.

    REGELMÄẞIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS 29

    61.

    ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE 29

    62.

    ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN 29

    63.

    ÜBERPRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN 29

    64.

    ÜBERPRÜFUNG DER TILGUNGSVERFAHREN UND KREDITLAUFZEITEN 30

    ANHANG I:

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE ZUR BEWÄLTIGUNG DES KLIMAWANDELS 31

    ANHANG II:

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE 51

    ANHANG III:

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE 53

    TEIL 1:

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN1 53

    1.

    ZWECK 53

    2.

    STATUS 53

    3.

    TEILNAHME 53

    4.

    GELTUNGSBEREICH 53

    5.

    INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER 54

    6.

    ENTWICKLUNGSHILFE 54

    7.

    MAẞNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN 54

    TEIL 2:

    NEUE LUFTFAHRZEUGE 54

    KAPITEL I:

    GELTUNGSBEREICH 54

    8.

    NEUE LUFTFAHRZEUGE 54

    KAPITEL II:

    FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN 55

    9.

    IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN 55

    10.

    ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG 55

    11.

    MINDESTPRÄMIENSÄTZE 55

    12.

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT 55

    13.

    TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 56

    14.

    MINDESTZINSSÄTZE 56

    15.

    ZINSSTÜTZUNG 57

    16.

    GEBÜHREN 57

    17.

    KOFINANZIERUNG 57

    TEIL 3:

    GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE 57

    KAPITEL I:

    GELTUNGSBEREICH 57

    18.

    GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN 57

    KAPITEL II:

    FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN 57

    19.

    VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN 58

    20.

    ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE 58

    21.

    AUFTRÄGE FÜR UMBAUTEN/GRÖẞERE VERÄNDERUNGEN/RENOVIERUNG 59

    22.

    WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE 59

    23.

    TRIEBWERKSSÄTZE 59

    TEIL 4:

    TRANSPARENZ 59

    24.

    UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG 59

    25.

    AUSKUNFTSERSUCHEN 59

    26.

    MÜNDLICHE KONSULTATIONEN 60

    27.

    BESONDERE KONSULTATIONEN 60

    28.

    VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG 60

    29.

    REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG 61

    30.

    ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG 61

    31.

    UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG 61

    32.

    INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG 61

    33.

    GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG 61

    34.

    ANPASSUNG 62

    TEIL 5:

    ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 73

    35.

    ÜBERWACHUNG 62

    36.

    ÜBERPRÜFUNG 62

    37.

    KÜNFTIGE ARBEITEN 62

    TEIL 6:

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN 74

    38.

    INKRAFTTRETEN 63

    39.

    KÜNDIGUNG 63

    ANLAGE I

    TEILNAHME AN DER SEKTORVEREINBARUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE 64

    ANLAGE II

    MINDESTPRÄMIENSÄTZE 65

    ANHANG 1:

    MAẞGEBENDE ERKLÄRUNGEN 76

    ANHANG 2:

    FRAGEBOGEN ZUM ÜBEREINKOMMEN VON KAPSTADT 78

    ANLAGE III

    MINDESTZINSSÄTZE 80

    ANLAGE IV

    MELDEFORMULAR 83

    ANLAGE V

    LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 85

    ANHANG IV:

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE 88

    ANHANG V:

    ANGABEN IN MITTEILUNGEN 102

    ANHANG VI:

    BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR GESCHÄFTE DER LÄNDERRISIKOKATEGORIEN 1-7 110

    ANHANG VII:

    PRÄMIENREFERENZWERTE FÜR MARKTREFERENZWERTBASIERTE GESCHÄFTE 113

    ANHANG VIII:

    KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND FÜR DIE KRITERIEN ZUR BEWERTUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN 114

    ANHANG IX:

    QUALITATIVE BESCHREIBUNG DER KÄUFERRISIKOKATEGORIEN 116

    ANHANG X:

    KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN 120

    ANHANG XI:

    KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG 124

    ANHANG XII:

    BESTIMMUNGEN ÜBER DEN KOMMERZIELLEN REFERENZZINSSATZ (CIRR) 126

    ANHANG XIII:

    LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 129

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   ZWECK

    a)

    Hauptzweck des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken.

    b)

    Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

    2.   STATUS

    Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es handelt sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen den Teilnehmern; es ist kein Rechtsakt der OECD (1), wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“) administrativ unterstützt.

    3.   TEILNAHME

    Die derzeitigen Teilnehmer an dem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden.

    4.   INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

    a)

    Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a an Nichtteilnehmer weiterzuleiten.

    b)

    Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

    5.   GELTUNGSBEREICH

    Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird.

    a)

    Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

    1.

    Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)

    2.

    öffentliche Finanzierungsunterstützung:

    Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

    Zinsstützung

    3.

    Kombination dieser Formen.

    b)

    Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe.

    c)

    Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen.

    d)

    Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

    6.   VERBOT DER UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS

    Die Teilnehmer stellen keine öffentlich unterstützten Exportkredite und keine gebundene Entwicklungshilfe bereit für

    a)

    den Export neuer Projekte zur Kohleverstromung oder von Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Die Hinzufügung einer neuen Einrichtung zur Kohleverstromung zu einer bestehenden Anlage wird als neue Anlage zur Kohleverstromung angesehen.

    b)

    den Export von Ausrüstungsgegenständen für bestehende Kohleverstromungsanlagen, es sei denn, es sind sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:

    i.

    Die gelieferten Ausrüstungsgegenstände dienen der Verringerung der Luft- oder der Wasserverschmutzung oder der CO2-Emissionen.

    ii.

    Die gelieferten Ausrüstungsgegenstände führen weder zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer der Anlage noch zu einer Kapazitätserweiterung.

    c)

    Die Verbote gemäß den Buchstaben a und b gelten nicht für Kohleverstromungsanlagen, die mit wirksamen Einrichtungen zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) betrieben werden, oder für die Nachrüstung bestehender Kohleverstromungsanlagen zur Installation von CCUS, wie dies unter Projektklasse B Typ 1 in Anhang I Anlage I vorgesehen ist.

    d)

    Die Teilnehmer kommen überein, auf Antrag eines Teilnehmers für die Zwecke der Ausnahmen von den Buchstaben a und b eine Überprüfung der CO2-Emissionsminderungstechnologien, die nicht zur CCUS-Technologie zählen und die in Zukunft möglicherweise entwickelt werden, vorzunehmen. Die Aufnahme eventueller künftiger Ausnahmen erfolgt auf der Grundlage eines einvernehmlichen Beschlusses der Teilnehmer.

    e)

    Die Bestimmungen der Buchstaben a bis d werden spätestens am 31. Dezember 2022 überprüft, um zu dem gemeinsamen Ziel der Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

    i.

    die jüngsten Berichte über Klimawissenschaft und die Auswirkungen auf globale Entscheidungen über Infrastrukturinvestitionen, wenn der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2° Celsius über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und die Bemühungen fortgesetzt werden, den Temperaturanstieg auf 1,5° Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen,

    ii.

    öffentlich unterstützte Exportkredite oder gebundene Entwicklungshilfe für andere kohlebezogene Projekte,

    iii.

    die Verfügbarkeit der CCUS-Technologie und

    iv.

    die Verfügbarkeit von Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen, die nicht zur CCUS-Technologie zählen.

    7.   SEKTORVEREINBARUNGEN

    a)

    Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens:

    Klimawandel (Anhang I)

    Kernkraftwerke (Anhang II)

    Zivile Luftfahrzeuge (Anhang III)

    Schiffe (Anhang IV)

    b)

    Teilnehmer an Anhang I, II oder IV können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen auf die jeweiligen Bestimmungen der entsprechenden Sektorvereinbarung, unter die diese Waren und/oder Dienstleistungen fallen, berufen. Für Anhang I und II gilt, dass die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens anwenden, wenn diese Sektorvereinbarung keine der Bestimmung des Übereinkommens entsprechende Bestimmung enthält.

    c)

    Für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen nach Anhang III wenden die Teilnehmer, die auch Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung sind, die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung an.

    8.   KÜNDIGUNG

    Ein Teilnehmer kann diese Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das E-Mail-System, das vom Sekretariat zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Sekretariat verwaltet wird. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

    9.   ÜBERWACHUNG

    Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens.

    KAPITEL II

    FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

    Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren und Dienstleistungen.

    10.   EINSTUFUNG DER LÄNDER HINSICHTLICH DER UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN

    a)

    Der Kategorie I gehören die OECD-Länder mit hohem Einkommen (2) an. Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an.

    b)

    Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

    1.

    Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.

    2.

    Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

    3.

    Wird ein Land nach Artikel 10 Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den genannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat.

    4.

    Ändert die Weltbank ihre Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

    c)

    Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat.

    11.   ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN

    a)

    Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIII eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.

    b)

    Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.

    c)

    Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten.

    d)

    Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren:

    1.

    Die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten darf die nachstehenden Höchstbeträge nicht übersteigen:

    40 % des Exportauftragswerts für Länder der Kategorie I,

    50 % des Exportauftragswerts für Länder der Kategorie II.

    2.

    Die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten wird nicht zu Bedingungen gewährt, die günstiger/weniger restriktiv sind als die für die betreffenden Exporte vereinbarten Bedingungen.

    3.

    Übersteigt die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 15 % des Exportauftragswerts, so ist sie nach Maßgabe des Artikels 44 vorher mitzuteilen, wobei die Art der zu unterstützenden örtlichen Kosten anzugeben ist.

    12.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

    a)

    Die Kreditlaufzeit darf nicht länger sein als die Nutzungsdauer der ausgeführten Waren und Dienstleistungen oder gegebenenfalls die Nutzungsdauer des Projekts, für das die Waren und Dienstleistungen ausgeführt werden.

    b)

    Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a beträgt die maximale Kreditlaufzeit 15 Jahre.

    c)

    Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe b beträgt die maximale Kreditlaufzeit für Kraftwerke (3), die nicht nach den Anhängen I oder II förderfähig sind, zwölf Jahre.

    d)

    Soll für ein Geschäft mit einer Kreditlaufzeit von mehr als zehn Jahren und mit einem Kreditwert von 10 Mio. SZR oder mehr öffentliche Unterstützung gewährt werden, so teilt der Teilnehmer dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit.

    13.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

    a)

    Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in der Regel in gleichen Raten und regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird), mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen.

    b)

    Die Tilgungsraten sind mindestens einmal jährlich fällig; die erste Tilgungsrate ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.

    c)

    Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. Bei jährlicher Tilgung des Kapitals sind die Zinsen mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.

    d)

    Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

    e)

    Wenn es aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem gemäß den Parametern der Buchstaben a und b zulässigen Schuldendienstprofil hinreichend gerechtfertigt ist oder wenn der Tilgungsplan nicht mit dem freien Cashflow des Schuldners oder des Projekts übereinstimmt, können Exportkredite mit folgenden Einschränkungen gewährt werden:

    1.

    Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 30 % des zu tilgenden Kapitals.

    2.

    Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

    3.

    Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 65 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder 6 Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

    f)

    Soll für ein Geschäft mit einem Kreditwert von 10 Mio. SZR oder mehr öffentliche Unterstützung nach Artikel 13 Buchstabe e gewährt werden, so teilt der Teilnehmer dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit. In dieser Mitteilung legt der Teilnehmer unter anderem Folgendes vor:

    1.

    ausführliche Informationen über das unterstützte Tilgungsverfahren und eine Darlegung der Gründe, weshalb einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b zulässigen Schuldendienstprofil besteht, und

    2.

    bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

    14.   ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE

    a)

    Als Zinsen gelten nicht:

    1.

    Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten,

    2.

    Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und

    3.

    vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

    b)

    Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesondertes Entgelt erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen.

    15.   GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

    Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite oder Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates — CIRR) nach Anhang XII werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

    16.   MAẞNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

    Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

    17.   ANPASSUNG

    Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 41 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III und IV vereinbar.

    18.   MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

    a)

    Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssätze die maßgeblichen CIRR an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

    1.

    Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder;

    2.

    die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer;

    3.

    die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen;

    4.

    die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt und

    5.

    die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

    b)

    Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 20 für das Tilgungsrisiko zu erheben ist.

    19.   FESTSETZUNG UND ANWENDUNG DER CIRR

    Der CIRR für öffentliche Finanzierungsunterstützung, die nach dem Übereinkommen und all seinen Anhängen außer der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Anhang III) und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe (Anhang IV) gewährt wird, wird nach den Bestimmungen des Anhangs XII festgelegt und angewandt.

    20.   PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

    Zusätzlich zu den Zinsen erheben die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um langfristige Kosten und Verluste zu decken.

    21.   MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO

    Die Teilnehmer erheben keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate — MPR) für das Kreditrisiko.

    a)

    Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt:

    geltende Einstufung des Länderrisikos;

    Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk — HOR));

    gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners;

    Deckungsquote für politische und wirtschaftliche Risiken und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts;

    gegebenenfalls angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos und

    gegebenenfalls erfolgte Bonitätsverbesserung in Bezug auf das Käuferrisiko.

    b)

    Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, und zwar so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die Art der Berechnung des MPR einschließlich der mathematischen Formel wird in Anhang VI erläutert.

    c)

    Ungeachtet des Bestimmungslands werden die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze für marktreferenzwertbasierte Geschäfte, d. h. Geschäfte mit Beteiligung von Schuldnern/Garantiegebern (also Einrichtungen, bei denen ein Kreditrisiko besteht) aus Ländern der Kategorie 0, OECD-Länder mit hohem Einkommen und Euro-Länder mit hohem Einkommen (4), oder mit einer multilateralen oder regionalen Organisation, für die unter den Teilnehmern Einvernehmen darüber besteht, dass sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes (5) über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist, von Fall zu Fall bestimmt. Um zu gewährleisten, dass die Prämiensätze für Geschäfte, an denen Schuldner, und gegebenenfalls Garantiegeber, in diesen Ländern beteiligt sind, die entsprechenden Preise des privaten Marktes nicht unterbieten, halten die Teilnehmer das folgende Verfahren ein, wobei sie getroffene Vereinbarungen nutzen, um die einschlägige referenzwertbasierte Bepreisung in Prämiensätze zu überführen:

    1.

    Leistet ein Teilnehmer öffentliche Unterstützung als Teil eines Konsortialkreditpakets, das entweder durch Vermögenswerte besichert (6) ist oder bei dem es sich um ein Projektfinanzierungsgeschäft (7) handelt, dann gilt Folgendes:

    Die Gesamtkosten des Anteils der direkten Kredite dürfen nicht geringer sein als die von dem/den kommerziellen Marktteilnehmer(n) des Konsortiums in Rechnung gestellten Gesamtkosten;

    die erhobene Prämie für die Exportkreditgarantie oder -versicherung („pure cover“) darf nicht geringer sein als der von dem/den kommerziellen Marktteilnehmer(n) in Rechnung gestellte entsprechend umgerechnete Prämiensatz und nicht geringer sein als der anzuwendende versicherungsmathematische Mindestprämiensatz; und

    entscheidet sich der Teilnehmer für die Anwendung eines Prämiensatzes auf der Grundlage eines Konsortialkreditpakets, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikel 44 vorher mit.

    Damit eine Vereinbarung als Konsortialkreditpaket gilt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    Mindestens 25 % des Konsortialpakets sind Darlehen/Garantien des kommerziellen Marktes ohne jegliche bi- oder multilaterale Unterstützung (beispielsweise Exportkredite, DFI, IFI oder MDB) (8), wobei für alle an der Finanzierung Beteiligten bezüglich der Finanzierungsbedingungen, einschließlich des Sicherungspaktes, Pari-passus-Bedingungen gelten, und

    die Finanzierungsbedingungen für Geschäftsvorgänge entsprechen voll dem Übereinkommen in der durch diese Bestimmungen über die marktreferenzwertbasierte Bepreisung von Konsortialkredit-/Garantiegeschäften geänderten Fassung.

    2.

    Für alle anderen marktreferenzwertbasierten Geschäfte gelten die folgenden Verfahren:

    Unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten und der Besonderheiten des betreffenden Geschäfts ermitteln die Teilnehmer den anzuwendenden Prämiensatz durch Vergleich mit mindestens einem der in Anhang VIII aufgeführten Marktreferenzwerte (Benchmarks); dabei wählen sie den (die) für das jeweilige Geschäft am besten geeigneten Referenzwert(e).

    Ungeachtet des vorstehenden Absatzes dürfen die Teilnehmer keinen Prämiensatz anwenden, der niedriger ist als die entsprechende vom ‚Through the Cycle Benchmark‘-Modell („TCMB-Modell“) bestimmte Prämie, wobei die Risikoeinstufung und die Gesamtlaufzeit (gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (weighted average life — WAL) des gesamten Geschäfts) des Geschäfts zugrunde gelegt werden, es sei denn, der Marktreferenzwert basiert auf i) einer Anleihe am Sekundärmarkt oder ii) einem Kreditausfallswap (Credit Default Swap — CDS) einer namensspezifischen oder verbundenen Einrichtung. Verwendet ein Teilnehmer auf der Grundlage des durch die akkreditierte Ratingagentur (9) erstellten Ratings des namensspezifischen Marktreferenzwerts (10) einen niedrigeren Prämiensatz als die entsprechende mithilfe des TCMB-Modells bestimmte Prämie, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 44 vorher mit. Die erhobene Prämie darf jedoch nicht niedriger sein als die entsprechende versicherungsmathematische Mindestprämie.

    Bei der Ermittlung des Prämiensatzes nimmt ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung des letztendlichen Schuldners/Garantiegebers vor, wobei er auch ermittelt, ob für den Schuldner/Garantiegeber ein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt. Ein Teilnehmer kann ein Rating festlegen, das eine Stufe (auf der Skala der akkreditierten Ratingagentur) besser ist als das der akkreditierten Ratingagentur. Liegt kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vor, so darf die Risikoeinstufung das Rating einer Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, nicht um mehr als zwei Stufen überschreiten (günstiger sein). Die Teilnehmer müssen in folgenden Fällen eine vorherige Mitteilung nach Artikel 44 abgeben:

    Ein Teilnehmer stuft den Schuldner/Garantiegeber höher ein als das höchste Rating einer akkreditierten Ratingagentur oder

    falls kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt — ein Teilnehmer stuft ein Geschäft als CC2 oder höher ein oder aber mit einem Kreditrating-Buchstaben entsprechend AAA bis A- oder aber als gleichwertig oder günstiger als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat ein, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist.

    d)

    Für die Länder mit dem „höchsten Risiko“ der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR erhoben; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt.

    e)

    Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Schuldners und die geltende Einstufung des Käuferrisikos die Einstufung des Schuldners (11), es sei denn, dass von einem in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Dritten eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird. Wird eine Garantie von einem Dritten gestellt, so hat ein Teilnehmer die Möglichkeit, die Länderrisikoeinstufung des Landes anzuwenden, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, und die Käuferrisikokategorie des Garantiegebers. (12)

    f)

    Die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung einer Garantie eines Dritten in den Fällen des Buchstabens e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang VIII festgelegt.

    g)

    Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit –0,25)/0,5.

    h)

    Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung eines MPR im Zusammenhang mit einem garantierenden Dritten, der seinen Sitz in einem anderen Land als dem des Schuldners hat, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 43 vorher mit.

    22.   EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

    Mit Ausnahme der OECD-Länder mit hohem Einkommen und der Euro-Länder mit hohem Einkommen werden die Länder nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko).

    a)

    Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:

    allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Schuldners/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt;

    politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern;

    Rechtsvorschriften im Land des Schuldners/Garantiegebers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfüllung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht;

    sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern; und

    Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, d. h. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle.

    b)

    Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird. Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Geschäften in Ländern der Kategorie 0 ist im Wesentlichen auf das Schuldner-/Garantiegeberrisiko zurückzuführen.

    c)

    Die Einstufung der Länder (13) erfolgt nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos, die Folgendes umfasst:

    Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden „Modell“) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandte Methodik umfasst mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen.

    Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht.

    d)

    Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so erheben die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen.

    e)

    Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht.

    23.   BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS

    a)

    Bei allen Ländern, die nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 22 Buchstabe d eingestuft werden, wird das Hoheitsrisiko (staatliches Risiko) bewertet, um — ausnahmsweise — die Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen zu bestimmen,

    die nicht der Schuldner mit dem geringsten Risiko des Landes sind und

    bei denen das Kreditrisiko wesentlich höher ist als das Länderrisiko.

    b)

    Die Bestimmung der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, welche die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, erfolgt nach der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos, welche die Teilnehmer ausgearbeitet und vereinbart haben.

    c)

    Die Liste der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt.

    d)

    Die Liste der nach Buchstabe b ermittelten Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen wird vom Sekretariat veröffentlicht.

    24.   EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS

    Schuldner und gegebenenfalls Garantiegeber in Ländern der Risikokategorien 1-7 werden in eine der Käuferrisikokategorien eingestuft, die für das Land des Schuldners/Garantiegebers (14) festgestellt wurden. Die Matrix der Käuferrisikokategorien, in die die Schuldner und Garantiegeber eingestuft werden, findet sich in Anhang VI. Qualitative Beschreibungen der Käuferrisikokategorien finden sich in Anhang IX.

    a)

    Käuferrisikoeinstufungen stützen sich auf das höchste Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Schuldners/Garantiegebers, wie vom Teilnehmer ermittelt.

    b)

    Ungeachtet des Buchstabens a können Geschäfte mit einem Kreditwert von höchstens 5 Mio. SZR nach Geschäft eingestuft werden, d. h. nach etwaigen Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen; allerdings sind für diese Geschäfte unabhängig von ihrer Einstufung keine Abschläge (Abzinsungen) aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen zulässig.

    c)

    Staatliche Schuldner und Garantiegeber werden in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft.

    d)

    In Ausnahmefällen können nichtstaatliche Schuldner und Garantiegeber in die Käuferrisikokategorie „besser als SOV“ (SOV+) eingestuft werden, (15)

    wenn für den Schuldner/Garantiegeber ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt, das besser ist als das Fremdwährungsrating (derselben Agentur) für seinen jeweiligen Staat oder

    wenn der Schuldner/Garantiegeber seinen Sitz in einem Land hat, in dem das Risiko des Staates festgestelltermaßen wesentlich höher ist als das Länderrisiko.

    e)

    Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 44 ab für

    Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, wenn die erhobene Prämie niedriger ist als die für die Käuferrisikokategorie CC1 vorgegebene Prämie, d. h. CC0 oder SOV+,

    Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, wenn ein Teilnehmer das Käuferrisiko für einen nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber einschätzt, der von einer akkreditierten Ratingagentur eingestuft ist, und die Käuferrisikoeinschätzung besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur (16).

    f)

    Besteht Wettbewerb für ein bestimmtes Geschäft und wurde der Schuldner/Garantiegeber von konkurrierenden Teilnehmern in unterschiedliche Käuferrisikokategorien eingestuft, so bemühen sich die konkurrierenden Teilnehmer um eine gemeinsame Käuferrisikoeinstufung. Kann kein Einvernehmen über eine gemeinsame Einstufung erzielt werden, so steht es den Teilnehmern, die den Schuldner/Garantiegeber in eine höhere Käuferrisikokategorie eingestuft haben, frei, die niedrigere Käuferrisikoeinstufung anzuwenden.

    25.   DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS

    Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VI Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen).

    a)

    Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten davon, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Schuldners fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird.

    b)

    Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:

    Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie;

    Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne angemessenen Aufschlag auf die Prämie und Direktkredit/-finanzierung; und

    Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien

    26.   METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

    a)

    Die Teilnehmer können die folgenden Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos anwenden, deren spezifische Anwendung in Anhang X festgelegt ist:

    Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

    Finanzierung in Landeswährung

    b)

    Der Teilnehmer, der einen MPR anwendet, welcher die Begrenzung des Länderrisikos widerspiegelt, teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 43 vorher mit.

    c)

    Auf marktreferenzwertbasierte Geschäfte wird keine Begrenzung des Länderrisikos angewandt.

    27.   KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN

    a)

    Die Teilnehmer können die folgenden Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen (Buyer Risk Credit Enhancements — BRCE) anwenden, welche die Anwendung eines Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor — CEF) größer als 0 ermöglichen:

    Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag

    Vermögensgestützte Sicherheit (Asset Based Security)

    Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security)

    Treuhandkonto

    b)

    Die Begriffsbestimmungen für die BRCE und die CEF-Höchstwerte sowohl für Schuldner bei Geschäften der Kategorie 1-7 als auch für Schuldner bei marktreferenzwertbasierten Geschäften sind in Anhang X festgelegt.

    c)

    BRCE können einzeln oder kombiniert genutzt werden, dabei gelten folgende Einschränkungen:

    Der maximale CEF, der durch die BRCE-Nutzung erreicht werden kann, beträgt 0,35 für Geschäfte der Kategorie 1-7. Bei marktreferenzwertbasierten Geschäften kann ein Abschlag von höchstens 25 % auf den Marktreferenzwert-MPR angewandt werden; die in Rechnung gestellte Prämie darf jedoch nicht niedriger sein als der geltende versicherungsmathematische Mindestprämiensatz.

    Die „vermögensgestützte Sicherheit“ und die „Sicherheit aus Sachanlagen“ dürfen bei einem einzelnen Geschäft nicht zusammen genutzt werden.

    Wurde bei Geschäften der Kategorie 1-7 die geltende Länderrisikoeinstufung durch Nutzung der „Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland“ verbessert, so dürfen keine BRCE angewandt werden.

    d)

    Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 44 für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber ab, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen oder aber wenn BRCE bei einem marktreferenzwertbasierten Geschäft verwendet werden, das zu einer Bepreisung führt, die niedriger als der entsprechende TCMB-MPR ist.

    28.   ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO

    a)

    Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur regelmäßigen Überwachung und Anpassung der MPR Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools — PFT) parallel angewandt.

    b)

    Mit den PFT wird die Angemessenheit der MPR sowohl bezüglich der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen als auch privatwirtschaftlicher Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos bewertet.

    KAPITEL III

    BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

    29.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    a)

    Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen.

    b)

    Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen.

    c)

    Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt.

    d)

    Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis gebundene Entwicklungshilfe im Sinne des Anhangs XIII ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um ‚ungebundene Entwicklungshilfe‘ im Sinne des Anhangs XIII handelt.

    30.   FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

    Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:

    a)

    öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe);

    b)

    öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ und

    c)

    sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, jedoch keine öffentlich unterstützten Exportkredite nach diesem Übereinkommen, oder

    d)

    Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:

    1.

    Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden, und

    2.

    andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers.

    31.   MISCHFINANZIERUNG

    a)

    Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam,

    dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht;

    dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und

    dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird.

    b)

    Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:

    formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber;

    die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern;

    die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland;

    der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder

    eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind.

    c)

    Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:

    Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags;

    Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden;

    Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags und/oder

    Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist.

    32.   LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

    a)

    Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für Länder gewährt, deren Pro-Kopf-BNE laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegen. Dieser Schwellenwert wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. (17) Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat.

    b)

    Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

    1.

    Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht.

    2.

    Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

    3.

    Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfüllendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Einzelgeschäften im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die noch mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Neueinstufung) ausläuft.

    4.

    Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 54 bis 59 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

    33.   PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

    a)

    Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich tragfähig sein müssten.

    b)

    Die wichtigsten Testfragen, die vor der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:

    Ist das Projekt finanziell nicht tragfähig, d. h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)? oder

    Ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Mio. SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage besondere Bedeutung beigemessen, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können.

    c)

    Mithilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 47 bis 49 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden.

    d)

    Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe für Waren und/oder Dienstleistungen zu leisten, die unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallen, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.

    34.   MINDESTKONZESSIONALITÄT

    Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 45 Buchstabe a und des Artikels 46 Buchstabe a keine Anwendung finden:

    a)

    technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, wenn das Zuschusselement der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts oder 1 Mio. SZR ausmacht, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, und

    b)

    Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als 1 Mio. SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden.

    35.   AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

    a)

    Die Artikel 32 und 33 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.

    b)

    Artikel 33 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.

    c)

    Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 32 und 33 keine Anwendung.

    d)

    Angesichts der besonderen Umstände prüfen die Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren,

    wenn ein nuklearer Unfall oder ein größerer industrieller Störfall eintritt, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht und bei dem ein betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren möchte, oder

    wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass ein solcher Unfall eintritt und ein potenziell betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zu seiner Verhütung gewähren möchte.

    e)

    Ungeachtet der Artikel 32 und 33 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren:

    nach dem in Anhang XIII definierten und in den Artikeln 54 bis 59 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung oder

    Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 47 und 48 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird, oder

    Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 49; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

    36.   BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

    Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:

    a)

    Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet: (18)

    durchschnittlicher CIRR unter Verwendung der Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren + Spanne

    Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt:

    R

    M

    weniger als 15 Jahre

    0,75

    15 Jahre bis weniger als 20 Jahre

    1,00

    20 Jahre bis weniger als 30 Jahre

    1,15

    mindestens 30 Jahre

    1,25

    Für alle Währungen steht ‚durchschnittlicher CIRR unter Verwendung der Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren‘ für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen Sätze, festgelegt nach den Bestimmungen des Anhangs XII. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächste durch 10 teilbare Basispunktzahl gerundet.

    b)

    Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIII.

    c)

    Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich null ist:

    Exportkredite nach diesem Übereinkommen;

    andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen;

    andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 34, ausgenommen bei Anpassung, und

    Anzahlung des Käufers.

    Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt.

    d)

    Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.

    e)

    Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden.

    f)

    Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird.

    g)

    Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus.

    h)

    Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

    i)

    Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet.

    37.   GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

    a)

    Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 46 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 45 oder 46.

    b)

    Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 32 Buchstabe b.

    c)

    Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu Bedingungen zulässig, die mit den Artikeln 32 und 33 vereinbar sind, und zwar nach

    Neueinstufung der Länder und

    Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

    Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 36 aufrechterhalten werden.

    38.   ANPASSUNG

    Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 41 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen.

    KAPITEL IV

    VERFAHREN

    ABSCHNITT 1

    GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

    39.   MITTEILUNGEN

    Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang V abzugeben; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

    40.   UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

    a)

    Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren der Artikel 43 bis 46 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt für die nachträgliche Unterrichtung vermerkt.

    b)

    Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 51 bis 53 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.

    c)

    Zusätzlich zu den in Anhang V genannten Informationen, die für Geschäfte erteilt werden, die gemäß Artikel 43 oder 44 vorab mitgeteilt wurden, übermitteln die Teilnehmer auf dem entsprechenden Formblatt für die nachträgliche Unterrichtung Folgendes:

    1.

    für alle unterstützten Geschäfte nachträglich Informationen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Kreditlaufzeit und dem Tilgungsverfahren, einschließlich — unter anderem — folgender Elemente: 1. Dauer der Kreditlaufzeit, 2. Tilgungsverfahren, 3. Fälligkeit der Kapitaltilgung, 4. Fälligkeit der Zinszahlungen, 5. Zeitdauer zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Kapitaltilgung, und gegebenenfalls 6. gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit, 7. Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals, 8. maximale einmalige Ratenzahlung, 9. Erläuterung einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan der Verfügbarkeit der Mittel und dem verwendeten Schuldendienstprofil, und 10. ausführliche und angemessene Rechtfertigung des unterstützten Tilgungsverfahrens, wenn das Tilgungsverfahren nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt.

    2.

    für unterstützte Geschäfte gemäß Artikel 13 Buchstabe e, die nicht vorab mitgeteilt wurden, übermitteln die Teilnehmer zusätzlich Folgendes:

    eine Erläuterung der Gründe, weshalb eine Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b zugelassenen Schuldendienstprofil besteht, und

    bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

    41.   ANPASSUNGSVERFAHREN

    a)

    Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 38 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 53, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

    1.

    Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.

    2.

    Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Unterabsatz 1 so früh wie möglich mit.

    3.

    Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

    b)

    Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach den Artikeln 43 und 44 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

    42.   BESONDERE KONSULTATIONEN

    a)

    Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.

    b)

    Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.

    c)

    Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.

    d)

    Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

    ABSCHNITT 2

    VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE

    43.   VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

    a)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V,

    falls die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR verwendet wurde, die eines garantierenden Dritten ist, der seinen Sitz außerhalb des Landes des Schuldners hat [d. h. Bestimmung nach Artikel 21 Buchstabe e]; oder

    falls der geltende MPR durch Anwendung einer der Methoden des Artikels 26 für die Begrenzung des Länderrisikos gesenkt wurde.

    b)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V, wenn die Unterstützung gemäß Anhang I Artikel 6 Buchstabe a Nummer 2 verlängert wird.

    c)

    Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf.

    d)

    Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 62 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen.

    44.   VORHERIGE MITTEILUNG

    a)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einer Kreditlaufzeit von mehr als zehn Jahren und mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V.

    b)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V, wenn die Unterstützung gemäß folgenden Bestimmungen bereitgestellt wird:

    1.

    Artikel 13 Buchstabe f,

    2.

    Anhang II Artikel 5, oder

    3.

    Anhang I Artikel 6 Buchstabe a Nummer 1.

    c)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anhang V, wenn die Unterstützung im Zusammenhang mit folgender Bestimmung bereitgestellt wird:

    1.

    Artikel 11 Buchstabe d Nummer 3.

    2.

    Anwendung eines Prämiensatzes für ein marktreferenzwertbasiertes Geschäft nach:

    Artikel 21 Buchstabe c Nummer 1 dritter Gedankenstrich bei der Teilnahme im Rahmen eines Konsortialkreditpakets.

    Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 zweiter Gedankenstrich, wobei der geforderte Prämiensatz niedriger als die entsprechende mithilfe des TCMB-Modells bestimmte Prämie ist.

    Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 dritter Gedankenstrich, wobei ein Teilnehmer den Schuldner/Garantiegeber höher einstuft als das höchste Rating einer akkreditierten Ratingagentur; oder, falls es kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur gibt und ein Teilnehmer ein Geschäft als CC2 oder höher oder aber mit einem Kreditrating-Buchstaben entsprechend AAA bis A- oder aber als gleichwertig oder günstiger als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, einstuft.

    3.

    Anwendung eines Prämiensatzes nach Artikel 24 Buchstabe e für ein Geschäft, das MPR für die Länderrisikokategorien 1-7 unterliegt, bei dem die gewählte und zur Berechnung des MPR für ein Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber angewandte Käuferrisikokategorie folgenden Kriterien entspricht:

    niedriger als CC1 (d. h. CC0 oder SOV+); oder

    höher als das Rating einer akkreditierten Ratingagentur.

    4.

    Anwendung eines Prämiensatzes nach Artikel 27 Buchstabe d für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen oder aber wenn BRCE bei einem marktreferenzwertbasierten Geschäft verwendet werden, das zu einer Bepreisung führt, die niedriger als der entsprechende TCMB-MPR ist.

    5.

    Ein Geschäft, das einer Gemeinsamen Haltung nach Artikel 59 Buchstabe c unterliegt.

    ABSCHNITT 3

    VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

    45.   VORHERIGE MITTEILUNG

    a)

    Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung nach Anhang V, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für

    handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %;

    handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 %;

    handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %; oder

    handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 35 Buchstaben a und b;

    gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 35 Buchstabe d.

    b)

    Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

    c)

    Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

    d)

    Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 31 gewährt wird.

    46.   UMGEHENDE MITTEILUNG

    a)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung nach Anhang V, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt:

    2 Mio. SZR oder mehr und Konzessionalität von 80 % oder mehr oder

    weniger als 2 Mio. SZR und Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 34 Buchstaben a und b.

    b)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird.

    c)

    Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

    ABSCHNITT 4

    KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

    47.   ZWECK DER KONSULTATIONEN

    a)

    Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang XI).

    b)

    Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 48 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 53, in denen erörtert wird:

    erstens, ob ein Hilfeangebot den Artikeln 32 und 33 entspricht und

    gegebenenfalls zweitens, ob ein Hilfeangebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 32 und 33 nicht entspricht.

    48.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

    a)

    Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen:

    Ergebnisse einer ausführlichen Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung;

    Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung;

    voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts;

    Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank;

    Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde;

    Auswirkungen auf die Umwelt;

    Beteiligung der Privatwirtschaft und

    Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits).

    b)

    Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 46 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens zehn Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung gegeben hat; dieser sollte sein weiteres Vorgehen überprüfen, wenn sich herausstellt, dass ein Hilfeangebot keine ausreichende Unterstützung findet.

    49.   ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

    a)

    Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner unterrichtet der Geber den Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

    b)

    Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, bei denen im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von zehn auf 15 Arbeitstage.

    c)

    Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen.

    ABSCHNITT 5

    INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

    50.   KONTAKTSTELLEN

    Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt auf elektronischem Wege, z. B. über E-Mail, und wird vertraulich behandelt.

    51.   ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN

    a)

    Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.

    b)

    Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.

    c)

    Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.

    d)

    Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

    52.   UMFANG DER ANTWORTEN

    a)

    Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

    b)

    Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

    ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

    andere Bedingungen erwogen werden,

    so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

    53.   MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

    a)

    Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu.

    b)

    Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt.

    c)

    Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

    54.   VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im vom Sekretariat in der OECD-Netzwerkumgebung verwalteten ‚Electronic Bulletin Board‘ (‚virtuelles Schwarzes Brett‘) wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.

    b)

    Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:

    Aktenzeichen mit dem Zusatz ‚Gemeinsame Haltung‘;

    Name des Einfuhrlandes und des Käufers;

    möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

    vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

    Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung;

    Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

    Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

    sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

    c)

    Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 32 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 32 Buchstabe b festzulegen ist.

    d)

    Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

    55.   REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

    a)

    Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.

    b)

    Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.

    c)

    Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt.

    56.   ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

    b)

    Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.

    c)

    Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.

    d)

    Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 54 und 55 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

    57.   UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

    Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

    58.   INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt auf dem Electronic Bulletin Board eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist.

    59.   GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung bezüglich eines spezifischen Geschäfts gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen einer Gemeinsamen Haltung bezüglich eines spezifischen Geschäfts oder Verlängerungen einer Gemeinsamen Haltung, die nicht im Zusammenhang mit einem spezifischen Geschäft steht, können nach dem in den Artikeln 54 bis 58 festgelegten Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 32 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen.

    b)

    Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt auf dem Electronic Bulletin Board die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

    neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen;

    das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

    Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

    vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

    Ein Teilnehmer, der eine offizielle Unterstützung im Rahmen einer Gemeinsamen Haltung im Zusammenhang mit den Vorschriften für Exportkredite bereitstellt (d. h. die nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften über handelsbezogene Hilfen steht), erteilt eine vorherige Mitteilung über jedes unterstützte Geschäft gemäß Artikel 44.

    ABSCHNITT 6

    ÜBERPRÜFUNGEN

    60.   REGELMÄẞIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS

    a)

    Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.

    b)

    Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen.

    61.   ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

    Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 15. Juli 2027 eine umfassende Überprüfung der CIRR-Bestimmungen in Anhang XII vor.

    62.   ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

    Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Dies betrifft unter anderem:

    a)

    die Methoden zur Länderrisikoeinstufung und zur Bewertung des Hoheitsrisikos zwecks Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen;

    b)

    die Höhe der MPR, um zu gewährleisten, dass sie ein genaues Maß für das Kreditrisiko bleiben, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen wie auch der privatwirtschaftlichen Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos;

    c)

    die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird, und

    d)

    den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung des Länderrisikos und mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen sowie die weitere Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ihrer besonderen Auswirkungen auf die MPR.

    e)

    Spätestens am 31. Dezember 2024 werden alle Aspekte der Prämienregeln des Übereinkommens unter besonderer Beachtung der Regeln für eine marktreferenzwertbasierte Bepreisung umfassend überprüft.

    63.   ÜBERPRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN UNTERSTÜTZUNG FÜR ÖRTLICHE KOSTEN

    Die Teilnehmer überprüfen die Bestimmungen über die Unterstützung für örtliche Kosten bis spätestens 20. April 2024.

    64.   ÜBERPRÜFUNG DER TILGUNGSVERFAHREN UND KREDITLAUFZEITEN

    Das Sekretariat erstellt alle zwei Jahre einen umfassenden Bericht über die Tilgungsverfahren und Kreditlaufzeiten für Exportkredite, die von den Teilnehmern gemäß Anhang I Kapitel II und Anhang II unterstützt werden; dabei stützt es sich auf vorherige Mitteilungen und nachträgliche Unterrichtungen. Der Bericht umfasst eine statistische und qualitative Analyse der Nutzung der Flexibilitätsregelungen der Tilgungsverfahren und der Dauer der unterstützten Kreditlaufzeiten. Geht aus dem Bericht hervor, dass bei mehr als 30 % der Geschäfte im Rahmen des Übereinkommens, die gemäß Anhang I Kapitel II und Anhang II unterstützt werden, hinreichend begründete Flexibilitätsregelungen in Anspruch genommen werden, so nehmen die Teilnehmer eine verbindliche Überprüfung der Parameter der Tilgungsverfahren vor.

    ANHANG I

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE ZUR BEWÄLTIGUNG DES KLIMAWANDELS

    Der Zweck dieser Sektorvereinbarung ist die Bereitstellung angemessener Finanzierungsbedingungen für Projekte in ausgewählten Sektoren, die auch im Rahmen internationaler Initiativen erheblich zum Klimaschutz beitragen, einschließlich Projekten in den Bereichen ökologisch nachhaltige Energie, Reduzierung der Treibhausgasemissionen und hohe Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser. Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden.

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

    1.   ANWENDUNGSBEREICH BEI KLIMASCHUTZPROJEKTEN, DIE FÜR EINE UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN VON ANLAGE I IN BETRACHT KOMMEN

    a)

    Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite im Zusammenhang mit Verträgen in einem der in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten und definierten förderfähigen Sektoren, sofern deren Auswirkungen Rechnung getragen wird, und zwar im Einklang mit der Empfehlung des OECD-Rates aus dem Jahr 2012 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützen Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte. Diese Sektorenliste und gegebenenfalls die entsprechenden zur Definition der Förderfähigkeit des Projekts herangezogenen technologieneutralen Leistungskriterien können im Laufe der Zeit im Einklang mit den in Artikel 8 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Überprüfungsbestimmungen geändert werden.

    b)

    Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt

    1.

    das Projekt führt zu niedrigen oder überhaupt keinen CO2-Emissionen oder CO2-Äquivalenten und/oder zu höherer Energieeffizienz,

    2.

    das Projekt ist so ausgelegt, dass es mindestens die in Anlage I festgelegten Leistungsstandards erfüllt, und

    3.

    die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts.

    c)

    Die Finanzierungsbedingungen gelten für die in der Projektklasse A der Anlage I aufgeführten Sektoren und beschränken sich auf

    1.

    den Export von vollständigen ökologisch nachhaltigen Energieerzeugungsanlagen oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Anlagen unmittelbar erforderlich sind;

    2.

    die Modernisierung bestehender ökologisch nachhaltiger Energieerzeugungsanlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt Kapitel II des Übereinkommens.

    d)

    Die für die in der Projektklasse A der Anlage I aufgeführten Sektoren geltenden Finanzierungsbedingungen gelten nicht für Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Energieerzeugungsanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die nicht direkt mit der Energieerzeugungsanlage verbundene Wasserversorgung, die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung), jedoch mit folgenden Ausnahmen:

    1.

    Soweit die Objekte unter die Anlagen I oder II fallen;

    2.

    ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer der Energieerzeugungsanlage und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für diese Anlage geschlossen worden, so dürfen die Finanzierungsbedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage die Bedingungen für die Anlage nicht übersteigen; und

    3.

    die Finanzierungsbedingungen für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 60 kV, die außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage liegen, dürfen nicht günstiger sein als die Finanzierungsbedingungen für die Anlage selbst.

    e)

    Die Teilnehmer können vorschlagen, die in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Finanzierungsbedingungen für Projekte im Bereich Klimaschutz zu gewähren, die derzeit nicht in Anlage I aufgeführt sind oder anderweitig nicht die Kriterien für die Förderfähigkeit in Anlage I erfüllen. Diese Projekte werden von Fall zu Fall nach dem Verfahren der Artikel 54 bis 59 des Übereinkommens geprüft. Die Teilnehmer werden Vorschläge, die mit den gemeinsamen Klimazielen und dem Zweck dieser Sektorvereinbarung im Einklang stehen, wohlwollend prüfen.

    2.   ANWENDUNGSBEREICH BEI PROJEKTEN ZUR ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL, DIE FÜR EINE UNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN VON ANLAGE II IN BETRACHT KOMMEN

    a)

    Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen oder Projekten, welche die in Anlage II zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Kriterien erfüllen.

    b)

    Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Durchführung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt

    1.

    die Bedingungen in Anlage II sind erfüllt, und

    2.

    die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts.

    c)

    Diese Sektorvereinbarung gilt auch für die Modernisierung bestehender Projekte zur Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Projekts voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

    3.   ANWENDUNGSBEREICH BEI WASSERPROJEKTEN

    Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für vollständige Projekte oder Teilen davon im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung:

    a)

    Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung von Gemeinden, einschließlich Haushalten und Kleinunternehmen, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle);

    b)

    Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und zur Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms;

    c)

    Modernisierung bestehender Anlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen.

    KAPITEL II

    BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

    4.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

    a)

    Die maximale Kreditlaufzeit für Geschäfte im Bereich Klimaschutz, die für eine Unterstützung nach Artikel 1 dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen, ist in Anlage I festgelegt.

    b)

    Die maximale Kreditlaufzeit für Geschäfte im Bereich Anpassung an den Klimawandel, die für eine Unterstützung nach Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung und gemäß den Kriterien für die Förderfähigkeit in Anlage II in Betracht kommen, beträgt 22 Jahre.

    c)

    Die maximale Kreditlaufzeit für Geschäfte im Bereich Wasser, die für eine Unterstützung nach Artikel 3 dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen, beträgt 22 Jahre.

    5.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

    a)

    Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in der Regel in gleichen Raten und regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird), mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen.

    b)

    Die Tilgungsraten sind mindestens einmal jährlich fällig; die erste Tilgungsrate ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.

    c)

    Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. Bei jährlicher Tilgung des Kapitals sind die Zinsen mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.

    d)

    Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

    e)

    Wenn es aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem möglichen Schuldendienstprofil gemäß den unter den Buchstaben a und b festgelegten Parametern hinreichend gerechtfertigt ist, können im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützte Exportkredite mit folgenden Einschränkungen gewährt werden:

    1.

    Für Geschäfte, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen und für die eine Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren gilt, und für Geschäfte, die im Rahmen von Projektklasse B Typ 1 unterstützt werden, gilt Folgendes:

    Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 30 % des zu tilgenden Kapitals.

    Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

    Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 65 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder sechs Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

    2.

    Für alle übrigen Geschäfte, die für eine Unterstützung im Rahmen dieser Sektorvereinbarung in Betracht kommen, gilt Folgendes:

    Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 35 % des zu tilgenden Kapitalbetrags.

    Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 36 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

    Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 70 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder sechs Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

    KAPITEL III

    VERFAHREN

    6.   VORHERIGE MITTEILUNG

    a)

    Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung nach dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, mit, und zwar

    1.

    nach Artikel 44 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 1 oder 3 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird,

    2.

    nach Artikel 43 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird.

    b)

    Solche Mitteilungen enthalten eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Artikels 1 oder 2 dieser Sektorvereinbarung erfüllt.

    c)

    Die Mitteilung zu Projekten, die nach Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, enthält Informationen über die angewandten Technik- oder Leistungsstandards und, sofern verfügbar, die voraussichtlichen Emissionsreduktionen.

    d)

    Die Mitteilung zu Projekten, die nach Anlage II zu dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, enthält gegebenenfalls die Ergebnisse von Überprüfungen durch unabhängige Dritte.

    e)

    Bei Geschäften, die nach Artikel 5 Buchstabe e unterstützt wurden, legen die Teilnehmer unter anderem Folgendes vor:

    1.

    ausführliche Informationen über das unterstützte Tilgungsverfahren und eine Darlegung der Gründe, weshalb einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem verfügbaren Schuldendienstprofil besteht, sofern es gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b unterstützt wird, und

    2.

    bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

    f)

    Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung.

    KAPITEL IV

    ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

    7.   KÜNFTIGE ARBEITEN

    Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen:

    a)

    Netto-Nullenergiegebäude,

    b)

    Brennstoffzellenprojekte,

    c)

    saubere gasförmige und flüssige Brennstoffe,

    d)

    Überprüfung und Einbeziehung künftiger internationaler Normen für die Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß (z. B. durch die IEA).

    8.   ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

    a)

    Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. In diesem Bericht werden die Ergebnisse etwaiger Erörterungsverfahren nach Artikel 43 des Übereinkommens dokumentiert. Er enthält eine Zusammenfassung zur Veröffentlichung.

    b)

    Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig den Geltungsbereich und die anderen Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung. Zur Klarstellung wird bis Ende 2028 oder sobald nach dem 15. Juli 2023 150 Geschäfte im Rahmen der Klimawandel-Sektorvereinbarung stattgefunden haben — je nachdem, was zuerst eintritt — eine Überprüfung stattfinden. Diese Überprüfung stützt sich auf die Erfahrungen aus dem Mitteilungsprozess (einschließlich Informationen über angewandte Technik- oder Leistungsstandards und gegebenenfalls erzielte Emissionsreduktionen), die jüngsten Berichte aus der Klimaforschung und eine Bewertung der Marktbedingungen für klimabezogene Technologien.

    c)

    Hat ein Teilnehmer die Befürchtung, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nicht mehr mit dem Zweck des Übereinkommens nach Artikel 1 (Zweck) im Einklang stehen, so kann er beantragen, dass die Angelegenheit auf der nächsten planmäßigen Sitzung der Teilnehmer geprüft wird, wobei er Nachweise für seine Bedenken vorlegen sollte.

    d)

    Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung wird in regelmäßigen Abständen, wie auch auf Bitte eines Teilnehmers, daraufhin überprüft, ob eine Projektklasse und/oder ein Projekttyp zu der betreffenden Anlage hinzugefügt oder daraus gestrichen werden sollte oder ob darin enthaltene Schwellenwerte geändert werden sollten. Vorschläge für neue Projektklassen und/oder -typen sind mit Angaben zu untermauern, wie die Projekte innerhalb einer solchen Klasse/eines solchen Typs die Kriterien des Artikels 1 der vorliegenden Sektorvereinbarung erfüllen sollten.

    Anlage I

    KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON PROJEKTEN IM BEREICH KLIMASCHUTZ

    Die nachstehenden Begriffsbestimmungen oder Standards sollen ein gemeinsames Verständnis der Teilnehmer hinsichtlich der Umsetzung dieser Sektorvereinbarung für die entsprechenden Projekttypen fördern. Sie berühren nicht andere klimabezogene Begriffsbestimmungen oder Standards, die bereits vorliegen oder entwickelt werden oder entwickelt werden sollen.

    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE A: Ökologisch nachhaltige Energieerzeugung

    TYP 1: Erneuerbare Energien

    Vollständige Anlagen oder Teile davon und die Modernisierung bestehender Anlagen in den folgenden Sektoren:

    a)

    Windenergie;

    b)

    Geothermie;

    c)

    Gezeiten- und Gezeitenströmungskraft;

    d)

    Wellenkraft;

    e)

    Osmose;

    f)

    Fotovoltaik;

    g)

    Solarthermie;

    h)

    Meereswärme;

    i)

    Bioenergie: jede nachhaltige Energie aus Deponiegas, Klärgas, Biogas oder in Biomasseanlagen gewonnener Biokraftstoff. Unter „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen;

    j)

    Wasserkraft;

    k)

    Energieeffizienz bei Projekten im Bereich erneuerbare Energien.

     

     

    22 Jahre

    TYP 2: Stromerzeugung aus sauberem Wasserstoff

    Bau von Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich Strom aus sauberem Wasserstoff erzeugen.

     

    Zu den Standards für sauberen Wasserstoff siehe PROJEKTKLASSE F TYP 1.

    Siehe Kreditlaufzeiten von Projektklasse F Typ 1


    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE B: Sanierungsprojekte in Anlagen mit fossilen Brennstoffen, Substitution fossiler Brennstoffe

    TYP 1: mit fossilem Brennstoff befeuerte Energieerzeugungsanlagen mit betriebsbereiter CO2-Abscheidung und -speicherung (CCS)*

    Verfahren zur Abscheidung des in mit fossilen Brennstoffen betriebenen Energieerzeugungsanlagen entstehenden CO2-Stroms und Transport zu einem Speicherort zwecks umweltsicherer und dauerhafter geologischer Speicherung des CO2 oder Verwendung als Einsatz- oder Ausgangsstoff zur Schaffung von Produkten oder Dienstleistungen.

    Erreichung niedriger CO2-Emissionen bei Energieerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

    Die CO2-Intensität erreicht einen Wert von höchstens 350 Tonnen in die Atmosphäre abgegebenes CO2 pro GWh (19)

    oder

    bei allen Projekten wird eine CCS-Rate erreicht, die den CO2-Ausstoß der Anlage um mindestens 65 % senkt,

    oder

    es wird eine Abscheidungsrate von mindestens 85 % des CO2-Ausstoßes der Anlagen erreicht, für die öffentlich unterstützte Exportkredite beantragt werden, wobei der Wert von 85 % unter normalen Betriebsbedingungen erreicht wird.

    18 Jahre

    TYP 2: Waste to Energy*

    Einheit zur Energieerzeugung durch thermische Behandlung (einschließlich Vergasung) gemischter Festabfallstoffe.

    Ausgleich der bei der Nutzung konventioneller Energie anfallenden THG-Emissionen und Verminderung künftiger THG-Emissionen, z. B. Methan, die den Abfällen normalerweise entströmen würden.

    Bei einem Dampfkreislauf ein energetischer Wirkungsgrad des Kessels (oder Dampferzeugers) von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV). (20)

    Bei Vergasung ein Vergaserwirkungsgrad von mindestens 65 % des LHV. (21)

    15 Jahre

    TYP 3: Hybridkraftwerke*

    Energieerzeugungsanlage, die elektrische Energie sowohl aus einer erneuerbaren Energie als auch aus einem fossilen Brennstoff erzeugt.

    Um die Anforderung der Anlagenverfügbarkeit zu erfüllen, ist ein fossiler Energieträger für die Zeiten erforderlich, in denen Strom aus der erneuerbaren Energie nicht oder nicht ausreichend verfügbar ist. Der fossile Brennstoff ermöglicht die Nutzung erneuerbarer Energie im Hybridkraftwerk, wodurch eine erhebliche CO2-Verringerung gegenüber mit fossilen Brennstoffen betriebenen Standardkraftwerken erreicht wird.

    Modell 1:

    Zwei getrennte Stromerzeugungsquellen: eine erneuerbare Energie und ein fossiler Brennstoff.

    Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 50 % des geplanten Jahresenergieertrags der Anlage aus der erneuerbaren Energie stammt.

    Modell 2:

    Eine einzige Stromerzeugungsquelle, bei der die erneuerbare Energie und der fossile Brennstoffträger kombiniert werden. Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 75 % der erzeugten Nutzenergie aus der erneuerbaren Quelle stammt.

    15 Jahre

    Anmerkung:

    *

    Um den Klimaerfordernissen gerecht zu werden, kam es den Teilnehmern vor allem darauf an, den Anwendungsbereich der CCSU mit der Aufnahme neuer Projektklassen zu erweitern. Die Teilnehmer haben zugesagt, diese Projektklassen, die seit 2012 nicht überprüft wurden, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis März 2024 zu überprüfen.


    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE C: Energieeffizienz

    TYP 1: Projekte im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)*

    Gleichzeitige Erzeugung verschiedener Energieformen (Strom, Kraft und Wärme) in einem integrierten System.

    Die KWK-Anlage sollte elektrische oder mechanische Energie und Wärme für gewerblich-industrielle und/oder private Abnehmer liefern.

    Bis zu zwei Drittel der in konventionellen Kraftwerken für die Stromerzeugung eingesetzten Primärenergie geht in Form von Wärme verloren. Die Kraft-Wärme-Kopplung stellt daher eine wirkungsvolle Möglichkeit zur Reduzierung der Treibhausgase dar. KWK ist mit allen Wärmeerzeugern und Energieträgern (einschließlich Biomasse und Solarthermie) in Dampfkraftwerken mit einer Leistung von wenigen kW bis 1000 MW möglich. (22)

    Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV). (23)

    15 Jahre

    TYP 2: Fernwärme und/oder Fernkälte*

    Verteilnetz, das thermische Energie von der Energieerzeugungsanlage zum Endverbraucher überträgt.

    Verbesserung der Fernwärme-Versorgungseffizienz durch den Bau von Leitungsnetzen für Dampf und/oder Heißwasser mit hohem thermischem Wirkungsgrad, sowohl durch die Minimierung von Leitungs- und Wandlerverlusten als auch durch vermehrte Nutzung der Abwärme.

    Fernkühlung ist eine integrative Technologie, die einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen und der Luftverschmutzung sowie zur Steigerung der Energieversorgungssicherheit leisten kann, z. B. durch den Ersatz individueller Klimageräte.

    Das Wärmeleitvermögen von Fernwärmeleitungen liegt unter 80 % des nach der Europäischen Norm EN253:2009 vorgeschriebenen Wärmeleitvermögens (zu überprüfen, wenn diese Norm aktualisiert wird).

    15 Jahre

    TYP 3: Intelligente Stromnetze*

    Integrierte, technologisch fortschrittliche Stromnetze mit verbesserten dynamischen Fähigkeiten zur Überwachung und Steuerung des Inputs und des Outputs aller ihrer technischen Komponenten (z. B. Stromerzeugung, Netzmanagement, Konverter und Systeme für Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ), flexible Wechselstromübertragung (FACTS), Spezialanwendungen (Special Power Systems), Übertragung, Verteilung, Speicherung, Leistungselektronik für intelligente Stromnetze, Verbrauchsreduzierung, Verbrauchsmessung, dezentrale Energieressourcen).

    IKT nach international festgelegten Industrienormen wie z. B. NIST-SGIP und ETSI-CEN-Cenelec.

    Um es den nachfolgend genannten Akteuren zu ermöglichen, wirtschaftliche, umweltfreundliche, ausgewogene und nachhaltige Stromnetze aufzubauen, indem Lieferverträge unterstützt werden, die vorwiegend den Export moderner, innovativer Technologien und Dienste betreffen. Bei den Akteuren handelt es sich um Netzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, Netznutzer, Speicherbetreiber, Messstellenbetreiber, Anwendungs- und Diensteanbieter und Strombörsenbetreiber. Die betreffenden Stromnetze sollen folgende Eigenschaften haben: verringerte Übertragungsverluste, optimierte Versorgungsqualität, Sicherheit, Netzstabilität, Zuverlässigkeit, Gewinnung erneuerbarer Energie und Kosteneffizienz.

    Die Standards 1, 2 (Buchstabe a oder b) und 3 sind einzuhalten.

    1.

    Die Gesamtkosten des Projekts umfassen mindestens 20 % für in Betracht kommende Aufrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).

    2a.

    Die Mindestanforderung an das Projekt oder die Anwendung ist entweder eine voraussichtlich 10%ige Verringerung des Ausstoßes von CO2 aus fossilen Brennstoffen oder

    2b.

    nachweisliche erhebliche Senkungen der CO2-Emissionen werden ermöglicht entweder durch

    eine mindestens 5%ige Verringerung der Verluste in dem Stromversorgungsnetz, das Gegenstand der Smart-Grid-Anwendung bzw. des Smart-Grid-Projekts ist, oder

    eine mindestens 5%ige Verringerung des Gesamtstromverbrauchs durch Stromverbraucher, die von der Smart-Grid-Anwendung bzw. dem Smart-Grid-Projekt bedient werden, oder

    die fluktuierende Einspeisung erneuerbarer Energie, auch aus nachgeordneten Spannungsebenen, in einer Größenordnung von mindestens weiteren 10 % der Gesamtenergie, die in das Netz eingespeist wird, das Gegenstand der eingesetzten Smart-Grid-Technologien ist.

    3.

    Vor der Genehmigung überprüft ein unabhängiger qualifizierter Dritter das Projekt und erstellt einen Bericht, in dem die Merkmale der vorgeschlagenen Smart-Grid-Anwendung bzw. des vorgeschlagenen Smart-Grid-Projekts beschrieben werden, und prüft, ob das Projekt bzw. die Anwendung den Standards 1 und 2 (a oder b) entspricht. Für Projekte, die den Standard 2b anwenden, werden die durch das Projekt ermöglichten Senkungen der CO2-Emissionen in den Bericht aufgenommen. Dieser Bericht wird den Teilnehmern vor jeder Genehmigung einer finanziellen Unterstützung zur Verfügung gestellt und die Genehmigung hängt davon ab, dass in dem Bericht bestätigt wird, dass das geplante Smart-Grid-Projekt bzw. die geplante Smart-Grid-Anwendung die Standards 1 und 2 (a oder b) einhält.

    Die Einhaltung der Standards wird gemessen durch Vergleich der geschätzten Emissionen oder des Energieverbrauchs in einem von dem Smart Grid bedienten Bereich, wenn die vorgeschlagenen Smart-Grid-Technologien angewandt werden, mit den Emissionen oder dem Energieverbrauch desselben Bereichs, wenn die vorgeschlagenen Smart-Grid-Technologien nicht angewandt werden.

    15 Jahre

    Anmerkung:

    *

    Um den Klimaerfordernissen gerecht zu werden, kam es den Teilnehmern vor allem darauf an, den Anwendungsbereich der CCSU mit der Aufnahme neuer Projektklassen zu erweitern. Die Teilnehmer haben zugesagt, diese Projektklassen, die seit 2012 nicht überprüft wurden, so bald wie möglich, spätestens jedoch bis März 2024 zu überprüfen.


    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE D: Projekte zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung

     

    Bau und Betrieb von Anlagen, die einem der folgenden Zwecke dienen:

    Abscheidung von CO2 aus Emissionsquellen, das andernfalls in die Atmosphäre freigesetzt würde, oder Abscheidung von CO2 aus der Umgebungsluft;

    Vorbereitung des abgeschiedenen CO2 für den Transport (über Pipeline, Schiene, Straße oder mit dem Schiff), einschließlich der Vorbereitung des abgeschiedenen CO2 auf die Transportvorgabe (z. B. durch Kompression);

    Transport des abgeschiedenen CO2 zum Endverbrauchspunkt; oder

    dauerhafte Speicherung von CO2.

    erhebliche Reduzierung der CO2-Emissionen existierender Quellen

    Anlagen zur Abscheidung aus der Umgebungsluft müssen mindestens das CO2-Äquivalent ihrer eigenen betrieblichen Emissionen abscheiden.

    Die spezifische geologische Speicherung entspricht ISO 27914:2017.

    Die förderfähige Nutzung des abgeschiedenen und/oder transportierten CO2 fällt unter PROJEKTKLASSE J (saubere flüssige und gasförmige Brennstoffe) und PROJEKTKLASSE G (Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß).

    Die Nutzung von CO2 für Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen wie die verbesserte Ölgewinnung ist nicht förderfähig.

    Es sind geeignete Leckerkennungssysteme und Überwachungspläne für den Transport und die Speicherung von CO2 mit regelmäßigen Berichten vorhanden, die von den nationalen Behörden oder einem unabhängigen Dritten geprüft werden.

    22 Jahre


    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE E: Übertragung, Verteilung und Speicherung von Energie

    TYP 1: Energiemanagement, -übertragung und -verteilung

    Bau und/oder Ausbau von Energiespeichern im Netzmaßstab (z. B. chemische Speicherung, thermische und mechanische Anlagen sowie elektrochemische Speicherung).

    Bau und Ausbau von Infrastruktur, über die CO2-armer Strom transportiert wird, einschließlich des direkten Anschlusses zu CO2-armen Quellen und Netzabschnitten, bei denen der Strommix die Normen erfüllt.

    Installation intelligenter Zähler und anderer Technologien zur Verbesserung der Netzeffizienz.

    Erleichterung einer langfristigen, kosteneffizienten Dekarbonisierung von Stromnetzen.

    Projekte im Zusammenhang mit CO2-armem Strom sind förderfähig, wenn CO2-armer Strom mehr als 60 % der neu installierten Erzeugungskapazität im letzten Fünfjahreszeitraum ausmacht.

    Der Begriff „CO2-armer Strom“ bezeichnet jede Stromquelle, die in Projektklasse A dieser Anlage aufgeführt ist oder bei der die THG-Emissionen des erzeugten Stroms unter dem Schwellenwert von 133 g CO2-Äq/kWh liegen.

    Da die Elektrifizierung in Ländern mit niedrigem und niedrigem mittleren Einkommen für die Dekarbonisierung von entscheidender Bedeutung ist, gilt die vorstehende Norm für Projekte in diesen Ländern erst fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen. Diese Projekte fallen unter Artikel 43.

    Der Bau und Ausbau von Infrastrukturprojekten für den Transport von Strom sind förderfähig, solange bei ihnen keine mit fossilem Brennstoff befeuerten Kraftwerke an das Netz angeschlossen werden.

    Aus den Unterlagen des Netzeffizienzprojekts muss glaubhaft hervorgehen, dass die Energieeffizienz der Hauptzweck des Projekts ist.

    22 Jahre

    TYP 2: Herstellung und Recycling von Batterien

    Bau von Anlagen zur Herstellung von wiederaufladbaren Batterien, Batteriesätzen und Batteriezellen mit klimafreundlicher Endverwendung (z. B. für Versorgungs-, Transport- und Industrieanwendungen).

    Recycling von Altbatterien.

    Steigerung der Produktion von klimafreundlichen Batterien und Erleichterung der kosteneffizienten Dekarbonisierung emissionsarmer Tätigkeiten.

    Projektbeschreibung in der Mitteilung, einschließlich einer Beschreibung der Endverwendung der Batterie.

    22 Jahre


    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE F: Sauberer Wasserstoff und sauberes Ammoniak

    TYP 1: Erzeugung von sauberem Wasserstoff

    Bau von Anlagen für die Erzeugung von sauberem Wasserstoff.

    Erleichterung der Dekarbonisierung emissionsarmer Sektoren.

    Projekte für sauberen Wasserstoff sind förderfähig, wenn

    i.

    der Wasserstoff „Well-to-Gate“-Emissionen (von der Herstellung des Ausgangsstoffs bis zum Transport von Wasserstoff) aufweist, die weniger als 3 kg CO2-Äq pro kg H2 betragen (Tier 1);

    ii.

    der Wasserstoff „Well-to-Gate“-Emissionen (von der Herstellung des Ausgangsstoffs bis zum Transport von Wasserstoff) aufweist, die weniger als 4 kg CO2-Äq pro kg H2 betragen (Tier 2).

    Tier 1: 22 Jahre

    Tier 2: 18 Jahre

    TYP 2: Erzeugung von sauberem Ammoniak

    Bau von Anlagen für die Erzeugung von sauberem Ammoniak.

    Erleichterung der Dekarbonisierung emissionsarmer Sektoren.

    Sauberes Ammoniak ist Ammoniak, das aus sauberem Wasserstoff, der nach den in dieser Anlage festgelegten Standards erzeugt wurde, hergestellt oder aus Abwasser zurückgewonnen wird. Die Schwellenwerte für sauberes Ammoniak entsprechen den Schwellenwerten für sauberen Wasserstoff, der bei seiner Herstellung verwendet wird. Es gibt keine Schwellenwerte für sauberes Ammoniak, das aus Abwasser zurückgewonnen wird.

    Tier 1 und sauberes Ammoniak, das aus Abwasser zurückgewonnen wird: 22 Jahre

    Tier 2: 18 Jahre

    TYP 3: Übertragung, Verteilung und Speicherung von Wasserstoff

    Bau von Speicher-, Übertragungs- und Verteilungsanlagen, die an Anlagen zur Erzeugung von sauberem Wasserstoff angeschlossen sind oder voraussichtlich innerhalb von fünf Jahren an solche Anlagen angeschlossen werden.

    Umwandlung bestehender Gasanlagen in 100%ige Wasserstoffanlagen.

    Umwidmung von Gasnetzen zur Ermöglichung der Integration von Wasserstoff.

    Entwicklung der für die Übertragung, Verteilung und Speicherung von sauberem Wasserstoff erforderlichen Infrastruktur, wobei anerkannt werden muss, dass sauberer Wasserstoff dieselben Übertragungs-, Verteilungs- und Speicheranlagen wie anderer Wasserstoff nutzen wird, sowie dass die Nutzung von sauberem Wasserstoff die Entwicklung einer Infrastruktur erfordert, die für alle Arten von Wasserstoff eingesetzt werden kann.

    Wo erforderlich, ist auf die Standards für sauberen Wasserstoff PROJEKTKLASSE F TYP 1 Bezug zu nehmen.

    22 Jahre


    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE G: Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß  (24)

     

    Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß, einschließlich Bau, Ausbau oder Nachrüstung von vollständigen Fertigungsanlagen und Teilen davon, Lieferung von Ausrüstung und direkt damit verbundener Infrastruktur und Erbringung zugehöriger Dienstleistungen.

    Beispielliste:

    a)

    Eisen- und Nichteisenmetalle

    b)

    Zement

    c)

    Chemikalien (einschließlich Düngemittel, Ammoniak)

    d)

    Zellstoff und Papier

    Schaffung von Anreizen für Hersteller in schwer dekarbonisierbaren Sektoren, damit diese zu nachhaltigen Verfahren übergehen, um insbesondere im verarbeitenden Gewerbe, in dem weltweit ein Überangebot herrscht, den Ersatz von treibhausgasintensiven Technologien durch Technologien, die erheblich zum Klimaschutz beitragen, zu unterstützen.

    Vor der Einigung auf geeignete Standards bei der künftigen Überprüfung durch die Teilnehmer müssen diese die in Artikel 54 bis 59 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung anwenden, damit ein Vorschlag für ein Projekt für die Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß vorgelegt werden kann. Im Vorschlag wird auch die bei der Herstellung des Produkts anfallende Treibhausgasemissionsintensität angegeben, die im Einklang mit dem Protokoll für die Meldung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Scope-1- und Scope-2-Emissionen berechnet wird. Der Vorschlag enthält eine Begründung dafür, warum das betreffende Niveau als niedriger Schadstoffausstoß einzustufen ist. Dies ist durch Unterlagen zu belegen, die zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden.

    Projekte, die Verträge mit einem Mindestwert von 20 Mio. SZR betreffen, sind entweder gesondert oder im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Projektunterlagen durch einen unabhängigen Dritten zu prüfen.

    Die oben genannte Dokumentation wird zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme in standardisierter Form auf der Website der OECD veröffentlicht (in Anlehnung an die Transparenzvorgaben für die Projektklasse A für Exportkredite und -kreditgarantien).

    22 Jahre


    PROJEKTKLASSE

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    BEGRÜNDUNG

    LEISTUNGSSTANDARDS ODER ZEITRAHMEN

    MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    PROJEKTKLASSE H: Emissionsfreier und -armer Verkehr

    TYP 1: Emissionsfreier Verkehr und unterstützende Infrastruktur  (25)

    Flotten ohne direkte Emissionen, einschließlich Fahrzeuge für den Straßenverkehr, bahngebundene Verkehrssysteme (26) und den Schiffsverkehr sowie dazugehöriger Infrastruktur, die für den Betrieb solcher Fahrzeuge unerlässlich ist. (27)

    Der Übergang zu Flotten ohne direkte Auspuffemissionen ist für die Eindämmung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung.

    Die direkten CO2-Abgasemissionen der beweglichen Güter sind gleich null.

    Zu emissionsfreien Fahrzeugen zählen Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.

    Der Güterverkehr, einschließlich der Fahrzeuge, Züge, Wagen oder Schiffe und der für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastruktur, darf nicht für den Transport oder die Speicherung fossiler Brennstoffe bestimmt sein.

    Hinsichtlich der dazugehörigen Infrastruktur muss in der Projektmitteilung beschrieben werden, welcher Zusammenhang zwischen den emissionsfreien Fahrzeugen und der Infrastruktur besteht und auch warum diese Infrastruktur für den Betrieb solcher Fahrzeuge unerlässlich ist.

    Um für Schiffe Kreditlaufzeiten von mehr als 18 Jahren gewährt zu bekommen, müssen die Teilnehmer die Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung nach den Artikeln 54 bis 59 des Übereinkommens anwenden. In dem Vorschlag muss begründet werden, warum längere Kreditlaufzeiten erforderlich sind. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt höchstens 22 Jahre.

    22 Jahre für Verkehr und unterstützende Infrastruktur, außer Schiffe

    18 Jahre für Schiffe

    TYP 2: Emissionsarmer Schienenverkehr und unterstützende Infrastruktur

    Emissionsarmer Schienenverkehr, einschließlich Elektro-Diesel-Zweikrafttriebwagen und Hybridlokomotiven sowie zugehöriger Infrastruktur, die für den Betrieb solcher Fahrzeuge unerlässlich ist.

    Schaffung von Anreizen für den hybriden und emissionsarmen Schienenverkehr, dessen Nutzung erhebliche Emissionsreduktionen bewirken und zur Eindämmung des Klimawandels beitragen wird.

    Bei Zweikrafttriebwagen: Züge, Reisezugwagen und Güterwagen, die keine direkten CO2-Abgasemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen).

    20 Jahre

    TYP 3: Emissionsarmer Schwerlastverkehr und unterstützende Infrastruktur

    Plug-in-Hybridfahrzeuge für Anwendungen in der Industrie oder im Güterverkehr und zugehörige Infrastruktur, die für den Betrieb solcher Fahrzeuge unerlässlich ist.

    Hybridelektrofahrzeuge für Anwendungen in der Industrie oder im Güterverkehr.

    Schaffung von Anreizen für hybride und emissionsarme Fahrzeuge, deren Verwendung erhebliche Emissionsreduktionen bewirken und zur Eindämmung des Klimawandels beitragen wird.

    Bei Plug-in-Hybridfahrzeugen verursacht das Fahrzeug keine direkten CO2-Abgasemissionen, wenn es mit einem Elektromotor betrieben wird, und wird ansonsten mit einem herkömmlichen Motor betrieben.

    Bei Hybridelektrofahrzeugen erzielt das Fahrzeug des letzten Modelljahrs eine Verringerung der direkten CO2-Abgasemissionen um 35 % oder eine Steigerung der Energieeffizienz um 35 % gegenüber den entsprechenden herkömmlichen Fahrzeugen.

    20 Jahre für Plug-in-Hybridfahrzeuge

    18 Jahre für Hybridelektrofahrzeuge

    TYP 4: Schiffsverkehr mit niedrigem Schadstoffausstoß

    Geschäfte in dieser Projektklasse unterliegen den Finanzierungsbedingungen von Kapitel II, bis die Teilnehmer über die anzuwendenden spezifischen Kriterien, Standards und Begriffsbestimmungen weiter beraten haben.

    PROJEKTKLASSE I: Mineralien und Erze für saubere Energie  (28)

     

    Bau von Anlagen, die an der Gewinnung, dem Recycling, der Verarbeitung und/oder der Raffination (einschließlich Metallisierung) von Erzen oder Mineralien beteiligt sind, wenn das aus diesen Prozessen hervorgegangene Produkt Teil der Lieferkette für förderfähige Projekte (oder förderfähige Teile davon) gemäß Anlage I Klasse A Typ 1: Erneuerbare Energien oder Klasse E Typ 2: Herstellung und Recycling von Batterien ist.

    Beispielliste:

    Kupfer

    Kobalt

    Nickel

    Lithium

    Seltene Erden

    Chrom

    Zink

    Metalle der Platingruppe

    Aluminium

    Gewährleistung einer stabilen und erschwinglichen Versorgung mit Rohstoffen in der Lieferkette für förderfähige Projekte (oder Teile davon) gemäß dieser Anlage, die für die Eindämmung des Klimawandels von maßgeblicher Bedeutung sind.

    Vor der Ausarbeitung geeigneter Standards, die von den Teilnehmern im Rahmen ihrer künftigen Tätigkeiten zu überprüfen sind, wenden diese die Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung nach den Artikel 54 bis 59 des Übereinkommens an, damit ein Vorschlag für ein Projekt für Mineralien und Erze für saubere Energie vorgelegt werden kann. Die diesbezüglichen Informationen werden durch Unterlagen belegt, die zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden.

    Bei Projekten zur Gewinnung, Verarbeitung und Raffination von Erzen oder Mineralien wird im Vorschlag auch die Treibhausgasemissionsintensität des erzeugten Produkts angegeben, die im Einklang mit dem Protokoll für die Meldung von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Scope-1- und Scope-2-Emissionen berechnet wird. Der Vorschlag enthält zudem Informationen über die zur Verringerung der Emissionen ergriffenen Maßnahmen. Bei Förderprojekten wird im Vorschlag die Dauer der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Mineralvorkommen, die nach international anerkannten und akzeptierten Leitlinien der Bergbauindustrie geschätzt wird, angegeben und die vorgesehene Laufzeit entsprechend begründet.

    Der Vorschlag enthält ferner eine Beschreibung, aus der hervorgeht, dass

    ein erheblicher Teil der in der Anlage abgebauten Rohstoffe Teil der Lieferkette für förderfähige Projekte (oder förderfähige Teile davon) gemäß Anlage I Klasse A Typ 1: Erneuerbare Energien oder Klasse E Typ 2: Herstellung und Recycling von Batterien sein wird, oder

    eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung besteht, wonach ein erheblicher Teil der in der Anlage abgebauten Rohstoffe als Teil der Lieferkette für förderfähige Projekte (oder förderfähige Teile davon) gemäß Anlage I Klasse A Typ 1: Erneuerbare Energien oder Klasse E Typ 2: Herstellung und Recycling von Batterien sein wird, oder

    das Projekt eindeutig zur besseren Versorgung mit Mineralien oder Erzen beiträgt, die international als wesentliche Bestandteile erneuerbarer Energien anerkannt sind, einschließlich förderfähiger Projekte (oder förderfähiger Teile davon) gemäß Anlage I Klasse A Typ 1: Erneuerbare Energien Erneuerbare Energien oder Klasse E Typ 2: Herstellung und Recycling von Batterien, wobei in einem Szenario, das mit den Zielen des Übereinkommens von Paris im Einklang steht, die Gesamtnachfrage nach solchen Mineralien oder Erzen in den nächsten zwei Jahrzehnten voraussichtlich erheblich steigen wird.

    Wenn die Teilnehmer den Vorschlag akzeptieren, wird das Projekt zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme in standardisierter Form auf der OECD-Website veröffentlicht.

    22 Jahre

    PROJEKTKLASSE J: Herstellung sauberer flüssiger und gasförmiger Brennstoffe

     

    Geschäfte in dieser Projektklasse unterliegen den Finanzierungsbedingungen von Kapitel II, bis die Teilnehmer über die anzuwendenden spezifischen Kriterien, Standards und Begriffsbestimmungen weiter beraten haben.

    Anlage II

    KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON PROJEKTEN IM BEREICH ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL

    Für ein Projekt kommen die maximalen Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Das Projekt verringert den standortspezifischen Kontext der Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel. Diese Verringerung wird in den Projektunterlagen ausdrücklich angegeben und durch eine explizite Absichtserklärung darüber, dass die ermittelte Klimaanfälligkeit bekämpft werden soll, sowie mit einer Analyse erläutert, in der ein klarer und direkter Zusammenhang zwischen dem Kontext der Klimaanfälligkeit und den spezifischen Anpassungsmaßnahmen des Projekts zur Bekämpfung der Klimaanfälligkeit hergestellt wird. In diesen spezifischen Projektmaßnahmen wird der Anteil des Projekts festgelegt, der direkt auf die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel ausgerichtet ist. Wenn die Anpassung an den Klimawandel ein Ziel spezifischer Projektmaßnahmen ist, sind nur diese Maßnahmen förderfähig. Wenn die Anpassung an den Klimawandel ein Ziel des gesamten Projekts ist oder es technisch nicht möglich ist, zwischen Anpassungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen zu trennen, gilt das gesamte Projekt als direkt auf die Anfälligkeiten gegenüber dem Klimawandel ausgerichtet und ist somit förderfähig.

    b)

    Projekte, die Verträge mit einem Mindestwert von 20 Mio. SZR betreffen, werden entweder gesondert oder im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Projektunterlagen durch einen unabhängigen Dritten geprüft. Die Überprüfung ist öffentlich zugänglich, z. B. auf der Projektwebsite oder auf der Website der zuständigen öffentlichen Stelle. Bei der Überprüfung werden die unter Buchstabe a oben genannten Gründe überprüft. Darüber hinaus wird im Rahmen der Überprüfung bei Projekten im Zusammenhang mit Verträgen, bei denen es technisch nicht möglich ist, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel von anderen Maßnahmen zu trennen, geprüft, ob es tatsächlich technisch unmöglich ist, die Projektkomponenten zu trennen.

    c)

    Die Nutzungsdauer des Projekts übersteigt die Kreditlaufzeit.

    ANHANG II

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

    1.   GELTUNGSBEREICH

    a)

    Mit dieser Sektorvereinbarung werden die Bestimmungen festgelegt, die für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen über folgende Leistungen gelten:

    1.

    Export vollständiger Kernkraftwerke, die erneuerbare Energien nutzen, oder Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind;

    2.

    Modernisierung bestehender Kernkraftwerke;

    3.

    Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung;

    4.

    Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs.

    b)

    Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für

    1.

    Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Kernkraftwerksanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer verantwortlich ist, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugeländes, den Straßen, der Bausiedlung, den Starkstromleitungen, den Schaltanlagen (29), der Wasserversorgung sowie den im Land des Käufers entstehenden Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung);

    2.

    Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen außerhalb der Kernkraftwerksanlage;

    3.

    öffentliche Unterstützung für die Stilllegung eines Kernkraftwerks.

    KAPITEL II

    BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

    2.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

    a)

    Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 22 Jahre.

    b)

    Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 22 Jahre, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Die maximale Kreditlaufzeit für alle übrigen unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 dieser Sektorvereinbarung fallenden Geschäfte beträgt 15 Jahre.

    c)

    Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt zwei Jahre ab Lieferung.

    d)

    Die maximale Kreditlaufzeit für die Entsorgung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt zwei Jahre.

    e)

    Die maximale Kreditlaufzeit für die Anreicherung und die Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt fünf Jahre.

    3.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

    a)

    Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in der Regel in gleichen Raten und regelmäßigen Abständen oder, falls angebracht (z. B. wenn die Unterstützung für Leasinggeschäfte oder für den Export gesonderter Maschinen oder gesonderten Zubehörs gewährt wird), mit den Zinsen gemeinsam in gleichen Raten zu tilgen.

    b)

    Die Tilgungsraten sind mindestens einmal jährlich fällig; die erste Tilgungsrate ist spätestens ein Jahr nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.

    c)

    Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. Bei jährlicher Tilgung des Kapitals sind die Zinsen mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.

    d)

    Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

    e)

    Wenn es aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem möglichen Schuldendienstprofil gemäß den unter den Buchstaben a und b festgelegten Parametern hinreichend gerechtfertigt ist, können im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützte Exportkredite mit folgenden Einschränkungen gewährt werden:

    1.

    Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 35 % des zu tilgenden Kapitalbetrags.

    2.

    Die erste Tilgungsrate für das Kapital ist spätestens 36 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

    3.

    Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt 70 % der Kreditlaufzeit des Geschäfts oder sechs Jahre, je nachdem, welcher Wert höher ist.

    4.   ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF UND DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT KERNBRENNSTOFFEN

    Unbeschadet des Artikels 5 dieser Sektorvereinbarung stellen die Teilnehmer Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.

    5.   ENTWICKLUNGSHILFE

    Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe.

    KAPITEL III

    VERFAHREN

    6.   VORHERIGE MITTEILUNG

    a)

    Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung nach dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies nach Artikel 44 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 10 Mio. SZR macht, mit. Bei Geschäften, die nach Artikel 3 Buchstabe e unterstützt wurden, legen die Teilnehmer unter anderem Folgendes vor:

    1.

    ausführliche Informationen über das unterstützte Tilgungsverfahren und eine Darlegung der Gründe, weshalb eine Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem verfügbaren Schuldendienstprofil besteht, sofern es gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b unterstützt wird, und

    2.

    bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren.

    b)

    Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung.

    KAPITEL IV

    ÜBERPRÜFUNG

    7.   ÜBERWACHUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen der Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2023.

    ANHANG III

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

    TEIL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   ZWECK

    a)

    Diese Sektorvereinbarung soll den Rahmen bilden für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und anderen in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Sie soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Exportkredite schaffen und damit einen Wettbewerb zwischen den Exporteuren fördern, bei dem Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind.

    b)

    In dieser Sektorvereinbarung werden die günstigsten Finanzierungsbedingungen, unter denen öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden können, erläutert.

    c)

    Ziel dieser Sektorvereinbarung ist es daher, ein Gleichgewicht zu schaffen, sodass auf allen Märkten

    1.

    die Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden;

    2.

    die öffentliche Unterstützung der Teilnehmer als Kriterium bei der Entscheidung für eine der in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten konkurrierenden Waren und Dienstleitungen ausgeschaltet wird und

    3.

    Wettbewerbsverzerrungen unter den Teilnehmern dieser Sektorvereinbarung und allen anderen Finanzierungsquellen vermieden werden.

    d)

    Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) und deren Entwicklung nicht berühren.

    2.   STATUS

    Diese Sektorvereinbarung ist ein ‚Gentlemen’s Agreement‘ zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang III des Übereinkommens; sie ist Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die im Juli 2007 in Kraft trat.

    3.   TEILNAHME

    Derzeit nehmen folgende Länder teil: Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Jeder Nichtteilnehmer kann nach Maßgabe der Verfahren in Anlage I Teilnehmer werden.

    4.   GELTUNGSBEREICH

    a)

    Diese Sektorvereinbarung gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren, die von oder im Namen einer Regierung für den Export folgender Waren und Dienstleistungen gewährt wird:

    1.

    neue zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung;

    2.

    gebrauchte, umgebaute und renovierte zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, immer einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung;

    3.

    Ersatztriebwerke;

    4.

    Ersatzteile für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke;

    5.

    Wartungs- und Serviceverträge für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke;

    6.

    Umbauten, größere Veränderungen und Renovierungen von zivilen Luftfahrzeugen;

    7.

    Triebwerkssätze.

    b)

    Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

    1.

    Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)

    2.

    öffentliche Finanzierungsunterstützung:

    Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

    Zinsstützung

    3.

    Kombination dieser Formen.

    c)

    Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für die öffentliche Unterstützung von:

    1.

    Ausfuhren neuer oder gebrauchter militärischer Luftfahrzeuge und der damit verbundenen, unter Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen, insbesondere wenn diese für militärische Zwecke verwendet werden;

    2.

    neuen oder gebrauchten Flugsimulatoren.

    5.   INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER

    Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern.

    6.   ENTWICKLUNGSHILFE

    Die Teilnehmer gewähren im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung keine Entwicklungshilfe, ausgenommen für humanitäre Zwecke.

    7.   MAẞNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

    Die Sektorvereinbarung hindert ihre Teilnehmer nicht daran, weniger restriktive als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Inkrafttreten der Exportkreditvereinbarung und etwaiger Zusatzvereinbarungen und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten. Die Teilnehmer unterrichten alle übrigen Teilnehmer sowie das OECD-Sekretariat (im Folgenden ‚Sekretariat‘) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einigung mit dem Käufer/Kreditnehmer von den geänderten Finanzierungsbedingungen. Für die Meldung ist das Formblatt in Anlage IV zu verwenden, in das alle Informationen über die neuen Finanzierungsbedingungen, einschließlich einer Begründung, einzutragen sind.

    TEIL 2

    NEUE LUFTFAHRZEUGE

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH

    8.   NEUE LUFTFAHRZEUGE

    a)

    Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung bezeichnet der Ausdruck ‚neues Luftfahrzeug‘:

    1.

    ein Luftfahrzeug, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung und der eingebauten Triebwerke, das Eigentum des Herstellers ist, noch nicht geliefert ist und vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, Fluggäste und/oder Fracht zu befördern, sowie

    2.

    im Einklang mit Artikel 20 Buchstabe a Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten.

    b)

    Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a kann ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützen, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte; diese Verzögerung darf 18 Monate nicht überschreiten. In diesen Fällen gelten dieselbe Kreditlaufzeit und derselbe Zeitpunkt der Schlusszahlung, wie wenn der Verkauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung öffentlich unterstützt worden wären.

    KAPITEL II

    FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

    Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind.

    9.   IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN

    Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen folgende Währungen in Betracht: Euro, Japanischer Yen, Pfund Sterling, US-Dollar und andere voll konvertierbare Währungen, für die Daten zur Berechnung der in Anlage III genannten Mindestzinssätze vorliegen.

    10.   ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

    a)

    Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorie 1 (gemäß Anlage II, Tabelle 1), gilt Folgendes:

    1.

    Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 20 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs.

    2.

    Die Teilnehmer gewähren für höchstens 80 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung.

    b)

    Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorien 2 bis 8 (gemäß Anlage II, Tabelle 1) gilt Folgendes:

    1.

    Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 15 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs.

    2.

    Die Teilnehmer gewähren für höchstens 85 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung.

    c)

    Wendet ein Teilnehmer Artikel 8 Buchstabe b an, verringert er den Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung um den in den Raten enthaltenen Kapitalanteil, der mit Beginn der Kreditlaufzeit als fällig gilt, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der ausstehende Betrag dem Betrag entspricht, der fällig wäre, wenn der öffentlich unterstützte Exportkredit zum Zeitpunkt der Lieferung gewährt worden wäre. In diesen Fällen muss vor der Lieferung bei dem Teilnehmer ein Antrag auf öffentliche Unterstützung eingehen.

    11.   MINDESTPRÄMIENSÄTZE

    a)

    Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung gewähren, berechnen für die öffentlich unterstützte Kreditsumme mindestens den gemäß Anlage II festgelegten Mindestprämiensatz.

    b)

    Sofern erforderlich, verwenden die Teilnehmer zur Umrechnung zwischen den jährlichen Spannen, die auf der Grundlage des noch ausstehenden Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, und den Sätzen für einmalig im Voraus gezahlte Prämien, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, das vereinbarte Umrechnungsmodell für Prämiensätze.

    12.   MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    a)

    Die maximale Kreditlaufzeit für alle neuen Luftfahrzeuge beträgt 12 Jahre.

    b)

    In Ausnahmefällen und nach vorheriger Mitteilung ist eine maximale Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren zulässig. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 35 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.

    c)

    Die Kreditlaufzeit des öffentlich unterstützten Exportkredits kann nicht im Wege einer gemeinsamen Nutzung der Rechte an der Sicherheit mit gewerblichen Kreditgebern auf Pari-passu-Basis verlängert werden.

    13.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

    a)

    Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde. (30)

    1.

    Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten:

    Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.

    Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung (außer bei geringfügigen Geschäften) sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.

    Bei Geschäften mit variablem Zinssatz wird spätestens fünf Geschäftstage vor dem Auszahlungstermin ein Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit erstellt, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden variablen Zinssatzes oder Swap-Satzes.

    2.

    Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten, wobei die Zinsen auf abnehmende Restbeträge zu zahlen sind:

    Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.

    Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung (außer bei geringfügigen Geschäften) sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen.

    b)

    Ungeachtet des Buchstabens a und nach vorheriger Mitteilung kann im Rahmen der Tilgung des Kapitalbetrags eine Schlusszahlung aller ausstehenden Beträge an einem bestimmten Datum vereinbart werden. In diesem Fall werden Tilgungen des Kapitalbetrags vor der Schlusszahlung wie unter Buchstabe a beschrieben strukturiert, wobei eine Tilgungsdauer zugrunde gelegt wird, die die maximale Kreditlaufzeit für die unterstützten Waren und Dienstleistungen nicht überschreitet.

    c)

    Ungeachtet des Buchstabens a kann die Tilgung zu für den Schuldner ungünstigeren Bedingungen strukturiert werden.

    d)

    Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

    14.   MINDESTZINSSÄTZE

    a)

    Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden entweder einen variablen oder einen festen Mindestzinssatz gemäß Anlage III an.

    b)

    Für Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb mit einem Nettopreis von mindestens 35 Mio. USD kann eine öffentliche Finanzierungsunterstützung auf CIRR-Basis nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Ein Teilnehmer, der beabsichtigt, eine solche Finanzierungsunterstützung zu gewähren, teilt dies allen anderen Teilnehmern mindestens 20 Kalendertage vor der endgültigen Zusage unter Angabe des Kreditnehmers mit.

    c)

    Nicht als Zinsen gelten Prämien gemäß Artikel 11 und Gebühren gemäß Artikel 16.

    15.   ZINSSTÜTZUNG

    Bei der Gewährung von Zinsstützung beachten die Teilnehmer die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, wobei sie Banken und anderen Finanzinstituten, die sich an der Zinsstützung beteiligen, vorschreiben, nur unter Bedingungen an diesem Geschäft teilzunehmen, die in allen Punkten mit den Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung vereinbar sind.

    16.   GEBÜHREN

    a)

    Im Rahmen der Obergrenzen für den Prämienfestschreibungszeitraum erheben die Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von ‚pure cover‘ gewähren, auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Unterstützung während des Festschreibungszeitraums folgende Festschreibungsgebühr:

    1.

    für die ersten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: null Basispunkte pro Jahr;

    2.

    für die zweiten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 12,5 Basispunkte pro Jahr;

    3.

    für die dritten und letzten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 25 Basispunkte pro Jahr.

    b)

    Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/Direktfinanzierung gewähren, erheben folgende Gebühren:

    1.

    eine Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr in Höhe von 25 Basispunkten auf den ausgezahlten Betrag, die bei jeder Auszahlung fällig ist;

    2.

    eine Bereitstellungs- und Festschreibungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr auf den nicht in Anspruch genommenen Teil des auszuzahlenden öffentlich unterstützten Exportkredits während des Festschreibungszeitraums, zahlbar postnumerando;

    3.

    eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf Basispunkten pro Jahr auf den ausstehenden Betrag der öffentlichen Unterstützung, zahlbar postnumerando. Alternativ können die Teilnehmer festlegen, dass diese Gebühr im Voraus auf den ausgezahlten Betrag bei jeder Auszahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b zu zahlen ist.

    17.   KOFINANZIERUNG

    Bei einer Kofinanzierung, bei der die öffentliche Unterstützung in Form eines Direktkredits und von ‚pure cover‘ gewährt wird und auf ‚pure cover‘ mindestens 35 % des öffentlich unterstützten Betrags entfallen, wendet der den Direktkredit gewährende Teilnehmer ungeachtet der Artikel 14 und 16 dieselben Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, an wie das Finanzinstitut, das Unterstützung unter ‚pure cover‘ gewährt, damit die Gesamtkosten des Instituts unter ‚pure cover‘ und des direkten Darlehensgebers äquivalent sind (Gesamtkostenäquivalenz). In diesen Fällen teilt der Teilnehmer, der eine solche Unterstützung gewährt, die Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, gemäß den Vorgaben des Formblatts in Anlage IV mit.

    TEIL 3

    GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH

    18.   GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

    Dieser Teil der Sektorvereinbarung betrifft gebrauchte Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten, größere Veränderungen, Renovierungen, Wartungs- und Serviceverträge in Verbindung mit sowohl neuen als auch gebrauchten Luftfahrzeugen sowie Triebwerkssätze.

    KAPITEL II

    FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

    Mit Ausnahme der maximalen Kreditlaufzeit müssen die angewandten Finanzierungsbedingungen mit den in Teil 2 dieser Sektorvereinbarung dargelegten Bestimmungen im Einklang stehen.

    19.   VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN

    a)

    Vorbehaltlich des Buchstabens b wird die maximale Kreditlaufzeit für gebrauchte Luftfahrzeuge gemäß dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben:

    Alter des Luftfahrzeugs (Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung)

    Maximale Kreditlaufzeit für durch Vermögenswerte oder staatlich besicherte Geschäfte (Jahre)

    Maximale Kreditlaufzeit für weder durch Vermögenswerte noch staatlich besicherte Geschäfte (Jahre)

    1

    10

    8,5

    2

    9

    7,5

    3

    8

    6,5

    4

    7

    6

    5-8

    6

    5,5

    Über 8

    5

    5

    b)

    Für Luftfahrzeuge, die umgebaut wurden, wird die maximale Kreditlaufzeit unter der Voraussetzung, dass das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt und eine etwaige öffentliche Unterstützung für diesen Umbau nicht nach Artikel 21 Buchstabe a gewährt wurde, gemäß dem Zeitraum seit dem Tag des Umbaus und dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben:

    Maximale Kreditlaufzeit für umgebaute Luftfahrzeuge, deren Kauf durch Vermögenswerte abgesichert wird (Jahre)

    Zeitraum seit dem Tag des Umbaus (Jahre)

    Alter des Luftfahrzeugs (Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung)

    1

    2

    3

    4

    5-8

    Über 8

    0 (neu umgebaut)

    10

    9

    8

    8

    8

    8

    1

    10

    9

    8

    7

    7

    7

    2

    -----

    9

    8

    7

    6

    6

    3 oder mehr

    -----

    -----

    8

    7

    6

    5

    20.   ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE

    a)

    Für Ersatztriebwerke, die in Verbindung mit den in ein neues Luftfahrzeug einzubauenden Triebwerken gekauft oder bestellt werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug.

    b)

    Für Ersatzteile, die zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug, und zwar bis zu 5 % des Nettopreises des neuen Luftfahrzeugs und der eingebauten Triebwerke; bei Überschreitung der Obergrenze von 5 % gilt Buchstabe d für die öffentliche Unterstützung für Ersatzteile.

    c)

    Für Ersatztriebwerke, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit acht Jahre. Sofern das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt, kann die Kreditlaufzeit für Ersatztriebwerke mit einem Stückwert von mindestens 10 Mio. USD auf 10 Jahre heraufgesetzt werden.

    d)

    Für sonstige Ersatzteile, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit

    1.

    bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD fünf Jahre;

    2.

    bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD zwei Jahre.

    21.   AUFTRÄGE FÜR UMBAUTEN/GRÖẞERE VERÄNDERUNGEN/RENOVIERUNG

    a)

    Hat ein Geschäft für Umbauten

    1.

    einen Wert von mindestens 5 Mio. USD und

    erfüllt es alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von acht Jahren anbieten;

    erfüllt es nicht alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren anbieten.

    2.

    einen Wert von weniger als 5 Mio. USD, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von zwei Jahren gewähren.

    b)

    Bei einem Geschäft über größere Veränderungen oder Renovierung kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit folgender maximaler Kreditlaufzeit anbieten:

    1.

    bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD: fünf Jahre;

    2.

    bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD: zwei Jahre.

    22.   WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE

    Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von drei Jahren gewähren.

    23.   TRIEBWERKSSÄTZE

    Die Teilnehmer können eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren gewähren.

    TEIL 4

    TRANSPARENZ

    Der Schriftverkehr zwischen den in den einzelnen Teilnehmerländern benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über das E-Mail-System, das vom Sekretariat zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Sekretariat verwaltet wird. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle nach Maßgabe dieses Teils der Sektorvereinbarung ausgetauschten Informationen von allen Teilnehmern vertraulich behandelt.

    ABSCHNITT 1

    INFORMATIONSPFLICHTEN

    24.   UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

    a)

    Innerhalb eines Monats nach dem Datum der endgültigen Zusage übermittelt der betreffende Teilnehmer allen anderen Teilnehmern sowie in Kopie dem Sekretariat die in Anlage IV aufgeführten Angaben.

    b)

    Zur Ermittlung der Bezugsspanne gemäß Anlage III Artikel 8 Buchstabe b werden Informationen über die Spannen bei pure cover, wie in Anlage III Artikel 8 Buchstaben c und d dargelegt, spätestens fünf Tage nach dem Ende jedes Monats dem Sekretariat übermittelt.

    ABSCHNITT 2

    INFORMATIONSAUSTAUSCH

    25.   AUSKUNFTSERSUCHEN

    a)

    Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Informationen über die Verwendung seiner öffentlich unterstützten Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von unter diese Sektorvereinbarung fallenden Luftfahrzeugen ersuchen.

    b)

    Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.

    c)

    Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht.

    d)

    Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens und der Antworten zu übermitteln.

    26.   MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

    a)

    Ein Teilnehmer in einer Wettbewerbslage kann mündliche Konsultationen mit einem oder mehreren Teilnehmern beantragen.

    b)

    Die Teilnehmer stimmen innerhalb von zehn Arbeitstagen solchen Anträgen zu.

    c)

    Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt.

    d)

    Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen allen Teilnehmern umgehend bekannt.

    27.   BESONDERE KONSULTATIONEN

    a)

    Hat ein Teilnehmer (der anfragende Teilnehmer) Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der antwortende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht dem antwortenden Teilnehmer diese Informationen unverzüglich bekannt.

    b)

    Der antwortende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen der infrage stehenden öffentlichen Unterstützung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch das Sekretariat.

    c)

    Nach der Erläuterung durch den antwortenden Teilnehmer kann der anfragende Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung mit dem antwortenden Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.

    d)

    Vor der Fortführung des Geschäfts wartet der antwortende Teilnehmer das Ergebnis der Konsultation ab, das noch am Tag dieser Konsultation festgelegt wird.

    ABSCHNITT 3

    GEMEINSAME HALTUNG

    28.   VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird nur an das Sekretariat gerichtet. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im vom Sekretariat in der OECD-Netzwerkumgebung verwalteten Electronic Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.

    b)

    Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:

    1.

    Aktenzeichen mit dem Zusatz ‚Gemeinsame Haltung‘;

    2.

    Einfuhrland und Name des Käufers/Kreditnehmers;

    3.

    möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Geschäfts zwecks eindeutiger Identifizierung;

    4.

    Vorschlag einer Gemeinsamen Haltung für die günstigsten zu unterstützenden Bedingungen;

    5.

    Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

    6.

    Ende der Frist für die Einreichung der Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

    7.

    Sonstige maßgebliche Informationen, einschließlich der Gründe für die Einreichung des Vorschlags einer Gemeinsamen Haltung und, sofern zutreffend, besonderer Umstände.

    29.   REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

    a)

    Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.

    b)

    Die Reaktion kann in Form einer Annahme, einer Ablehnung, eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.

    c)

    Stillschweigen oder eine neutrale Haltung der Teilnehmer werden als Zustimmung gewertet.

    30.   ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

    b)

    Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.

    c)

    Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu.

    31.   UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

    a)

    Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, innerhalb der in Artikel 30 genannten zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen nicht auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Teilnehmer verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

    b)

    Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 28 bis 30 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

    32.   INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die angenommene Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft.

    33.   GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine angenommene Gemeinsame Haltung zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird.

    b)

    Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt und sofern über die Verlängerung Einigkeit besteht; weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden.

    c)

    Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt auf dem Electronic Bulletin Board die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Entsprechend stellt das Sekretariat unter anderem vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

    d)

    Einem Nichtteilnehmer, der konkurrierende Luftfahrzeuge herstellt, übermittelt das Sekretariat auf Antrag die geltenden Gemeinsamen Haltungen.

    ABSCHNITT 4

    ANPASSUNG

    34.   ANPASSUNG

    a)

    Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen kann sich ein Teilnehmer den von einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen für eine öffentliche Unterstützung anpassen.

    b)

    Bei der Anpassung an nichtkonforme Bedingungen, die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden,

    1.

    unternimmt der anpassungswillige Teilnehmer alles Notwendige, um diese Bedingungen zu prüfen;

    2.

    informiert der anpassungswillige Teilnehmer spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer etwaigen Zusage das Sekretariat und die anderen Teilnehmer über die Art und das Ergebnis seiner Bemühungen sowie über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt;

    3.

    verschiebt der anpassungswillige Teilnehmer die Zusage zu diesen Bedingungen um weitere zehn Kalendertage, wenn ein konkurrierender Teilnehmer während der Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht.

    c)

    Gibt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

    TEIL 5

    ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

    35.   ÜBERWACHUNG

    Das Sekretariat überwacht die Umsetzung dieser Sektorvereinbarung und erstattet den Teilnehmern jährlich Bericht.

    36.   ÜBERPRÜFUNG

    Die Teilnehmer überprüfen die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nach den Kriterien und zu den Zeitpunkten, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.

    a)

    Die Teilnehmer überprüfen diese Sektorvereinbarung:

    1.

    im Kalenderjahr 2019 und danach alle vier Jahre, jeweils nach dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat;

    2.

    auf Antrag eines Teilnehmers nach entsprechender Konsultation und dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat, sofern der antragstellende Teilnehmer die Gründe und den Zweck der Überprüfung sowie eine Zusammenfassung der seinem Antrag vorausgegangenen Konsultationen schriftlich erläutert hat.

    3.

    Die Modalitäten der Aktualisierung von Mindestprämiensätzen und Mindestzinssätzen sind in den Anlagen II beziehungsweise III dargelegt.

    4.

    Die in Artikel 16 aufgeführten Gebühren sind Teil der Überprüfungen.

    b)

    Bei der unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Überprüfung wird untersucht,

    1.

    inwieweit die in Artikel 1 erläuterten Ziele dieser Sektorvereinbarung erreicht wurden; ferner werden alle weiteren von den Teilnehmern vorgebrachten Punkte erörtert;

    2.

    ob aufgrund der unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Punkte einzelne Aspekte der Sektorvereinbarung geändert werden müssten.

    c)

    Angesichts der Bedeutung der Überprüfung und um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung weiterhin dem Bedarf der Teilnehmer gerecht werden, behält sich jeder Teilnehmer das Recht vor, diese Vereinbarung gemäß Artikel 40 zu kündigen.

    37.   KÜNFTIGE ARBEITEN

    Hierbei sind zu berücksichtigen:

    a)

    Untersuchung der Verfahrensweisen der Teilnehmer bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung vor Beginn der Kreditlaufzeit;

    b)

    die für indirekte Darlehen geltenden Bestimmungen;

    c)

    eine Verlängerung der in Artikel 19 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für gebrauchte Luftfahrzeuge, die vor dem Verkauf erheblich renoviert wurden;

    d)

    eine Verlängerung der in Artikel 21 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für größere Auftragswerte;

    e)

    die für ‚Renovierung‘ (Artikel 21) und ‚Dienstleistungen‘ (Artikel 22) geltenden Bestimmungen;

    f)

    das Auswahlverfahren des Übereinkommens von Kapstadt;

    g)

    die Definition des ‚interessierten Teilnehmers‘.

    TEIL 6

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    38.   INKRAFTTRETEN

    Diese Sektorvereinbarung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

    39.   KÜNDIGUNG

    Ein Teilnehmer kann diese Sektorvereinbarung kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über E-Mail. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam. Von der Kündigung unberührt bleiben Vereinbarungen über einzelne Geschäfte, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschlossen wurden.

    Anlage I

    TEILNAHME AN DER SEKTORVEREINBARUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

    1.   

    Die Teilnehmer ermutigen Nichtteilnehmer, die Produktionskapazitäten für zivile Luftfahrzeuge entwickeln, die Regeln dieser Sektorvereinbarung anzuwenden. In diesem Zusammenhang laden die Teilnehmer Nichtteilnehmer ein, mit ihnen in einen Dialog über die Bedingungen eines Beitritts zur ASU einzutreten.

    2.   

    Das Sekretariat stellt einem Nichtteilnehmer, der dieser Sektorvereinbarung beitreten will, alle Informationen über die Bedingungen zur Verfügung, die mit einem Beitritt zu dieser Vereinbarung verbunden sind.

    3.   

    Er wird daraufhin von den Teilnehmern eingeladen, sich an den Arbeiten im Rahmen dieser Sektorvereinbarung zu beteiligen und an den entsprechenden Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Eine solche Einladung gilt für höchstens zwei Jahre und kann einmal für weitere zwei Jahre erneuert werden. Während dieses Zeitraums wird der Nichtteilnehmer aufgefordert, eine Überprüfung seines Exportkreditsystems, insbesondere für den Export von zivilen Luftfahrzeugen, vorzulegen.

    4.   

    Am Ende dieses Zeitraums teilt der Nichtteilnehmer mit, ob er dieser Sektorvereinbarung beitreten und ihre Regeln befolgen möchte; bestätigt der Nichtteilnehmer dies, leistet er einen jährlichen Beitrag zu den mit der Umsetzung dieser Sektorvereinbarung verbundenen Kosten.

    5.   

    30 Arbeitstage nach der in Artikel 4 dieser Anlage genannten Bestätigung wird der interessierte Nichtteilnehmer als Teilnehmer betrachtet.

    Anlage II

    MINDESTPRÄMIENSÄTZE

    In dieser Anlage sind die Verfahren zur Festlegung des Entgelts für die öffentliche Unterstützung für ein unter diese Sektorvereinbarung fallendes Geschäft beschrieben. Abschnitt 1 behandelt die Verfahren der Risikoeinstufung; in Abschnitt 2 sind die Mindestprämiensätze für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge festgelegt und in Abschnitt 3 die Mindestprämiensätze für Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten/größere Veränderungen/Renovierung, Wartungs- und Serviceverträge sowie Triebwerkssätze.

    ABSCHNITT 1

    RISIKOEINSTUFUNG

    1.

    Die Teilnehmer haben sich auf eine Liste von Risikoeinstufungen (im Folgenden ‚Liste‘) für Käufer/Kreditnehmer verständigt; die Risikoeinstufung spiegelt das Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Käufer/Kreditnehmer wider, das anhand einer gemeinsamen Ratingskala, wie sie auch Ratingagenturen verwenden, ermittelt wird.

    2.

    Die Risikoeinstufungen werden von Sachverständigen, die von den Teilnehmern ernannt werden, anhand der in Tabelle 1 dieser Anlage aufgeführten Risikokategorien erstellt.

    3.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage ist die Liste in jedem Stadium des Geschäfts (d. h. vom Werbestadium bis zur Lieferung) verbindlich.

    I.   LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN

    4.

    Die Liste wird vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung erstellt und von den Teilnehmern genehmigt; sie wird vom Sekretariat geführt und allen Teilnehmern als vertrauliches Schriftstück zur Verfügung gestellt.

    5.

    Auf Anfrage kann das Sekretariat unter Wahrung der Geheimhaltung einem Luftfahrzeuge herstellenden Nichtteilnehmer die Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers mitteilen; in diesem Fall unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über die Anfrage. Ein Nichtteilnehmer kann dem Sekretariat jederzeit Ergänzungen der Liste vorschlagen. In diesem Fall kann er wie ein interessierter Teilnehmer am Risikoeinstufungsverfahren teilnehmen.

    II.   AKTUALISIERUNG DER LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN

    6.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage kann die Liste auf Ad-hoc-Basis aktualisiert werden, wenn entweder ein Teilnehmer in irgendeiner Form seine Absicht signalisiert, eine andere Risikoeinstufung als die auf der Liste anzuwenden, oder ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung für einen Käufer/Kreditnehmer benötigt, der noch nicht auf der Liste ist. (31) , (32)

    7.

    Vor der Verwendung einer alternativen oder neuen Risikoeinstufung beantragt der Teilnehmer beim Sekretariat, die Liste anhand der alternativen bzw. der neuen Einstufung zu aktualisieren; das Sekretariat leitet diesen Antrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben.

    8.

    Die interessierten Teilnehmer haben zehn (33) Arbeitstage Zeit, der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder Einwände zu erheben; geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, wird dies als Zustimmung gewertet. Wurde bis zum Ablauf der Zehntagesfrist kein Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die Änderung der Liste als angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege mit; die geänderte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung.

    III.   LÖSUNG VON STREITFÄLLEN

    9.

    Bei Einwänden gegen eine vorgeschlagene Risikoeinstufung bemühen sich die interessierten Teilnehmer auf Sachverständigenebene um eine Einigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Einwands. Um eine Einigung zu erzielen, sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, sofern erforderlich auch mit Unterstützung des Sekretariats (z. B. Organisation von Telefonkonferenzen oder mündlichen Konsultationen). Kommt innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen eine Einigung zustande, informieren die interessierten Teilnehmer das Sekretariat über das Ergebnis dieser Einigung; das Sekretariat aktualisiert die Liste entsprechend und übermittelt im Anschluss daran innerhalb von fünf Arbeitstagen eine diesbezügliche elektronische Nachricht. Die berichtigte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung.

    10.

    Können sich die Sachverständigen nicht innerhalb der zehn Arbeitstage einigen, wird die Angelegenheit an die Teilnehmer verwiesen, damit diese innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen eine Entscheidung bezüglich einer geeigneten Risikoeinstufung treffen.

    11.

    Wird keine endgültige Einigung erzielt, kann sich der betreffende Teilnehmer an eine Ratingagentur wenden, die die Risikoeinstufung des betreffenden Käufers/Kreditnehmers vornimmt. In diesem Fall richtet der Vorsitzende der Teilnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen im Namen der Teilnehmer eine Mitteilung an den Käufer/Kreditnehmer. Die Mitteilung enthält die mit den Teilnehmern vereinbarte Aufgabenstellung für die Konsultation zur Risikobewertung. Das Sekretariat trägt das Ergebnis in die Liste ein und versendet innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende Mitteilung; die so aktualisierte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der Mitteilung.

    12.

    Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Ratingagentur trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, der betreffende Käufer/Kreditnehmer.

    13.

    Während der in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren bleibt die geltende Risikoeinstufung (falls auf der Liste vorhanden) in Kraft.

    IV.   GELTUNGSDAUER DER EINSTUFUNGEN

    14.

    Die gültigen Risikoeinstufungen sind die Risikoeinstufungen, die in der vom Sekretariat geführten Liste ausgewiesen sind; Einschätzungen und Zusagen bezüglich der Prämiensätze richten sich ausschließlich nach diesen Risikoeinstufungen.

    15.

    Für die Zwecke der Bereitstellung von Einschätzungen und endgültigen Zusagen bezüglich der Prämiensätze durch die Teilnehmer haben Risikoeinstufungen eine maximale Geltungsdauer von 12 Monaten ab dem durch das Sekretariat in die Liste eingetragenen Datum; die Geltungsdauer für ein bestimmtes Geschäft kann um 18 Monate verlängert werden, sobald eine Verpflichtung oder endgültige Zusage gegeben und die Prämienfestschreibungsgebühr erhoben wurde. Im Falle wesentlicher Änderungen des Risikoprofils des Käufers/Kreditnehmers, wie z. B. der Änderung des Ratings durch eine Ratingagentur, können Risikoeinstufungen während der Geltungsdauer von 12 Monaten geändert werden.

    16.

    Sofern ein Teilnehmer nicht mindestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der entsprechenden Geltungsdauer eine Aktualisierung beantragt, streicht das Sekretariat diese Risikoeinstufung von der nächsten aktualisierten Liste. Das Sekretariat leitet einen solchen Aktualisierungsantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben; die in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren sind anzuwenden.

    V.   ANTRAG EINES KÄUFERS/KREDITNEHMERS AUF RISIKOEINSTUFUNG

    17.

    Ein noch nicht auf der Liste verzeichneter Käufer/Kreditnehmer kann im Werbestadium bei einer Ratingagentur auf eigene Kosten eine unverbindliche Risikoeinstufung beantragen. Diese Risikoeinstufung wird nicht in die Liste eingetragen; die Teilnehmer können sie als Grundlage für ihre eigene Risikobeurteilung verwenden.

    ABSCHNITT 2

    MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR NEUE UND GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE

    I.   BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE

    18.

    In den Artikeln 19 bis 60 dieser Anlage sind die Mindestprämiensätze entsprechend der Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers festgelegt (oder entsprechend der Risikoeinstufung der vorrangigen Rückzahlungsquelle, falls es sich dabei um eine andere Einrichtung handelt).

    19.

    Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zum Mindestprämiensatz oder zu einem höheren Satz gewähren, sofern sämtliche im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Das Geschäft ist durch Vermögenswerte besichert und erfüllt die folgenden Kriterien:

    1.

    erstrangiges Sicherungsrecht an oder in Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug und den Triebwerken;

    2.

    im Fall einer Leasingstruktur Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen;

    3.

    Drittverzugsklausel (‚cross default‘) und Gegenbesicherung (‚cross collateralization‘) im Rahmen der vorgeschlagenen Finanzierung hinsichtlich aller im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum derselben Parteien befindlichen Luftfahrzeuge und Triebwerke, soweit dies in dem anzuwendenden Rechtsrahmen möglich ist.

    b)

    Das Geschäft ist so strukturiert, dass es mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Risikominderungsfaktoren umfasst:

    Tabelle 1

    Risikominderungsfaktoren

    ASU-Risikokategorie

    Risikoeinstufungen

    Risikominderungsfaktoren

    INSGESAMT

    Davon mindestens ‚A‘

    1

    AAA bis BBB-

    0

    0

    2

    BB+ und BB

    0

    0

    3

    BB-

    1

    1

    4

    B+

    2

    1

    5

    B

    2

    1

    6

    B-

    3

    2

    7

    CCC

    4

    3

    8

    CC bis C

    4

    3

    20.

    Für die Zwecke des Artikels 19 dieser Anlage:

    a)

    können die Teilnehmer aus den folgenden Risikominderungsfaktoren auswählen:

     

    Risikominderungsfaktoren der Kategorie ‚A‘:

    1.

    Reduzierter Vorschusssatz: Jede Senkung der in Artikel 10 Buchstaben a und b dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Vorschusssätze um fünf Prozentpunkte entspricht einem Risikominderungsfaktor der Kategorie ‚A‘. In diesem Fall darf der Teilnehmer keine öffentliche Unterstützung — in welcher Form auch immer — gewähren, die den reduzierten Vorschusssatz übersteigt.

    2.

    Lineare Tilgung: Die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten entspricht einem Risikominderungsfaktor.

    3.

    Verkürzte Kreditlaufzeit: Eine Kreditlaufzeit, die zehn Jahre nicht übersteigt, entspricht einem Risikominderungsfaktor, unabhängig von der zulässigen maximalen Kreditlaufzeit.

     

    Risikominderungsfaktoren der Kategorie ‚B‘:

    1.

    Sicherheitsleistung: Jede Sicherheitsleistung in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate entspricht einem Risikominderungsfaktor. Die Sicherheitsleistung kann in bar oder in Form eines Garantieakkreditivs (‚standby letter of credit‘) erfolgen.

    2.

    Vorgeleistete Leasingraten: Leasingraten in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate werden ein Quartal vor jedem Rückzahlungsdatum gezahlt.

    3.

    Instandhaltungsrücklagen in einer Form und Höhe, die am Markt bewährte Praktiken widerspiegeln

    b)

    Nach vorheriger Mitteilung kann ein Risikominderungsfaktor der Kategorie ‚A‘ durch einen Aufschlag von 15 % auf den geltenden Mindestprämiensatz ersetzt werden.

    21.

    Auf ein Geschäft anzuwendende Mindestprämiensätze können vor der Lieferung festgelegt werden, entweder bei der Zusage, der endgültigen Zusage oder zu Beginn eines Prämienfestschreibungszeitraums auf bestimmte Zeit. Die auf ein Geschäft anzuwendende endgültige Vorauszahlungsprämie, Spanne pro Jahr oder Kombination davon entspricht dem so festgelegten Mindestprämiensatz sowie obligatorischen Risikominderungsfaktoren gemäß Artikel 19 Buchstabe b dieser Anlage ab dem Datum, an dem die Mindestprämiensätze festgelegt wurden. Diese Bedingungen gelten für die volle Länge des Prämienfestsetzungszeitraums und können erst nach Ende dieses Zeitraums überarbeitet werden; zu dieser Zeit gelten die nach der dann geltenden ASU vorgeschriebenen Mindestprämiensätze und Risikominderungsfaktoren, die für einen anschließenden Prämienfestsetzungszeitraum festgesetzt werden können.

    22.

    In Anwendung des Artikels 11 dieser Sektorvereinbarung setzen sich die anzuwendenden Mindestprämiensätze aus risikoabhängigen Mindestsätzen (risk-based rates, RBR) zusammen, zu denen im Einklang mit den Artikeln 23 bis 35 dieser Anlage ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) hinzuzurechnen ist.

    23.

    Ab dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung betragen die RBR:

    Tabelle 2

    Risikoabhängige Sätze

    ASU-Risikokategorie

    Spannen (Basispunkte)

    Im Voraus (%)

    1

    89

    4,98

    2

    98

    5,49

    3

    116

    6,52

    4

    133

    7,49

    5

    151

    8,53

    6

    168

    9,51

    7

    185

    10,50

    8

    194

    11,03

    24.

    Die RBR werden jährlich neu festgesetzt auf der Grundlage des gleitenden Vierjahresdurchschnitts der jährlichen Verlustquote bei Ausfall (Moody’s Loss Given Default (LGD)). Die für diese Neufestsetzung maßgebliche LGD basiert auf den vorrangig besicherten Bankdarlehen mit erstrangigem Pfandrecht (1st Lien Senior Secured Bank Loans) und wird wie folgt berechnet:

    Tabelle 3

    Zuordnung der Verlustquote (LGD)

    Gleitender Vierjahresdurchschnitt

    Angenommene LGD

    >=45  %

    25  %

    >=’35  %‘ < 45  %

    23  %

    >=’30  %‘ < 35  %

    21  %

    < 30  %

    19  %

    25.

    Ein RBR-Anpassungsfaktor wird wie folgt bestimmt:

    Angenommene LGD

    = RBR-Anpassungsfaktor

    19 %

     

    26.

    Zur Bestimmung der neu festgesetzten RBR wird der RBR-Anpassungsfaktor mit den in Tabelle 2 aufgeführten RBR multipliziert.

    27.

    Die RBR, die aus den vorstehend aufgeführten Neufestsetzungsverfahren hervorgehen, treten zum 15. April des jeweiligen Folgejahres in Kraft. Sobald die RBR im Rahmen der jährlichen Neufestsetzung bestimmt worden sind, teilt das Sekretariat die anzuwendenden Sätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

    28.

    Für jede Risikokategorie wird ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) wie folgt berechnet:

    MRS = B*[(0,5*MCS)-RBR]

    wobei

    B ein Gewichtskoeffizient ist, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, je nach Risikokategorie zwischen 0,7 und 0,35 schwankt;

    MCS ein gleitender 90-Tage-Durchschnitt der mittleren Credit Spreads (median credit spreads (MCS)) von Moody’s mit einer Durchschnittslaufzeit von 7 Jahren ist.

    29.

    Enthalten Risikokategorien mehr als eine Risikoeinstufung, werden die Spannen gemittelt. In der Risikokategorie 1 wird die Spanne für BBB- angewendet.

    30.

    Die MCS werden um 50 % herabgesetzt, um der Besicherung durch Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Die so herabgesetzten MCS werden dann mithilfe eines Gewichtsfaktors angepasst, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, zwischen 70 % und 35 % liegt und auf die Differenz zwischen den herabgesetzten MCS und dem RBR angewendet wird. Negative Spannen, die aus der oben beschriebenen Berechnung resultieren, werden nicht abgezogen.

    Tabelle 4

    Gewichtsfaktoren

    Risikoeinstufungen

    ASU-Risikokategorie

    Gewichtsfaktor (%)

    AAA

    1

    70

    AA

    1

    70

    A

    1

    70

    BBB+

    1

    70

    BBB

    1

    70

    BBB-

    1

    70

    BB+

    2

    65

    BB

    2

    65

    BB-

    3

    50

    B+

    4

    45

    B

    5

    40

    B-

    6

    35

    CCC

    7

    35

    CC

    8

    35

    C

    8

    35

    31.

    Der MRS wird vierteljährlich aktualisiert, und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli beziehungsweise 15. Oktober jedes Jahres in Kraft. Nach jeder Aktualisierung teilt das Sekretariat die anzuwendenden MRS und die daraus resultierenden Mindestsätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie vor dem Datum ihres Inkrafttretens den Teilnehmern bekannt.

    32.

    Der Anstieg der Mindestprämiensätze, der aus der Aktualisierung des MRS resultiert, wird auf 10 % der Mindestprämiensätze des vorhergehenden Quartals begrenzt. Daher werden die Mindestprämiensätze (die sich aus der Addition der RBR und der MRS ergeben) auf 200 % der RBR begrenzt und dürfen nicht unter 100 % der RBR fallen.

    33.

    Die sich aus der Anwendung von Artikel 32 für die Risikokategorien 2-8 ergebenden Prämiensätze werden erforderlichenfalls angepasst, um sicherzustellen, dass der Prämiensatz für jede Risikokategorie nicht niedriger ist als der Prämiensatz für die Risikokategorie, die ihm unmittelbar vorausgeht (d. h. der Prämiensatz für die Kategorie ‚x‘, der niedriger ist als der Prämiensatz für die Kategorie ‚x-1‘), wird auf die Höhe des Prämiensatzes für die Kategorie ‚x-1‘ nach oben angepasst.

    34.

    Zur Bestimmung der Mindestprämiensätze (minimum premium rates, MPR)

    ist folgende Formel anzuwenden:

    Netto MPR = MPR*(1+RTAS)*(1+RFAS)*(1+RMRS)*(1-CTCD)*(1+NABS) — CICD

    Dabei gilt:

    RTAS (repayment term adjustment surcharge) stellt den in Artikel 12 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Verlängerung der Kreditlaufzeit dar.

    RFAS (repayment frequency adjustment surcharge) stellt den in Artikel 13 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Anpassung der Ratenfälligkeit dar.

    RMRS (risk mitigant replacement surcharge) stellt den in Artikel 20 Buchstabe b dieser Anlage festgelegten Aufschlag als Ersatz für Risikominderungsfaktoren dar.

    CTCD (Cape Town Convention discount) stellt die in Artikel 38 dieser Anlage festgelegte Ermäßigung aufgrund des Übereinkommens von Kapstadt dar.

    NABS (non-asset-backed surcharge) stellt den in Artikel 57 Buchstabe a Nummer 4, Artikel 57 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 59 Buchstabe b dieser Anlage festgelegten Aufschlag für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte dar.

    CICD (conditional insurance coverage discount) stellt die in Artikel 56 Buchstabe a dieser Anlage festgelegte Ermäßigung für bedingte Versicherungsdeckung dar.

    Die Prämie kann entweder im Voraus oder über die Laufzeit der Fazilität als in Basispunkten pro Jahr angegebene Spanne oder als Kombination aus Vorauszahlungen und Spannen gezahlt werden. Die Prämienvorauszahlungen und Spannen werden auf der Grundlage des Umrechnungsmodells für Prämiensätze (PCM) berechnet, sodass die für ein bestimmtes Geschäft zu zahlende Prämie bei Zahlung im Voraus, als Spanne über die Laufzeit der Fazilität und als Kombination aus beiden den gleichen Netto-Gegenwartswert hat. Bei Geschäften, bei denen vor Deckungsbeginn Bedingungen vereinbart oder festgelegt werden, die zu einer Verkürzung der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit führen, kann ein mithilfe des PCM berechneter Vorauszahlungssatz in Rechnung gestellt werden, der im Hinblick auf die resultierende Prämie derjenigen entspricht, die im Rahmen der Spannen bezogen auf den Netto-Gegenwartswert zu zahlen wäre.

    35.

    Die geltenden Mindestprämiensätze werden auf der Website der OECD in dem in der Tabelle 5 angegebenen Format veröffentlicht.

    Tabelle 5

    Mindestprämiensätze

    (Kreditlaufzeit 12 Jahre, durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte)

    Risikokategorie

    Risikoeinstufung

    Mindestprämiensätze

    Spannen pro Jahr (Basispunkte)

    Im Voraus (%)

    1

    AAA bis BBB-

     

     

    2

    BB+ und BB

     

     

    3

    BB-

     

     

    4

    B+

     

     

    5

    B

     

     

    6

    B-

     

     

    7

    CCC

     

     

    8

    CC bis C

     

     

    II.   REDUZIERUNG DER MINDESTPRÄMIE

    36.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 37 dieser Anlage ist eine Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze zulässig, wenn:

    a)

    sich das durch Vermögenswerte besicherte Geschäft auf einen Luftfahrzeuggegenstand im Sinne des Protokolls betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung zum Übereinkommen von Kapstadt bezieht;

    b)

    der Betreiber des Luftfahrzeuggegenstands (und, falls davon abweichend, der Kreditnehmer/Käufer oder Leasinggeber, sofern die Struktur des Geschäfts nach Ansicht des die öffentliche Unterstützung gewährenden Teilnehmers dies rechtfertigt) in einem Staat angesiedelt ist, der zum Zeitpunkt der Auszahlung bezüglich des Luftfahrzeuggegenstands in der Liste der Staaten aufgeführt ist, die für eine Reduzierung der Mindestprämiensätze infrage kommen (im Folgenden ‚Kapstadt-Liste‘), und gegebenenfalls in einer Gebietseinheit dieses Staates, die nach Artikel 39 dieser Anlage infrage kommt; und

    c)

    das Geschäft sich auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht, der im Internationalen Register, das nach dem Übereinkommen von Kapstadt und dem zugehörigen Luftfahrtprotokoll (Cape Town Convention oder CTC) erstellt wurde, registriert ist.

    37.

    Die Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze darf 10 % des geltenden Mindestprämiensatzes nicht überschreiten.

    38.

    Um in die Kapstadt-Liste aufgenommen zu werden, muss ein Staat

    a)

    Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt sein;

    b)

    die in Anhang I dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen abgegeben haben und

    c)

    das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind.

    39.

    Damit Artikel 36 dieser Anlage für eine Gebietseinheit zur Anwendung kommen kann, muss sie

    a)

    eine Gebietseinheit sein, auf die das Übereinkommen von Kapstadt ausgeweitet wurde;

    b)

    eine Gebietseinheit sein, für die die in Anhang I dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen gelten; und

    c)

    das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind.

    40.

    Eine erste Kapstadt-Liste wird dem Sekretariat von den Teilnehmern vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung übermittelt. Die Kapstadt-Liste wird gemäß den Artikeln 41 bis 53 dieser Anlage aktualisiert.

    41.

    Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann dem Sekretariat die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste vorschlagen. Der Vorschlag umfasst in Bezug auf diesen Staat

    a)

    alle einschlägigen Angaben zum Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden zum Übereinkommen von Kapstadt beim zuständigen Verwahrer;

    b)

    eine Kopie der Erklärungen des Staates, der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagen ist;

    c)

    alle einschlägigen Angaben bezüglich des Datums, an dem das Übereinkommen von Kapstadt und die maßgebenden Erklärungen in Kraft getreten sind;

    d)

    eine Analyse, die die Schritte skizziert, die der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagene Staat unternommen hat, um das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich zu implementieren, sodass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind; und

    e)

    einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, dessen Formblatt Anhang 2 dieser Anlage beigefügt ist (‚CTC-Fragebogen‘) und der von mindestens einer zur Erteilung von Rechtsberatung in Bezug auf die einschlägige Rechtsordnung in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat qualifizierten Anwaltskanzlei ausgefüllt wurde. Der ausgefüllte CTC-Fragebogen enthält folgende Angaben:

    i)

    Name(n) und Adresse(n) der antwortenden Anwaltskanzlei(en),

    ii)

    einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat,

    iii)

    ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt; (34) und

    iv)

    das Datum, an dem der CTC-Fragebogen ausgefüllt wurde.

    42.

    Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege.

    43.

    Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann vorschlagen, dass ein Staat von der Kapstadt-Liste gestrichen wird, falls er der Ansicht ist, dass dieser Staat im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt gehandelt oder Handlungen, zu denen er aufgrund dieser verpflichtet ist, unterlassen hat. Zu diesem Zweck fügt der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer dem Streichungsvorschlag eine vollständige Beschreibung der Umstände bei, die zu dem Streichungsvorschlag geführt haben, wie z. B. die Handlungen des betreffenden Staates, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Kapstadt unvereinbar sind, oder die Verletzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag zur Streichung von der Kapstadt-Liste einreicht, stellt etwaige zur Verfügung stehende Belege bereit, und das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege.

    44.

    Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann die Wiederaufnahme eines Staates, der zuvor von der Kapstadt-Liste gestrichen wurde, vorschlagen, wenn die Wiederaufnahme durch nachfolgende Abhilfemaßnahmen oder Ereignisse gerechtfertigt ist. Diesem Vorschlag ist eine Beschreibung der Umstände, die zur Streichung des Staates geführt haben, sowie zur Begründung der Wiederaufnahme ein Bericht über die nachfolgenden Abhilfemaßnahmen beizufügen. Das Sekretariat übermittelt diesen Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege.

    45.

    Die Teilnehmer können einen nach den Artikeln 41 bis 44 dieser Anlage vorgelegten Vorschlag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Übermittlung (im Folgenden ‚erste Frist‘) annehmen oder Einwände erheben.

    46.

    Hat bis zum Ablauf der ersten Frist und im Falle von Artikel 43 dieser Anlage, sofern der Vorschlag nicht von dem vorschlagenden Teilnehmer oder Nichtteilnehmer unter Vorlage von Beweisen für Abhilfemaßnahmen oder -ereignisse zurückgezogen wird, kein Teilnehmer einen Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste als von allen Teilnehmern angenommen. Das Sekretariat ändert die Kapstadt-Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft.

    47.

    Bei Einwänden gegen die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste legt der den Einwand erhebende Teilnehmer bzw. legen die Einwände erhebenden Teilnehmer innerhalb der ersten Frist eine schriftliche Erklärung über die Gründe für den Einwand vor. Nachdem das OECD-Sekretariat den schriftlichen Einwand an alle Teilnehmer übermittelt hat, bemühen sich die Teilnehmer nach besten Kräften innerhalb von zehn Arbeitstagen (im Folgenden ‚zweite Frist‘) um eine Einigung.

    48.

    Die Teilnehmer informieren das Sekretariat über die Ergebnisse ihrer Diskussionen. Wird innerhalb der zweiten Frist eine Einigung erzielt, aktualisiert das Sekretariat, falls erforderlich, die Kapstadt-Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Wege mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft.

    49.

    Wird während der zweiten Frist keine Einigung erzielt, bemüht sich der Vorsitzende der Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Vorsitzender‘) nach besten Kräften, innerhalb von 20 Arbeitstagen (im Folgenden ‚dritte Frist‘) unmittelbar im Anschluss an die zweite Frist, eine Konsensfindung zwischen den Teilnehmern zu erleichtern. Wurde bis zum Ablauf der dritten Frist kein Konsens erzielt, wird ein endgültiger Beschluss mithilfe folgender Verfahren erreicht:

    a)

    Der Vorsitzende erteilt eine schriftliche Empfehlung in Bezug auf die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste. Die Empfehlung des Vorsitzenden spiegelt die mehrheitliche Meinung wieder, die sich in den offen zum Ausdruck gebrachten Meinungen mindestens der Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung für Ausfuhren von Luftfahrzeugen gewähren, abzeichnet. Zeichnet sich keine Mehrheitsmeinung ab, gibt der Vorsitzende eine Empfehlung ab, die sich ausschließlich auf die von den Teilnehmern geäußerten Meinungen stützt, und legt schriftlich die Grundlage für die Empfehlung sowie im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen die nicht erfüllten Zulassungskriterien dar.

    b)

    Die Empfehlung des Vorsitzenden legt keine Informationen hinsichtlich der Ansichten oder Standpunkte der Teilnehmer offen, die im Rahmen des in den Artikeln 41 bis 50 dieser Anlage festgelegten Verfahrens geäußert wurden, und

    c)

    die Teilnehmer nehmen die Empfehlung des Vorsitzenden an.

    50.

    Wenn nach einem gemäß Artikel 41 dieser Anlage eingereichten Vorschlag die Teilnehmer oder der Vorsitzende festgelegt haben, dass ein Staat nicht in die Kapstadt-Liste aufgenommen werden kann, kann jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer einen weiteren Vorschlag einbringen, in dem die Teilnehmer ersucht werden, die Möglichkeiten der Aufnahme des Staates erneut zu prüfen. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, geht auf die Gründe für den ursprünglichen Beschluss ein. Er besorgt darüber hinaus einen aktualisierten CTC-Fragebogen und reicht diesen ein. Dieser neue Vorschlag unterliegt dem in den Artikeln 45 bis 51 dieser Anlage dargelegten Verfahren.

    51.

    Bei einer Änderung der Liste der infrage kommenden Länder gemäß den in Artikel 49 dieser Anlage dargelegten Verfahren übermittelt das Sekretariat auf elektronischem Wege innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Änderung eine Mitteilung mit der aktualisierten Kapstadt-Liste. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft.

    52.

    Die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste, seine Streichung oder Wiederaufnahme nach der Auszahlung in Bezug auf ein Luftfahrzeug lässt die für das Luftfahrzeug festgelegten Mindestprämiensätze unberührt.

    53.

    Im Rahmen des in den Artikeln 41 bis 51 dieser Anlage dargelegten Verfahrens legen die Teilnehmer keine Informationen über die geäußerten Ansichten oder Standpunkte offen.

    54.

    Die Teilnehmer überwachen die Umsetzung der Artikel 41 bis 53 dieser Anlage und überprüfen sie jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers.

    55.

    Für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge können folgende Anpassungen der geltenden Mindestprämiensätze zur Anwendung kommen:

    a)

    Bei öffentlich unterstützten Geschäften in Form einer bedingten Versicherungsdeckung können die geltenden Mindestprämiensätze um fünf Basispunkte (bei jährlichen Spannen) oder 0,29 % (bei Vorauszahlung) ermäßigt werden.

    b)

    Die Mindestprämiensätze werden auf den gedeckten Kapitalbetrag angewandt.

    III.   NICHT DURCH VERMÖGENSWERTE BESICHERTE GESCHÄFTE

    56.

    Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 19 Buchstabe a dieser Anlage können die Teilnehmer öffentlich unterstützte Exportkredite für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte gewähren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    bei nicht staatlich besicherten Geschäften:

    1.

    Der Wert des Exportauftrags, für den öffentliche Unterstützung gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 15 Mio. USD.

    2.

    Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre.

    3.

    Es gibt keine Sicherungsrechte Dritter an dem zu finanzierenden Wirtschaftsgut.

    4.

    Es wird ein Mindestaufschlag von 30 % auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt.

    b)

    Bei einem Geschäft mit einem Staat oder einem durch eine unwiderrufliche und unbedingte staatliche Garantie besicherten Geschäft wird der Mindestaufschlag nach Tabelle 6 auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt.

    Tabelle 6

    Risikokategorie

    Aufschlag (%)

    1

    0

    2

    0

    3

    0

    4

    10

    5

    15

    6

    15

    7

    25

    8

    25

    57.

    Die Bestimmungen der Artikel 36 bis 52 dieser Anlage gelten nicht für öffentlich unterstützte Exportkredite, die gemäß Artikel 56 dieser Anlage gewährt werden.

    ABSCHNITT 3

    MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR UNTER TEIL 3 DIESER SEKTORVEREINBARUNG FALLENDE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN AUẞER GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN

    58.

    Bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung für sämtliche unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallende Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen kommen folgende Mindestprämiensätze zur Anwendung:

    a)

    Bei durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, wobei sie im Fall von ‚pure cover‘ mithilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt werden.

    b)

    Bei nicht durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, auf die ein Aufschlag von 30 % erhoben wird; im Fall von ‚pure cover‘ werden sie mithilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt.

    59.

    Die Bestimmungen der Artikel 36 bis 52 dieser Anlage gelten für öffentliche Unterstützung für durch Vermögenswerte besicherte Ersatztriebwerke nach Artikel 20 Buchstaben a und c dieser Sektorvereinbarung und für Unterstützung nach Artikel 21 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Sektorvereinbarung.

    60.

    Die Bestimmung des Artikels 55 dieser Anlage findet Anwendung auf die öffentliche Unterstützung für alle unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen.

    ANHANG 1

    MAẞGEBENDE ERKLÄRUNGEN

    1.   

    Für die Zwecke des Abschnitts 2 der Anlage II und aller diesbezüglichen Verweise in dieser Sektorvereinbarung bedeutet der Ausdruck ‚maßgebende Erklärungen‘, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt (im Folgenden ‚Vertragspartei‘)

    a)

    die in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Erklärungen abgegeben hat und

    b)

    die in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Erklärungen nicht abgegeben hat.

    2.   

    Die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieses Anhangs sind:

    a)

    Insolvenz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er die Alternative A unter Artikel XI des Luftfahrtprotokolls (Aircraft Protocol) in ihrer Gesamtheit auf alle Arten von Insolvenzverfahren anwendet und die Wartezeit im Sinne des Artikels XI Absatz 3 für diese Alternative nicht mehr als 60 Kalendertage beträgt;

    b)

    Löschung der Eintragung im Register: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel XIII des Luftfahrtprotokolls anwendet;

    c)

    Rechtswahl: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls anwendet;

    und mindestens eine der folgenden Erklärungen (obwohl beide empfohlen werden):

    d)

    Rechte bei Nichterfüllung: Gemäß Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt der Vertragsstaat, dass alle Rechte, die dem Gläubiger nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung zustehen und die nach den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens nicht ausdrücklich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden müssen, ohne gerichtliche Entscheidung ausgeübt werden können. (Empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, wird, vor ‚gerichtliche Entscheidung‘ die Wörter ‚Gerichtsverfahren und‘ einzufügen.)

    e)

    Umgehender Rechtsschutz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel X des Luftfahrtprotokolls in seiner Gesamtheit anwendet (wobei die Anwendung von Absatz 5 nicht obligatorisch ist, aber empfohlen wird) und dass die Anzahl der Arbeitstage für die in Artikel X Absatz 2 des Luftfahrtprotokolls festgelegte Frist sich bezieht auf:

    1.

    maximal zehn Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens (Erhaltung der Luftfahrzeuggegenstände und ihres Wertes, Besitz oder Verfügungsgewalt an den Luftfahrzeuggegenständen oder deren Verwahrung, Stilllegung der Luftfahrzeuggegenstände) und

    2.

    maximal 30 Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens (Abschluss von Leasingverträgen über die Luftfahrzeuggegenstände oder Verwaltung der Luftfahrzeuggegenstände und der aus ihnen fließenden Einkünfte sowie Veräußerung von Luftfahrzeugausrüstung und Verwendung des Erlöses).

    3.   

    Als Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b dieses Anhangs sind zu verstehen:

    a)

    Vorläufiger Rechtsschutz: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 55 des Übereinkommens abgegeben, dass er Artikel 13 oder Artikel 43 des Übereinkommens nicht anwenden wird; sollte der Vertragsstaat aber die Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe d dieses Anhangs abgegeben haben, steht die Erklärung gemäß Artikel 55 des Übereinkommens der Anwendung der Ermäßigung nach dem Übereinkommen von Kapstadt nicht entgegen.

    b)

    Übereinkommen von Rom: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel XXXII des Luftfahrtprotokolls abgegeben, dass er Artikel XXIV des Luftfahrtprotokolls nicht anwenden wird, und

    c)

    Leasingverbot: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 54 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben, dass der Gegenstand nicht verleast werden darf.

    4.   

    In Bezug auf Artikel XI des Luftfahrtprotokolls wird für Mitgliedstaaten der Europäischen Union die maßgebende Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe a dieses Anhangs für die Zwecke dieser Bestimmung als durch einen Mitgliedstaat abgegeben erachtet, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats geändert wurde, um den Bestimmungen der Alternative A gemäß Artikel XI des Luftfahrtprotokolls Rechnung zu tragen (bei einer Wartezeit von maximal 60 Kalendertagen). Die maßgebenden Erklärungen nach Artikel 2 Buchstaben c und e dieses Anhangs gelten für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung als abgegeben, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der betreffenden Mitgliedstaaten im Wesentlichen den Vorgaben jenes Artikels in diesem Anhang entsprechen. Im Fall von Artikel 2 Buchstabe c dieses Anhangs herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) im Wesentlichen Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls entsprechen.

    ANHANG 2

    FRAGEBOGEN ZUM ÜBEREINKOMMEN VON KAPSTADT

    I.   VORABINFORMATION

    Bitte machen Sie folgende Angaben:

    1.

    Name und vollständige Adresse der Anwaltskanzlei, die den Fragebogen ausfüllt;

    2.

    einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat;

    3.

    ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt; (35)

    4.

    das Datum, an dem dieser Fragebogen ausgefüllt wurde.

    II.   FRAGEN

    1.   MAßGEBENDE ERKLÄRUNGEN

    1.1.

    Hat der Staat (36) alle maßgebenden Erklärungen gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 der Anlage II der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Aircraft Sector Understanding, ‚ASU‘) abgegeben (wobei jede dieser Erklärungen eine ‚maßgebende Erklärung‘ ist)? Geben Sie bitte insbesondere hinsichtlich der Erklärungen über die ‚Rechte bei Nichterfüllung‘ (Artikel 2 Buchstabe d) und den ‚Umgehenden Rechtsschutz‘ (Artikel 2 Buchstabe e) an, ob eine oder beide abgegeben wurden.

    1.2.

    Bitte beschreiben Sie, inwiefern die Erklärungen gegebenenfalls von den in Frage 1.1 genannten Anforderungen abweichen.

    1.3.

    Bitte bestätigen Sie, dass der Staat keine der Erklärungen abgegeben hat, die in Artikel 3 des Anhangs 1 der Anlage II der ASU aufgeführt sind.

    2.   RATIFIZIERUNG

    2.1.

    Hat der Staat das Übereinkommen von Kapstadt und das Luftfahrtprotokoll (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) ratifiziert, angenommen, genehmigt oder ist er diesem beigetreten? Bitte geben Sie das Datum der Ratifizierung/des Beitritts an und beschreiben Sie kurz das Verfahren des Staates für den Beitritt zum Übereinkommen oder für dessen Ratifizierung.

    2.2.

    Entfalten das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen unmittelbare Rechtswirkung im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, ohne dass dafür noch ein weiteres Tätigwerden, der Erlass von Durchführungsrechtsakten oder sonstigen Gesetzen oder Vorschriften vonnöten ist?

    2.3.

    Falls ja, erklären Sie bitte kurz das Verfahren, das dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen Rechtskraft verleiht.

    3.   NATIONALES UND LOKALES RECHT: AUSWIRKUNGEN

    3.1.

    Führen Sie, falls vorhanden, die Durchführungsgesetze und sonstigen Durchführungsvorschriften für das Übereinkommen und alle von dem Staat abgegebenen maßgebenden Erklärungen auf und beschreiben Sie sie.

    3.2.

    Wären das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen gemäß ihrer Umsetzung in nationales Recht (37) (im Folgenden ‚Übereinkommen und maßgebende Erklärungen‘) prioritär anzuwenden oder hätten sie Vorrang vor eventuell entgegenstehenden nationalen Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Präzedenzfällen oder der nationalen Regulierungspraxis? Falls ja, beschreiben Sie bitte das diesbezügliche Verfahren, (38) falls nicht, nennen Sie bitte Einzelheiten.

    3.3.

    Gibt es Lücken in der Umsetzung des Übereinkommens und der maßgebenden Erklärungen? Falls ja, beschreiben Sie diese bitte. (39)

    4.   GERICHTS- UND VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN

    4.1.

    Bitte beschreiben Sie alle Aspekte, einschließlich der Gerichts-, Regulierungs- oder Verwaltungspraxis, die dazu führen könnten, dass Gerichte, Behörden oder Verwaltungsstellen das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen nicht vollumfänglich anerkennen und durchsetzen. (40) , (41)

    4.2.

    Gab es Ihrer Kenntnis nach bereits Fälle, in denen Gläubiger im Rahmen des Übereinkommens ein gerichtliches oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung angestrengt haben? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und geben Sie an, ob diese erfolgreich war.

    4.3.

    Haben Ihrer Kenntnis nach seit der Ratifizierung/Umsetzung die Gerichte in dem Staat in irgendeiner Instanz die Durchsetzung von Darlehensverpflichtungen eines Schuldners oder Garantiegebers entgegen den Bestimmungen des Übereinkommens und den maßgebenden Erklärungen abgelehnt?

    4.4.

    Gibt es Ihrer Kenntnis nach andere Aspekte, die Einfluss darauf haben könnten, ob Gerichte und Verwaltungsstellen im Einklang mit dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen handeln? Wenn ja, bitte angeben.

    Anlage III

    MINDESTZINSSÄTZE

    Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditprämie, die nach Anlage II für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist.

    1.   VARIABLER MINDESTZINSSATZ

    a)

    Der variable Mindestzinssatz ist je nach Währung der EURIBOR, der BBSY (Bank Bill Swap Rate), der CDOR (Canadian Dealer Offered Rate) oder der jeweilige risikofreie Zinssatz für die Währung, einschließlich risikofreier Terminzinssätze, der vom Referenzwert-Administrator der Währung angegeben wird (im Folgenden ‚variabler Referenzzinssatz‘). Zur Klarstellung gilt, dass der variable Referenzzinssatz für US-Dollar der Secured Overnight Financing Rate (SOFR) ist. Handelt es sich beim variablen Referenzzinssatz um einen Tagesgeldsatz, so wird er während jeder Zinsperiode täglich getilgt, unter Verwendung allgemein anerkannter Marktkonventionen. Handelt es sich beim variablen Referenzzinssatz um einen Terminzinssatz, so ist er der zwei Geschäftstage vor jeder Zinsperiode gültige Zinssatz, wobei die Laufzeit der Fälligkeit der Zinszahlung des öffentlich unterstützten Exportkredits entspricht. Eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 dieser Anlage wird auf den variablen Referenzzinssatz aufgeschlagen.

    b)

    Wenn die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen zusammen in gleichen Raten erfolgen soll, wird ein Zinssatz auf der Grundlage entweder des Swap-Satzes oder des zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits gültigen variablen Terminreferenzzinssatzes zur Berechnung des gesamten Zahlungsplans herangezogen, als ob es sich um einen Festzinssatz handeln würde, und der Tilgungsplan ist dann festgelegt.

    c)

    Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, können Käufer/Kreditnehmer von einem variablen Zinssatz zu einem festen Zinssatz wechseln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    1.

    Die Option ist nur auf die Umstellung auf den Swap-Satz beschränkt. (42)

    2.

    Die Option kann nur einmalig auf Antrag ausgeübt werden und muss entsprechend unter Bezugnahme auf das ursprünglich gemäß Artikel 24 dieser Vereinbarung an das Sekretariat übermittelte Meldeformular gemeldet werden.

    2.   MINDESTFESTZINSSATZ

    Der feste Mindestzinssatz ist entweder

    a)

    der Swapsatz bezüglich der jeweiligen Währung des öffentlich unterstützten Exportkredits und mit einer Laufzeit, die der Interpolation der beiden der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit zeitlich nächstliegenden Berichtsjahre, für die Daten zur Verfügung stehen, entspricht. Der Zinssatz wird zwei Geschäftstage vor jeder Inanspruchnahme festgesetzt.

    ODER

    b)

    der gemäß den Artikeln 3 bis 7 dieser Anlage festgelegte kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR),

    auf den in beiden Fällen eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 Buchstabe f dieser Anlage aufgeschlagen wird.

    3.   FESTSETZUNG DES CIRR

    a)

    Ein CIRR wird für den Euro, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar und — vorbehaltlich der Einreichung eines Antrags eines interessierten Teilnehmers — für alle in Artikel 9 dieser Sektorvereinbarung genannten in Betracht kommenden Währungen veröffentlicht und unter Aufschlag einer Fixspanne von 120 Basispunkten auf die Renditen einer der folgenden drei Staatsanleihen (Basiszinssatz) berechnet:

    1.

    Staatsanleihen mit fünfjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit bis zu neun Jahren oder

    2.

    Staatsanleihen mit siebenjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als neun Jahren und höchstens 12 Jahren oder

    3.

    Staatsanleihen mit neunjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren und höchstens 15 Jahren.

    b)

    Die CIRR werden monatlich anhand der dem Sekretariat übermittelten Daten des Vormonats berechnet, und zwar spätestens am fünften Tag nach Monatsende. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die CIRR werden am 15. Tag des Monats wirksam.

    c)

    Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 28 bis 33 dieser Sektorvereinbarung zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

    4.   GELTUNGSDAUER DES CIRR

    a)

    Festschreibung des CIRR: Der für ein bestimmtes Geschäft geltende CIRR hat höchstens für sechs Monate von seiner Festlegung (Datum des Ausfuhrvertrags oder späteres Anwendungsdatum) bis zum Datum der Kreditvereinbarung Bestand. Wird die Kreditvereinbarung innerhalb dieser Frist nicht unterzeichnet und wird für weitere sechs Monate ein neuer CIRR festgesetzt, wird dieser an den am Tag der Neufestsetzung geltenden Satz gebunden.

    b)

    Nach dem Datum der Kreditvereinbarung gilt der CIRR für Ziehungszeiträume von maximal sechs Monaten. Im Anschluss an den ersten Ziehungszeitraum von sechs Monaten wird der CIRR für die nächsten sechs Monate neu festgelegt; der neue CIRR entspricht jeweils dem am ersten Tag des neuen Sechsmonatszeitraum geltenden Satz und kann nicht niedriger sein als der ursprünglich gewählte CIRR (dieses Verfahren wird bei jedem neuen Sechsmonatszeitraum wiederholt).

    5.   ANWENDUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

    In der Kreditvereinbarung darf weder vorgesehen werden, dass der Kreditnehmer von einer öffentlich unterstützten Finanzierung mit variablem Zinssatz zu einer vorher gewählten CIRR-Finanzierung wechseln kann, noch dass er zwischen einem vorher ausgewählten CIRR und dem kurzfristigen Marktzinssatz wechseln kann, der an einem beliebigen Zinsfälligkeitstag während der Kreditlaufzeit gilt.

    6.   VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN MIT FESTEM ZINSSATZ

    Wird ein Kredit mit einem nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt oder wird der für die Kreditvereinbarung geltende CIRR in einen variablen oder Swapsatz geändert, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

    7.   SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

    Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

    8.   BEZUGSSPANNE

    a)

    Eine Bezugsspanne auf den SOFR wird monatlich gemäß Buchstabe b anhand der dem Sekretariat gemäß Buchstabe c übermittelten Daten berechnet und wird am 15. Tag des Monats wirksam. Nach erfolgter Berechnung teilt das Sekretariat die Bezugsspanne allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

    b)

    Die auf den SOFR aufgeschlagene Bezugsspanne entspricht dem Durchschnitt der niedrigsten 50 % der Spannen auf i) den SOFR (entweder der täglich getilgte SOFR, berechnet anhand einer dreimonatigen Fälligkeit, oder gegebenenfalls ein dreimonatiger Termin-SOFR), der für Geschäfte mit variablem Zinssatz berechnet wird, und ii) den durch Tausch eines Festzinssatzes gegen einen variablen Zinssatz interpolierten SOFR (entweder der täglich getilgte SOFR, berechnet anhand einer dreimonatigen Fälligkeit, oder gegebenenfalls ein dreimonatiger Termin-SOFR), der für Geschäfte mit festem Zinssatz oder Kapitalmarktemissionen berechnet wird. In beiden Fällen müssen sich die in den monatlichen Benchmark-Berichten, die von den betreffenden Teilnehmern vorgelegt werden, enthaltenen Spannen auf die drei vollen Kalendermonate vor dem unter Buchstabe a genannten Tag des Wirksamwerdens beziehen. Transaktionen/Emissionen, die zur Berechnung der Bezugsspanne herangezogen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    1.

    auf USD lautende Geschäfte mit 100 % bedingungsloser Garantie und

    2.

    öffentliche Unterstützung in Bezug auf ein Luftfahrzeug im Wert von mindestens 35 Mio. USD (oder dem Gegenwert in einer anderen in Betracht kommenden Währung).

    c)

    Die Teilnehmer teilen eine Spanne zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie bekannt wird; diese Spanne bleibt im Benchmark-Bericht des Teilnehmers über drei volle Kalendermonate hinweg bestehen. Bei Einzelgeschäften, bei denen sich die Spanne mehrmals ändert, werden nachfolgende Änderungen der Spanne nicht durch nachträgliche Mitteilungen aktualisiert.

    d)

    Die Teilnehmer teilen die Geschäfte an dem Datum mit, an dem die langfristige Spanne erzielt wird. Bei Transaktionen mit Bankmandat (auch von der PEFCO) wäre das der früheste der folgenden Zeitpunkte: i) Erteilung einer endgültigen Zusage durch den Teilnehmer, ii) Festlegung der Spanne nach der Zusage, iii) Inanspruchnahme des Kredits und iv) Festlegung der langfristigen Spanne nach der Inanspruchnahme. Falls mehrere Inanspruchnahmen unter demselben Bankmandat mit der gleichen Spanne erfolgen, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. Bei Krediten, die über Kapitalmarktemissionen finanziert werden, ist das Datum, an dem die Spanne erzielt wird, das Datum, an dem der langfristige Zinssatz festgelegt wird, also in der Regel der Tag der Anleiheemission. Falls mehrere Luftfahrzeuge im Rahmen einer einzigen Anleihe unterstützt werden, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht.

    e)

    Die auf den SOFR aufgeschlagene Bezugsspanne gilt für Geschäfte mit variablem Zinssatz und wird frühestens am Datum der endgültigen Zusage festgesetzt und für die Dauer der endgültigen Zusage beibehalten.

    f)

    Für Geschäfte mit festem Zinssatz wird die Bezugsspanne frühestens am Datum der endgültigen Zusage ermittelt, indem die auf den SOFR aufgeschlagene Bezugsspanne gegen eine entsprechende Spanne auf den nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz getauscht wird, und sie wird für die Dauer der endgültigen Zusage beibehalten.

    g)

    Für den Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum 14. Juli 2022 wird die Bezugsspanne auf 30 Basispunkte zuzüglich eines kreditangepassten Spreads von 26 Basispunkten (43) (die ‚Übergangsbezugsspanne‘) — also insgesamt 56 Basispunkte — festgelegt, es sei denn, vor dem 14. Juli 2022 kann eine SOFR-Bezugsspanne im Einklang mit Buchstabe b berechnet werden.

    h)

    Die Teilnehmer überwachen die Bezugsspanne und überprüfen den Festsetzungsmechanismus auf Verlangen eines Teilnehmers.

    Anlage IV

    MELDEFORMULAR

    a)   Basisangaben

    1.

    Land, das die Mitteilung abgibt

    2.

    Datum der Mitteilung

    3.

    Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt

    4.

    Kennnummer

    b)   Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber

    5.

    Name und Land des Käufers

    6.

    Name und Land des Kreditnehmers

    7.

    Name und Land des Garantiegebers

    8.

    Status des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers, z. B. Staat, Privatbank, sonstige private Einrichtung

    9.

    Risikoeinstufung des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers

    c)   Finanzierungsbedingungen

    10.

    Form der öffentlichen Unterstützung, z. B. ‚Pure cover‘, öffentliche Finanzierungsunterstützung

    11.

    Bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung: Handelt es sich um Direktkredit/Refinanzierung/Zinsstützung?

    12.

    Beschreibung des unterstützten Geschäfts, einschließlich Hersteller, Modell und Zahl der Luftfahrzeuge;

    13.

    Datum der endgültigen Zusage

    14.

    Kreditwährung

    15.

    Kreditbetrag, gemäß der folgenden Einteilung in Mio. USD:

    Kategorie

    Kreditbetrag

    I

    0 -200

    II

    200 -400

    III

    400 -600

    IV

    600 -900

    V

    900 -1 200

    VI

    1 200 -1 500

    VII

    1 500 -2 000  (*1)

    16.

    Prozentsatz der öffentlichen Unterstützung

    17.

    Kreditlaufzeit

    18.

    Tilgungsverfahren und Ratenfälligkeit, einschließlich, sofern zutreffend, gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

    19.

    Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals

    20.

    Zinssätze:

    Angewandter Mindestzinssatz

    Angewandte Bezugsspanne

    21.

    Gesamtprämie in Form von:

    Vorausgebühren (in Prozent des Kreditbetrags) oder

    Spannen (jährliche Basispunkte über dem angewandten Zinssatz)

    Gegebenenfalls geben Sie bitte den Aufschlag von 15 % gemäß Anlage II Artikel 20 Buchstabe b an.

    22.

    Bei Direktkredit/-finanzierung, Gebühren in Form von:

    Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr

    Bereitstellungs-/Prämienfestschreibungsgebühr

    Verwaltungsgebühr

    23.

    Prämienfestschreibungszeitraum

    24.

    Bei ‚Pure cover‘ Prämienfestschreibungsgebühr

    25.

    Gestaltung der Geschäftskonditionen: Risikominderungsfaktoren/angewandter Prämienaufschlag

    26.

    Gegebenenfalls Angabe der Auswirkung des Übereinkommens von Kapstadt auf den angewandten Prämiensatz

    Anlage V

    LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Gesamtkostenäquivalenz: der Netto-Gegenwartswert der Prämiensätze, Zinsen und Gebühren für einen Direktkredit in Prozent des Betrags des Direktkredits entspricht dem Netto-Gegenwartswert der Summe der Prämien, Zinsen und Gebühren im Rahmen einer ‚pure cover‘-Finanzierung in Prozent des im Rahmen der ‚pure cover‘-Finanzierung gewährten Kreditbetrags.

    Durch Vermögenswerte besichert: ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen erfüllt.

    Käufer/Kreditnehmer: umfasst (beschränkt sich aber nicht auf) kommerzielle Unternehmen, wie Luftfahrtgesellschaften und Leasinggeber, sowie staatliche Einrichtungen (oder, falls nicht mit den genannten identisch, die vorrangige Rückzahlungsquelle).

    Käuferseitig gelieferte Ausrüstung: vom Käufer bereitgestellte Ausrüstung, die während der Produktion/Renovierung und bei oder vor der Lieferung in das Luftfahrzeug eingebaut wird und vom Hersteller auf der Verkaufsurkunde ausgewiesen ist.

    Übereinkommen von Kapstadt: Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dazugehöriges Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung.

    Zusage: Erklärung, gleich in welcher Form — auch als Mitteilung zur Unterstützungswürdigkeit und als Werbebrief —, mit der dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

    Gemeinsame Haltung: Einigung der Teilnehmer über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird; eine solche Gemeinsame Haltung hat nur für das betreffende Geschäft bzw. unter den in der Gemeinsamen Haltung festgelegten Umständen Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung.

    Bedingte Versicherungsdeckung: öffentliche Unterstützung, die dem Begünstigten im Falle des Zahlungsverzugs für festgelegte Risiken nach einer bestimmten Karenzzeit eine Entschädigung bietet; während der Karenzzeit hat der Begünstigte kein Recht auf Zahlungen des Teilnehmers. Zahlungen im Rahmen einer bedingten Versicherungsdeckung sind abhängig von der Gültigkeit und den Ausnahmen der zugrunde liegenden Dokumente und des zugrunde liegenden Geschäfts.

    Umbau: eine größere Änderung der Musterbauart eines Luftfahrzeugs durch seinen Umbau in einen anderen Luftfahrzeugtyp (einschließlich des Umbaus von Passagierflugzeugen in Löschflugzeuge, Frachtflugzeuge, Such- und Rettungsflugzeuge, Patrouillenflugzeuge oder Geschäftsflugzeuge), die einer Zertifizierung durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde unterliegt.

    Länderrisikoeinstufung: geltende Länderrisikoeinstufung der Teilnehmer an der Vereinbarung über öffentlich unterstützte Exportkredite wie auf der OECD-Website veröffentlicht.

    Ratingagentur: eine international renommierte Ratingagentur oder eine andere für die Teilnehmer annehmbare Ratingagentur.

    Triebwerkssätze: Satz von Ersatzteilen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit, Haltbarkeit und/oder Flugleistung mittels Einführung von Technologie.

    Exportkredit: eine Versicherung, Garantie oder Finanzierungsvereinbarung, die den ausländischen Käufer exportierter Waren und/oder Dienstleistungen in die Lage versetzt, die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen; dabei handelt es sich um durch den Ausführer gewährte ‚Lieferantenkredite‘ oder um ‚Bestellerkredite‘, die dem Käufer (oder seiner Bank) von der Bank (oder einem anderen Finanzinstitut) des Ausführers gewährt werden.

    Endgültige Zusage: Eine endgültige Zusage liegt vor, wenn der Teilnehmer durch eine gegenseitige Vereinbarung oder durch einen einseitigen Akt präzise und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.

    Fester Vertrag: eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Person, die das Luftfahrzeug oder die Triebwerke als Käufer oder — bei einem Verkauf mit gleichzeitiger Rückmiete — als Leasingnehmer unter einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren in Empfang nimmt, wobei in dieser Vereinbarung verbindliche Verpflichtungen festgelegt sind, bei deren Nichterfüllung eine gesetzliche Haftung eintritt (ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit bis dahin nicht wahrgenommenen Optionen).

    Interessierter Teilnehmer: ein Teilnehmer, der i) öffentliche Unterstützung für ganz oder teilweise in seinem Gebiet hergestellte Flugzeugzellen oder Flugzeugtriebwerke gewährt, ii) ein erhebliches geschäftliches Interesse an oder Erfahrung mit dem betreffenden Käufer/Kreditnehmer hat oder iii) von einem Hersteller/Exporteur um öffentliche Unterstützung für den betreffenden Käufer/Kreditnehmer gebeten wurde.

    Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung oder einer Einrichtung, die für eine oder im Namen einer Regierung handelt, auf der einen Seite, und Banken oder anderen Finanzinstituten auf der anderen Seite, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem festen Zinssatz in Höhe oder über dem entsprechenden festen Mindestzinssatz gestattet wird.

    Größere Veränderung/Renovierung: Maßnahmen zur Umgestaltung oder Aufrüstung von Passagierflugzeugen oder Frachtflugzeugen.

    Nettopreis: Der vom Hersteller oder Lieferanten für ein Produkt in Rechnung gestellte Preis, nachdem alle Preisnachlässe und sonstigen Gutschriften sowie alle sonstigen damit verbundenen oder angemessen zuzurechnenden Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen wurden, wie in der verbindlichen Erklärung des Herstellers des Luftfahrzeugs und der Triebwerke bzw. des Dienstleisters dargelegt und durch die von der die öffentliche Unterstützung gewährenden Partei verlangte Dokumentation nachgewiesen; die Erklärung des Triebwerksherstellers ist nur erforderlich, wenn dies nach der Form des Kaufvertrages relevant ist. Einfuhrabgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sind nicht im Nettopreis enthalten.

    Neues Luftfahrzeug: vgl. Artikel 8 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung.

    Nicht durch Vermögenswerte besichert: ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

    Nicht staatlich besichertes Geschäft: ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 57 Buchstabe b der Anlage II nicht entspricht.

    Prämienfestschreibungszeitraum: gemäß Artikel 36 Buchstabe b der Anlage II der Zeitraum/die Zeiträume, in dem/denen ein für ein Geschäft angebotener Prämiensatz und die damit verbundenen obligatorischen Risikominderungssätze aufrechterhalten werden; darf 18 Monate ab dem Datum seiner Festsetzung bis zur endgültigen Auszahlung nicht überschreiten.

    Modell zur Umrechnung von Prämiensätzen: Modell, das von den Teilnehmern vereinbart und diesen zur Verfügung gestellt wird und für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung zur Umrechnung von als Vorauszahlungsprämien zu zahlenden Gebühren in Spannen und umgekehrt verwendet wird, wobei der verwendete Zinssatz und Abzinsungssatz 4,6 % beträgt; dieser Satz wird regelmäßig von den Teilnehmern überprüft.

    Vorherige Mitteilung: eine Mitteilung, die mindestens zehn Kalendertage vor Abgabe einer Zusage mithilfe des Meldeformulars in Anlage IV erfolgt.

    Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

    Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.

    Staatlich besichertes Geschäft: ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 56 Buchstabe b der Anlage II entspricht.

    Beginn der Kreditlaufzeit: beim Kauf von Luftfahrzeugen, einschließlich Hubschraubern, Ersatztriebwerken und Ersatzteilen, spätestens der tatsächliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt. Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.

    Swapsatz: ein fester Satz, der dem Satz für den Tausch variabel verzinslicher Schuldtitel gegen festverzinsliche Schuldtitel (Angebotsseite) entspricht, der als Tagesgeldsatz-Swap-Kurve der jeweiligen Währung bei einem unabhängigen Marktindexanbieter, z. B. Bloomberg, Reuters oder vergleichbare, um 11 Uhr New Yorker Zeit zwei Geschäftstage vor dem Datum der Kreditinanspruchnahme veröffentlicht wurde.

    Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.

    ANHANG IV

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   ZWECK

    Diese Sektorvereinbarung soll den Rahmen bilden für die ordnungsgemäße Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für die Artikel 4 aufgeführten Objekte. Mit dieser Sektorvereinbarung soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

    Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) und deren Entwicklung nicht berühren.

    2.   STATUS

    Die Sektorvereinbarung ist ein ‚Gentlemen’s Agreement‘ zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang IV des Übereinkommens; sie ist Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die am 1. September 2011 in Kraft trat.

    3.   TEILNAHME

    Die Teilnehmer der Sektorvereinbarung sind: Australien, die Europäische Union, Japan, Korea, Neuseeland und Norwegen.

    4.   GELTUNGSBEREICH

    Die spezifischen Leitlinien dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Kreditlaufzeit von zwei Jahren oder mehr bei Exportverträgen für:

    a)

    Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf diese Anlagen Anwendung findet.

    b)

    Umbau von Schiffen. ‚Umbau von Schiffen‘ ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.

    c)

     

    1.

    Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Teilnehmer verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt.

    2.

    Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist ‚Luftkissenfahrzeug‘ ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mithilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird.

    3.

    Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen.

    5.   ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

    a)

    Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden:

    1.

    Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover)

    2.

    öffentliche Finanzierungsunterstützung:

    Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder

    Zinsstützung

    3.

    Kombination dieser Formen.

    b)

    Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

    6.   KÜNDIGUNG

    Ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung kann sie kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das E-Mail-System, das vom Sekretariat zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Teilnehmern und dem Sekretariat verwaltet wird. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam.

    7.   ÜBERWACHUNG

    Das Sekretariat überwacht die Durchführung der Sektorvereinbarung.

    KAPITEL II

    FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

    Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite, die nach dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. In der Sektorvereinbarung sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren.

    8.   MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

    Die maximale Kreditlaufzeit beträgt zwölf Jahre ab Lieferung.

    9.   ANZAHLUNG

    Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.

    10.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

    a)

    Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.

    b)

    Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit — in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung — zu leisten.

    c)

    Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.

    d)

    Nach Beginn der Kreditlaufzeit — in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung — fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.

    e)

    Beabsichtigt ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Anlage I dieser Sektorvereinbarung mit.

    11.   ZINSSÄTZE UND ANDERE KOSTEN

    Als Zinsen gelten nicht:

    a)

    Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten,

    b)

    Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und

    c)

    vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

    12.   GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

    Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite oder Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates — CIRR) nach Artikel 17 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt.

    13.   MAẞNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

    Diese Sektorvereinbarung hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Vereinbarung vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

    14.   ANPASSUNG

    Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieser Vereinbarung kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 24 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung vereinbar.

    15.   MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG

    Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssätze die maßgeblichen CIRR an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

    a)

    Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder;

    b)

    die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer;

    c)

    die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen;

    d)

    die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt und

    e)

    die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer.

    16.   FESTSETZUNG DER CIRR

    a)

    Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung:

    1.

    Staatsanleihen mit dreijähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von bis zu fünf Jahren; Staatsanleihen mit fünfjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als fünf Jahren und höchstens achteinhalb Jahren; und Staatsanleihen mit siebenjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als achteinhalb Jahren oder

    2.

    Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit.

    Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart.

    b)

    Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben.

    c)

    Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.

    d)

    Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben.

    e)

    Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 32 bis 34 für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

    17.   GELTUNGSDAUER FÜR CIRR

    Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.

    18.   ANWENDUNG DER CIRR

    a)

    Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

    b)

    Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen.

    19.   MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

    a)

    Die CIRR für Währungen, die nach den Artikeln 16, 17 und 18 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen.

    b)

    Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt.

    20.   INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

    Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

    21.   SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

    Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

    22.   PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO

    Zusätzlich zu den Zinsen erheben die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite.

    KAPITEL III

    VERFAHREN

    23.   UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

    a)

    Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren des Artikels 26 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt vermerkt.

    b)

    Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 28 bis 30 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen.

    24.   ANPASSUNGSVERFAHREN

    a)

    Bevor sich ein Teilnehmer nach Artikel 14 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 30, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes:

    1.

    Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären.

    2.

    Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Unterabsatz 1 so früh wie möglich mit.

    3.

    Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

    b)

    Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach Artikel 26 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit.

    25.   BESONDERE KONSULTATIONEN

    a)

    Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt.

    b)

    Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat.

    c)

    Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert.

    d)

    Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam.

    26.   VORHERIGE MITTEILUNG

    a)

    Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage mit einem Kreditwert von mehr als 2 Mio. SZR macht, eine Mitteilung nach Anlage I, wenn er beabsichtigt, Unterstützung gemäß Artikel 10 Buchstabe e zu leisten.

    b)

    Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer.

    27.   KONTAKTSTELLEN

    Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt auf elektronischem Wege, z. B. über E-Mail, und wird vertraulich behandelt.

    28.   ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN

    a)

    Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen.

    b)

    Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.

    c)

    Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.

    d)

    Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

    29.   UMFANG DER ANTWORTEN

    a)

    Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

    b)

    Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

    ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

    andere Bedingungen erwogen werden,

    so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

    30.   MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

    a)

    Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu.

    b)

    Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt.

    c)

    Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt.

    31.   VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im vom Sekretariat in der OECD-Netzwerkumgebung verwalteten ‚Electronic Bulletin Board‘ (‚virtuelles Schwarzes Brett‘) wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.

    b)

    Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut:

    Aktenzeichen mit dem Zusatz ‚Gemeinsame Haltung‘;

    Name des Einfuhrlandes und des Käufers;

    möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

    vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

    Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung;

    Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

    Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

    sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

    c)

    Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt.

    32.   REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

    a)

    Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.

    b)

    Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen.

    c)

    Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt.

    33.   ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

    b)

    Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.

    c)

    Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.

    d)

    Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 31 und 33 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

    34.   UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

    Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

    35.   INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt auf dem Electronic Bulletin Board eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist.

    36.   GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

    a)

    Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden.

    b)

    Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt auf dem Electronic Bulletin Board die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

    neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen;

    das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

    Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

    vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

    37.   WEITERE MITTEILUNGEN

    Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer, über die anderen geschäftsbezogenen Mitteilungspflichten hinausgehend, jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.

    38.   ÜBERPRÜFUNG

    a)

    Die Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der Gruppe „Schiffbau“ des Rates (WP6) überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt.

    b)

    Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab.

    c)

    Die Teilnehmer überprüfen die Mindestzinssätze.

    Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne.

    Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder mehrere Währungen die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

    Anlage I

    ANGABEN IN MITTEILUNGEN

    Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieser Sektorvereinbarung obligatorisch. Die unter Buchstabe e aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.

    a)   Basisangaben

    1.

    Land, das die Mitteilung abgibt

    2.

    Datum der Mitteilung

    3.

    Bezeichnung der Einrichtung/Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt

    4.

    Bezeichnung der Exportkreditstelle(n), die eine öffentliche Exportkreditunterstützung gewährt/gewähren

    a)

    Exportkreditstelle, die Unterstützung in Form einer Garantie/Versicherung gewährt

    b)

    Exportkreditstelle, die Unterstützung in Form einer Finanzierung gewährt

    5.

    Mitteilungsnummer

    6.

    Kennnummern (intern)

    7.

    (gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie

    8.

    Status (z. B. ursprüngliche Mitteilung, Änderung zu früherer Mitteilung, Ersetzung einer früheren Mitteilung)

    9.

    (gegebenenfalls) Nummer der Änderung

    10.

    Artikel der Sektorvereinbarung, auf dessen/deren Grundlage die Mitteilung erfolgt

    11.

    (gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird

    12.

    (gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird

    13.

    Bestimmungsland

    b)   Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber

    14.

    Name des Käufers

    15.

    Land des Käufers

    16.

    Standort des Käufers (falls bekannt)

    17.

    Status des Käufers

    18.

    Art des Käufers

    19.

    Name des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    20.

    Land des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    21.

    Standort des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    22.

    Status des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    23.

    Art des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    24.

    (gegebenenfalls) Name des Garantiegebers

    25.

    (gegebenenfalls) Land des Garantiegebers

    26.

    (gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers

    27.

    (gegebenenfalls) Status des Garantiegebers

    28.

    (gegebenenfalls) Art des Garantiegebers

    c)   Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt

    29.

    Detaillierte Beschreibung der exportierten Produkte und/oder Dienstleistungen

    30.

    Detaillierte Beschreibung des Projekts (oder des Sektors), für das bzw. den die Exporte bereitgestellt werden

    31.

    vorgeschlagener Zweckcode

    32.

    (wenn bekannt) Standort des Projekts

    33.

    (gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist

    34.

    (gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie

    35.

    Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge gemäß folgender Skala in Mio. SZR:

    Kategorie

    von

    bis

    I:

    0

    1

    II:

    1

    2

    III:

    2

    3

    IV:

    3

    5

    V:

    5

    7

    VI:

    7

    10

    VII:

    10

    20

    VIII:

    20

    40

    IX:

    40

    80

    X:

    80

    120

    XI:

    120

    160

    XII:

    160

    200

    XIII:

    200

    240

    XIV:

    240

    280

    XV:

    280

     (*2)

    36.

    Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge, tatsächlicher Betrag (in der Vertragswährung)

    37.

    Vertragswährung

    d)   Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung

    Bei Geschäften, die mehrere Tranchen mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen enthalten, sollten für jede Tranche, für die Unterstützung gewährt wird, die folgenden Angaben gemacht werden:

    38.

    Kreditwert gemäß der SZR-Skala

    39.

    Kreditwert, tatsächlicher Betrag (fakultativ anstelle von Punkt 38)

    40.

    Kreditwährung

    41.

    Anzahlung (in % des Exportauftragswerts)

    42.

    Beginn der Kreditlaufzeit, in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung, ermittelt gemäß (unter Bezugnahme auf Anhang II Definition q)

    43.

    Kreditlaufzeit

    44.

    Länge der Rückzahlungszeiträume

    45.

    Basiszinssatz

    46.

    Zinssatz oder Spanne oberhalb des Basissatzes

    47.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den unter den Buchstaben a bis d gemachten Angaben.

    e)   (Gegebenenfalls) zusätzliche Angaben für Mitteilungen im Zusammenhang mit Kapitel II Artikel 10 Buchstabe e

    48.

    Tilgungsverfahren

    49.

    Fälligkeit der Raten (Kapital)

    50.

    Fälligkeit der Raten (Zinsen)

    51.

    Erste Tilgungszahlung nach Beginn der Kreditlaufzeit, in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung

    52.

    Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen, in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung

    53.

    Währung der kapitalisierten Zinsen

    54.

    gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

    55.

    Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals

    56.

    Gründe für die Abweichung von den Bedingungen von Standardtilgungsverfahren

    57.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu in unter Buchstabe e gemachten Angaben

    Anlage II

    LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

    b)

    Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln der Vereinbarung nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.

    c)

    Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, d. h. ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.

    d)

    Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.

    e)

    Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.

    f)

    Kreditlinie: Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.

    g)

    Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.

    h)

    Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

    i)

    Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.

    j)

    Beginn der Kreditlaufzeit:

    1.

    Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.

    2.

    Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    3.

    Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:

    Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt.

    Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

    Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    4.

    Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:

    Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

    Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist.

    Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals.

    Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt.

    Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    k)

    Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit — in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung — und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.

    ANLAGE: VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN

    Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein,

    a)

    unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden;

    b)

    die Bestimmungen des Übereinkommens über die Referenzwerte für Mindestprämien im Hinblick auf deren Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;

    c)

    vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern;

    d)

    im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;

    e)

    zu erörtern, ob

    der Zeitpunkt für die Zahlung der ersten Rate des Kapitalbetrags und

    das Konzept der gewogenen Durchschnittslaufzeit

    im Zusammenhang mit dem Tilgungsverfahren des Artikels 10 dieser Sektorvereinbarung herangezogen werden können.

    ANHANG V

    ANGABEN IN MITTEILUNGEN

    Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen.

    I.   ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN

    a)   Basisangaben

    1.

    Land, das die Mitteilung abgibt

    2.

    Datum der Mitteilung

    3.

    Bezeichnung der Einrichtung/Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt

    4.

    Bezeichnung der Exportkreditstelle(n), die eine öffentliche Exportkreditunterstützung gewährt/gewähren

    a)

    Exportkreditstelle, die Unterstützung in Form einer Garantie/Versicherung gewährt

    b)

    Exportkreditstelle, die Unterstützung in Form einer Finanzierung gewährt

    5.

    Mitteilungsnummer

    6.

    Kennnummern (intern)

    7.

    (gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie

    8.

    Status (z. B. ursprüngliche Mitteilung, Änderung zu früherer Mitteilung, Ersetzung einer früheren Mitteilung)

    9.

    (gegebenenfalls) Nummer der Änderung

    10.

    Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt

    11.

    (gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird

    12.

    (gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird

    13.

    Bestimmungsland

    b)   Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber

    14.

    Name des Käufers

    15.

    Land des Käufers

    16.

    Standort des Käufers (falls bekannt)

    17.

    Status des Käufers

    18.

    Art des Käufers

    19.

    Name des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    20.

    Land des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    21.

    Standort des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    22.

    Status des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    23.

    Art des Kreditnehmers (falls Kreditnehmer und Käufer nicht identisch)

    24.

    (gegebenenfalls) Name des Garantiegebers

    25.

    (gegebenenfalls) Land des Garantiegebers

    26.

    (gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers

    27.

    (gegebenenfalls) Status des Garantiegebers

    28.

    (gegebenenfalls) Art des Garantiegebers

    c)   Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt

    29.

    Detaillierte Beschreibung der exportierten Produkte und/oder Dienstleistungen

    30.

    Detaillierte Beschreibung des Projekts (oder des Sektors), für das bzw. den die Exporte bereitgestellt werden

    31.

    vorgeschlagener Zweckcode

    32.

    (wenn bekannt) Standort des Projekts

    33.

    (gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist

    34.

    (gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie

    35.

    Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge gemäß folgender Skala in Mio. SZR:

    Kategorie

    von

    bis

    I:

    0

    1

    II:

    1

    2

    III:

    2

    3

    IV:

    3

    5

    V:

    5

    7

    VI:

    7

    10

    VII:

    10

    20

    VIII:

    20

    40

    IX:

    40

    80

    X:

    80

    120

    XI:

    120

    160

    XII:

    160

    200

    XIII:

    200

    240

    XIV:

    240

    280

    XV:

    280

     (*3)

    36.

    Wert des unterstützten Auftrags/der unterstützten Aufträge, tatsächlicher Betrag (in der Vertragswährung)

    37.

    Vertragswährung

    d)   Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung

    Bei Geschäften, die mehrere Tranchen mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen enthalten, sollten für jede Tranche, für die Unterstützung gewährt wird, die folgenden Angaben gemacht werden:

    38.

    Kreditwert gemäß der SZR-Skala

    39.

    Kreditwert, tatsächlicher Betrag (fakultativ anstelle von Punkt 38)

    40.

    Kreditwährung

    41.

    Anzahlung (in % des Exportauftragswerts)

    42.

    örtliche Kosten (in % des Exportauftragswerts)

    43.

    Beginn der Kreditlaufzeit ermittelt gemäß (unter Bezugnahme auf Anhang XIII Definition u)

    44.

    Kreditlaufzeit

    45.

    Länge der Rückzahlungszeiträume

    46.

    Basiszinssatz

    47.

    Zinssatz oder Spanne oberhalb des Basissatzes

    48.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt I angegebenen Informationen

    II.   (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN

    a)   Kapitel II Artikel 11 Buchstabe d Nummer 3

    Bei Geschäften, die mehrere Tranchen mit unterschiedlichen Finanzierungsbedingungen enthalten, sollten für jede Tranche, für die Unterstützung gewährt wird, die folgenden Angaben gemacht werden:

    49.

    Art der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird

    50.

    Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Investitionsgüter?

    51.

    Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Lieferungen von örtlichen Tochtergesellschaften und/oder verbundenen Unternehmen?

    52.

    Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: örtliche Bau- oder Installationskosten?

    53.

    Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Mehrwertsteuer, Einfuhrabgaben, sonstige Steuern?

    54.

    Natur der örtlichen Kosten, für die Unterstützung gewährt wird: Sonstige?

    55.

    Beschreibung der ‚sonstigen‘ örtlichen Kosten

    56.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe a angegebenen Informationen

    b)   Kapitel II Artikel 13 Buchstabe f, Anhang I Artikel 6 Buchstabe a, Anhang II Artikel 6 Buchstabe a

    57.

    Tilgungsverfahren

    58.

    Fälligkeit der Raten (Kapital)

    59.

    Fälligkeit der Raten (Zinsen)

    60.

    Erste Tilgungszahlung nach Beginn der Kreditlaufzeit

    61.

    Erste Tilgungszahlung nach Beginn der Kreditlaufzeit (Zeiteinheiten)

    62.

    Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen

    63.

    Währung der kapitalisierten Zinsen

    64.

    gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit

    65.

    Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals

    66.

    maximale einmalige Ratenzahlung (% des Kredits)

    67.

    Erläuterung der Gründe, weshalb eine Diskrepanz zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem entweder (gegebenenfalls) gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b, Artikel 3 Buchstaben a und b des Anhangs II oder Artikel 5 Buchstaben a und b des Anhangs IV zugelassenen Schuldendienstprofil besteht

    68.

    Bei Geschäften mit einem Tilgungsverfahren, das nicht mit dem freien Cashflow übereinstimmt, eine ausführliche und angemessene Begründung für das unterstützte Tilgungsverfahren

    69.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe b angegebenen Informationen

    c)   Alle Mitteilungspflichten gemäß Kapitel II Artikel 21, 24, 26 und 27

    70.

    Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners

    71.

    Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland? (Nur Kategorien 1-7)

    72.

    Die anwendbaren Länder- und Käuferrisikokategorien beziehen sich auf (Käufer, Kreditnehmer, Garantiegeber, Projekt, Geschäft)

    73.

    Geltende Länderrisikoeinstufung

    74.

    Anwendbare Käuferrisikokategorie

    75.

    Liegt für die unter Punkt 72 aufgeführte Einrichtung ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur vor?

    76.

    Günstigstes Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur für die unter Punkt 72 aufgeführte Einrichtung

    77.

    Akkreditierte Ratingagentur, die das unter Punkt 76 aufgeführte Rating bereitstellt

    78.

    Elemente für die Ermittlung des geltenden Mindestprämiensatzes (MPR)

    79.

    Elemente für die Ermittlung des tatsächlich angewandten Prämiensatz

    80.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zur Grundlage für den tatsächlich angewandten Prämiensatz

    81.

    Länge der Inanspruchnahmefrist

    82.

    Länge der Inanspruchnahmefrist (Zeiteinheiten)

    83.

    Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko

    84.

    Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko

    85.

    Öffentliches Exportkreditprodukt

    86.

    Deckung der Zinsen während der Karenzzeit?

    87.

    Auf den (auf der Grundlage von Punkt 78 ermittelten) MPR angewandte Begrenzung des Risikos und/oder Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung

    88.

    Finanzierung in Landeswährung? (Nur für MPR der Kategorien 1-7)

    89.

    Angewandter Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF)

    90.

    Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung?

    91.

    Angewandter Bonitätsverbesserungsfaktor insgesamt (Credit Enhancement Factor, CEF)

    92.

    (Auf der Grundlage von Punkt 78 ermittelter) anwendbarer MPR nach Anwendung der Begrenzung des Risikos und/oder der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung

    93.

    Tatsächlich angewandter Prämiensatz

    94.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe c angegebenen Informationen

    d)   Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich

    95.

    Beschreibung der Merkmale des Schuldners im Hinblick auf die Kriterien für die Käuferrisikokategorie CC0 in Anhang X des Übereinkommens

    e)   Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich

    96.

    Begründung, warum die Käuferrisikokategorie besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur

    f)   Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 erster Gedankenstrich

    97.

    Art des namensspezifischen Schuldtitels oder des Schuldtitels einer verbundenen Einrichtung, der zur Ermittlung der Prämie herangezogen wird

    98.

    Name der Einrichtung, die den Schuldtitel ausgestellt hat

    99.

    Ausführliche Beschreibung und Schlüsselmerkmale des Schuldtitels und das zur Ermittlung der Bepreisung herangezogene Verfahren, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Informationen über Laufzeit, Kreditprofil, Liquidität und Währung des Schuldtitels

    100.

    Beziehung zwischen dem Schuldner/Garantiegeber des Geschäfts und der verbundenen Einrichtung

    101.

    Hat der Schuldner/Garantiegeber des Geschäfts dasselbe Emittentenrating der Ratingagenturen wie die verbundene Einrichtung?

    102.

    Erfüllt die verbundene Einrichtung alle in Anhang XIII (Definition ‚s‘) des Übereinkommens aufgeführten Kriterien?

    103.

    Ausführliche Erläuterung, wie die Kriterien erfüllt werden, die eine verbundene Einrichtung definieren

    g)   Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe c Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

    104.

    Begründung für die Käuferrisikoeinstufung

    105.

    Bestes Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist (wenn im Falle eines Schuldners, der über kein Rating verfügt, die anwendbare Käuferrisikokategorie günstiger ist als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Gläubiger ansässig ist)

    106.

    Akkreditierte Ratingagentur, die das unter Punkt 104 aufgeführte Rating bereitstellt

    h)   Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe c Nummer 1

    107.

    Ist das Konsortialkreditpaket entweder durch Vermögenswerte besichert oder handelt es sich dabei um ein Projektfinanzierungsgeschäft?

    108.

    Sind mindestens 25 % des Konsortialpakets Darlehen/Garantien des kommerziellen Marktes ohne jegliche bi- oder multilaterale Unterstützung?

    109.

    Gelten für alle an der Finanzierung Beteiligten bezüglich der Finanzierungsbedingungen, einschließlich des Sicherungspaktes, Pari-passus-Bedingungen?

    110.

    Entsprechen die Finanzierungsbedingungen für Geschäftsvorgänge voll dem Übereinkommen in der durch die Bestimmungen über die marktreferenzwertbasierte Bepreisung von Konsortialkredit-/Garantiegeschäften geänderten Fassung?

    111.

    Ausführliche Beschreibung des Verfahrens, mit dem die unter Punkt 93 aufgeführte Prämie (oder die Gesamtkosten der direkten Kredite) ermittelt wurde(n)

    112.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe h angegebenen Informationen

    i)   Übereinkommen, Artikel 21 Buchstabe h

    113.

    Gilt die Garantie für die gesamte Laufzeit der Schuld?

    114.

    Ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und abrufbar?

    115.

    Ist die Garantie rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar?

    116.

    Ist der Garantiegeber in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig?

    117.

    Unterliegt der Garantiegeber den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer?

    118.

    Prozentsatz des gesamten Risikobetrags (d. h. Kapital und Zinsen), für den die Garantie gilt

    119.

    Bestehen zwischen dem Garantiegeber und dem Schuldner finanzielle Beziehungen?

    120.

    Art der Beziehung

    121.

    Ist der Garantiegeber rechtlich und finanziell unabhängig und kann er die Zahlungspflicht des Schuldners erfüllen?

    122.

    Wäre der Garantiegeber von Ereignissen, Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen im Land des Schuldners betroffen?

    123.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe i angegebenen Informationen

    j)   Übereinkommen, Artikel 26 Buchstabe b

    Für die Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland:

    124. - 134.

    Bestätigung, dass alle in Anhang X aufgeführten Kriterien erfüllt sind

    135.

    Informationen über zusätzliche berücksichtigte Faktoren und/oder sonstige Anmerkungen betreffend die Heranziehung einer Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

    Für die Finanzierung in Landeswährung:

    136. - 141.

    Bestätigung, dass alle in Anhang X aufgeführten Kriterien erfüllt sind

    142.

    Verwendete Landeswährung

    143.

    Informationen über zusätzliche berücksichtigte Faktoren und/oder sonstige Anmerkungen betreffend die Anwendung der Finanzierung in Landeswährung

    144.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe j angegebenen Informationen

    k)   Übereinkommen, Artikel 27 Buchstabe d

    145. –152.

    Angewandte spezifische Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen und entsprechende Bonitätsverbesserungsfaktoren

    153.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe k angegebenen Informationen

    l)   Übereinkommen, Artikel 45 und 46

    154.

    Gesamtbetrag der handelsbezogenen Entwicklungshilfe (SZR-Skala)

    155.

    Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der nichtkonzessionären Exportkredite im Einklang mit dem Übereinkommen

    156.

    Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der anderen Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen

    157.

    Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der anderen öffentlichen Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 33, ausgenommen bei Anpassung

    158.

    Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Anzahlung des Käufers

    159.

    Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleisteten Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten

    160.

    Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Zuschüsse

    161.

    Zusammensetzung des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets: Anteil der Vorzugskredite

    162.

    Bedingungen der Vorzugskredite: tilgungsfreie Zeit

    163.

    Bedingungen der Vorzugskredite: Länge des Rückzahlungszeitraums

    164.

    Bedingungen der Vorzugskredite: Länge Fälligkeit der Raten

    165.

    Bedingungen der Vorzugskredite: Tilgungsverfahren

    166.

    Bedingungen der Vorzugskredite: Währung

    167.

    Bedingungen der Vorzugskredite: Zinssatz

    168.

    Bedingungen der Vorzugskredite: anwendbarer Abzinsungssatz (DDR)

    169.

    Bedingungen der Vorzugskredite: Konzessionalität

    170.

    Gesamtkonzessionalität des handelsbezogenen Entwicklungshilfepakets

    171.

    Kommentare, Anmerkungen und/oder Erläuterungen zu den in Abschnitt II Buchstabe l angegebenen Informationen

    ANHANG VI

    BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR GESCHÄFTE DER LÄNDERRISIKOKATEGORIEN 1-7

    MPR-Formel

    Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit, an dem ein Schuldner/Garantiegeber in einem Land der Risikokategorien 1-7 beteiligt ist, wird nach folgender Formel berechnet:

    MPR = {[(ai * HOR + bi) * max (PCC, PCP)/0,95] * (1-LCF) + [cin * PCC/0,95 * HOR * (1-CEF)]}* QPFi * PCFi *BTSF * (1- min (TERM, 0,15))

    wobei

    ai = Länderrisikokoeffizient der Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

    cin = Käuferrisikokoeffizient für die Käuferkategorie n (n = SOV+, SOV/CCO, CC1-CC5) in der Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

    bi = Konstante für die Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

    HOR = Risikohorizont (horizon of risk)

    PCC = Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko (commercial (buyer) risk percentage of cover)

    PCP = Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko (political (country) risk percentage of cover)

    CEF = Bonitätsverbesserungsfaktor (credit enhancement factor)

    QPFi = Faktor für die Qualität des Produkts (quality of product factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

    PCFi = Faktor für die Deckungsquote (percentage of cover factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7)

    BTSF = Faktor ‚besser als SOV‘ (better than sovereign factor)

    LCF = Landeswährungsfaktor (local currency factor)

    TERM = Laufzeitanpassungsfaktor (term adjustment factor)

    Geltende Länderrisikoeinstufung

    Die geltende Länderrisikoeinstufung ergibt sich aus Artikel 21 Buchstabe e des Übereinkommens; diese wiederum bestimmt den Länderrisikokoeffizienten (ai) und die Länderrisikokonstante (bi) nach folgender Tabelle:

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    a

    0,090

    0,200

    0,350

    0,550

    0,740

    0,900

    1,100

    b

    0,350

    0,350

    0,350

    0,350

    0,750

    1,200

    1,800

    Auswahl der passenden Käuferrisikokategorie

    Die jeweilige Käuferrisikokategorie ergibt sich aus der folgenden Tabelle; sie enthält die festgelegten Kombinationen der Länder- und Käuferrisikokategorien sowie die vereinbarte Konkordanz zwischen den Käuferrisikokategorien CC1-CC5 und den Einstufungen der akkreditierten Ratingagenturen. Die qualitativen Beschreibungen der einzelnen Käuferrisikokategorien (SOV+ bis CC5) wurden ausgearbeitet, um die Einstufung der Schuldner (und Garantiegeber) zu erleichtern; diese Beschreibungen sind in Anhang X zu finden.

    Länderrisikokategorie

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    SOV+

    SOV+

    SOV+

    SOV+

    SOV+

    SOV+

    SOV+

    SOV/CC0

    SOV/CC0

    SOV/CC0

    SOV/CC0

    SOV/CC0

    SOV/CC0

    SOV/CC0

    CC1

    AAA bis AA-

    CC1

    A+ bis A-

    CC1

    BBB+ bis BBB-

    CC1

    BB+ bis BB

    CC1

    BB-

    CC1

    B+

    CC1

    B

    CC2

    A+ bis A-

    CC2

    BBB+ bis BBB-

    CC2

    BB+ bis BB

    CC2

    BB-

    CC2

    B+

    CC2

    B

    CC2

    B- oder schlechter

    CC3

    BBB+ bis BBB-

    CC3

    BB+ bis BB

    CC3

    BB-

    CC3

    B+

    CC3

    B

    CC3

    B- oder schlechter

     

    CC4

    BB+ bis BB

    CC4

    BB-

    CC4

    B+

    CC4

    B

    CC4

    B- oder schlechter

     

     

    CC5

    BB- oder schlechter

    CC5

    B+ oder schlechter

    CC5

    B oder schlechter

    CC5

    B- oder schlechter

     

     

     

    Die ausgewählte Käuferrisikokategorie in Verbindung mit der geltenden Länderrisikokategorie bestimmt den Käuferrisikokoeffizienten (cin); er ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

    Käuferrisiko

    Kategorie

    Länderrisikokategorie

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    SOV+

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    SOV/CC0

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    0,000

    CC1

    0,110

    0,120

    0,110

    0,100

    0,100

    0,100

    0,125

    CC2

    0,200

    0,212

    0,223

    0,234

    0,246

    0,258

    0,271

    CC3

    0,270

    0,320

    0,320

    0,350

    0,380

    0,480

    entfällt

    CC4

    0,405

    0,459

    0,495

    0,540

    0,621

    entfällt

    entfällt

    CC5

    0,630

    0,675

    0,720

    0,810

    entfällt

    entfällt

    entfällt

    Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR)

    Der Risikohorizont (HOR) wird wie folgt berechnet:

     

    Bei Standardtilgungsverfahren (d. h. mit gleichen halbjährlichen Raten zur Tilgung des Kapitals):

    HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + Kreditlaufzeit

     

    Bei anderen Tilgungsverfahren:

    HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit — 0,25)/0,5

    Die Maßeinheit für die Zeit in den vorstehenden Formeln ist das Jahr.

    Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-)Risiko (Percentage of Cover for Commercial (Buyer) Risk, PCC) und das politische (Länder-)Risiko (Political (Country) Risk, PCP)

    Die Deckungsquoten (PCC und PCP) werden als Dezimalwert angegeben (z. B. wird 95 % als 0,95 ausgedrückt).

    Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung

    Bei einem Geschäft ohne Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen hat der Bonitätsverbesserungsfaktor (Credit Enhancement Factor, CEF) den Wert 0. Bei Geschäften mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen bestimmt sich der Wert des CEF nach Anhang X des Übereinkommens (vorbehaltlich der Beschränkungen des Artikels 27 Buchstabe c), er darf 0,35 jedoch nicht überschreiten.

    Faktor für die Qualität des Produkts (Quality of Product Factor, QPF)

    Der QPF ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

    Qualität des Produkts

    Länderrisikokategorie

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    Unterhalb des Standards

    0,9965

    0,9935

    0,9850

    0,9825

    0,9825

    0,9800

    0,9800

    Norm

    1,0000

    1,0000

    1,0000

    1,0000

    1,0000

    1,0000

    1,0000

    Oberhalb des Standards

    1,0035

    1,0065

    1,0150

    1,0175

    1,0175

    1,0200

    1,0200

    Faktor für die Deckungsquote (Percentage of Cover Factor, PCF)

    Der PCF wird wie folgt ermittelt:

     

    Erster Fall: (max(PCC, PCP) ≤ 0,95, PCF = 1)

     

    Zweiter Fall: (max(PCC, PCP) > 0,95, PCF = 1 + ((max(PCC, PCP) — 0,95)/0,05) * (Koeffizient für die Deckungsquote)

    Die Deckungsquote ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

     

    Länderrisikokategorie

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    Koeffizient für die Deckungsquote

    0,00000

    0,00337

    0,00489

    0,01639

    0,03657

    0,05878

    0,08598

    Faktor ‚besser als SOV‘ (Better than Sovereign Factor, BTSF)

    Wird ein Schuldner in die Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) eingestuft, ist BTSF = 0,9, sonst BTSF = 1.

    Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF)

    Bei Geschäften mit Begrenzung des Landeswährungs-Länderrisikos darf der LCF den Wert 0,2 nicht übersteigen. Bei allen anderen Geschäften hat der LCF den Wert 0.

    Laufzeitanpassungsfaktor (Term Adjustment Factor, TERM)

    Der Laufzeitanpassungsfaktor (TERM) darf nur für Schuldner angewandt werden, die ein Teilnehmer in Käuferrisikokategorien einstuft, die einer spekulativen Bonität (Rating einer akkreditierten Ratingagentur BB+ oder schlechter) gemäß der Entsprechungstabelle in diesem Anhang entsprechen, einschließlich der Käuferkategorien SOV+ und SOC/CC0 in den Länderrisikokategorien 5-7 und für Geschäfte, bei denen der Risikohorizont (HOR) mehr als zehn Jahre beträgt. In einem solchen Fall gilt: TERM = 0,018 * (HOR — 10). Diese Anpassung ist begrenzt und darf 15 % nicht überschreiten.

    ANHANG VII

    PRÄMIENREFERENZWERTE FÜR MARKTREFERENZWERTBASIERTE GESCHÄFTE

    Unbesicherter Teil von Exportkrediten oder nicht ECA-gedeckter Teil eines Konsortialkredits

    Der Preis, der von privaten Banken/Instituten hinsichtlich des nicht gedeckten Teils des jeweiligen Exportkredits (oder gelegentlich des nicht ECA-gedeckten Teils eines Konsortialkredits) genannt wird, dürfte der ECA-Deckung am ehesten entsprechen. Die Bepreisung solcher unbesicherten Teile oder nicht gedeckten Teile sollte nur herangezogen werden, wenn sie zu kommerziellen Bedingungen erfolgt ist (dies würde z. B. von den internationalen Finanzinstitutionen finanzierte Teile ausschließen).

    Namensspezifische Unternehmensanleihen

    Unternehmensanleihen spiegeln ein namensspezifisches Kreditrisiko wider. Bei einer Anpassung sollte besonders auf die ECA-Vertragseigenschaften wie Laufzeit, Vertragswährung und etwaige Bonitätsverbesserungen geachtet werden. Werden Primärmarkt-Unternehmensanleihen (d. h. Gesamtrendite bei Emission) oder am Sekundärmarkt erworbene Unternehmensanleihen (d. h. der optionsbereinigte Spread gegenüber dem entsprechenden Kurvenverlauf, der in der Regel die relevante Währungs-Swapkurve darstellt) herangezogen, sollten in erster Linie die auf den Schuldner entfallenden Anleihen herangezogen werden; stehen solche Anleihen nicht zur Verfügung, darf auf Primär- oder Sekundärmarkt-Unternehmensanleihen für verbundene Einrichtungen zurückgegriffen werden.

    Namensspezifische Kreditausfallswaps

    Kreditausfallswaps (Credit Default Swaps, CDS) sind eine Möglichkeit, sich gegen Kreditausfall zu schützen. Beim CDS-Spread handelt es sich um die vom CDS-Erwerber für die Laufzeit gezahlte Prämie, einem Prozentsatz des fiktiven Kapitalbetrags, der gewöhnlich in Basispunkten ausgedrückt wird. Tatsächlich kauft der CDS-Erwerber eine Absicherung gegen Kreditausfall, indem er für die Laufzeit des Swaps oder bis zum Eintritt des Kreditereignisses Zahlungen an den Verkäufer des CDS leistet. In erster Linie wäre eine auf den Schuldner bezogene CDS-Kurve heranzuziehen; steht sie nicht zur Verfügung, darf auf CDS-Kurven für verbundene Einrichtungen zurückgegriffen werden.

    Referenzwerte für Darlehen

    Referenzwerte für Primärmarkt-Darlehen (d. h. Bepreisung bei Emission) oder für Darlehen am Sekundärmarkt (d. h. die aktuelle Rendite des Darlehens, mit der das Finanzinstitut rechnet, das den Kredit von einem anderen Finanzinstitut erwirbt). Bei den Referenzwerten für Primärmarkt-Darlehen müssen sämtliche Gebühren bekannt sein, damit die Gesamtrendite berechnet werden kann. Werden Referenzwerte für Darlehen herangezogen, sollten in erster Linie die auf den Schuldner entfallenden Darlehen herangezogen werden; stehen solche nicht zur Verfügung, darf auf Darlehen für ähnliche Einrichtungen zurückgegriffen werden.

    Referenzmarktkurven

    Referenzmarktkurven geben das Kreditrisiko eines ganzen Wirtschaftszweigs oder einer Kategorie von Käufern wieder. Diese Marktinformationen können relevant sein, wenn keine namensspezifischen Informationen vorliegen. Allgemein hängt die Qualität der sich aus diesen Märkten ergebenden Informationen von der Liquidität dieser Märkte ab. Auf jeden Fall sollte man nach Marktinstrumenten suchen, deren Merkmale den ECA-Vertragseigenschaften wie Datum, Rating, Laufzeit und Vertragswährung am nächsten kommen.

    ANHANG VIII

    KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND FÜR DIE KRITERIEN ZUR BEWERTUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN

    ZWECK

    In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung von Rückzahlungsgarantien Dritter nach Artikel 21 Buchstabe e des Übereinkommens festgelegt; ebenso die Kriterien, nach denen multilaterale oder regionale Organisationen bewertet werden sollten, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine Organisation nach Artikel 21 Buchstabe c des Übereinkommens den für Prämien für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln unterliegen sollte.

    ANTRAG

    Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag

    Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie die des Garantiegebers sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit.

    Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar.

    Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar.

    Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig.

    Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer, es sei denn, es handelt sich bei dem Garantiegeber um eine multilaterale Einrichtung, für die unter den Teilnehmern Einvernehmen darüber besteht, dass sie im Allgemeinen von diesen Kontrollen und Beschränkungen befreit ist.

    Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfüllen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfüllung seine Leistungspflicht anerkennen würde.

    Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie

    Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die des Garantiegebers sein, sofern alle sonstigen unter Fall 1 aufgeführten relevanten Kriterien erfüllt sind.

    Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil entspricht die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie der des Schuldners.

    Kriterien für die Bewertung multilateraler oder regionaler Institutionen

    Die Teilnehmer können vereinbaren, dass eine multilaterale oder regionale Einrichtung den für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln nach Artikel 21 Buchstabe c unterliegt, wenn die Einrichtung allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist. Die Einrichtungen werden einzeln nach ihrem jeweiligen Risiko bewertet; zu diesem Zweck wird geprüft, ob

    die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist;

    das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt;

    die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann;

    die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist;

    die Organisation Steuerfreiheit genießt; und

    alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen.

    Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfüllung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in ihrem Sitzland oder im Land des Schuldners geleistet wurden.

    Die Liste dieser multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Liste der multilateralen und regionalen Einrichtungen, die den für marktreferenzwertbasierte Geschäfte geltenden Regeln nach Artikel 21 Buchstabe c unterliegen, wird von den Teilnehmern veröffentlicht.

    ANHANG IX

    QUALITATIVE BESCHREIBUNG DER KÄUFERRISIKOKATEGORIEN

    Besser als SOV (SOV+)

    Hierbei handelt es sich um eine besondere Einstufung. Eine so eingestufte Einrichtung verfügt über ein außerordentlich robustes Kreditprofil, und es ist davon auszugehen, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen auch in Zeiten einer kritischen Schuldenlage oder sogar Zahlungsunfähigkeit des Staates erfüllt. Internationale Ratingagenturen führen in regelmäßigen Berichten Bonitäts- und Kontrahentenratings auf, die über das Fremdwährungsrating des Staates hinausgehen. Außer wenn das staatliche Risiko anhand der Methodik für die Bewertung des Hoheitsrisikos als erheblich höher als das Länderrisiko bewertet wurde, belegen Teilnehmer, die die Einstufung einer Einrichtung als besser als SOV vorschlagen, ihre Empfehlung mit diesen SOV+-Ratings. Eine Einrichtung kann nur dann eine bessere Einstufung als der staatliche Schuldner des Bestellerlandes (SOV) erreichen, wenn sie mehrere oder normalerweise die meisten der nachstehenden Merkmale oder Gleichwertiges aufweist:

    robustes Kreditprofil;

    Fremdwährungserlöse, die im Verhältnis zu den Fremdwährungsschulden der Einrichtung erheblich sind;

    Produktionsanlagen und Selbstfinanzierungskapazität aufgrund von Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten im Ausland, insbesondere solchen, die in Staaten mit hohen Ratings domiziliert sind, d. h. multinationale Unternehmen;

    ein ausländischer Eigentümer oder ein strategischer Partner, auf den, falls keine förmliche Garantie vorliegt, als Quelle für finanzielle Unterstützung zurückgegriffen werden könnte;

    nachweisliche Vorzugsbehandlung der Einrichtung durch den Staat; hierzu gehören die Befreiung von Übertragungs- und Konvertibilitätsbeschränkungen und Abgabepflichten für Exporterlöse sowie Vergünstigungen bei der steuerlichen Behandlung;

    festgelegte Kreditlinien internationaler Banken mit hohem Rating, insbesondere Kreditlinien ohne eine Klausel bezüglich einer bedeutenden negativen Veränderung (material adverse change, MAC), der zufolge Banken fest zugesagte Fazilitäten im Fall einer Staatschuldenkrise oder anderer eintretender Risiken zurückziehen können, und

    im Ausland gehaltene Vermögenswerte, insbesondere liquide Mittel, die häufig auf Vorschriften beruhen, denen zufolge Ausführer Kassenbestände im Ausland vorhalten und entsprechende Konten unterhalten können, die dann für den Schuldendienst zur Verfügung stehen.

    Für folgende Einrichtungen gilt die Käuferrisikokategorie SOV+ normalerweise nicht:

    öffentliche Unternehmen und Versorgungsunternehmen, dem Zentralstaat nachgeordnete staatliche Einheiten wie Fachministerien, Regionalverwaltungen usw.;

    Finanzinstitute mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats und

    Einrichtungen, die hauptsächlich auf dem Inlandsmarkt gegen lokale Währung verkaufen.

    Zentralbank oder Finanzministerium (SOV)

    Staatliche Schuldner/Garantiegeber sind Einrichtungen, die von Rechts wegen ausdrücklich befugt sind, im Namen des Staats, normalerweise des Finanzministeriums oder der Zentralbank, Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Schulden einzugehen. (44) Als ‚sovereign‘ (SOV) wird ein Risiko bezeichnet, auf das Folgendes zutrifft:

    Der Schuldner/Garantiegeber ist von Rechts wegen befugt, im Namen des Staats und somit gedeckt durch dessen Kreditwürdigkeit Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Schulden einzugehen und

    im Fall einer Umschuldung, bei der SOV-Risiken betroffen sind, geht die jeweilige Schuld in die Umschuldungsund Zahlungsverpflichtungen ein, die dem Staat aufgrund der Umschuldung zukommen.

    Den staatlichen Schuldnern/Garantiegebern gleichgestellt (CC0): außerordentlich hohe Bonität

    Zur Kategorie der dem Staat gleichgestellten Käufer zählen zwei Grundtypen von Schuldnern/Garantiegebern:

    öffentliche Einrichtungen, bei denen sich nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung ergibt, dass entweder der Käufer implizit die Kreditwürdigkeit und die Unterstützung des betreffenden Staats genießt oder dass die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit dieses Staats und der Solvenzsicherung durch diesen Staat sowohl bezüglich der Beitreibungsaussichten als auch hinsichtlich des Ausfallrisikos ausgesprochen hoch ist. Zu dem Staat gleichgestellten nicht zentralstaatlichen öffentlichen Einrichtungen zählen auch Unternehmen in staatlichem Besitz, die über ein Monopol oder Quasi-Monopol für die Tätigkeit in einem bestimmten Bereich (z. B. Energie, Öl, Gas) verfügen.

    Unternehmen mit einem außerordentlich robusten Kreditprofil, die sowohl in Bezug auf einen Forderungsausfall als auch im Hinblick auf die Beitreibungsaussichten über Merkmale verfügen, die darauf hindeuten, dass das Risiko als ‚dem Staat gleichgestellt‘ betrachtet werden könnte. Infrage kämen hier etwa solide Großunternehmen oder besonders bedeutende Banken, bei denen die Wahrscheinlichkeit der Liquiditätsunterstützung und Solvenzsicherung durch diesen Staat hoch ist.

    Außerordentlich hohe Bonität bedeutet, dass das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen zu vernachlässigen sein dürfte und dass die Schuldentilgungskapazität der Einrichtung außerordentlich groß ist und von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt wird. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils der Einrichtung ablesen:

    außerordentlich gute bis sehr gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen;

    außerordentlich gute bis sehr gute Liquidität;

    außerordentlich geringe bis sehr geringe Fremdfinanzierung;

    ausgezeichnetes bis sehr robustes Unternehmensprofil mit erprobten und sehr robusten Managementfähigkeiten.

    Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.

    Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC0 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen AAA (Länderkategorie 1) und B (Länderkategorie 7) erhält.

    Sehr hohe Bonität (CC1)

    Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte gering oder sehr gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine sehr große Schuldentilgungskapazität, und diese Kapazität wird von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt. Der Schuldner/Garantiegeber ist begrenzt oder sehr begrenzt anfällig für negative Auswirkungen, die sich aus Änderungen der Umstände oder der Wirtschaftslage ergeben. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:

    sehr gute bis gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen;

    sehr gute bis gute Liquidität;

    sehr geringe bis geringe Fremdfinanzierung;

    sehr robustes Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten.

    Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.

    Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC1 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen AAA (Länderkategorie 1) und B (Länderkategorie 7) erhält.

    Hohe bis relativ hohe Bonität, überdurchschnittlich (CC2)

    Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine gute bis relativ gute Schuldentilgungskapazität, und diese Kapazität wird von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt. Der Schuldner/Garantiegeber ist begrenzt anfällig für negative Auswirkungen, die sich aus Änderungen der Umstände oder der Wirtschaftslage ergeben. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:

    gute bis relativ gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen;

    gute bis relativ gute Liquidität;

    geringe bis relativ geringe Fremdfinanzierung;

    relativ robustes Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten.

    Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.

    Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC2 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen A+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 7) erhält.

    Mittlere Bonität, durchschnittlich (CC3)

    Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte mäßig oder relativ gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine mäßige oder relativ gute Schuldentilgungskapazität. Es könnte sich ein Kreditrisiko entwickeln, da der Schuldner/Garantiegeber erheblichen anhaltenden Ungewissheiten oder einem entsprechend negativen Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld ausgesetzt ist, was dazu führen könnte, dass er nicht mehr hinreichend in der Lage ist, Zahlungen pünktlich zu leisten. Gleichwohl können geschäftliche oder finanzielle Alternativen zur Verfügung stehen, die die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen ermöglichen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:

    relativ gute bis mäßige Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen;

    relativ gute bis mäßige Liquidität;

    relativ geringe bis mäßige Fremdfinanzierung;

    mäßiges Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten.

    Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.

    Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC3 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BBB+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 6) erhält.

    Relativ schwache Bonität, unterdurchschnittlich (CC4)

    Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte relativ schwach sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine mäßige bis relativ schwache Schuldentilgungskapazität. Es könnte sich ein Kreditrisiko entwickeln, da der Schuldner/Garantiegeber erheblichen anhaltenden Ungewissheiten oder einem entsprechend negativen Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld ausgesetzt ist, was dazu führen könnte, dass er nicht mehr hinreichend in der Lage ist, Zahlungen pünktlich zu leisten. Gleichwohl können geschäftliche oder finanzielle Alternativen zur Verfügung stehen, die die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen ermöglichen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:

    schwache bis relativ schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen;

    mäßige bis relativ schwache Liquidität;

    mäßige bis relativ hohe Fremdfinanzierung;

    relativ schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen Managementfähigkeiten.

    Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.

    Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC4 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 5) erhält.

    Schwache Bonität (CC5)

    Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte hoch bis sehr hoch sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine relativ schwache bis schwache Schuldentilgungskapazität. Der Schuldner/Garantiegeber ist derzeit in der Lage, Tilgungen zu leisten, doch ist die Sicherheitsmarge begrenzt. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass Zahlungsschwierigkeiten auftreten, da die Fähigkeit zu fortlaufenden Zahlungen von einem nachhaltig günstigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld abhängig ist. Ein negatives Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld dürfte die Fähigkeit oder die Bereitschaft zur Tilgung beeinträchtigen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen:

    relativ schwache, schwache oder sehr schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen;

    relativ schwache bis schwache Liquidität;

    relativ hohe bis hohe Fremdfinanzierung;

    schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen oder nicht nachgewiesenen Managementfähigkeiten.

    Darüber hinaus sind qualitativ minderwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen für die Einrichtung kennzeichnend, es sei denn, es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt.

    Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC5 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB- (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 4) erhält.

    ANHANG X

    KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN

    ZWECK

    In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 26 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos und die in Artikel 27 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen im Einzelnen festgelegt; dazu gehören auch die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die Auswirkungen auf die MPR.

    METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS

    1.   Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland

    Begriffsbestimmung:

    Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den Kategorien mit höherem Länderrisiko.

    Kriterien:

    Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland.

    Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Projekts, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen).

    Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Schuldners oder vom Land des Schuldners kontrolliert wird.

    Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert.

    Die über das Konto laufenden Einnahmen des Schuldners (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) lauten auf harte Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko geringer ist als das des Projektlandes (d. h. in der Regel OECD-Länder mit hohem Einkommen oder Euro-Länder mit hohem Einkommen).

    Der Schuldner weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h., die Zahlungen werden nicht über ein vom Schuldner kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet).

    Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken.

    Der Schuldner hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit).

    Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten.

    Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden.

    Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein.

    Weitere zu prüfende Faktoren:

    Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der oben genannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

    Land, Schuldner (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden;

    rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Schuldners oder seines Landes;

    Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt;

    ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken;

    Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel;

    Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung);

    mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken;

    Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet;

    Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit; und

    Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits.

    Auswirkungen auf den MPR:

    Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann die geltende Länderrisikoeinstufung für ein Geschäft um eine Kategorie verbessern, ausgenommen Geschäfte der Länderrisikokategorie 1.

    2.   Finanzierung in Landeswährung

    Begriffsbestimmung:

    Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder begrenzt wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt.

    Kriterien:

    Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet.

    Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt.

    Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen.

    Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung.

    Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt.

    Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist.

    Weitere zu prüfende Faktoren:

    Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung ‚nicht transferierbar‘ oder ‚nicht konvertierbar‘ wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.)

    Auswirkungen auf den MPR:

    Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann zu einem Abschlag von höchstens 20 % beim Anteil des Länderkreditrisikos am MPR führen (d. h. einem Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF) von höchstens 0,2).

    KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN

    Die folgende Tabelle enthält die Definitionen der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen, die angewandt werden können; ferner ihre größtmöglichen Auswirkungen auf die geltenden MPR. Für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, wird der in der MPR-Formel angewandte maximale CEF angegeben. Für marktreferenzwertbasierte Geschäfte wird der Höchstabschlag auf den geltenden Marktreferenzwert-MPR angegeben (45).

    BONITÄTS-VERBESSERUNG

    BEGRIFFSBESTIMMUNG

    MAXIMALER CEF (LÄNDER-RISIKO-KATEGORIE 1-7)

    HÖCHSTABSCHLAG (MARKTREFERENZWERT)

    Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag

    Hat ein Kreditnehmer Verträge mit starken Abnehmern im Ausland oder vor Ort geschlossen, so begründet die rechtlich durchsetzbare Abtretung eines Vertrags das Recht, nach einem Zahlungsausfall im Zusammenhang mit dem Darlehen die Verträge des Kreditnehmers durchzusetzen und/oder an seiner Statt Entscheidungen im Rahmen größerer Verträge zu treffen. Eine direkte Vereinbarung mit einem Dritten bei einem Geschäft (einer örtlichen Behörde bei einem Bergbau- oder Energiegeschäft) ermöglicht es den Kreditgebern, sich an eine Regierung zu wenden, um Rechtsbehelfe bei einer Enteignung oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten im Zusammenhang mit dem Geschäft einzulegen.

    Ein bestehendes Unternehmen, das sich in einem schwierigen Markt oder einer schwierigen Branche betätigt, kann Forderungen im Zusammenhang mit dem Produktionsabsatz gegenüber einem oder mehreren Unternehmen in einem stabileren Umfeld haben. Die Forderungen lauten in der Regel auf eine harte Währung, sie sind aber möglicherweise nicht Gegenstand eines besonderen Vertragsverhältnisses. Die Abtretung dieser Forderungen könnte als dingliche Sicherheit in den Büchern des Kreditnehmers erscheinen, wodurch der Darlehensgeber eine Vorzugsbehandlung in Bezug auf den vom Kreditnehmer generierten Cashflow erfahren würde.

    0,10

    Entfällt

    Vermögens-gestützte Sicherheit (Asset Based Security)

    Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand durch:

    1)

    Verpfändung eines sehr mobilen und wertvollen Vermögensgegenstands und

    2)

    Vermögensgegenstand von eigenständigem Wert.

    Eine vermögensgestützte Sicherheit kann relativ leicht wiederverwertet werden, beispielsweise eine Lokomotive, medizinische Gerätschaften oder eine Baumaschine. Bei der Schätzung des Wertes einer derartigen Sicherheit sollte die Exportkreditstelle die rechtlich unproblematische Wiederverwertbarkeit berücksichtigen. Mit anderen Worten: Der Wert ist größer, wenn das an dem Vermögensgegenstand bestehende Sicherungsrecht nach geltendem Recht gegen Dritte durchsetzbar ist, und geringer, wenn die rechtliche Möglichkeit zur Wiederverwertung des Vermögensgegenstands fraglich ist. Der genaue Wert einer vermögensgestützten Sicherheit wird vom Markt bestimmt; dabei ist der relevante ‚Markt‘ größer als ein lokaler Markt, denn der Vermögensgegenstand kann in ein anderes Hoheitsgebiet verbracht werden. ANMERKUNG: Die Anwendung einer vermögensgestützten Bonitätsverbesserung für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, betrifft das Käuferrisiko, sofern die vermögensgestützte Sicherheit in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist.

    0,25

    15 %

    Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security)

    Bei einer Sicherheit aus Sachanlagen handelt es sich typischerweise um Anlagenteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gewissen Einschränkungen unterliegen können, beispielsweise Turbinenanlagen oder Fertigungsmaschinen, die in eine Fertigungsstraße integriert sind. Ziel und Wert der Sicherheit aus Sachanlagen bestehen darin, dass sie der Exportkreditstelle bei Forderungsausfall mehr Einflussnahme auf die Verwendung des Vermögensgegenstands zur Wiedereinbringung bei Ausfall des Schuldners ermöglicht. Der Wert einer Sicherheit aus Sachanlagen variiert in Abhängigkeit von wirtschaftlichen, rechtlichen, marktbezogenen und anderen Faktoren.

    0,15

    10 %

    Treuhandkonto

    Zu Treuhandkonten zählen Schuldendienstreservekonten, die als Sicherheit für die Kreditgeber eingerichtet sind, und sonstige Konten, auf denen Geldforderungen verbucht werden, die als Sicherheit für die Kreditgeber unterhalten werden, und zwar von einer Partei, die weder vom Schuldner/Käufer kontrolliert wird noch über gemeinschaftliches Eigentum verfügt. Der treuhänderisch verwaltete Betrag muss im Voraus hinterlegt oder sicherheitshalber übereignet werden. Der Wert einer solchen Sicherheit entspricht eigentlich immer 100 % des Nennbetrags auf derartigen Geldkonten. Dies ermöglicht eine größere Kontrolle über die Verwendung der Barmittel und stellt sicher, dass zuerst die Schulden bedient werden, bevor darüber verfügt wird. ANMERKUNG: Die Anwendung einer Bonitätsverbesserung aufgrund eines Treuhandkontos für Geschäfte, die dem MPR der Länderrisikokategorien 1-7 unterliegen, betrifft das Käuferrisiko, sofern das Treuhandkonto in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. Eine Barsicherheit reduziert das Ausfallrisiko der besicherten Raten erheblich.

    treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 0,10

    treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 10 %

    ANHANG XI

    KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG

    KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE

    Der DAC hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten:

    DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988;

    DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987; und

    Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe), 1986. Die Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten und der Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe wurden im Jahr 1992 zusammen mit weiteren vom DAC verfassten ‚Grundsätzen‘ und ‚Verhaltenskodizes‘ im Development Assistance Manual, DAC Principles for Effective AID (DAM) (Handbuch für Entwicklungshilfe, Grundsätze des DAC für wirksame Entwicklungshilfe) veröffentlicht.

    VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS)

    Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben?

    (Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.)

    Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert?

    Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden?

    Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden?

    Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht?

    VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN

    Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten nach den Absätzen 91 bis 162 des DAM übereinstimmen? Wichtige Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts:

    a)

    wirtschaftliche Aspekte (DAM, Absätze 120 bis 128);

    b)

    technische Aspekte (DAM, Absatz 112);

    c)

    finanzielle Aspekte (DAM, Absätze 113 bis 119).

    Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAM, Absatz 115)?

    a)

    institutionelle Beurteilung (DAM, Absätze 130 bis 134);

    b)

    Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAM, Absätze 137 bis 147);

    c)

    umweltpolitische Beurteilung (DAM, Absätze 145 bis 147).

    VERGABEVERFAHREN

    Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Die Begriffsbestimmungen finden sich in den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe, Absätze 409 bis 429 des DAM).

    a)

    internationale Ausschreibung (DAM, Absätze 411 und 419 bis 429): Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen);

    b)

    nationale Ausschreibung (DAM, Absatz 412);

    c)

    informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (DAM, Absätze 413 und 414).

    Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAM, Absatz 153)?

    ANHANG XII

    BESTIMMUNGEN ÜBER DEN KOMMERZIELLEN REFERENZZINSSATZ (CIRR)

    ABSCHNITT 1

    FESTSETZUNG DES CIRR

    1.

    Für die Währung jedes Teilnehmers wird ein CIRR festgesetzt, sofern die erforderlichen Daten dem Sekretariat zur Verfügung gestellt werden. Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung unterbreiten.

    2.

    Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.

    3.

    Der CIRR setzt sich aus einem Basiszinssatz und einer Spanne zusammen.

    4.

    Für jede Währung muss der CIRR mindestens 15 Basispunkte betragen.

    FESTSETZUNG DES BASISZINSSATZES

    5.

    Die CIRR werden monatlich berechnet und am 15. eines jeden Monats wirksam.

    6.

    Die CIRR-Basiszinssätze werden anhand der Renditen von Staatsanleihen berechnet.

    7.

    Die Laufzeit der für jedes Geschäft zu verwendenden Staatsanleihe wird nach folgender Formel bestimmt: Inanspruchnahmefrist + 0,5 Kreditlaufzeit + 0,5 Fälligkeit der Raten in Jahren (46) (für Standardtilgungsverfahren). Bei Geschäften mit einem nicht dem Standard entsprechenden Tilgungsverfahren wird folgende Formel angewandt: DP + [
    Formula
    (47). Das Ergebnis wird auf das nächstliegende Jahr gerundet und ist nach oben auf zehn Jahre und nach unten auf drei Jahre begrenzt.

    8.

    Die Teilnehmer berechnen die Renditen der Anleihen unter Verwendung des arithmetischen Mittels aller Tagesrenditen der 3-, 4-, 5-, 6-, 7-, 8-, 9- und 10-jährigen Staatsanleihen des vorangegangenen Kalendermonats für ihre jeweilige Währung. Diese Renditen werden dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Monatsende gemeldet und monatlich öffentlich zugänglich gemacht.

    9.

    Die Teilnehmer können mithilfe einer linearen Interpolation zu den erforderlichen Renditen gelangen, solange sie sich dabei innerhalb der Interpolationsbandbreite von 2-jährigen bis einschließlich 15-jährigen Staatsanleihen bewegen. Eine Extrapolation auf eine niedrigere oder höhere Anleiherendite ist nicht zulässig.

    10.

    Falls die Daten für eine oder mehrere der erforderlichen Staatsanleihen nicht ermittelt werden konnten (gemäß den Artikeln 8 und 9), gibt es in dieser Währung keinen CIRR für Transaktionen mit solchen Laufzeiten (Artikel 7), es sei denn, die fehlenden Daten betreffen kürzere Laufzeiten und Daten für höhere Laufzeiten (bis zu 10 Jahre) liegen vor. In diesem Fall werden zur Berechnung der Basiszinssätze, die solche kürzeren Laufzeiten erfordern, die Renditen der nächsthöheren Staatsanleihe herangezogen.

    FESTSETZUNG DER SPANNE (48)

    11.

    Die Spanne wird vierteljährlich (jeweils am 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres) anhand der Renditen gemäß dem Fünfjahres-Swapspread (Differenz zwischen dem Zinssatz für fünfjährige Staatsanleihen und dem Fünfjahres-Swapsatz) berechnet.

    12.

    Die Spanne wird nach folgender Formel berechnet: 0,5 * (Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Renditen gemäß dem Fünfjahres-Swapspread) + 80 Basispunkte. Das Ergebnis wird auf den nächsten Basispunkt gerundet und nach oben auf 120 Basispunkte und nach unten auf 80 Basispunkte begrenzt.

    13.

    Der zu verwendende Dreimonatsdurchschnitt der täglichen Fünfjahres-Swapspreads ergibt sich aus der Berechnung des arithmetischen Mittels des täglichen Fünfjahresswap-Spreads der letzten drei Kalendermonate in der jeweiligen Währung. Sie werden dem Sekretariat spätestens fünf Tage nach Quartalsende gemeldet.

    14.

    Ist der Fünfjahres-Swapspread auf dem Markt für eine bestimmte Währung nicht verfügbar, wird die Spanne mit 100 Basispunkten festgesetzt.

    15.

    Die sich auf diese Weise ergebenden Spannen werden zu Beginn jedes Quartals öffentlich zugänglich gemacht.

    ABSCHNITT 2

    ANWENDUNG DES CIRR

    16.

    Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

    GELTUNGSDAUER DES CIRR

    17.

    Ein CIRR kann vor, am oder nach dem Datum eines Finanzierungsvertrags (Date of Financial Contract — DFC) fixiert werden.

    18.

    Wird ein CIRR vor dem DFC fixiert und beibehalten, so darf die Haltefrist 12 aufeinanderfolgende Monate (49) nicht überschreiten, die Länge der Haltefrist wird spätestens zum Datum des Angebots (Date of Quote — DoQ) festgelegt, und dem anzuwendenden CIRR wird gemäß nachstehender Tabelle ein zusätzlicher Spread hinzugefügt.

    Haltefrist (in Monaten)

    Kosten der Haltedauer (Basispunkte)

    1 -6

    20

    7

    23

    8

    26

    9

    30

    10

    34

    11

    39

    12

    44

    19.

    Läuft die Haltefrist vor dem DFC ab, kann der CIRR sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt für eine neue Haltefrist neu festgesetzt werden. Wurde der Handelsvertrag vor der Neufestsetzung unterzeichnet, so darf der Zinssatz nach der Neufestsetzung nicht niedriger sein als der letzte zuvor fixierte Zinssatz. Die Häufigkeit der Neufestsetzungen eines CIRR ist nicht begrenzt.

    20.

    Jede Änderung der Zinslaufzeit vor oder an dem DFC führt zu einer Neuberechnung des CIRR-Basissatzes. Diese Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage der neuen Zinslaufzeit unter Zugrundelegung der Basissätze, die am ursprünglichen DoQ galten; sie gilt nicht als Neufestsetzung oder Annullierung des CIRR.

    KREDITPROVISION

    21.

    Für direkte Kredite wird eine Kreditprovision erhoben. Wurde der CIRR vor dem oder am DFC fixiert, so wird die Kreditprovision unmittelbar nach dem DFC erhoben. Wurde der CIRR nach dem DFC fixiert, so wird sie unmittelbar nach dem DoQ erhoben.

    22.

    Die Teilnehmer erheben eine Kreditprovision, die der gängigen Marktpraxis entspricht oder höher liegt, sofern diese Informationen verfügbar sind.

    FREIWILLIGE AUFHEBUNG UND FREIWILLIGE VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

    23.

    Wird ein CIRR freiwillig aufgehoben, so darf jeder spätere CIRR, der für dasselbe Geschäft und denselben Ausführer angegeben wird, nicht niedriger sein als der zuletzt angebotene CIRR.

    24.

    Vor dem DFC entstehen keine Kosten für die Aufhebung eines CIRR oder die Umstellung auf einen variablen Satz.

    25.

    Nach dem DFC — unabhängig davon, wann der CIRR festgesetzt wurde — entschädigt der Darlehensnehmer im Falle einer freiwilligen Aufhebung oder freiwilligen Vorauszahlung eines Darlehens oder eines Teils davon die öffentliche Unterstützung gewährende staatliche Einrichtung für alle Kosten und Verluste, die durch eine solche vorzeitige Vorauszahlung oder freiwillige Aufhebung entstanden sind. Dies schließt die Kosten ein, die der staatlichen Einrichtung dadurch entstehen, dass sie den Teil der erwarteten Zahlungseingänge mit festem Zinssatz ersetzt, der durch die vorzeitige Rückzahlung oder die freiwillige Aufhebung unterbrochen wird.

    ABSCHNITT 3

    ÜBERGANGSREGELUNGEN

    26.

    Die Bestimmungen dieses Anhangs treten am 15. Juli 2023 für Geschäfte, die ab diesem Datum eingegangen werden, in Kraft.

    ANHANG XIII

    LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    Zusage: Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

    b)

    Gemeinsame Haltung: Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.

    c)

    Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe: Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt.

    d)

    Datum eines Finanzierungsvertrags (DFC): das Datum, an dem alle Parteien des Finanzvertrags gebunden sind, wobei etwaige damit einhergehende rechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

    e)

    Datum des Angebots (DoQ): das Datum, an dem ein CIRR fixiert wird.

    f)

    Stilllegung: Außerbetriebsetzung oder Abbruch eines Kernkraftwerks.

    g)

    Exportauftragswert: der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, d. h. ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht.

    h)

    Endgültige Zusage: Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt.

    i)

    Haltefrist: der Zeitraum, der mit dem DoQ beginnt und mit dem DFC endet.

    j)

    Erstlieferung von Kernbrennstoff: Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung.

    k)

    Zinslaufzeit: der Zeitraum, in dem Zinsen auflaufen (d. h. von der ersten Auszahlung bis zur letzten Tilgung des Kapitalbetrags: Inanspruchnahmefrist + Kreditlaufzeit).

    l)

    Zinsstützung: Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird.

    m)

    Kreditlinie: Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.

    n)

    Örtliche Kosten: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.

    o)

    Marktreferenzwertbasierte Geschäfte: für Geschäfte, an denen Schuldner/Garantiegeber in Ländern der Kategorie 0, in OECD-Ländern mit hohem Einkommen und in Euro-Ländern mit hohem Einkommen beteiligt sind.

    p)

    Versicherungsmathematische Mindestprämie: die jährliche durchschnittliche Ausfallquote (abgeleitet aus den von den wichtigsten akkreditierten Ratingagenturen veröffentlichten kumulativen Ausfallquoten) für ein bestimmtes Rating und eine bestimmte Gesamtlaufzeit (gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) des gesamte Geschäfts), berichtigt um den angenommenen Verlust bei Ausfall und um einen Faktor für den Unkostenzuschlag gemäß den zwischen den Teilnehmern getroffenen Vereinbarungen.

    q)

    Namensspezifische Anleihen oder CDS: Namensspezifische Anleihen oder CDS sind auf die Marktreferenzwertinstrumente beschränkt, die genau demselben Schuldner/Garantiegeber wie das gestützte Geschäft gehören.

    r)

    Pure Cover: öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

    s)

    Verbundene Einrichtung: Referenzwerte für verbundene Einrichtungen sind Referenzwertinstrumente eines verbundenen Kreditnehmers im Rahmen des zugrunde liegenden Geschäfts, nicht jedoch genau desselben Kreditnehmers. Falls der Schuldner keine börsennotierten Anleihen oder CDS ausgegeben hat, es in der Gesellschaftsstruktur des Schuldners aber eine Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft mit im Umlauf befindlichen namensspezifischen Anleihen oder CDS gibt, dann dürfen nach Artikel 21 Buchstabe c diese namensspezifischen Anleihen oder CDS in den folgenden Fällen so verwendet werden, als seien sie durch den Schuldner selbst ausgegeben worden:

    1.

    die Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft hat dasselbe Emittentenrating der Ratingagenturen wie der Schuldner/Garantiegeber oder

    2.

    alle nachstehenden Voraussetzungen sind erfüllt:

    i)

    das interne Rating der Schuldner/Garantiegeber durch die Teilnehmer entspricht dem Rating einer Ratingagentur der verbundenen Einrichtung,

    ii)

    der Schuldner/Garantiegeber ist die wichtigste operative Gesellschaft der Mutter-/Holdinggesellschaft, da sie eine Schlüsselstellung einnimmt und integraler Bestandteil der Geschäfte der Gruppe ist,

    iii)

    das Rating der Ratingagentur basiert auf dem Kerngeschäft der Gruppe,

    iv)

    der Schuldner/Garantiegeber trägt wesentlich zum Ergebnis der Gruppe bei, da er entweder einige der wesentlichen Erzeugnisse/Dienstleistungen der Gruppe an die Kernkunden liefert oder da er den Hauptanteil der Vermögenswerte der Muttergesellschaft besitzt und betreibt,

    v)

    ein Verkauf des Schuldners/Garantiegebers durch die Gruppe ist schwer vorstellbar und die Veräußerung würde die Gruppe als Ganzes wesentlich verändern,

    vi)

    die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners/Garantiegebers würde dem Ruf der Gruppe beträchtlich schaden, ihr Franchise schädigen und ihr Überleben gefährden,

    vii)

    die Management- und Betriebsfunktionen sing eng verknüpft, sodass Kapital und Finanzierung üblicherweise von der Muttergesellschaft oder einer Finanztochter im Wege konzerninterner Darlehen gestellt werden und die Unterstützung durch die Muttergesellschaft außer Frage steht.

    t)

    Kreditlaufzeit: Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals.

    u)

    Beginn der Kreditlaufzeit:

    1.

    Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt.

    2.

    Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    3.

    Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt:

    Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt.

    Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

    Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    4.

    Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern:

    Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt.

    Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist.

    Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals.

    Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt.

    Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

    v)

    Gebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %.

    Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 30 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen.

    w)

    Ungebundene Entwicklungshilfe: Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren.

    x)

    Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit: Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung.


    (1)  Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.

    (2)  Entsprechend der jährlichen Einstufung durch die Weltbank auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE.

    (3)  Für die Zwecke des Übereinkommens umfasst der Begriff „Kraftwerk“ vollständige Kraftwerke und Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kraftwerks unmittelbar erforderlich sind; Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere Kosten für die Erschließung des Baugeländes, für Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen sowie Schalt- und Wasserversorgungsanlagen, die sich außerhalb der Kraftwerksanlage befinden, ferner Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigungen, Baugenehmigungen und Brennstoffversorgungsgenehmigungen).

    (4)  Ob ein Land 1) ein Land mit hohem Einkommen (wie von der Weltbank jährlich anhand des Pro-Kopf-BNE definiert), 2) ein Mitglied der OECD oder 3) Teil des Euro-Währungsgebiets ist, wird jährlich überprüft. Die Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen nach Artikel 21 Buchstabe c sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung werden erst wirksam, wenn sich die Einstufung des Landes in eine Einkommenskategorie (hohes Einkommen oder sonstige Kategorie) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht geändert hat. Die Änderung der Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit einer Änderung der OECD-Mitgliedschaft oder der Teilnahme am Euro-Währungsgebiet werden unmittelbar zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Status der Länder wirksam.

    (5)  Ob eine multilaterale oder regionale Organisation allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit ist, erfolgt auf der Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien. Die Teilnehmer führen eine Liste der Organisationen, die die Kriterien erfüllen und daher den Prämiensätzen für marktreferenzwertbasierte Geschäfte unterliegen.

    (6)  Damit ein Geschäft als durch Vermögenswerte besichert gilt, muss ein erstrangiges Sicherungsrecht an dem finanzierten Wirtschaftsgut bestehen, und im Fall einer Leasingstruktur muss eine Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen vorliegen.

    (7)  Damit ein Geschäft als Projektfinanzierungsgeschäft gilt, muss es den Export von Waren oder Dienstleistungen an ein (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängiges Projektunternehmen umfassen, wobei der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass 1) das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn des Projektunternehmens zurückgezahlt wird und 2) das Vermögen des Projektunternehmens als Sicherheit für das Darlehen dienen kann.

    (8)  Dieser Anteil des 25 %-Kriteriums kann erfüllt sein, wenn der nicht bar gezahlte Anteil eines Geschäfts, an dem eine einzige eine ECA-Deckung erhaltende Bank beteiligt ist, einen ungedeckten Anteil von mindestens 25 % umfasst. Derartige Geschäfte müssen alle anderen Voraussetzungen des Unterabsatzes 1, einschließlich der Pari-passu-Bedingungen dieses Gedankenstrichs, erfüllen.

    (9)  Liegen für den Schuldner/Garantiegeber Ratings von mehr als einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt als Rating der akkreditierten Ratingagentur das beste verfügbare Fremdwährungsrating auf unbesicherter, aber nicht nachrangiger Basis für den Schuldner (oder Garantiegeber). Das Sekretariat stellt eine Liste dieser akkreditierten Ratingagenturen zusammen und hält sie auf dem neusten Stand.

    (10)  Liegt für die relevante namensspezifische Einrichtung, für die der Marktreferenzwert bepreist werden soll, kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt die so ermittelte marktreferenzwertbasierte Bepreisung als niedriger als der entsprechende TCMB-Satz und unterliegt der vorherigen Mitteilung nach Artikel 44.

    (11)  Die Prämiensätze für Geschäfte mit einer Garantie eines Dritten, die von einem Schuldner in einem Land der Kategorie 0, einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen, oder einer multilateralen oder regionalen Organisation, die die Kriterien des Anhangs VIII erfüllt, gestellt wird, unterliegen den Anforderungen des Artikels 21 Buchstabe c.

    (12)  Stellt ein Dritter die Garantie, muss sich die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie auf denselben Beteiligten beziehen, d. h. entweder auf den Schuldner oder auf den Garantiegeber.

    (13)  Aus administrativen Gründen können einige Länder, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung in eine der acht Länderrisikokategorien erfüllen, nicht eingestuft sein, wenn sie im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten. Bei diesen nicht eingestuften Ländern steht es den Teilnehmern frei, die Länderrisikoeinstufung anzuwenden, die ihnen angemessen erscheint.

    (14)  Die Regeln für die Käufereinstufung sind dahin gehend zu verstehen, dass sie auf die günstigste anwendbare Einstufung abstellen, d. h. ein staatlicher Käufer kann in eine weniger günstige Käuferrisikokategorie eingestuft sein.

    (15)  Die MPR der Käuferrisikokategorie „besser als SOV“ (SOV+) sind 10 % niedriger als die MPR der Käuferrisikokategorie „Staat“ (CC0).

    (16)  Wurde ein nichtstaatlicher Kreditnehmer von mehreren akkreditierten Ratingagenturen eingestuft, so ist eine Mitteilung nur dann erforderlich, wenn die Käuferrisikoeinstufung günstiger ist als das günstigste Rating der Ratingagenturen.

    (17)  Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (https://www.oecd.org/trade/topics/export-credits/arrangement-and-sector-understandings/financing-terms-and-conditions/).

    (18)  Da neue CIRR-Vorschriften vereinbart worden sind, gilt die Berechnung des DDR nach dem in Artikel 36 Buchstabe a beschriebenen Ansatz in Erwartung weiterer Beratungen der Teilnehmer vorübergehend.

    (19)  Bei erdgasbefeuerten Anlagen dürfte eine deutlich geringere Kohlenstoffintensität erreicht werden.

    (20)  Kessel- (oder Dampferzeuger-)wirkungsgrad = (vom Dampf ausgetragene Nettowärme/Heizwert (LHV) des Brennstoffs) (x 100 %).

    (21)  Vergaserwirkungsgrad = (Heizwert des Gases je kg des verbrauchten Brennstoffs/durchschnittlicher Nettoheizwert (LHV) von einem kg des Brennstoffs) (x 100 %).

    (22)  Vierter Bewertungsbericht des zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC): Climate Change 2007 (Klimawandel 2007), https://www.eea.europa.eu/data-and-maps/indicators/greenhouse-gas-emission-trends/ipcc-fourth-assessment-report-climate#:~:text = The%20Fourth%20Assessment%20Report%20 %27Climate%20Change%202007 %27 %20 %28AR4 %29,change%20as%20the%20final%20part%20of%20the%20AR4.

    (23)  Der Gesamtwirkungsgrad (

    Image 1
    o) einer KWK-Anlage ergibt sich aus der Summe der Nettonutzleistung (WE) und der Nettonutzwärme (ΣQTH) geteilt durch den Brennstoffeinsatz (QFUEL), wie in der folgenden Formel dargestellt:

    Image 2

    (24)  Nach dem 30. Juni 2024 wird diese Projektklasse wegfallen, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbaren. Gleichzeitig überprüfen die Teilnehmer die bis dahin ausgearbeiteten internationalen Standards und entscheiden dann, ob sie in diesen Eintrag aufgenommen werden.

    (25)  Schiffe werden drei Jahre nach ihrer Einführung aus dieser Projektklasse ausgeschlossen, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbaren.

    (26)  Die spezifischen bahngebundenen Verkehrssysteme, die nach den Bedingungen dieser Anlage für eine Unterstützung in Betracht kommen, sind: 1) jedwedes Schienenverkehrssystem; 2) Trolleybusverkehrssysteme; 3) Seilbahnverkehrssysteme. Seilbahnverkehrssysteme für Freizeitaktivitäten wie Skifahren kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Anlage nicht in Betracht.

    (27)  Beispielliste für die dazugehörige Infrastruktur: Steuerungssysteme (z. B. Signalgebung und sonstige IT), Elektrifizierung, Gleise, Freileitungen oder Kabel, Infrastruktur zur Aufladung von Batterien, Infrastruktur für Wasserstoffbetankung und damit verbundene Bauarbeiten.

    (28)  Nach dem 30. Juni 2024 wird diese Projektklasse wegfallen, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbaren. Gleichzeitig überprüfen die Teilnehmer die bis dahin ausgearbeiteten internationalen Standards und entscheiden dann, ob sie in diesen Eintrag aufgenommen werden. Ein Teilnehmer kann bis zum 30. Juni 2025 einen Vorschlag im Rahmen dieser Projektklasse einreichen, sofern er den anderen Teilnehmern bis zum 30. Juni 2024 mitteilt, dass er beabsichtigt, einen spezifischen Vorschlag vorzulegen.

    (29)  Ist der Käufer der Schaltanlage jedoch auch der Käufer des Kraftwerks und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für dieses Kraftwerk geschlossen worden, so sollen die Bedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage nicht günstiger als die für das Kernkraftwerk sein.

    (30)  Die Pflicht zur vorherigen Mitteilung bezüglich der halbjährigen Zahlungen besteht nicht bei Geschäften betreffend Kleinflugzeuge mit einem insgesamt finanzierten Betrag von weniger als 5 Mio. USD (d. h. geringfügige Geschäfte).

    (31)  Wenn die vorgeschlagene Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers die Risikoeinstufung des staatlichen Schuldners des Bestellerlandes übersteigt, muss eine Erläuterung beigefügt werden.

    (32)  Wenn ein Teilnehmer bei Geschäften mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD das in den Artikeln 6 bis 8 dieser Anlage festgelegte Verfahren zur Risikoeinstufung nicht zugrunde legen will, wendet er die Risikoeinstufung ‚8‘ für den Käufer/Kreditnehmer an, der Gegenstand des Geschäfts ist, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung.

    (33)  Für Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD gilt eine Frist von fünf Arbeitstagen.

    (34)  Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten).

    (35)  Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten).

    (36)  Im Sinne dieses Fragebogens ist der ‚Staat‘ das Land, das für die Aufnahme in die Kapstadt-Liste gemäß Anlage II Abschnitt 2 Unterabsatz II der ASU vorgeschlagen wird. Gegebenenfalls müssen diese Fragen ebenfalls in Bezug auf die Gesetze der jeweiligen ‚Gebietseinheit‘ des Staates beantwortet werden, in dem der betreffende Luftfahrzeugbetreiber [oder eine andere einschlägige Stelle gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Anlage II] angesiedelt ist, und jeder Verweis auf das ‚nationale Recht‘ umfasst auch das einschlägige lokale Recht.

    (37)  Im Sinne dieses Fragebogens bezieht sich ‚nationales Recht‘ auf alle nationalen Rechtsvorschriften eines Staates, einschließlich der Verfassung und ihrer Änderungen sowie des Bundes-, Staats-/Länder- und Bezirks-/regionalen Rechts oder entsprechender Vorschriften.

    (38)  Zum Beispiel, dass i) internationale Übereinkünfte kraft Verfassung oder eines ähnlichen Rechtsrahmens im Staat X Vorrang vor anderen Rechtsvorschriften haben, oder ii) dass im Staat X Rechtsvorschriften erforderlich sind und erlassen wurden, die ausdrücklich den Vorrang des Übereinkommens von Kapstadt festlegen und/oder dieses den anderen Rechtsvorschriften überordnen, oder iii) dass das Übereinkommen von Kapstadt oder dessen Durchführungsgesetz a) spezifischer ist als andere Rechtsvorschriften (lex specialis derogat legi generali) und/oder b) neueren Datums ist als diese anderen Rechtsvorschriften (lex posterior derogat legi priori) und aufgrund von a) und/oder b) Vorrang gegenüber diesen anderen Rechtsvorschriften hat.

    (39)  Gibt es zum Beispiel einen Grund, warum die Rechte und Rechtsbehelfe der Gläubiger aus dem Übereinkommen einschließlich der Rechte gemäß den maßgebenden Erklärungen a) nicht als wirksam anerkannt oder b) allein nicht ausreichen würden, um in dem Staat rechtsgültig ausgeübt werden zu können?

    (40)  Ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Frage könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Staat keine Verfahren oder Ressourcen eingerichtet hat, um eine Bestimmung des Übereinkommens oder einer maßgebenden Erklärung umzusetzen. Ein weiteres Beispiel wäre, dass ein Staat keine geeigneten Verfahren in seinem Luftfahrzeugregister zur Aufzeichnung der unwiderruflichen Vollmachten zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr (Irrevocable De-Registration and Export Request Authorization, IDERA) eingerichtet hat.

    (41)  Bitte fügen Sie in Ihrer Analyse Präzedenzfälle/Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennung der Rechte von Gläubigern, gegebenenfalls einschließlich Exportkreditagenturen, bei.

    (42)  Dabei wird von Folgendem ausgegangen: Beim Wechsel von einem LIBOR-basierten Kredit mit variablem Zinssatz zu einem SOFR-basierten Kredit mit Swap-Satz wird die kreditangepasste Marge, wie sie auf der SOFR-Libor-Basiskurve zu finden ist, auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der Währung des Kredits auf den Swap-Satz aufgeschlagen. (Für USD auf Bloomberg ist die SOFR-Libor-Basis-Kurve auf der Seite IRSB46 zu finden)

    (43)  Auf der Grundlage der von Bloomberg am 5. März 2021 veröffentlichten historischen Kreditanpassung für USD 3 Monate YUS0003M Index von 0,26161.

    (*1)   Bitte Zahl der Vielfachen von 300 Mio. USD angeben, die über 2 000 Mio. USD hinausgehen.

    (*2)   Geben Sie an, um wie viele Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV+3 anzugeben.

    (*3)   Geben Sie an, um wie viele Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV+3 anzugeben.

    (44)  In aller Regel wird dieses Risiko von der Zentralbank oder dem Finanzministerium getragen. Bei Einrichtungen des Zentralstaats, bei denen es sich nicht um das Finanzministerium handelt, ist eine Prüfung mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchzuführen, um zu bestätigen, dass die von der Einrichtung eingegangenen Verpflichtungen von der Kreditwürdigkeit des Staats gedeckt sind.

    (45)  Bei marktreferenzwertbasierten Geschäften darf der Prämiensatz aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen nicht niedriger sein als der geltende versicherungsmathematische Mindestprämiensatz.

    (46)  Fälligkeit der Raten bei jährlicher Rückzahlung = 1, bei halbjährlicher Rückzahlung = 0,5 und bei vierteljährlicher Rückzahlung = 0,25.

    (47)  tli = Datum der i. Teilzahlung; tsp = Datum des Beginns; Dli = gezahlter Betrag bei der i. Rate.

    (48)  Nach der Einstellung des LIBOR vereinbarten die Teilnehmer am 30. Dezember 2022, eine vorübergehende Spanne von 100 Basispunkten für alle Währungen für ein Jahr ab der Umsetzung der neuen CIRR-Regeln (d. h. bis zum 14. Juli 2024) oder der Zustimmung der Teilnehmer zu einer Alternative einzuführen.

    (49)  Bei einer Neufestsetzung des CIRR werden die Monate erneut von Null an gezählt.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2738/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top