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Document 32023R2449

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission

C/2023/7352

ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2449/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2449/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2449

7.11.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2449 DER KOMMISSION

vom 6. November 2023

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (2) sieht Vorlagen und technische Vorschriften für die Übermittlung von Monitoringkonzepten, Emissionsberichten und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 vor.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2023/957 (3) wurde die Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) sowie von Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen geändert. Außerdem wurden Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu melden (im Folgenden „Berichte auf Unternehmensebene“). Darüber hinaus wurde der Kommission die Verpflichtung auferlegt, die technischen Vorschriften für die automatische Übermittlung der Vorlagen für die Übermittlung von Monitoringkonzepten festzulegen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 sollte geändert werden, um dies widerzuspiegeln. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 ist der gesamte Text zu veröffentlichen. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(4)

Das Monitoringkonzept sollte zumindest die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Angaben enthalten. Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 und im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 10 der genannten Verordnung sollte das Monitoringkonzept es ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch und die Treibhausgasemissionen nach anderen, freiwilligen Kriterien zu überwachen und mitzuteilen.

(5)

Bei der Übermittlung von Informationen über Angaben und Verfahren im Rahmen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 sollten Schifffahrtsunternehmen auch auf Verfahren oder Systeme Bezug nehmen können, die sie im Rahmen ihrer existierenden Managementsysteme tatsächlich anwenden, wie den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (International Safety Management Code, ISM-Code) (4) und den Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffs (Ship Energy Efficiency Management Plan, SEEMP) (5) oder Systeme und Kontrollen, die unter harmonisierte Qualitäts-, Umwelt- oder Energiemanagementnormen (z. B. EN ISO 9001:2015 und EN ISO 14001:2015 und EN ISO 50001:2011) fallen. In solchen Fällen oder wenn die einschlägigen Verfahren gemäß den in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2015/757 enthaltenen Vorschriften für die Überwachung von Emissionen bereits in festgelegten schriftlichen Verfahren beschrieben sind, sollte es gestattet sein, dass die Monitoringkonzepte lediglich eine kurze Beschreibung oder Zusammenfassung dieser Verfahren enthalten.

(6)

Um die Überwachung zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Verwendung von Standardwerten für das mit der Kraftstoffüberwachung verbundene Unsicherheitsniveau zuzulassen, wobei die von der Kommission entwickelten Leitlinien zu berücksichtigen sind.

(7)

Es müssen Spezifikationen für eine elektronische Vorlage für die Emissionsberichte festgelegt werden. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Berichte über geprüfte Emissionen elektronisch übermittelt werden und vollständige, standardisierte und aggregierte Jahresinformationen enthalten.

(8)

Der Emissionsbericht sollte die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 vorgesehenen Mindestangaben einschließlich der Ergebnisse der jährlichen Überwachung enthalten. Er sollte auch zusätzliche Informationen enthalten dürfen, die zum Verständnis der freiwillig mitgeteilten mittleren Energie-Effizienz-Betriebs-Indikatoren beitragen können.

(9)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 legt das frühere Schifffahrtsunternehmen bei einem Wechsel des Unternehmens in Bezug auf ein Schiff einen Bericht vor, der dieselben Elemente wie der jährliche Emissionsbericht gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung enthält, jedoch auf den Zeitraum beschränkt ist, der den unter der Verantwortung des früheren Schifffahrtsunternehmens durchgeführten Tätigkeiten entspricht (im Folgenden „anteilige Emissionsberichte“). Die Spezifikationen für eine elektronische Vorlage für Emissionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 sollten auch für anteilige Emissionsberichte gelten.

(10)

Die Vorschriften für die Festlegung einer elektronischen Vorlage für Konformitätsbescheinigungen sollten geändert werden, um sie an die Änderungen anzupassen, die in den Vorlagen für die Monitoringkonzepte an den Angaben zum Schifffahrtsunternehmen und zur Schiffsidentifizierung vorgenommen wurden.

(11)

Gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 müssen Schifffahrtsunternehmen der zuständigen Verwaltungsbehörde ab 2025 aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene (im Folgenden „Berichte auf Unternehmensebene“) übermitteln. Um sicherzustellen, dass diese Berichte standardisierte Angaben enthalten, die eine harmonisierte Umsetzung der Berichterstattungspflichten auf Unternehmensebene ermöglichen, müssen Spezifikationen für eine elektronische Vorlage für die Emissionsberichte festgelegt werden.

(12)

Die Berichte auf Unternehmensebene sollten mindestens den in Artikel 11a der Verordnung (EU) 2015/757 festgelegten Inhalt abdecken. Sie sollten auch Elemente abdecken, die gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (6) für die Übermittlung geprüfter Emissionen an das Unionsregister erforderlich sind.

(13)

Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr werden ab dem am 1. Januar 2024 beginnenden Berichtszeitraum in das EU-EHS einbezogen, und Methan- und Distickstoffoxidemissionen werden ab dem am 1. Januar 2024 beginnenden Berichtszeitraum in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen. Diese Verordnung sollte daher erst an dem genannten Datum in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Elektronische Vorlage für das Monitoringkonzept

(1)   Zur Übermittlung des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/757 verwenden die Schifffahrtsunternehmen die in dem von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs betriebenen automatisierten EU-Informationssystem THETIS MRV (im Folgenden „THETIS MRV“) verfügbare elektronische Vorlage.

(2)   Die elektronische Vorlage für das Monitoringkonzept gemäß Absatz 1 muss die in Anhang I vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 2

Elektronische Vorlage für den Emissionsbericht und anteiligen Emissionsbericht

(1)   Für die Zwecke der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 (im Folgenden „Emissionsbericht“) und des Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung (im Folgenden „anteiliger Emissionsbericht“) verwenden die Schifffahrtsunternehmen die in THETIS MRV verfügbare elektronische Vorlage.

(2)   Die elektronische Vorlage für den Emissionsbericht und den anteiligen Emissionsbericht muss die in Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 3

Elektronische Vorlage für die Konformitätsbescheinigung

(1)   Zur Übermittlung der für die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 erforderlichen Daten verwendet die Prüfstelle die in THETIS MRV verfügbare elektronische Vorlage.

(2)   Die elektronische Vorlage für die Konformitätsbescheinigung gemäß Absatz 1 muss die in Anhang III vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 4

Elektronische Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene

(1)   Für die Zwecke der Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 (im Folgenden „Bericht auf Unternehmensebene“) verwenden die Schifffahrtsunternehmen die in THETIS MRV verfügbare elektronische Vorlage.

(2)   Die elektronische Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene muss die in Anhang IV vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 5

Aufhebung

(1)   Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

(2)   Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 105).

(4)  Mit Entschließung A.741(18) der Versammlung der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen.

(5)  Anlage VI Regel 22 des MARPOL-Übereinkommens.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).


ANHANG I

Vorlage für Monitoringkonzepte

TEIL A

DOKUMENTATION DER ÄNDERUNGEN

Nr. der Version

Referenzdatum

Status am Referenzdatum  (1)

Hinweis auf die Teile, die überarbeitet oder geändert wurden, mit einer kurzen Erklärung der Änderungen

 

 

 

 

TEIL B

BASISANGABEN

Tabelle B.1

Kenndaten des Schiffs und Angaben zum Schiffseigner

Name des Schiffs

 

IMO-Schiffskennnummer

 

Registerhafen

 

Heimathafen (falls nicht mit dem Registerhafen identisch)

 

Name des Schiffseigners  (2)

 

Steuernummer des Schiffseigners (freiwillig)

 

Kontaktperson für den Schiffseigner (freiwillig)

 

Geschäftsanschrift (freiwillig)

 

Ort (freiwillig)

 

Bundesland (freiwillig)

 

Geschäftliche Telefonnummer (freiwillig)

 

Geschäftliche E-Mail-Adresse (freiwillig)

 

Einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner  (3)

 

Land der Registrierung des registrierten Schiffseigners  (4)

 

Schiffstyp  (5)

 

Tragfähigkeit (in Tonnen)

 

Bruttoraumzahl

 

Klassifikationsgesellschaft (freiwillig)

 

Eisklasse  (6)

 

Flaggenstaat (freiwillig)

 

Technische Effizienz (freiwillig)  (7)

 

Freitextfeld für zusätzliche Angaben zu den Schiffsmerkmalen (freiwillig)  (8)

 


Tabelle B.2

Angaben zum Schifffahrtsunternehmen

Name des Unternehmens

 

Art des Unternehmens  (9)

 

Einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner  (10)

 

Land der Registrierung des Schiffsunternehmens  (11)

 

Steuernummer des Unternehmens (freiwillig)

 

Kontaktperson

 

Geschäftsanschrift

 

Stadt

 

Bundesland

 

Postleitzahl (PLZ)

 

Geschäftliche Telefonnummer

 

Geschäftliche E-Mail-Adresse

 

Land

 


Tabelle B.3

Emissionsquellen und verwendete Kraftstoffarten

Referenznummer der Emissionsquelle

Name der Emissionsquelle

Typ der Emissionsquelle  (12)

Emissionsquelle  (13)

Technische Beschreibung der Emissionsquelle (Leistung/Motorleistung, spezifischer Kraftstoffverbrauch (SFOC), Jahr der Installation, Kennnummer im Falle mehrerer identischer Emissionsquellen usw.  (14))

(Potenziell) Verwendete Kraftstoffart(en)  (15)

 

 

 

 

 

 


Tabelle B.4

Emissionsfaktoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757

Kraftstoffart  (16)

Emissionsfaktoren  (17) für Kohlendioxid (in Gramm CO2/Gramm Kraftstoff) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757

Emissionsfaktoren  (18) für Methan (in Gramm CH4/Gramm Kraftstoff) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757

Emissionsfaktoren  (19) für Distickstoffoxid (in Gramm N2O/Gramm Kraftstoff) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757

 

 

 

 


Tabelle B.5

Schlupfkoeffizient gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757

Referenznummer der Emissionsquelle  (20)

Schlupfkoeffizient (als Prozentsatz der von einer bestimmten Emissionsquelle verbrauchten Kraftstoffmenge) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757

 

 


Tabelle B.6

Anwendung von Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.4 der Verordnung (EU) 2015/757

Beschreibung der verwendeten Technologie

Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 3a oder Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG

Emissionsquelle, auf die die CO2-Abscheidung und -Speicherung und/oder CO2-Abscheidung und -Nutzung angewendet wird

 

 

 


Tabelle B.7

Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Aktualisierung der Vollständigkeit der Emissionsquellen

Bezeichnung des Verfahrens

Verwaltung der Vollständigkeit der Liste der Emissionsquellen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle B.8

Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Bestimmung und Aktualisierung der Emissionsfaktoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung der Emissionsfaktoren

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)  (21)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle B.9

Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionsfaktoren von Biokraftstoffen und RFNBOs/RCFs gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung der Emissionsfaktoren

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)  (22)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

TEIL C

TÄTIGKEITSDATEN

Tabelle C.1

Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757

Fragen

Bestätigungsfeld

Wie viele geplante Fahrten je Berichtszeitraum fallen nach dem Schiffsfahrplan mindestens unter die Verordnung (EU) 2015/757?

 

Sind im Berichtszeitraum Fahrten geplant, die nach dem Schiffsfahrplan nicht unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen?  (23)

 

Sind die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 erfüllt?  (24)

 

Falls ja, beabsichtigen Sie, die Ausnahme von der Überwachung des Kraftstoffverbrauchs auf Grundlage der einzelnen Fahrten in Anspruch zu nehmen?  (25)

Bitte beachten Sie, dass die Überwachung bestimmter Informationen auf der Grundlage der einzelnen Fahrten gemäß Anhang II Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/757 erforderlich sein kann, um die Ausnahme gemäß Artikel 12 Absätze 3-d bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch zu nehmen.

 

Tabelle C.2

Überwachung der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs

C.2.1.   Zur Bestimmung der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs der einzelnen Emissionsquellen verwendete Methoden:

Referenznummer der Emissionsquelle  (26)

Name der Emissionsquelle

Typ der Emissionsquelle  (27)

Gewählte Methode(n)  (28)

 

 

 

 

C.2.2.   Verfahren zur Bestimmung des gebunkerten Kraftstoffs und des Kraftstoffs in den Tanks:

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung des gebunkerten Kraftstoffs und des Kraftstoffs in den Tanks

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

C.2.3.   Regelmäßige Gegenkontrollen der gebunkerten Menge laut Bunkerlieferbescheinigungen und der durch Messungen an Bord ermittelten gebunkerten Menge:

Bezeichnung des Verfahrens

Regelmäßige Gegenkontrollen der gebunkerten Menge laut Bunkerlieferbescheinigungen und der durch Messungen an Bord ermittelten gebunkerten Menge

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

C.2.4.   Beschreibung der eingesetzten Messinstrumente:

Messsysteme (Bezeichnung)

Messsubjekte (z. B. Emissionsquellen, Tanks)

Technische Beschreibung (Spezifikation, Alter, Kalibrierungsmethoden und -intervalle, Wartungsintervalle)

 

 

 

C.2.5.   Verfahren für die Aufzeichnung, Abfrage, Übermittlung und Speicherung von Messinformationen:

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung, Abfrage, Übermittlung und Speicherung von Messinformationen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

C.2.6.   Methode für die Bestimmung der Dichte:

Kraftstoffart/-tank

Methode für die Bestimmung der realen Dichtewerte des gebunkerten Kraftstoffs  (29)

Methode für die Bestimmung der realen Dichtewerte des im Tank vorhandenen Kraftstoffs  (30)

 

 

 

C.2.7.   Mit der Kraftstoffüberwachung verbundenes Unsicherheitsniveau:

Überwachungsmethode  (31)

Verfolgtes Konzept  (32)

Wert

 

 

 

C.2.8.   Verfahren für die Gewährleistung der Qualitätssicherung für die Messsysteme:

Bezeichnung des Verfahrens

Gewährleistung der Qualitätssicherung für die Messsysteme

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

C.2.9.   Methode für die Bestimmung der Aufteilung des Kraftstoffverbrauchs auf den Fracht- und den Fahrgasttransport (nur für Ro-Pax-Schiffe):

Bezeichnung der Methode

Bestimmung der Aufteilung des Kraftstoffverbrauchs auf den Fracht- und den Fahrgasttransport

Angewandtes Allokationsverfahren nach EN 16258  (33)

 

Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Masse von Fracht und Fahrgästen, einschließlich der Möglichkeit, Standardwerte für das Gewicht von Ladeeinheiten/Spurmetern, heranzuziehen (bei Verwendung des Gewichtsallokationsverfahrens)

 

Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Fracht bzw. Fahrgästen zugewiesenen Fläche unter Berücksichtigung von Hängedecks und von Passagierfahrzeugen auf den Frachtdecks (bei Verwendung des Flächenallokationsverfahrens)

 

Aufteilung des Kraftstoffverbrauchs (in %) in einen Fracht- und einen Fahrgastanteil (nur bei Verwendung des Flächenallokationsverfahrens)

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

C.2.10.   Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs bei Fahrten unter Ladung (freiwillige Überwachung):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs bei Fahrten unter Ladung

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

C.2.11.   Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die Heizung der Ladung (freiwillige Überwachung bei Chemikalientankschiffen):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die Heizung der Ladung

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

C.2.12.   Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die dynamische Positionierung (freiwillige Überwachung bei Öltankschiffen und „sonstigen Schiffstypen“):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die dynamische Positionierung

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle C.3

Liste der Fahrten

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung und Gewährleistung der Vollständigkeit von Fahrten

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der Verfahren (einschließlich der Aufzeichnung von Fahrten, Überwachung von Fahrten usw. Wenn diese bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen, reicht eine Kurzbeschreibung aus.)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle C.4

Zurückgelegte Fahrstrecke

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung und Bestimmung der Fahrstrecke je unternommener Fahrt

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der Verfahren (einschließlich der Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zur Strecke. Wenn diese bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen, reicht eine Kurzbeschreibung aus.)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung der zurückgelegten Fahrstrecke bei Fahrten durch Eis (freiwillige Überwachung):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der zurückgelegten Fahrstrecke bei Fahrten durch Eis

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der Verfahren (einschließlich der Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zur Fahrstrecke und zu den winterlichen Bedingungen. Wenn diese bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen, reicht eine Kurzbeschreibung aus.)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle C.5

Menge der beförderten Ladung und Anzahl der Fahrgäste

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung und Bestimmung der Menge der beförderten Landung und/oder der Anzahl der Fahrgäste

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (einschließlich der Aufzeichnung und Bestimmung der Menge der beförderten Ladung und/oder der Anzahl der Fahrgäste und gegebenenfalls der Verwendung von Standardwerten für die Masse der Ladeeinheiten. Wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus.)

 

Ladeeinheit/Fahrgäste  (34)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung der mittleren Dichte der beförderten Ladungen (freiwillige Überwachung bei Chemikalientankschiffen, Massengutschiffen und Tank-Massengutschiffen):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der mittleren Dichte der beförderten Ladungen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der Verfahren (einschließlich der Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zur Dichte der Ladung. Wenn diese bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen, reicht eine Kurzbeschreibung aus.)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle C.6

Auf See verbrachte Zeit

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der auf See verbrachten Zeit vom Liegeplatz im Abfahrtshafen bis zum Liegeplatz im Ankunftshafen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der Verfahren (einschließlich der Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zum Auslaufen aus dem und zur Ankunft im Hafen. Wenn diese bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen, reicht eine Kurzbeschreibung aus.)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung der auf See verbrachten Zeit bei Fahrten durch Eis (freiwillige Überwachung):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der auf See verbrachten Zeit bei Fahrten durch Eis

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der Verfahren (einschließlich der Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zum Auslaufen aus dem und zur Ankunft im Hafen sowie zu winterlichen Bedingungen. Wenn diese bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen, reicht eine Kurzbeschreibung aus.)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

TEIL D

DATENLÜCKEN

Tabelle D.1

Methoden für die Schätzung der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schätzung der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs

Ersatz-Überwachungsmethode  (35)

 

Verwendete Formeln

 

Beschreibung der Methode für die Schätzung der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle D.2

Methoden für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die zurückgelegte Fahrstrecke

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die zurückgelegte Fahrstrecke

Verwendete Formeln

 

Beschreibung der Methode für die Schließung von Datenlücken

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle D.3

Methoden für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die beförderte Ladung

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die beförderte Ladung

Verwendete Formeln

 

Beschreibung der Methode für die Schließung von Datenlücken

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle D.4

Methoden für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die auf See verbrachte Zeit

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die auf See verbrachte Zeit

Verwendete Formeln

 

Beschreibung der Methode für die Schließung von Datenlücken

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

TEIL E

MANAGEMENT

Tabelle E.1

Regelmäßige Kontrolle der Eignung des Monitoringkonzepts

Bezeichnung des Verfahrens

Regelmäßige Kontrolle der Eignung des Monitoringkonzepts

Bezugnahme auf Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.2

Verfahren für Datenflussaktivitäten

Bezeichnung des Verfahrens

Verfahren für Datenflussaktivitäten

Bezugnahme auf Verfahren

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.3

Verfahren zur Risikobewertung

Bezeichnung des Verfahrens

Verfahren zur Risikobewertung

Bezugnahme auf Verfahren

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.4

Kontrolltätigkeiten: Qualitätssicherung und Zuverlässigkeit der Informationstechnologie

Bezeichnung des Verfahrens

Verwaltung der Informationstechnologie (z. B. Zugangskontrollen, Back-up, Datenwiederherstellung und Sicherheit)

Bezugnahme auf Verfahren

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Gegebenenfalls Bezeichnung des angewandten Systems

 

Liste einschlägiger bestehender Verwaltungssysteme

 


Tabelle E.5

Kontrolltätigkeiten: Interne Prüfungen und Validierung der für die Verordnung (EU) 2015/757 relevanten Daten

Bezeichnung des Verfahrens

Interne Prüfungen und Validierung der für die Verordnung (EU) 2015/757 relevanten Daten

Bezugnahme auf Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.6

Kontrolltätigkeiten: Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen

Bezeichnung des Verfahrens

Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen

Bezugnahme auf Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.7

Kontrolltätigkeiten: Ausgelagerte Tätigkeiten (soweit zutreffend)

Bezeichnung des Verfahrens

Ausgelagerte Tätigkeiten

Bezugnahme auf Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.8

Kontrolltätigkeiten: Dokumentation

Bezeichnung des Verfahrens

Dokumentation

Bezugnahme auf Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des Verfahrens (wenn dieses bereits außerhalb des Monitoringkonzepts besteht, reicht eine Kurzbeschreibung aus)

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

TEIL F

WEITERE INFORMATIONEN

Tabelle F.1

Liste der Definitionen und Abkürzungen

Abkürzung, Akronym, Definition

Erläuterung

 

 

Tabelle F.2

Zusätzliche Angaben


(1)  vom IT-System zuzuordnender Status: „Arbeitsentwurf“, „In Überarbeitung“, „Der Prüfstelle vorgelegter endgültiger Entwurf“, „Von der Prüfstelle geprüft“, „Geändert ohne Notwendigkeit der erneuten Prüfung“, „Der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt“, „Genehmigt“.

(2)  Wie im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldet.

(3)  Der registrierte Schiffseigner ist der im Schiffszertifikat angegebene Eigner.

(4)  Wie im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldet.

(5)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Fahrgastschiff“, „Ro-Ro-Schiff“, „Containerschiff“, „Öltankschiff“, „Chemikalientankschiff“, „LNG-Tankschiff“, „Gastankschiff“, „Massengutschiff“, „Stückgutschiff“, „Kühlfrachtschiff“ „Fahrzeugtransportschiff“, „Tank-Massengutschiff“, „Ro-Pax-Schiff“, „Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“, „Sonstige Schiffstypen“. In der Kategorie „Fahrgastschiff“ wird gegebenenfalls der Untertyp „Kreuzfahrtschiff“ als Auswahlmöglichkeit aufgenommen. In der Kategorie „Sonstige Schiffstypen“ wird gegebenenfalls der Untertyp „Offshore-Schiff“ als Auswahlmöglichkeit aufgenommen.

(6)  Die Ausnahme für Schiffe der Eisklasse gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG muss in Anspruch genommen werden. Wählen Sie eine der Polarklassen PC1 — PC7 oder eine der finnisch-schwedischen Eisklassen (IC, IB, IA oder IA Super). Zur Feststellung der Entsprechung von Eisklassen ist die Empfehlung 25/7 der HELCOM zu verwenden.

(7)  Schiffe sollten den Kennwert für technische Effizienz EEDI oder EEXI melden; wenn dieser nicht vorhanden ist, kann der geschätzte Kennwert (EIV) gemeldet werden.

(8)  Hier kann eine weitere Kontaktperson eingetragen werden.

(9)  Ausklappmenü: Schiff, das in den Anwendungsbereich des ISM-Codes fällt [Ja/Nein]. Falls ja, wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: „Schiffseigner“, „ISM-Unternehmen, das sich vom Schiffseigner unterscheidet“ Falls nein, „Schiffseigner“.

(10)  Kennnummer wie im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldet.

(11)  Das Land der Registrierung stimmt mit dem im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldeten Land der Registrierung überein.

(12)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Antriebsmaschinen“, „Hilfsmaschinen“, „Gasturbinen“, „Kessel“, „Inertgasgeneratoren“, „Brennstoffzellen“, „Abfallverbrennungsanlagen“, „Sonstige“.

(13)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: ICE (sonstige), LNG Otto (Zweistoffmotor mit mittlerer Drehzahl), LNG Otto (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl), LNG Diesel (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl), LBSI, Gasturbine, Kessel, Brennstoffzellen, Abfallverbrennungsanlagen, Inertgasgeneratoren.

(14)  Kann bei mehreren identischen Emissionsquellen die Identifikationsnummer enthalten.

(15)  Wählen Sie mindestens eine der folgenden Kategorien: „Schweröl (HFO)“, „Dieselöl (LFO)“, „Diesel/Gasöl (MDO/MGO)“, „Flüssiges Naturgas (LNG)“, „Flüssiges Erdgas (Butan, LPG)“, „Flüssiges Erdgas (Propan, LPG)“, „H2 (fossil)“, „NH3 (fossil)“, „Methanol (fossil)“, „Ethanol“, „Biodiesel“, „Hydriertes Pflanzenöl (HVO)“, „Flüssiges Biomethan als Kraftstoff für den Verkehrssektor (Bio-LNG)“, „Biomethanol“, „sonstige Biokraftstoffe“, „Bio-H2 “, „E-Diesel“, „E-Methanol“, „E-LNG“, „E-H2 “, „E-NH3 “, „E-LPG“, „E-Dimethylether“, „Sonstige nichtfossile Kraftstoffe“.

(16)  Wählen Sie mindestens eine der folgenden Kategorien: „Schweröl (HFO)“, „Dieselöl (LFO)“, „Diesel/Gasöl (MDO/MGO)“, „Flüssiges Naturgas (LNG)“, „Flüssiges Erdgas (Butan, LPG)“, „Flüssiges Erdgas (Propan, LPG)“, „H2 (fossil)“, „NH3 (fossil)“, „Methanol (fossil)“, „Ethanol“, „Biodiesel“, „Hydriertes Pflanzenöl (HVO)“, „Flüssiges Biomethan als Kraftstoff für den Verkehrssektor (Bio-LNG)“, „Biomethanol“, „sonstige Biokraftstoffe“, „Bio-H2 “, „E-Diesel“, „E-Methanol“, „E-LNG“, „E-H2 “, „E-NH3 “, „E-LPG“, „E-Dimethylether“, „Sonstige nichtfossile Kraftstoffe“.

(17)  Bestätigung der Verwendung von Standardemissionsfaktoren oder Angabe eines tatsächlichen Emissionsfaktors. Für fossile Brennstoffe kann nur der Standardemissionsfaktor für CO2 verwendet werden.

(18)  Bestätigung der Verwendung von Standardemissionsfaktoren oder Angabe eines tatsächlichen Emissionsfaktors. Für LNG-Kraftstoffe (fossiles LNG, Bio-LNG, E-LNG) ist der Emissionsfaktor für CH4 null.

(19)  Bestätigung der Verwendung von Standardemissionsfaktoren oder Angabe eines tatsächlichen Emissionsfaktors.

(20)  Wie in Tabelle B.3 gemeldet.

(21)  Gegebenenfalls muss aus der Beschreibung des Verfahrens hervorgehen, wie die in den Tabellen B.4 und B.5 aufgeführten tatsächlichen Emissionsfaktoren für die Genehmigung abgeleitet werden, einschließlich der Methode, mit der die Einhaltung der Bedingungen und Beschränkungen für Abweichungen von den Standardwerten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 nachgewiesen wird.

(22)  Gegebenenfalls muss aus der Beschreibung des Verfahrens hervorgehen, wie die CO2-Emissionsfaktoren für die Genehmigung abgeleitet werden, einschließlich der Methode, mit der die Einhaltung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 nachgewiesen wird.

(23)  Wählen Sie „Ja“ oder „Nein“.

(24)  Wählen Sie „Ja“ oder „Nein“.

(25)  Wählen Sie „Ja“, „Nein“ oder „Entfällt“.

(26)  Wie in Tabelle B.3 gemeldet.

(27)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Antriebsmaschinen“, „Hilfsmaschinen“, „Gasturbinen“, „Kessel“, „Inertgasgeneratoren“, „Brennstoffzellen“, „Abfallverbrennungsanlagen“, „Sonstige“.

(28)  Wählen Sie eine oder mehrere der folgenden Kategorien: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“ oder „Methode D: direkte Messung der Treibhausgasemissionen“.

(29)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Bordmesssysteme“, „Kraftstofflieferant“ oder „Laboranalyse“.

(30)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Messsysteme“, „Kraftstofflieferant“ oder „Laboranalyse“.

(31)  Wählen Sie eine oder mehrere der folgenden Kategorien: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“ oder „Methode D: direkte Messung der Treibhausgasemissionen“.

(32)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Standardwert“ oder „Schiffsspezifische Schätzung“.

(33)  Wählen Sie entweder „Gewichtsallokationsverfahren“ oder „Flächenallokationsverfahren“.

(34)  Bei Fahrgastschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Fahrgäste“ angegeben.

Bei Ro-Ro-Schiffen, Containerschiffen, Öltankschiffen, Chemikalienschiffen, Gastankschiffen, Massengutschiffen, Kühlschiffen, Tank-Massengutschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Tonnen“ angegeben.

Bei LNG-Tankschiffen, Container-/Ro-Ro-Schiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Kubikmeter“ angegeben.

Bei Stückgutschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als eine der folgenden Kategorien angegeben: „Tonnen Zuladung“, „Tonnen Zuladung und Tonnen“.

Bei Fahrzeugtransportschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als eine der folgenden Kategorien angegeben: „Tonnen“, „Tonnen und Tonnen Zuladung“.

Bei Ro-Pax-Schiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Tonnen“ und als „Fahrgäste“ angegeben.

Bei sonstigen Schiffstypen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als eine der folgenden Kategorien angegeben: „Tonnen“, „Tonnen Zuladung“.

(35)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“, „Methode D: direkte Messung der Treibhausgasemissionen“ oder „Entfällt“. Es ist eine andere Kategorie zu wählen als unter „Für Treibhausgasemissionen und Kraftstoffverbrauch gewählte Methoden“ in Tabelle C.2. (Überwachung der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs — Methoden zur Bestimmung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs jeder Emissionsquelle).


ANHANG II

Vorlage für Emissionsberichte und anteilige Emissionsberichte

TEIL A

Kenndaten von Schiff und Unternehmen

1.

Name des Schiffs

2.

IMO-Kennnummer des Schiffs

3.

Betreffender Berichtszeitraum (oder Zeitraum, in dem das Schiff während des Berichtszeitraums unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens stand, für Berichte gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757).

4.

Hafen:

a)

Registerhafen oder

b)

Heimathafen (falls nicht mit dem Registerhafen identisch).

5.

Schiffskategorie [Ausklappmenü: „Fahrgastschiff“, „Ro-Ro-Schiff“, „Containerschiff“, „Öltankschiff“, „Chemikalientankschiff“, „LNG-Tankschiff“, „Gastankschiff“, „Massengutschiff“, „Stückgutschiff“, „Kühlfrachtschiff“, „Fahrzeugtransportschiff“, „Tank-Massengutschiff“, „Ro-Pax-Schiff“, „Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“, „Sonstige Schiffstypen“. In der Kategorie „Fahrgastschiff“ wird gegebenenfalls der Untertyp „Kreuzfahrtschiff“ als Auswahlmöglichkeit aufgenommen. In der Kategorie „Sonstige Schiffstypen“ wird gegebenenfalls der Untertyp „Offshore-Schiff“ als Auswahlmöglichkeit aufgenommen.]

6.

Eisklasse des Schiffes (nur obligatorisch, wenn sie im Monitoringkonzept enthalten ist oder wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Ausnahme für Schiffe der Eisklasse gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch zu nehmen) [Ausklappmenü: Polarklasse PC1 — PC7, finnisch-schwedische Eisklasse IC, IB, IA oder IA Super.]

7.

Angabe, ob das Unternehmen beabsichtigt, die Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch zu nehmen [ja oder nein].

8.

Bei Containerschiffen Angabe (nicht obligatorisch), ob das Schiff im Berichtszeitraum Fahrten mit Zwischenstopp in einem Hafen hatte, der in den gemäß Artikel 3ga Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt ist [ja oder nein].

9.

Technische Effizienz des Schiffs:

a)

Energieeffizienz-Kennwert für Schiffsneubauten (EEDI) oder Energieeffizienz-Kennwert für Bestandsschiffe (EEXI), sofern in Anhang VI Kapitel 4 Regel 22 bzw. 23 des MARPOL-Übereinkommens vorgesehen, ausgedrückt in Gramm CO2/Tonnen-Seemeile ODER

b)

geschätzter Kennwert (EIV), berechnet nach der IMO-Entschließung MEPC.215(63), ausgedrückt in Gramm CO2/Tonnen-Seemeile.

10.

Name des Schiffseigners

11.

Einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner

12.

Anschrift des Schiffseigners: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land (1)

13.

Hauptgeschäftssitz des Schiffseigners

14.

Name des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch)

15.

Einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner (soweit nicht mit Schiffseigner identisch)

16.

Anschrift des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch): Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land (2)

17.

Hauptgeschäftssitz des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch)

18.

Kontaktperson des Schifffahrtsunternehmens:

a)

Name: Titel, Vorname, Nachname, Name des Schifffahrtsunternehmens, Funktion;

b)

Geschäftsanschrift: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land;

c)

geschäftliche Telefonnummer;

d)

geschäftliche E-Mail-Adresse.

TEIL B

Prüfung

1.

Name der Prüfstelle

2.

Anschrift des Schiffseigners und seines Hauptgeschäftssitzes: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land

3.

Akkreditierungsnummer

4.

Nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat

5.

Erklärung der Prüfstelle

TEIL C

Informationen zu der verwendeten Überwachungsmethode und dem damit verbundenen Unsicherheitsniveau

1.

Bezugnahme auf und Nummer der Fassung des letzten bewerteten und gegebenenfalls genehmigten Monitoringkonzepts und Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie Bezugnahme auf und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist

2.

Emissionsquelle [Ausklappmenü: „Antriebsmaschinen“, „Hilfsmaschinen“, „Gasturbinen“, „Kessel“, „Inertgasgeneratoren“, „Brennstoffzellen“, „Abfallverbrennungsanlagen“, „Sonstige“]

3.

Verwendete Überwachungsmethode(n) (für jede Emissionsquelle) [Ausklappmenü: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“, „Methode D: Direkte Messung von Treibhausgasemissionen“]

4.

Damit verbundenes Unsicherheitsniveau in % (für jede verwendete Überwachungsmethode)

5.

Ggf. verwendeter Schlupfkoeffizient (für jede Emissionsquelle)

TEIL D

Ergebnisse der jährlichen Überwachung der Parameter gemäß Artikel 10

KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND TREIBHAUSGASEMISSIONEN

1.

Menge und Emissionsfaktor für jede Art insgesamt verbrauchten Kraftstoffs:

a)

Kraftstoffart [Ausklappmenü: „Schweröl (HFO)“, „Dieselöl (LFO)“, „Diesel/Gasöl (MDO/MGO)“, „Flüssiges Naturgas (LNG),“„Flüssiges Erdgas (Butan, LPG)“, „Flüssiges Erdgas (Propan, LPG)“, „H2 (fossil)“, „NH3 (fossil)“, „Methanol (fossil)“, „Ethanol“, „Biodiesel“, „Hydriertes Pflanzenöl (HVO)“, „Flüssiges Biomethan als Kraftstoff für den Verkehrssektor (Bio-LNG)“, „Biomethanol“, „sonstige Biokraftstoffe“, „Bio-H2“, „E-Diesel“, „E-Methanol“, „E-LNG“, „E-H2“, „E-NH3“, „E-LPG“, „E-Dimethylether“, „Sonstige nichtfossile Kraftstoffe“];

b)

CO2-Emissionsfaktor in gCO2/gfuel;

c)

N2O-Emissionsfaktor in gN2O/gfuel;

d)

CH4-Emissionsfaktor in gCH4/gfuel;

e)

Kraftstoffgesamtverbrauch in Tonnen Kraftstoff.

2.

Gesamtemissionen von Treibhausgasen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

3.

Aggregierte Treibhausgasemissionen aus allen Fahrten zwischen Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

4.

Aggregierte Treibhausgasemissionen aus allen Fahrten von Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

5.

Aggregierte Treibhausgasemissionen aus allen Fahrten zu Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

6.

In Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats am Liegeplatz angefallene Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

7.

In Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats angefallene Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

8.

Dem Fahrgasttransport zugewiesener Kraftstoffgesamtverbrauch und aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen (bei Ro-Pax-Schiffen) in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

9.

Dem Frachttransport zugewiesener Kraftstoffgesamtverbrauch und aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen (bei Ro-Pax-Schiffen) in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

10.

Kraftstoffgesamtverbrauch und aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen aus Fahrten unter Ladung (freiwillig) in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

11.

Kraftstoffgesamtverbrauch für die Heizung der Ladung (bei Chemikalientankschiffen, freiwillig) in Tonnen Kraftstoff.

12.

Kraftstoffgesamtverbrauch für die dynamische Positionierung (bei Öltankschiffen und „sonstigen Schiffstypen“, freiwillig) in Tonnen Kraftstoff.

ZURÜCKGELEGTE FAHRSTRECKE, AUF SEE VERBRACHTE ZEIT UND BEFÖRDERUNGSLEISTUNG

1.

Insgesamt zurückgelegte Fahrstrecke in Seemeilen

2.

Insgesamt zurückgelegte Fahrstrecke bei Fahrten durch Eis (freiwillig) in Seemeilen

3.

Insgesamt auf See verbrachte Zeit in Stunden

4.

Insgesamt auf See verbrachte Zeit bei Fahrten durch Eis (freiwillig) in Stunden

5.

Beförderungsgesamtleistung in

a)

Passagier-Seemeilen (bei Fahrgastschiffen);

b)

Tonnen-Seemeilen (bei Ro-Ro-Schiffen, Containerschiffen, Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen, Gastankschiffen, Massengutschiffen, Kühlschiffen, Fahrzeugtransportschiffen, Tank-Massengutschiffen);

c)

Kubikmeter-Seemeilen (bei LNG-Tankschiffen, Container-/Ro-Ro-Schiffen);

d)

Zuladungstonnen-Seemeilen (bei Stückgutschiffen);

e)

Passagier-Seemeilen UND Tonnen-Seemeilen (bei Ro-Pax-Schiffen);

f)

Tonnen-Seemeilen ODER Zuladungstonnen-Seemeilen (für sonstige Schiffstypen).

6.

Zweiter Parameter für die Beförderungsgesamtleistung (freiwillig) in

a)

Tonnen-Seemeilen (bei Stückgutschiffen);

b)

Zuladungstonnen-Seemeilen (bei Fahrzeugtransportschiffen).

7.

Mittlere Dichte der im Berichtszeitraum beförderten Ladungen (bei Chemikalienfrachtschiffen, Massengutschiffen und Tank-/Massengutschiffen, freiwillig) in Tonnen/Kubikmeter.

ENERGIEEFFIZIENZ

1.

Durchschnittliche Energieeffizienz:

a)

Kraftstoffverbrauch pro Fahrstrecke in Kilogramm/Seemeile;

b)

Kraftstoffverbrauch pro Beförderungsleistung in Gramm/Passagier-Seemeile, Gramm/Tonnen-Seemeile, Gramm/Kubikmeter-Seemeile, Gramm/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm/Passagier-Seemeile UND Gramm/Tonnen-Seemeile, je nach Schiffskategorie;

c)

Treibhausgasemissionen pro Fahrstrecke in Kilogramm CO2/Seemeile und in Kilogramm CO2-Äquivalent/Seemeile;

d)

Treibhausgasemissionen pro Beförderungsleistung in Gramm CO2/Passagier-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Passagier-Seemeile, Gramm CO2/Tonnen-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Tonnen-Seemeile, Gramm CO2/Kubikmeter-Seemeile und Gramm CO2/Kubikmeter-Seemeile, Gramm CO2/Zuladungstonnen-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm CO2/Passagier-Seemeile und CO2-Äquivalent/Passagier-Seemeile UND Gramm CO2/Tonnen-Seemeile und CO2-Äquivalent/Tonnen-Seemeile, je nach Schiffskategorie;

e)

Kraftstoffverbrauch je auf See verbrachte Zeit in Tonne/Stunde (freiwillig);

f)

Treibhausgasemissionen je auf See verbrachte Zeit in Tonnen CO2/Stunde und Tonnen CO2-Äquivalent/Stunde (freiwillig).

2.

Zweiter Parameter für die durchschnittliche Energieeffizienz pro Beförderungsleistung (freiwillig) in

a)

Gramm/Tonnen-Seemeile und Gramm CO2/Tonnen-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Tonnen-Seemeile (bei Stückgutschiffen);

b)

Gramm/Zuladungstonnen-Seemeile, Gramm CO2/Zuladungstonnen-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Zuladungstonnen-Seemeile (bei Fahrzeugtransportschiffen).

3.

Differenzierte durchschnittliche Energieeffizienz (Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen) von Fahrten unter Ladung (freiwillig) in

a)

Kilogramm/Seemeile;

b)

Gramm/Tonnen-Seemeile, Gramm/Kubikmeter-Seemeile, Gramm/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm/Passagier-Seemeile, je nach Schiffskategorie;

c)

Kilogramm CO2/Seemeile und Kilogramm CO2-Äquivalent/Seemeile;

d)

Gramm CO2/Tonnen-Seemeile und CO2-Äquivalent/Tonnen-Seemeile, Gramm CO2/Kubikmeter-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Kubikmeter-Seemeile, Gramm CO2/Zuladungstonnen-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm CO2/Passagier-Seemeile und Gramm CO2-Äquivalent/Passagier-Seemeile, je nach Schiffskategorie.

4.

Zusätzliche Angaben, die das Verständnis der mitgeteilten durchschnittlichen Energie-Effizienz-Betriebs-Indikatoren des Schiffs erleichtern (freiwillig)

TEIL E

Ergebnisse der jährlichen Überwachung gemäß Artikel 10 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2015/757

TREIBHAUSGASEMISSIONEN UND ANDERE RELEVANTE INFORMATIONEN

1.

Menge und Emissionsfaktor für jede Art insgesamt verbrauchten Kraftstoffs, darunter gegebenenfalls für jeden zulässigen Kraftstoff die Menge des Kraftstoffs, für die eine Ausnahme gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 in Anspruch genommen wird:

a)

Kraftstoffart [Ausklappmenü: „Schweröl (HFO)“, „Dieselöl (LFO)“, „Diesel/Gasöl (MDO/MGO)“, „Flüssiges Naturgas (LNG),“„Flüssiges Erdgas (Butan, LPG)“, „Flüssiges Erdgas (Propan, LPG)“, „H2 (fossil)“, „NH3 (fossil)“, „Methanol (fossil)“, „Ethanol“, „Biodiesel“, „Hydriertes Pflanzenöl (HVO)“, „Flüssiges Biomethan als Kraftstoff für den Verkehrssektor (Bio-LNG)“, „Biomethanol“, „sonstige Biokraftstoffe“, „Bio-H2“, „E-Diesel“, „E-Methanol“, „E-LNG“, „E-H2“, „E-NH3“, „E-LPG“, „E-Dimethylether“, „Sonstige nichtfossile Kraftstoffe“];

b)

CO2-Emissionsfaktor in gCO2/gfuel;

c)

N2O-Emissionsfaktor in gN2O/gfuel;

d)

CH4-Emissionsfaktor in gCH4/gfuel;

e)

Kraftstoffgesamtverbrauch in Tonnen Kraftstoff;

f)

CO2-Emissionen, für die eine Ausnahme gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 in Anspruch genommen wird.

2.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, aus allen Fahrten zwischen Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

3.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, aus allen Fahrten von Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

4.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, aus allen Fahrten zu Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

5.

In Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats angefallene, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

6.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

7.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 und 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

8.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

9.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.4 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

10.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.5 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

11.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.6 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

12.

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldende aggregierte Treibhausgasgesamtemissionen, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.7 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen.

(1)  Das Land stimmt mit dem im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldeten Land der Registrierung überein.

(2)  Das Land stimmt mit dem im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldeten Land der Registrierung überein.


ANHANG III

Vorlage für die Konformitätsbescheinigung

Hiermit wird bescheinigt, dass der Emissionsbericht des Schiffs „NAME“ für den Berichtszeitraum „JAHR N-1“ den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/757 entspricht.

Diese Konformitätsbescheinigung wurde am „TAG/MONAT/JAHR N“ ausgestellt.

Diese Konformitätsbescheinigung bezieht sich auf den Emissionsbericht Nr. „NUMMER“ und gilt bis zum 30. Juni „JAHR N + 1“

1.   Schiffsdaten

1.1.

Name des Schiffs

1.2.

IMO-Kennnummer des Schiffs

1.3.

Hafen:

a)

Registerhafen oder

b)

Heimathafen (falls nicht mit dem Registerhafen identisch)

1.4.

Schiffskategorie [Ausklappmenü: „Fahrgastschiff“, „Ro-Ro-Schiff“, „Containerschiff“, „Öltankschiff“, „Chemikalientankschiff“, „LNG-Tankschiff“, „Gastankschiff“, „Massengutschiff“, „Stückgutschiff“, „Kühlfrachtschiff“, „Fahrzeugtransportschiff“, „Tank-Massengutschiff“, „Ro-Pax-Schiff“, „Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“, „Sonstige Schiffstypen“. In der Kategorie „Fahrgastschiff“ wird gegebenenfalls der Untertyp „Kreuzfahrtschiff“ als Auswahlmöglichkeit aufgenommen. In der Kategorie „Sonstige Schiffstypen“ wird gegebenenfalls der Untertyp „Offshore-Schiff“ als Auswahlmöglichkeit aufgenommen.]

1.5.

Flaggenstaat/Register

1.6.

Bruttoraumzahl

2.   Angaben zum Schiffseigner

2.1.

Name des Schiffseigners sowie einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner

2.2.

Anschrift des Schiffseigners: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land (1)

2.3.

Hauptgeschäftssitz

3.   Einzelheiten zu dem Unternehmen, das die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2015/757 wahrnimmt (freiwillige Angaben)

3.1.

Name des Schifffahrtsunternehmens sowie einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner

3.2.

Art des Schifffahrtsunternehmens [Ausklappmenü: „Schiffseigner“, „ISM-Unternehmen, das sich vom Schiffseigner unterscheidet“]

3.3.

Anschrift des Schifffahrtsunternehmens: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land (2)

3.4.

Hauptgeschäftssitz

4.   Prüfstelle

4.1.

Akkreditierungsnummer

4.2.

Name der Prüfstelle

4.3.

Anschrift der Prüfstelle und ihres Hauptgeschäftssitzes: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land

(1)  Das Land stimmt mit dem im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldeten Land der Registrierung überein.

(2)  Das Land stimmt mit dem im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldeten Land der Registrierung überein.


ANHANG IV

Vorlage für Berichte auf Unternehmensebene

TEIL A

Angaben zur Identifizierung des Schifffahrtsunternehmens und der Schiffe unter der Verantwortung des Unternehmens für die Zwecke des EU-EHS

1.

Name des Unternehmens

2.

Art des Schifffahrtsunternehmens [Ausklappmenü: „Schiffseigner“, „ISM-Unternehmen, das sich vom Schiffseigner unterscheidet“]

3.

Einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner

4.

Land der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens [Das Land der Registrierung stimmt mit dem im System für die einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner gemeldeten Land der Registrierung überein].

5.

Anschrift des Schifffahrtsunternehmens: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land

6.

Kontaktperson:

a)

Name: Titel, Vorname, Nachname, Funktion;

b)

Geschäftsanschrift: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land;

c)

geschäftliche Telefonnummer;

d)

geschäftliche E-Mail-Adresse.

7.

Zuständige Verwaltungsbehörde

8.

Liste der Schiffe, deren Treibhausgasemissionen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen und für die das Schifffahrtsunternehmen während des Berichtszeitraums verantwortlich ist, einschließlich folgender Angaben für jedes Schiff:

IMO-Schiffskennnummer;

einmalige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner;

Zeitraum, in dem das Schiff unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens stand.

TEIL B

Prüfung

1.

Name der Prüfstelle des in Artikel 11a genannten Berichts

2.

Anschrift der Prüfstelle: Anschriftzeile, Ort, Bundesland, Postleitzahl, Land

3.

Akkreditierungsnummer

4.

Nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat

5.

Erklärung der Prüfstelle

TEIL C

Aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene

ERGEBNISSE DER AGGREGATION AUF UNTERNEHMENSEBENE VON GEMÄẞ DER RICHTLINIE 2003/87/EG ZU MELDENDEN TREIBHAUSGASEMISSIONEN

1.

Summe der gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldenden aggregierten Treibhausgasgesamtemissionen aller Schiffe, die gemäß Anhang II Teil C Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen

2.

Summe der gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldenden aggregierten Treibhausgasgesamtemissionen aller Schiffe, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 und 1.2 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen

3.

Summe der gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldenden aggregierten Treibhausgasgesamtemissionen aller Schiffe, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen

4.

Summe der gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldenden aggregierten Treibhausgasgesamtemissionen aller Schiffe, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.4 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen

ERGEBNISSE FÜR ZWECKE DER ÜBERMITTLUNG AN DAS UNIONSREGISTER

5.

Summe der gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldenden aggregierten Treibhausgasgesamtemissionen aller Schiffe, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.5 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen (sowohl in Tonnen als auch CO2-Äquivalent)

6.

Summe der gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldenden aggregierten Treibhausgasgesamtemissionen aller Schiffe, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.6 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen (sowohl in Tonnen als auch CO2-Äquivalent)

7.

Summe der gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu meldenden aggregierten Treibhausgasgesamtemissionen aller Schiffe, die gemäß Anhang II Teil C Nummern 1.1 bis 1.7 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt werden, in Tonnen CO2-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Treibhausgasen (sowohl in Tonnen als auch CO2-Äquivalent)

TEIL D

Zur Aggregation von Emissionsdaten auf Unternehmensebene verwendete Methode

Beschreibung der Methode, die das Schifffahrtsunternehmen zur Erhebung und Aggregation seiner Daten für die Zwecke dieses Berichts verwendet, einschließlich Änderungen der Methode gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2449/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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