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Document 32023R2229

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2229 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

    C/2023/7101

    ABl. L, 2023/2229, 26.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2229/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2229/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2229

    26.10.2023

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2229 DER KOMMISSION

    vom 25. Oktober 2023

    zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission (2) übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

    (2)

    In ihren Empfehlungen zu Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind (3), empfahl die EGTOP, dass alle Stoffe mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (nicht aus GVO) ohne zusätzliche Bewertung durch die EGTOP in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen.

    (3)

    Natriumhydrogencarbonat ist in Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als Grundstoff aufgeführt, der als Pflanzenschutzmittel in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden darf. Natriumhydrogencarbonat ist auch in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter den Stoffen mit geringem Risiko in Pflanzenschutzmitteln aufgeführt. Der Stoff sollte daher auch als Stoff mit geringem Risiko in der ökologischen/biologischen Produktion als Pflanzenschutzmittel zugelassen werden.

    (4)

    Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln, Bodenverbesserern und Nährstoffen3 sollte der Eintrag „Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen“ durch „Kompostierte oder fermentierte Bioabfälle“ ersetzt werden, damit andere Quellen von Bioabfällen als Haushaltsabfälle für die Kompostierung oder Fermentierung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden können.

    (5)

    In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln, Bodenverbesserern und Nährstoffen bestätigte die EGTOP auch, dass die Verwendung von Selensalzen bei Mangelerscheinungen bei den für die Tierhaltung und/oder Beweidung verwendeten Böden mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion im Einklang steht. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden.

    (6)

    Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Futtermitteln und Heimtierfutter (5) sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Propylenglykol, Algenöl und Calciumchlorid, die als Einzelfuttermittel verwendet werden; ii) Eisenchelat, Eisen-Dextran, Kupferchelat, Manganchelate, Protein-Zinkchelate und Selenhefe als Spurenelemente.

    (7)

    Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Lebensmitteln5 sollte die Verwendung der folgenden Stoffe zugelassen werden: i) Ascorbinsäure auf Fleischzubereitungen, denen neben Zusatzstoffen und Salz auch andere Zutaten zugesetzt wurden; ii) Lecithine auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs und iii) Kaliumnatriumtartrat auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs.

    (8)

    Die EGTOP empfahl ferner, Natriumtartrate, Kaliumtartrate und Kaliumnatriumtartrat nur dann ab dem 1. Januar 2027 zuzulassen, wenn sie aus ökologischer/biologischer Produktion (6) stammen, da der Zeitrahmen von drei Jahren nach Auffassung der EGTOP ausreicht, um sicherzustellen, dass allen Wirtschaftsteilnehmern Tartrate ökologischen/biologischen Ursprungs zur Verfügung stehen. Die Einträge „Natriumtartrate“ und „Kaliumtartrate“ sollten daher geändert werden, um diese spezifischen Bedingungen und Beschränkungen aufzunehmen, und in die Liste der „Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger“ in Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte ein neuer Eintrag „Kaliumnatriumtartrat“ eingefügt werden.

    (9)

    Die EGTOP hat mit der Bewertung von Stoffen zur Reinigung und Desinfektion begonnen, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen werden sollen. Es scheint jedoch, dass dies mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 vorgesehen war. Da die Verzeichnisse der Mittel zur Reinigung und Desinfektion nicht vor dem 1. Januar 2026 erstellt sein werden, sollte Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (7) bis zum 31. Dezember 2025 weiter gelten. Die Bestimmungen, die sich auf die Verzeichnisse der Mittel zur Reinigung und Desinfektion beziehen, sollten daher erst ab dem 1. Januar 2026 gelten.

    (10)

    Die CAS-Nummer für Chitosan wurde in Anhang I Nummer 1 (Grundstoffe) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 irrtümlicherweise Chitosanhydrochlorid zugewiesen, sodass der Eintrag für Chitosan fehlt. Diese Fehler müssen berichtigt werden.

    (11)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 12 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt.

    2.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2026.“

    b)

    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

    „Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2024.“

    3.

    Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    4.

    Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    5.

    Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

    6.

    Anhang V wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

    Anhang I Nummer 1 (Grundstoffe) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Der Eintrag 2C für „Chitosanhydrochlorid“ erhält folgende Fassung:

    „2C

    70694-72-3

    Chitosanhydrochlorid (*1)

    Aus Aspergillus oder ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) definiert

    2.

    Folgender Eintrag wird angefügt:

    „24C

    9012-76-4

    Chitosan*

    Gewonnen aus Aspergillus oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 definiert“

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbereich

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Oktober 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13).

    (3)  EGTOP-Abschlussbericht über Düngemittel IV und Pflanzenschutzmittel VI sowie EGTOP-Abschlussbericht über Pflanzenschutzmittel VII und Düngemittel V: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (5)  EGTOP-Abschlussbericht über Futtermittel VII und Heimtierfutter II: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

    (6)  EGTOP-Abschlussbericht über Lebensmittel VIII: https://agriculture.ec.europa.eu/farming/organic-farming/co-operation-and-expert-advice/egtop-reports_en.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“


    ANHANG I

    In der Tabelle in Anhang I Nummer 2 (Wirkstoffe mit geringem Risiko) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 werden folgende Einträge eingefügt:

    (1)

    Nach dem Eintrag „20D Eisenpyrophosphat“:

    „24D

    144-55-8

    Natriumhydrogencarbonat“

     

    (2)

    Nach dem Eintrag „28D Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus“:

     

     

    „Sonstige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit geringem Risiko*

    Verwendung als Herbizid nicht zulässig“


    ANHANG II

    Die Tabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für „Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen“ erhält folgende Fassung:

    „Kompostierte oder fermentierte Bioabfälle (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1)

    Erzeugnis aus an der Anfallstelle getrennt gesammelten Bioabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder Vergärung bei der Erzeugung von Biogas

    Nur pflanzliche und tierische Bioabfälle

    Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem

    Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar

    2.

    Nach dem Eintrag „Kaliumchlorid“ wird folgender Eintrag angefügt:

    „Selensalze

    Nur bei Mangelerscheinungen bei Böden, die für die Tierhaltung und/oder die Beweidung oder für die Erzeugung von Futterpflanzen genutzt werden“


    (*1)   Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3 ).“


    ANHANG III

    Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil A wird wie folgt geändert:

    a)

    Unter Nummer 1 „EINZELFUTTERMITTEL MINERALISCHEN URSPRUNGS“ wird nach dem Eintrag „11.1.5 Lithothamnium“ folgender Eintrag eingefügt:

    „11.1.6

    Calciumchlorid

    Beschränkt auf die Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission (*1) als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie

    bei Milchkühen

    Auf die selektive Anwendung beschränkt (nur für einzelne betroffene Tiere und für einen begrenzten Zeitraum)

    Calciumchlorid aus der Aufbereitung von natürlich vorkommender Salzlake, sofern verfügbar

    b)

    Nummer 2 „SONSTIGE EINZELFUTTERMITTEL“ wird wie folgt geändert:

    i)

    Vor dem Eintrag „10 Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „ex 7.1.4

    Algenöl

    Öl, das durch Extraktion aus Mikroalgen mittels Fermentation gewonnen wird

    Kultursubstrat für den Fermentierungsprozess darf nicht aus GVO stammen und sollte, sofern verfügbar, aus ökologischen/biologischen Rohstoffen stammen.“

    ii)

    Nach dem Eintrag „ex 12.1.12 Hefenerzeugnisse“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „13.11.1

    Propylenglycol; [1,2-Propandiol]; [Propan-1,2-diol]

    Beschränkt auf die Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Verringerung der Ketosegefahr

    bei Milchkühen, Mutterschafen und Ziegen

    Auf die selektive Anwendung beschränkt (nur für einzelne betroffene Tiere und für einen begrenzten Zeitraum)“

    2.

    Teil B Nummer 3 Buchstabe b „Verbindungen von Spurenelementen“ wird wie folgt geändert:

    i)

    Nach dem Eintrag „3b104 Eisen(II)sulfat-Heptahydrat“ werden folgende Einträge eingefügt:

    „3b107

    Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion

    3b110

    Eisendextran 10 %

    Beschränkt auf die Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Ausgleich unzureichender Eisen-Verfügbarkeit nach der Geburt

    nur für Saugferkel

    Kultursubstrat für die Fermentation von Dextran darf nicht aus GVO stammen

    Auf die selektive Anwendung beschränkt

    (nur für betroffene Ferkel und für einen begrenzten Zeitraum)“

    ii)

    Nach dem Eintrag „3b405 Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „3b407

    Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion“

    iii)

    Nach dem Eintrag „3b503 Mangan(II)sulfat, Monohydrat“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „3b505

    Proteinhydrolysate-Manganchelate

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion“

    iv)

    Nach dem Eintrag „3b609 Zinkchloridhydroxid-Monohydrat“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „3b612

    Proteinhydrolysate-Zinkchelat

    Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Sojaproduktion“

    v)

    Nach dem Eintrag „3b810 Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „3b810i

    Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert“

     


    (*1)  Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1).“


    ANHANG IV

    Die Tabelle in Anhang V Teil A Abschnitt A1 (Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für „E 300 — Ascorbinsäure“ erhält folgende Fassung:

    „E 300

    Ascorbinsäure

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    Fleischerzeugnisse (Kategorie 08.3 (*1)) und Fleischzubereitungen (Kategorie 08.2 (*1)), denen neben Zusatzstoffen und Salz auch andere Zutaten zugesetzt wurden“

     

    2.

    Der Eintrag für „E 322 — Lecithine“ erhält folgende Fassung:

    „E 322*

    Lecithine

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    Nur aus ökologischer/biologischer Produktion“

    3.

    Die Einträge für „E 335 — Natriumtartrate“ und „E 336 — Kaliumtartrate“ erhalten folgende Fassung:

    „E 335

    Natriumtartrate

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

    E 336

    Kaliumtartrate

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion“

    4.

    Nach dem Eintrag „E 336 — Kaliumtartrate“ wird folgender Eintrag eingefügt:

    „E 337

    Kaliumnatriumtartrat

    Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

    Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion“


    (*1)  Lebensmittelkategorien in Anhang II Teil D der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2229/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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