Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2186

Verordnung (EU) 2023/2186 des Rates vom 6. September 2023 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023-2028)

ST/9866/2023/INIT

ABl. L, 2023/2186, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2186/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2186/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2186

18.10.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2186 DES RATES

vom 6. September 2023

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023-2028)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Juli 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007 (1) über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „Abkommen“) an.

(2)

Im ersten Protokoll (2) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von sechs Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 15. September 2012.

(3)

Im zweiten Protokoll (3) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 15. September 2015.

(4)

Am 26. Januar 2015 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Kiribati Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen (4). Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und am 18. Dezember 2022 wurde ein neues Protokoll zur Durchführung des Abkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren (2023-2028) paraphiert.

(5)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2023/2187 des Rates (5) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023-2028) (im Folgenden „Protokoll“) am 2. Oktober 2023 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(6)

Das Protokoll bietet Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Fangmöglichkeiten in den kiribatischen Gewässern.

(7)

Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für seine gesamte Geltungsdauer auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(8)

Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den kiribatischen Gewässern und der Notwendigkeit, den Zeitraum, bis diese Tätigkeiten wieder aufgenommen werden können, so kurz wie möglich zu halten, möglichst bald durchgeführt werden.

(9)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023-2028) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

 

Thunfischwadenfänger:

 

Spanien: 3 Schiffe

 

Frankreich: 1 Schiff

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Oktober 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 893/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1).

(2)  Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 8).

(3)  Beschluss 2012/669/EU des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 2).

(4)  Beschluss des Rates vom 26. Januar 2015 über die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits.

(5)  Beschluss (EU) 2023/2187 des Rates vom 6. September 2023 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023-2028) (ABl. L, 2023/2187, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2187/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2186/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top