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Document 32023R1629

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1629 der Kommission vom 9. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien im Rahmen bestimmter Zollkontingente im Zuckersektor und im Geflügelsektor eingeführt werden dürfen

    C/2023/5343

    ABl. L 202 vom 14.8.2023, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1629/oj

    14.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1629 DER KOMMISSION

    vom 9. August 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien im Rahmen bestimmter Zollkontingente im Zuckersektor und im Geflügelsektor eingeführt werden dürfen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a bis e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (2) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.

    (2)

    Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates (3) geschlossen wurde, werden die Erzeugnismengen, die im Rahmen einiger Zollkontingente für Brasilien eingeführt werden dürfen, geändert. Die Änderungen betreffen die Zollkontingente im Geflügelsektor mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4410 und 09.4420, das Zollkontingent im Zuckersektor mit der laufenden Nummer 09.4318 und die Schaffung von zwei zusätzlichen Zollkontingenten im Zuckersektor.

    (3)

    Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den betreffenden Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 berücksichtigt werden: in Anhang IV über Zollkontingente im Zuckersektor und in Anhang XII über Zollkontingente im Geflügelsektor.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten für nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beginnende Zollkontingentszeiträume gelten. Es muss klargestellt werden, dass Marktteilnehmer die Zuteilung der Differenz zwischen den neuen Mengen und den bereits im laufenden Zollkontingentszeitraum zugeteilten Mengen ab dem ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Antragszeitraum beantragen können. Insbesondere für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4410 und 09.4420, die in Teilzeiträume aufgeteilt werden, sollte die Differenz zwischen den neuen Mengen, die bereits abgelaufenen Teilzeiträumen zugeteilt wurden, und den in diesen Teilzeiträumen tatsächlich zugeteilten Mengen ab dem ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zuteilungszeitraum für die Zuteilung zur Verfügung stehen.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

    Die Anhänge IV und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Übergangsbestimmungen

    Falls der Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, wird die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt.

    Für die neuen Mengen der Zollkontingente 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4410 und 09.4420 gelten die Regeln für die Aufteilung auf die Teilzeiträume gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761. Die Differenz zwischen den zugeteilten Mengen und den neuen Mengen, die in den vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelaufenen Teilzeiträumen ungenutzt geblieben sind, wird ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilt.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem ersten Antragszeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. August 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

    (3)  Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 1.6.2023, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge IV und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4318 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt“ erhält folgende Fassung:

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union“

    ii)

    Die Zeile „Menge in kg“ erhält folgende Fassung:

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 308 518 000  kg

    Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 285 654 000  kg

    Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 353 219 000  kg

    Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 363 654 000  kg“

     

     

    b)

    Nach der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4318 werden die folgenden Tabellen für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4354 und das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4355 eingefügt:

    Laufende Nummer

    09.4354

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 5 963 000  kg

    Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 4 472 000  kg

    Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 0 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    11 EUR je 1 000  kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1 000  kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000  kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4355

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2023/1056 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum 2024/2025: 5 963 000  kg

    Zollkontingentszeiträume ab 2025/2026: 0 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    54 EUR je 1 000  kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1 000  kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000  kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung“

    2.

    Anhang XII wird wie folgt geändert:

    a)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4211 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    124 497 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni“

    b)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4214 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    37 453 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni“

    c)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4217 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    91 767 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni“

    d)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4251 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    13 800 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni“

    e)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4252 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    59 343 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni“

    f)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4253 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    295 000  kg“

    g)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4410 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    15 050 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum“

    h)

    In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4420 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

    Menge in kg

    4 420 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum“


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