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Document 32023R1609

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

    C/2023/3467

    ABl. L 198 vom 8.8.2023, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1609/oj

    8.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 198/27


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1609 DER KOMMISSION

    vom 1. Juni 2023

    zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission (2) wurden Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt in bestimmten Gebieten der Nordsee festgelegt. Die vorliegende Verordnung wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission (3) geändert.

    (2)

    Am 22. Februar 2023 teilte Deutschland der Kommission einen Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/340 mit. Er betrifft einen in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen Satz, der nicht in die Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 übertragen wurde, nämlich die Tatsache, dass Bestandserhaltungsmaßnahmen in den zentralen und östlichen Gebieten des Sylter Außenriffs [Gebiete 1(10)] am 1. Mai 2023 wirksam werden.

    (3)

    Deutschland unterrichtete die Kommission am 28. Februar 2023 über zusätzliche technische Fehler im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/340 in Bezug auf die Ausweisung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Niederlande und die geografischen Koordinaten der seewärtigen Trennlinie zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Deutschlands und der Niederlande.

    (4)

    Artikel 3 Absatz 1 sowie die Anhänge I und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

    (5)

    Da sich die in diesem Rechtsakt vorgesehenen Berichtigungen unmittelbar auf die Fangtätigkeiten in den Gebieten auswirken, für die Bestandserhaltungsmaßnahmen gelten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    in Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)

    in den Gebieten 1(10) werden am 1. Mai 2023 Bestandserhaltungsmaßnahmen wirksam.“

    2.

    Die Anhänge I und VI werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juni 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen in den Gebieten Sylter Außenriff, Borkum-Riffgrund, Doggerbank und Östliche Deutsche Bucht sowie Klaverbank, Friese Front und Centrale Oestergronden (ABl. L 48 vom 16.2.2023, S. 18).


    ANHANG

    Die Anhänge I und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 werden wie folgt berichtigt:

    1.

    Anhang I Gebiet 1(11) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    seewärtige Trennlinie zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Deutschlands und der Niederlande von 53,724495° N 6,345843° E bis 54,016833° N 6,095963° E“

    2.

    Anhang VI Gebiete 4(3) „Bewirtschaftungsgebiet A im Gebiet Borkum-Riffgrund“ Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    seewärtige Trennlinie zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Deutschlands und der Niederlande von 53,724495° N 6,345843° E bis 54,016833° N 6,095963° E“

    3.

    Anhang VI Gebiete 4(3) „Bewirtschaftungsgebiet B im Gebiet Doggerbank“ Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    seewärtige Trennlinie zwischen den ausschließlichen Wirtschaftszonen Deutschlands und der Niederlande von 55,365081° N 4,260850° E bis 55,645558° N 3,637590° E“


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