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Document 32023R0448
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/448 of 1 March 2023 amending Implementing Regulation (EU) 2018/574 on technical standards for the establishment and operation of a traceability system for tobacco products
Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 der Kommission vom 1. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
C/2023/1310
ABl. L 65 vom 2.3.2023, p. 28–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang I Teil A Nummer 1a | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang I Teil A Nummer 1b | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang I Teil A Nummer 9 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Streichung | Anhang I Teil B Nummer 1 Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang I Teil B Nummer 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang I Teil B Nummer 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang I Teil C | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang II Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.1 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.2 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.5 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.5 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.7 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.8 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.1 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.3 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.4 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.3 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.5 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 4 Nummer 4.1 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 4 Nummer 4.3 Tabelle Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Kapitel II Abschnitt 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Anhang II Text | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Anhang III | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 1 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 14 Absatz 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 1 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 1 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 4 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 20 Absatz 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 6 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe (g) | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 10 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 27 Absatz 13 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 27 Absatz 14 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 6 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 7 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 27 Absatz 8 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 28 Absatz 1 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 28 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 28 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 28 Absatz 4 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 28 Absatz 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 28 Absatz 6 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 29 Absatz 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 29 Absatz 6 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 9 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 30 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 6 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 7 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 32 Absatz 8 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 34 Absatz 1 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 34 Absatz 5 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe (a) | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Zusatz | Artikel 36a | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 2 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 1 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 3 | 21/12/2023 | |
Modifies | 32018R0574 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 4 | 21/12/2023 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32023R0448R(01) | (HU, PL) |
2.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 65/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/448 DER KOMMISSION
vom 1. März 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse festgelegt. Das Rückverfolgbarkeitssystem soll den Mitgliedstaaten und der Kommission ein wirksames Instrument zur Verfolgung und Rückverfolgung von Tabakerzeugnissen in der gesamten Union und zur Aufdeckung betrügerischer Aktivitäten, die dazu führen, dass Verbrauchern illegale Erzeugnisse verfügbar gemacht werden, an die Hand geben. |
(2) |
In diesem Zusammenhang spielen die operativen Vorschriften des Rückverfolgbarkeitssystems eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Daten erhalten, die sie benötigen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse und die Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen zu gewährleisten und diese Rechtsvorschriften entsprechend durchzusetzen. |
(3) |
Am 20. Mai 2019 wurde begonnen, mit dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 eingerichteten Rückverfolgbarkeitssystem Daten über Verbringungen von Tabakerzeugnissen sowie Transaktionsinformationen zu erfassen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Systems haben noch deutlicher gemacht, wie wichtig die hohe Qualität, Genauigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten sind, die zeitnah erfasst und an das System übermittelt werden müssen. |
(4) |
In ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU vom 20. Mai 2021 (3) hat die Kommission hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission erhebliche Probleme mit der Qualität der Rückverfolgbarkeitsdaten hatten, z. B. in Bezug auf Mehrwertsteuernummern, Informationen über Produktionsmaschinen oder Informationen über die letzten Verbringungen von Erzeugnissen zu Verkaufsstellen. Insbesondere sollte die derzeitige Definition von Maschinen geändert werden, um den Konfigurationen der unterschiedlichen Maschinen in diesem Sektor Rechnung zu tragen und gegen die beobachtete schlechte Qualität der Informationen über Maschinen vorzugehen. In dem Bericht wurde ferner der Schluss gezogen, dass die Datenqualität für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen und für die vollständige Verwirklichung der Ziele des Rückverfolgbarkeitssystems nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist. |
(5) |
Die regelmäßigen Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe für Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale haben gezeigt, dass nur robuste, vollständige und hochwertige Daten ein voll funktionsfähiges und erfolgreiches Rückverfolgbarkeitssystem gewährleisten können. Für die Überwachung und Nutzung dieser Daten müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission mit wirksamen Analyseinstrumenten und technischen Lösungen ausgestattet werden, insbesondere mit den erforderlichen Schnittstellen, die ihnen den Zugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten und deren Abfrage ermöglichen. |
(6) |
Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse müssen bestimmte in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegte technische Vorschriften geändert werden, um die Berichterstattung durch alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Akteure zu erleichtern, die bewährten Verfahren in Bezug auf die Datenverwaltung und -analyse zu stärken und somit die Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu verbessern. Diese technischen Vorschriften betreffen den Betrieb der verschiedenen Komponenten des Repository-Systems, die Aufgaben und Verfahren der Ausgabestellen für Identifikationscodes sowie die Meldetätigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer und die technischen Instrumente, die den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Durchsetzungspflichten zur Verfügung stehen, insbesondere alle Zugangsschnittstellen, auch für mobile Inspektionen. |
(7) |
Die Änderungen beziehen sich auf eine Reihe von Ausnahme- und Sonderfällen, die nach der Einführung des Rückverfolgbarkeitssystems aufgetreten sind, etwa das Vorhandensein von Wirtschaftsteilnehmern, die ausschließlich an nichtlogistischen Handelstransaktionen beteiligt sind, die Einbeziehung von Nicht-EU-Unternehmen in die EU-Lieferkette, die Existenz von Einrichtungen, in denen Nichtverkaufs- und Verkaufsfunktionen kombiniert werden, der Verlust von Erkennungsmerkmalen, das Wiederauffinden gestohlener Waren, IT-Vorfälle, die eine erneute Datenverarbeitung erforderlich machen, sowie das Vorhandensein untypischer, nicht mit Handel in Beziehung stehender Bestimmungsorte wie Labors oder Abfallentsorgungsstellen. Der Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems trug auch dazu bei, ein besseres Bild von der Größe der im Repository-System gespeicherten und verarbeiteten Datensätze zu erhalten; dies wiederum macht gewisse Änderungen der Vorschriften bezüglich der Möglichkeiten und Merkmale des Repository-Systems und der Aufgaben des Anbieters des sekundären Repository erforderlich. |
(8) |
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sind die Auswahlverfahren für Betreiber primärer und sekundärer Repositories festgelegt. Damit gewährleistet ist, dass Mitteilungen über die Identität des vorgeschlagenen Anbieters von einer Unternehmensgruppe sowie von Importeuren und Nicht-EU-Herstellern in einer konsistenten Art und Weise an die Kommission übermittelt und die entsprechenden Datenspeicherverträge in einer konsistenten Art und Weise unterzeichnet werden, sollten bestimmte Vorschriften zur Übermittlung von Mitteilungen und zur Unterzeichnung von Datenspeicherungsverträgen klarer formuliert werden. Angesichts der Tatsache, dass die in Artikel 15 Absatz 13 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehene Ausweitung des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse auf alle Tabakerzeugnisse zu einer Erhöhung der Zahl dieser Mitteilungen und Datenspeicherungsverträge führen kann, ist es außerdem erforderlich, weitere Einzelheiten des Verfahrens für die Genehmigung von Änderungen der wichtigsten Elemente von Datenspeicherungsverträgen festzulegen, einschließlich der ausdrücklichen Möglichkeit für die Kommission, solche Änderungen stillschweigend zu genehmigen. |
(9) |
Ferner wäre es angemessen, den Zeitraum zu ändern, in welchem die Verträge zwischen den einzelnen Anbietern eines primären Repository und dem Anbieter des sekundären Repository unterzeichnet und der Kommission übermittelt werden müssen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen über ausreichend Zeit verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. In Bezug auf die Anforderungen, die für das Verfahren zur Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der Kommission und dem Anbieter des sekundären Repository gelten, ist es erforderlich, weitere Einzelheiten zur Kündigungsfrist festzulegen, die der Anbieter des sekundären Repository einhalten muss, damit die Kontinuität des Betriebs sowie ein unterbrechungsfreier Datenfluss im System vollständig gewährleistet sind. |
(10) |
Das Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (4), das ein Paket von Maßnahmen vorsieht, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind, um den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden, ist am 25. September 2018 in Kraft getreten. Das in der EU eingerichtete Rückverfolgbarkeitssystem sollte mit den technischen Entwicklungen bezüglich der Einrichtung eines weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes Schritt halten. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Einige Bestimmungen der Verordnung sollten erst ab einem Zeitpunkt gelten, der später ist als das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, damit sich Ausgabestellen sowie Anbieter von Repository-Diensten und von Antimanipulationsvorrichtungen und andere Wirtschaftsteilnehmer auf die mit diesen Bestimmungen eingeführten Anforderungen vorbereiten können. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Ausgabestelle darf Gebühren für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen festlegen und den Wirtschaftsteilnehmern berechnen. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei, kostenbasiert und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen. Die Gebühren dürfen alle festen und variablen Kosten abbilden, die der Ausgabestelle bei der Erfüllung ihrer Anforderungen nach dieser Verordnung entstanden sind.“ |
3. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 wird mithilfe einer Antimanipulationsvorrichtung abgesichert, die von einem unabhängigen Dritten geliefert und installiert wird; dieser Dritte gibt gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission eine Erklärung ab, dass die installierte Vorrichtung den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Die von der Vorrichtung generierten Aufzeichnungen müssen die korrekte Anwendung und die Lesbarkeit jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene nachweisen. Mit der Vorrichtung wird sichergestellt, dass jede Unterlassung bei der Kennzeichnung gemäß Artikel 6 erfasst wird.“ |
4. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht. Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung von individuellen Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Anhang III und veröffentlichen diese.“ |
5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht. Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene und veröffentlichen diese.“ |
7. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.“ |
11. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.“ |
13. |
In Artikel 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Ausgabestellen stellen einen sicheren Online-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen bereit, der es diesen ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Register in Bezug auf ihren eigenen Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- oder Maschinen-Identifikationscode einzusehen. Dieser Dienst umfasst ein sicheres Verfahren, mit dem Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes erneut beantragen können.“ |
14. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
16. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
|
18. |
In Artikel 29 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Hersteller und Importeure, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer primären Repositories haben, haben die Möglichkeit, unter Hinzuziehung des Routerbetreibers am Router zu überprüfen, ob Meldungen über den endgültigen Versand von Erzeugnissen aus ihrem physischen Besitz, die an die primären Repositories gesendet werden, korrekt übermittelt wurden. Der Betreiber des Routers kann für die Nutzung dieser Funktion eine tägliche Obergrenze festlegen. (6) Der Anbieter des sekundären Repository legt die für die Nutzung des sekundären Repository und des Routers geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regelung der angemessenen Nutzung, fest und teilt diese den Wirtschaftsteilnehmern und IT-Diensteanbietern mit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten das Recht der Wirtschaftsteilnehmer, das sekundäre Repository und den Router entsprechend ihren geschäftlichen Erfordernissen zu nutzen, und verhindern die wiederholt fahrlässige Nutzung.“ |
19. |
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Kosten des Repository-Systems (1) Alle ordentlichen Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu
(2) Die gegebenenfalls entstehenden ordentlichen Kosten für Einrichtung, Betrieb und Wartung des sekundären Repository und des Routers werden an die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die Kosten weitergegeben, die ihnen die Anbieter der primären Repositories in Rechnung stellen. (3) Alle außerordentlichen Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, die der Anbieter des sekundären Repository dem Anbieter des primären Repository in Rechnung stellt, der den Antrag gestellt hat, müssen fair und zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen. Der Anbieter des sekundären Repository trägt jedoch selbst alle außerordentlichen Kosten der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Aktionen zur erneuten Verarbeitung, soweit er für die Ursachen, die zu den Aktionen zur erneuten Verarbeitung geführt haben, verantwortlich ist.“ |
20. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Artikel 33 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Verantwortung für das Erfassen und Übermitteln der Informationen gemäß Absatz 2 obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer, der der Verkäufer ist. Zu diesem Zweck wird bei allen Meldeaktivitäten der Identifikationscode dieses Wirtschaftsteilnehmers verwendet. Die betreffenden Informationen können auch von IT-Diensteanbietern im Namen des Wirtschaftsteilnehmers, der der Verkäufer der Tabakerzeugnisse ist, übermittelt werden.“ |
22. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
24. |
Folgender Artikel 36a wird eingefügt: „Artikel 36a Qualität der Daten (1) Die Mitgliedstaaten können Berichte über die unzureichende Qualität der von den Wirtschaftsteilnehmern an das Repository-System gemeldeten Daten erstellen. Diese Berichte werden an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer übermittelt und enthalten Beispiele für fehlerhafte Meldungen. (2) Die Mitgliedstaaten fordern die Ausgabestellen auf, die Anschriften und andere elektronisch überprüfbare Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Betreibern der ersten Verkaufsstellen über die Ausgabestellen an das System übermittelt werden, zu überprüfen.“ |
25. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
26. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab dem 21. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7).
(3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (COM(2021) 249 final).
(4) Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (ABl. L 268 vom 1.10.2016, S. 1).
ANHANG
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II der wird wie folgt geändert:
|
3. |
Folgender Anhang III wird angefügt: „ANHANG III Aufbau eines individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene
|