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Document 32023D2812
Council Decision (EU) 2023/2812 of 11 December 2023 on the position to be taken on behalf of the European Union in the Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources and repealing Decision (EU) 2019/867
Beschluss (EU) 2023/2812 des Rates vom 11. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/867
Beschluss (EU) 2023/2812 des Rates vom 11. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/867
ST/13462/2023/INIT
ABl. L, 2023/2812, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2812/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32019D0867 | 11/12/2023 |
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2812 |
15.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2812 DES RATES
vom 11. Dezember 2023
über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/867
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 81/691/EWG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CAMLR-Übereinkommen), das am 7. April 1982 in Kraft trat und mit dem die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) errichtet wurde. Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und Schweden sind ebenfalls Vertragsparteien des CAMLR-Übereinkommens. Griechenland, die Niederlande und Finnland sind Vertragsparteien des CAMLR-Übereinkommens, aber nicht Mitglieder der CCAMLR. |
(2) |
Gemäß Artikel IX Absatz 1 des CAMLR-Übereinkommens ist die CCAMLR dafür zuständig, auf ihren Jahrestagungen Maßnahmen anzunehmen, die die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, einschließlich ihrer rationalen Nutzung, sicherstellen sollen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union diese Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen anwendet. |
(4) |
Im Einklang mit den Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit den Titeln „EU Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“, „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ und „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ ist es von entscheidender Bedeutung, die Natur zu schützen und die Verschlechterung der Ökosysteme umzukehren. Der Klimawandel und der Verlust der biologischen Vielfalt dürfen die Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die gesunde Meeresökosysteme für Fischer, Küstengemeinschaften und die Menschheit insgesamt bereitstellen, nicht gefährden. |
(5) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ bezieht sich auf spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Kunststoffabfälle und der Meeresverschmutzung sowie des Verlusts oder der Aufgabe von Fanggeräten auf See. Darüber hinaus zielt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ darauf ab, Kunststoffabfälle im Meer um 50 % und die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt um 30 % zu verringern. |
(6) |
In der Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten“ wird hervorgehoben, wie wichtig der Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union sind. Die Union ist weltweit der wichtigste Akteur in regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und Fischereigremien. In deren Rahmen fördert die Union die Nachhaltigkeit der Fischbestände, setzt sich für eine transparente Entscheidungsfindung auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Gutachten ein, verbessert die Forschung und stärkt die Einhaltung der Vorschriften. |
(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf den Tagungen der CCAMLR für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR für die Union bindend sein und den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich beeinflussen können, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1035/2001 (3), (EG) Nr. 600/2004 (4), (EG) Nr. 601/2004 (5), (EG) Nr. 1005/2008 (6) und (EG) Nr. 1224/2009 (7) des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), |
(8) |
Derzeit wird der im Namen der Union auf den Tagungen der CCAMLR zu vertretende Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2019/867 des Rates (9) festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2024-2028 gelten würde, zu ersetzen. |
(9) |
Da die Fischbestände im CAMLR-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder auf den Tagungen der CCAMLR vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2024-2028 Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf den Tagungen der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.
Artikel 2
Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union auf den Tagungen der CCAMLR erfolgt gemäß Anhang II.
Artikel 3
Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der CCAMLR im Jahr 2029 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.
Artikel 4
Der Beschluss (EU) 2019/867 wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. PLANAS PUCHADES
(1) Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(9) Beschluss (EU) 2019/867 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juni 2014 über den im Namen der Union in der CCAMLR einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 72).
ANHANG I
Im Namen der Union in der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretender Standpunkt
1. GRUNDSÄTZE
Im Rahmen der CCAMLR wird die Union
a) |
dafür Sorge tragen, dass die in der CCAMLR angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der VN von 1982, dem Übereinkommen der VN über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995, dem Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization — FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See von 1993 sowie dem Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; |
b) |
die Ziele des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und bei der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt fördern, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt der Meere und des Schutzes von 30 % der Weltmeere durch die Ausweisung geschützter Meeresgebiete; |
c) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zum Thema „Biologische Vielfalt — dringender Handlungsbedarf“, den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2021 zum Thema „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“, insbesondere im Hinblick auf den Naturschutz, und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals sowie einem stärkeren Europa in der Welt beitragen; |
d) |
im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die die Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischereiaktivitäten auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige Fischereien der Union zu fördern, um einen angemessenen Lebensstandard für die von den Fischereiaktivitäten Abhängigen zu schaffen und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; |
e) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik verfahren; |
f) |
im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2022 zur internationalen Meerespolitik für sichere, geschützte, saubere, gesunde und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane und Meere in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere verfahren; |
g) |
auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der CCAMLR hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der CCAMLR erlassen werden, mit den Zielen des CAMLR-Übereinkommens übereinstimmen; |
h) |
Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) vereinbar sind; |
i) |
sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; |
j) |
darauf abzielen, im CAMLR-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; |
k) |
die Koordinierung zwischen der CCAMLR, bestehenden RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; |
l) |
Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern. |
2. LEITLINIEN
Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die CCAMLR bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:
a) |
Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, zur Förderung der Nachhaltigkeit der Bestände und der Einbeziehung von Klimaschutzerwägungen in den Entscheidungsprozess; |
b) |
Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im CAMLR-Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für biologische Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der CCAMLR fallen, womit die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gebracht würden. Erforderlichenfalls umfassen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass der Fischereiaufwand sich mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; |
c) |
Maßnahmen zur Förderung der Datenerhebung, der wissenschaftlichen Forschung und wissenschaftsbasierter Managemententscheidungen, der Stärkung seines Compliance-Ausschusses, einer Kultur der Einhaltung und regelmäßiger unabhängiger Leistungsüberprüfungen; |
d) |
Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) im CAMLR-Übereinkommensbereich, einschließlich der Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen und des Abgleichs mit anderen RFO, und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationsregelungen; |
e) |
Überwachungs-, Kontroll- und Monitoringmaßnahmen im CAMLR-Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Einhaltung der im Rahmen der CCAMLR angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich einer verstärkten Kontrolle von Umladungen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien der FAO für Umladungen; |
f) |
Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im CAMLR-Übereinkommensbereich im Einklang mit dem CAMLR-Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; |
g) |
Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Verhinderung des Einbringens von Kunststoffen ins Meer und zur Verringerung der Auswirkungen von im Meer vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme der Meere, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen zurückgelassener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte auf die Meere und zur Erleichterung der Identifizierung und Rückgewinnung solcher Fanggeräte auf der Grundlage der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggeräten; |
h) |
Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; |
i) |
gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor fördern; |
j) |
gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; |
k) |
zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der CCAMLR; |
l) |
Maßnahmen, die mit den Zielen, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erreichen und einen Beitrag zum Nahrungsmittelangebot zu leisten, vereinbar sind. |
ANHANG II
Jährliche Festlegung des von der Union auf der Jahrestagung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) zu vertretenden Standpunkts
Vor jeder Jahrestagung der CCAMLR, wenn dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor jeder Jahrestagung der CCAMLR ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.
Kann auf einer Tagung der CCAMLR, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen, damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2812/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)