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Document 32023D2760

    Beschluss (EU) 2023/2760 des Rates vom 4. Dezember 2023 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden

    ST/8353/2023/INIT

    ABl. L, 2023/2760, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2760/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2760/oj

    Related international agreement
    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2760

    8.12.2023

    BESCHLUSS (EU) 2023/2760 DES RATES

    vom 4. Dezember 2023

    über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2023/1040 des Rates (2) wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 16. Mai 2023 unterzeichnet.

    (2)

    Gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Union in Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Union eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

    (3)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (4)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

    (5)

    Die Vereinbarung sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird im Namen der Union genehmigt (5).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (6).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BOLAÑOS GARCÍA


    (1)  Zustimmung vom 22. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2023/1040 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro durchgeführt werden (ABl. L 140 vom 30.5.2023, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

    (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (5)  Der Wortlaut der Vereinbarung ist im ABl. L 140 vom 30.5.2023, S. 4, veröffentlicht.

    (6)  Der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2760/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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