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Document 32023D2201

Beschluss (EU) 2023/2201 des Rates vom 28. September 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses abzugebende Erklärung zu vertretenden Standpunkt

ST/13128/2023/ADD/1

ABl. L, 2023/2201, 16.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2201/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2201/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2201

16.10.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2201 DES RATES

vom 28. September 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses abzugebende Erklärung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 23 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung von Modalitäten für den Windsor-Rahmen (3) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) gelten einige Bestimmungen des genannten Beschlusses ab dem 30. September 2023, sofern im Gemeinsamen Ausschuss die unter Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Erklärungen abgegeben wurden.

(3)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist der Windsor-Rahmen (4) Bestandteil dieses Abkommens.

(4)

Die Union soll nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 im Gemeinsamen Ausschuss eine Erklärung abgeben. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die Union Folgendes als zufriedenstellend betrachtet: i) die Umsetzung von Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses (5) durch das Vereinigte Königreich, indem es Zugang zu Informationen, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreichs sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang 1 des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, gewährt hat, und ii) dass alle bestehenden EORI-Registrierungen mit dem Präfix XI korrekt ausgestellt sind, und iii) dass das Vereinigte Königreich neue Leitlinien für Pakete im Einklang mit den in dem Beschluss Nr. 1/2023 aufgeführten Regelungen herausgegeben hat und iv) dass das Vereinigte Königreich seine Einseitige Erklärung zu den Ausfuhrverfahren für aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren abgegeben hat.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) im Hinblick auf die nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses von der Union im Gemeinsamen Ausschuss abzugebende Erklärung zu vertreten ist, ist in dem Entwurf einer Erklärung im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(3)   ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61.

(4)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(5)  Beschluss Nr. 6/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Vertreter der Union nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (ABl. L 443 vom 30.12.2020, S. 16).


ENTWURF

ERKLÄRUNG DER UNION IN DEM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom .../2023

nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses

Nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 24. März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) erklärt die Union, dass sie Folgendes als zufriedenstellend betrachtet:

i)

die Umsetzung von Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung der praktischen Arbeitsregelungen für die Ausübung der Rechte der Vertreter der Union nach Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland durch das Vereinigte Königreich, indem es Zugang zu Informationen, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreichs sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang 1 des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, gewährt hat, wobei angemerkt wird, dass sich das Vereinigte Königreich verpflichtet hat, erhebliche Verbesserungen bei der erforderlichen Latenz und Vollständigkeit der Datenbereitstellung, gestützt durch einen Prozess zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, zu erzielen, und dass den Unionsvertretern der erforderliche Zugang zu diesen Informationen in einem zugänglichen Format und in dem Maße, dass Risikoanalysen, darunter auch auf der Grundlage aktueller und historischer Trends, vorgenommen werden können, bisher noch nicht gewährt wird, und

ii)

dass alle bestehenden EORI-Registrierungen mit dem Präfix XI korrekt ausgestellt sind, und

iii)

dass das Vereinigte Königreich neue Leitlinien für Pakete im Einklang mit den in dem Beschluss Nr. 1/2023 aufgeführten Regelungen herausgegeben hat und

iv)

dass das Vereinigte Königreich seine Einseitige Erklärung zu den Ausfuhrverfahren für aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren abgegeben hat.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2201/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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