This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32023D1431
Commission Implementing Decision (EU) 2023/1431 of 30 June 2023 concerning exemptions from the extended anti-dumping duty on certain bicycle parts originating in the People’s Republic of China pursuant to Regulation (EC) No 88/97
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1431 der Kommission vom 30. Juni 2023 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1431 der Kommission vom 30. Juni 2023 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
C/2023/4318
ABl. L 175 vom 10.7.2023, p. 17–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1431 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2023
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (4), insbesondere auf die Artikel 4 und 7,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) wird infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ist die Kommission befugt, die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. |
(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). |
(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 (5) vom 17. März 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die aktualisierte Liste der untersuchten Parteien und die Liste der befreiten Parteien. |
(6) |
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Befreiungsverordnung. |
1. ANTRÄGE AUF ZOLLBEFREIUNG
(7) |
Vom 15. Juli 2020 bis zum 1. Februar 2023 erhielt die Kommission von den in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit den Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob diese Anträge nach Artikel 4 der Befreiungsverordnung zulässig sind. |
(8) |
Die Parteien, die eine Befreiung beantragten, erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen. |
(9) |
Die Stellungnahmen von Decathlon Sp. z o.o. Polen bezüglich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Aussetzung der Entrichtung der Zölle für untersuchte Parteien wurden in den Erwägungsgründen 22 bis 27 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1461 der Kommission (6) vom 26. August 2022 behandelt und zurückgewiesen. |
(10) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die von den antragstellenden Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Parteien ausgesetzt, und zwar ab dem Tag, an dem der jeweilige nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Befreiungsverordnung ordnungsgemäß begründete Antrag einer Partei bei der Kommission einging. |
2. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
(11) |
Die Untersuchung des Antrags auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Partei ist abgeschlossen. Tabelle 1
|
(12) |
Die Kommission stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der von den in der Tabelle 1 aufgeführten Parteien montierten Fahrräder ausmachte. |
(13) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Montagevorgänge der in Tabelle 1 aufgeführten Partei nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen. |
(14) |
In Anbetracht dessen und nach Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung erfüllte die in Tabelle 1 aufgeführte Partei die Bedingungen für eine Befreiung vom ausgeweiteten Zoll. |
(15) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung ab dem Tag des Eingangs des ordnungsgemäß begründeten Antrags gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Befreiungsverordnung gelten. Die diesbezügliche Zollschuld der Partei, die eine Befreiung beantragte, sollte daher ab demselben Zeitpunkt als erloschen betrachtet werden. |
(16) |
Die interessierte Partei wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge informiert und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
(17) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 ausdrücklich genannte Partei gilt, sollte die befreite Partei der Kommission relevante Änderungen unverzüglich mitteilen (7) (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(18) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die befreite Partei alle relevanten Informationen vorlegen, auch über die Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben entsprechend aktualisieren. |
3. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(19) |
Die Prüfung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 2 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit ihrer Anträge wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls für diese Parteien ausgesetzt. |
(20) |
Da die Aussetzungen nur für die in Tabelle 2 ausdrücklich genannten Parteien gelten, sollten diese Parteien der Kommission relevante Änderungen unverzüglich mitteilen (8) (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). |
(21) |
Wenn sich Bezugsangaben ändern, sollte die betroffene Partei alle relevanten Informationen vorlegen, auch über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben zu dieser Partei aktualisieren. Tabelle 2
|
4. AKTUALISIERUNG DER BEZUGSANGABEN VON BEFREITEN PARTEIEN
(22) |
Zwischen dem 28. Juni 2022 und dem 10. März 2023 teilten die in Tabelle 3 aufgeführten Parteien, für die eine Befreiung, der Kommission Änderungen ihrer Bezugsangaben (Name und Anschrift) mit. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen nicht auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung oder Aussetzung betrifft. |
(23) |
Während die den genannten Parteien nach Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung gewährten Befreiungen vom ausgeweiteten Zoll unberührt bleiben, sollten die Bezugsangaben dieser Parteien dennoch aktualisiert werden. Tabelle 3
|
5. FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRTER ANTRAG AUF BEFREIUNG
(24) |
Am 8. Juli 2022 wurde der Antrag auf Befreiung der in Tabelle 4 aufgeführte Partei im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Befreiungsverordnung für unzulässig befunden, da sie die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 nicht erfüllten. Tabelle 4
|
(25) |
Die in Tabelle 4 aufgeführte Partei wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den Schlussfolgerungen der Kommission gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. |
6. PARTEI, DEREN BEFREIUNG WIDERRUFEN WIRD
(26) |
Am 8. September 2022 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die in Tabelle 5 aufgeführte Partei, für die eine Befreiung gilt, aufgelöst wurde und ihre Tätigkeit eingestellt hat. Genau gesagt stellte das italienische Gericht am 18. Juli 2022 die Insolvenz der Cicli Elios srl fest. |
(27) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Cicli Elios srl erteilte Befreiungsgenehmigung nach Artikel 10 der Befreiungsverordnung mit Wirkung vom 18. Juli 2022 widerrufen werden sollte. |
(28) |
Die in Tabelle 5 aufgeführte Partei wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. |
(29) |
Cicli Elios srl ersuchte die Kommission in ihrer Stellungnahme, den Widerruf der ihr gewährten Befreiung zu überprüfen. |
(30) |
Nach ordnungsgemäßer Prüfung dieses Ersuchens kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine neuen Argumente vorgebracht wurden, die eine Neubewertung der zuvor dargelegten Schlussfolgerungen rechtfertigen würden. Daher wurde der Widerruf der Befreiung bestätigt und die Partei davon in Kenntnis gesetzt. Tabelle 5
|
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Tabelle in diesem Artikel genannte Partei wird von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gilt die Befreiung ab dem Eingang des Antrags dieser Partei. Das betreffende Datum wird in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Befreiung gilt nur für die in der Tabelle in diesem Artikel ausdrücklich genannte Partei.
Die befreite Partei teilt der Kommission Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mit und legt alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderungen ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen, die die Befreiungsvoraussetzungen betreffen.
Befreite Partei
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
C720 |
Propain Bicycles GmbH |
Schachenstraße 39, 88267 Vogt, Deutschland |
1.7.2021 |
Artikel 2
Die in der Tabelle in diesem Artikel genannten Parteien werden nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Eingang des Antrags der jeweiligen Partei auf Aussetzung. Die betreffenden Daten werden in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Aussetzung der Entrichtung gilt nur für die in der Tabelle in diesem Artikel ausdrücklich genannten untersuchten Parteien.
Die untersuchten Parteien unterrichten die Kommission unverzüglich über Änderungen ihrer Montagevorgänge, die mit den Voraussetzungen für die Aussetzung zusammenhängen, und übermitteln der Kommission zum Nachweis alle relevanten Informationen. Zu diesen Änderungen gehören unter anderem Änderungen der Namen, Tätigkeiten, Rechtsformen und Anschriften der Parteien.
Untersuchte Parteien
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
C557 |
Berria Bike S.L. |
|
30.3.2022 |
||
C860 |
Profil Bicycles CZ s.r.o. |
|
20.2.2022 |
||
C863 |
Decathlon Sp. z o.o. |
|
21.3.2022 |
||
C896 |
Cyclision s.r.o. |
|
8.8.2022 |
||
C991 |
Bicicletas Mendiz S.A. |
|
26.10.2022 |
||
899I |
Adrisport sas |
|
21.4.2023 |
Artikel 3
Die aktualisierten Bezugsangaben der in der Tabelle in diesem Artikel genannten Parteien, für die eine Befreiung gilt, sind in der Spalte „Neue Bezugsangaben“ aufgeführt. Diese Aktualisierungen gelten ab den in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten.
Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den Parteien, für die eine Befreiung gilt, früher zugewiesen wurden und in der Tabelle in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ angegeben sind, bleiben unverändert.
Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind
TARIC-Zusatzcode |
Frühere Bezugsangaben |
Neue Bezugsangabe |
Mit Wirkung vom |
||||||
C009 |
|
|
1.7.2022 |
||||||
A576 |
|
|
9.2.2023 |
||||||
A726 |
|
|
19.4.2023 |
Artikel 4
Der Antrag der in der Tabelle dieses Artikels aufgeführten Partei auf Befreiung ist unzulässig und wird daher nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt.
Diese Ablehnung gilt ab dem in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.
Partei, deren Antrag auf Befreiung abgelehnt wird
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
Cycle Center 53-11 BV |
|
28.7.2022 |
Artikel 5
Die Befreiung der in der Tabelle in diesem Artikel aufgeführten Parteien von der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird widerrufen.
Dieser Widerruf gilt ab dem in der Tabelle in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.
Partei, deren Befreiung widerrufen wird
TARIC-Zusatzcode |
Name |
Anschrift |
Mit Wirkung vom |
||
8605 |
Cicli Elios srl |
|
18.7.2022 |
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1 bis 5 genannten Parteien gerichtet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Juni 2023
Für die Kommission
Valdis DOMBROVSKIS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 7.
(4) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 der Kommission vom 17. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 67), Anhang II.
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1461 der Kommission vom 26. August 2022 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 69).
(7) Der Partei wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(8) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.