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Document 32023D1345

Beschluss (EU) 2023/1345 des Rates vom 26. Juni 2023 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

ST/10680/2023/INIT

ABl. L 168 vom 3.7.2023, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1345/oj

3.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/34


BESCHLUSS (EU) 2023/1345 DES RATES

vom 26. Juni 2023

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 30. Juni 2023.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Das neue Abkommen wird nicht bis zum 30. Juni 2023, dem Ablauf der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens anwendungsreif sein. Es ist daher notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens weiter zu verlängern.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Der AKP-EU-Ministerrat hat dem AKP-EU-Botschafterausschuss am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen (3). Es ist daher Aufgabe des AKP-EU-Botschafterausschusses, die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu ändern.

(5)

Da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird, ist es sachdienlich, den im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden weiterhin angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht für Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bestimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, besteht darin, den Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschuss zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 31. Oktober 2023 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern.

(2)   Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden im Einklang mit dem Zweck und Ziel des Artikels 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angewandt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).


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