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Document 32023D1043

Beschluss (EU) 2023/1043 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zum Beitritt Brasiliens zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu vertreten ist

ST/8644/2023/INIT

ABl. L 140 vom 30.5.2023, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1043/oj

30.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/51


BESCHLUSS (EU) 2023/1043 DES RATES

vom 22. Mai 2023

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zum Beitritt Brasiliens zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 80/271/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Januar 1980 in Kraft.

(2)

Brasilien hat dem Ausschuss für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im Folgenden „Ausschuss“) seinen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen am 14. Juni 2022 zusammen mit seinen vorgeschlagenen Zollverpflichtungen vorgelegt.

(3)

Angesichts dieser Verpflichtungen erfüllt der Antrag Brasiliens auf Beitritt zum Übereinkommen die darin festgelegten Anforderungen.

(4)

Der Beitritt Brasiliens zum Übereinkommen dürfte einen positiven Beitrag zum freien und unverzerrten Handel im Zivilluftfahrzeugsektor leisten.

(5)

Gemäß Artikel 9.1.3 des Übereinkommens und Nummer 5 des Leitfadens zur Durchführung von Artikel 9.1.3 des Übereinkommens ist der Ausschuss befugt, einen Beschluss über die Einwilligung zu den Beitrittsbedingungen zu fassen und der antragstellenden Regierung seine Zustimmung durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO zu erteilen.

(6)

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Ausschuss in Bezug auf den Beitritt Brasiliens zum Übereinkommen zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Ausschuss für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Beitritt Brasiliens zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu genehmigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)  ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 58.

(2)  Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 1).


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