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Document 32023D0258
Council Decision (CFSP) 2023/258 of 6 February 2023 extending the mandate of European Union Special Representative for the Middle East Peace Process and amending Decision (CFSP) 2021/710
Beschluss (GASP) 2023/258 des Rates vom 6. Februar 2023 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/710
Beschluss (GASP) 2023/258 des Rates vom 6. Februar 2023 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/710
ST/16115/2022/INIT
ABl. L 35 vom 7.2.2023, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32021D0710 | Ersetzung | Artikel 14 Satz 2 | 06/02/2023 | 28/02/2025 |
Modifies | 32021D0710 | Zusatz | Artikel 5 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 06/02/2023 | 28/02/2025 |
Modifies | 32021D0710 | Ersetzung | Artikel 1 | 06/02/2023 | 28/02/2025 |
7.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/21 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/258 DES RATES
vom 6. Februar 2023
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/710
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat ist am 25. November 1996 übereingekommen, einen Sondergesandten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess zu ernennen. |
(2) |
Am 29. April 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/710 (1) angenommen, mit dem Herr Sven KOOPMANS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2023. |
(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 28. Februar 2025 festgelegt werden. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2021/710 sollte entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2021/710 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Das Mandat von Herrn Sven KOOPMANS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 28. Februar 2025 beläuft sich auf 2 499 330,98 EUR.“ |
3. |
Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2024 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss (GASP) 2021/710 des Rates vom 29. April 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 12).