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Document 32023D0145

Beschluss (EU) 2023/145 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

PE/67/2022/REV/1

ABl. L 21 vom 23.1.2023, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/145/oj

23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/3


BESCHLUSS (EU) 2023/145 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2023

zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (3) ihre gemeinsame Verpflichtung zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union bekräftigt.

(2)

Nach der Richtlinie 89/629/EWG des Rates (4) konnten bestimmte Flugzeuge, die die einschlägigen Schallemissionsnormen gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllten, weiterhin betrieben werden, wenn sie bereits in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats eingetragen waren. Es galt jedoch ein Eintragungsverbot, sodass nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Neuregistrierungen dieser Flugzeuge nicht mehr möglich waren.

(3)

Mit der Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die vollständige Einstellung des Betriebs aller Flugzeuge eingeleitet, die die einschlägigen Lärmemissionsnormen nicht erfüllen, einschließlich solcher, die unter die Richtlinie 89/629/EWG fielen, unabhängig davon, ob sie eingetragen waren oder nicht. Damit war der Betrieb der betreffenden Flugzeuge im Luftraum der Union nicht mehr zulässig, weshalb sie aus den nationalen Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten gestrichen werden mussten.

(4)

Daher ist die Richtlinie 89/629/EWG gegenstandslos geworden und sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/629/EWG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2022.

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(4)  Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27).

(5)  Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).


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