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Document 32023B1931

Beschluss (EU) 2023/1931 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2021

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 433–434 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1931/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/433


BESCHLUSS (EU) 2023/1931 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2021

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) für das Haushaltsjahr 2021,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2021, zusammen mit den Antworten der Agenturen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Februar 2023 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 zu erteilenden Entlastung (06248/2023 — C9-0102/2023),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3), insbesondere auf Artikel 70,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (4), insbesondere auf Artikel 63,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere auf Artikel 105,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0122/2023),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2021;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Die Präsidentin

Roberta METSOLA

Der Generalsekretär

Alessandro CHIOCCHETTI


(1)   ABl. C 412 vom 27.10.2022, S. 12.

(2)   ABl. C 399 vom 17.10.2022, S. 240.

(3)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(4)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(5)   ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.


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