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Document 32022R2403

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2403 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/5810

ABl. L 317 vom 9.12.2022, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2403/oj

9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2403 DER KOMMISSION

vom 16. August 2022

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische, dänische, deutsche, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission (2) enthalten in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii dritter Gedankenstrich einen Fehler, der die besonderen Angaben betrifft, die die Marktteilnehmer diesen Bestimmungen zufolge übermitteln müssen.

(2)

Die bulgarische, dänische, deutsche, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii dritter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 erhält folgende Fassung:

„—

eine Beschreibung des internen Verhaltenskodex einschließlich der Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte;“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1).


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