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Document 32022R2344

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2344 der Kommission vom 29. November 2022 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2022 übertragenen Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2022/8873

    ABl. L 311 vom 2.12.2022, p. 54–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2344/oj

    2.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/54


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2344 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2022

    über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2022 übertragenen Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Diese Übertragung ist auf 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bereitgestellten Mittel und auf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) begrenzt.

    (2)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 bleiben für das Haushaltsjahr 2022 die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragenen Mittel verfügbar, und der Gesamtbetrag der für eine Erstattung verfügbaren nicht gebundenen Mittel beläuft sich auf mehr als 0,2 % der jährlichen Obergrenze für Ausgaben des EGFL.

    (3)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 betrifft diese Erstattung nur Endbegünstigte in den Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin (5) angewandt wurde.

    (4)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/951 der Kommission (6) wird die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2021 angewandt, um die Reserve für Krisen zu bilden. Die Reserve für Krisen wurde im Haushaltsjahr 2022 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission (7) teilweise, und zwar in Höhe von 350 Mio. EUR in Anspruch genommen, sodass noch 147,3 Mio. EUR verfügbar sind. Auf der Grundlage der Ausführung der EGFL-Mittel 2022 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 und einer geschätzten Ausführung im Wege der direkten Mittelverwaltung vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 werden außerdem zusätzliche nicht gebundene Mittel im EGFL-Haushaltsplan 2022 bleiben.

    (5)

    Den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 zufolge beläuft sich die von den Mitgliedstaaten effektiv angewendete Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2022 auf 495,6 Mio. EUR.

    (6)

    Von diesem Betrag der im Haushaltsjahr 2022 angewandten Haushaltsdisziplin können 485,2 Mio. EUR nicht in Anspruch genommener Mittel, die 2 % der ursprünglichen Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht übersteigen, im Einklang mit einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf das Haushaltsjahr 2023 übertragen werden.

    (7)

    Um sicherzustellen, dass die infolge der Anwendung der Haushaltsdisziplin nicht in Anspruch genommenen Mittel, die den Endempfängern erstattet werden, in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Anpassung im Rahmen der Haushaltsdisziplin bleiben, sollte die Kommission festlegen, welche Beträge den Mitgliedstaaten für die Erstattung zur Verfügung stehen.

    (8)

    Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind endgültig und gelten unbeschadet der Anwendung von Kürzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, anderer Berichtigungen, die in dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Oktober 2022 gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, sowie aller Abzüge und zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung oder aller Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens.

    (9)

    Gemäß dem einleitenden Satz des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können die nicht gebundenen Mittel ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Daten für die Förderfähigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 unter Zugrundelegung des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung festlegt.

    (10)

    Die Verordnung (EU) 2021/2116 gilt gemäß Artikel 106 der genannten Verordnung ab dem 1. Januar 2023. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom Haushaltsjahr 2022 übertragen werden und die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endbegünstigten bereitgestellt werden.

    Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    Artikel 2

    Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2023 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2022

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Wolfgang BURTSCHER

    Generaldirektor

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

    (5)  Die Haushaltsdisziplin wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Haushaltsjahr 2022 in Kroatien nicht angewandt.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/951 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2021 (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 93).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 4).


    ANHANG

    Für die Erstattung übertragener Mittel verfügbare Beträge

    (Beträge in EUR)

    Belgien

    7 097 289

    Bulgarien

    11 255 446

    Tschechien

    12 925 229

    Dänemark

    11 696 658

    Deutschland

    65 935 967

    Estland

    2 749 659

    Irland

    15 643 791

    Griechenland

    18 069 199

    Spanien

    66 186 860

    Frankreich

    99 836 686

    Italien

    42 101 124

    Zypern

    412 283

    Lettland

    4 020 097

    Litauen

    6 763 226

    Luxemburg

    481 848

    Ungarn

    17 623 016

    Malta

    42 930

    Niederlande

    9 351 194

    Österreich

    8 115 108

    Polen

    30 712 998

    Portugal

    9 178 262

    Rumänien

    21 215 691

    Slowenien

    1 049 202

    Slowakei

    6 377 030

    Finnland

    6 987 416

    Schweden

    9 419 153


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