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Document 32022R2181

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2181 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Beginn und Dauer der Zeiträume, in denen Anträge auf Unterstützung unzulässig sind

    C/2022/4292

    ABl. L 288 vom 9.11.2022, p. 7–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2181/oj

    9.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 288/7


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2181 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2022

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Beginn und Dauer der Zeiträume, in denen Anträge auf Unterstützung unzulässig sind

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) ist für einen bestimmten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen vorliegen.

    (2)

    Damit die Unterstützung aus dem EMFAF nur bei Einhaltung der Bedingungen gewährt wird, ist es angezeigt, die entsprechenden Bestimmungen festzulegen, durch die sichergestellt wird, dass Betreiber, die eine Unterstützung aus dem EMFAF beantragen, die Voraussetzungen für eine solche Unterstützung aus dem EMFAF für alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Kontrolle erfüllen.

    (3)

    Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Auslöseschwelle und die Dauer der Unzulässigkeit festgelegt wird, die in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schweren Verstöße, der begangenen Straftaten oder des begangenen Betrugs stehen und mindestens ein Jahr betragen sollte. Die Kommission sollte die in diesem Rechtsakt festgelegten Regeln für die Unzulässigkeit von Anträgen auf Unterstützung überwachen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen abgedeckt sind.

    (4)

    Es ist daher erforderlich, Vorschriften zur Berechnung der Dauer, zur Festlegung des Beginns und des Endes des Zeitraums der Unzulässigkeit sowie zu den Bedingungen für eine Verlängerung oder Verkürzung dieses Zeitraums festzulegen. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften zur Änderung des Zeitraums der Unzulässigkeit festgelegt werden, wenn ein Betreiber während dieses Zeitraums weitere schwere Verstöße begeht.

    (5)

    Ein automatischer Ausschluss von EMFAF-Mitteln ist auch bei bestimmten schweren Verstößen erforderlich, die aufgrund ihrer Art und Schwere besonders schädlich sind.

    (6)

    Ferner sollten Regeln für die Auslösung der Unzulässigkeit und für die Berechnung der Dauer des Unzulässigkeitszeitraums in Fällen festgelegt werden, in denen ein und derselbe Betreiber mehr als ein Fischereifahrzeug besitzt oder kontrolliert. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die für andere Schiffe des Betreibers gewährte Unterstützung aus dem EMFAF nicht indirekt Fischereifahrzeugen zugutekommt, mit denen schwere Verstöße begangen wurden.

    (7)

    Gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2) werden alle Punkte gelöscht, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren Verstöße begangen werden. Somit bleiben Punkte für Verstöße mindestens drei Jahre in der Lizenz eines Betreibers vermerkt. Um die Kontinuität mit dem bestehenden System sowie die Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten bei der Berechnung des Zeitraums der Unzulässigkeit nur ab dem 1. Januar 2013 begangene schweren Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 berücksichtigt werden, für die die verhängten Punkte nicht aus der Lizenz des Betreibers gelöscht wurden.

    (8)

    Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (3) haften juristische Personen für schwere Verstöße, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat.

    (9)

    Es sollten Vorschriften zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Betreibern festgelegt werden, die durch Kauf oder eine andere Form der Eigentumsübertragung Neueigner von Fischereifahrzeugen werden, ohne dadurch die zur Erreichung der GFP-Ziele erforderliche Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über die Fischereikontrolle zu untergraben. Wird einem Betreiber die Fanglizenz aufgrund der Häufigkeit und der Schwere der begangenen Verstöße dauerhaft entzogen, so sollte dieser Betreiber aufgrund der Notwendigkeit, die finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler zu schützen, bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF in Betracht kommen, von der Unterstützung aus dem EMFAF ausgeschlossen werden. Eine solche Unzulässigkeit gilt auch, wenn der Zeitraum der Unzulässigkeit nach der Berechnungsmethode gemäß der vorliegenden Verordnung vor Ablauf des Förderzeitraums endet.

    (10)

    Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung zu erlassen, wenn während des in Artikel 11 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Zeitraums schwere Verstöße oder Umweltstraftaten begangen wurden. Daher müssen die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung festgelegt werden.

    (11)

    Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen schnell angewendet werden können und ab Beginn des Programmplanungszeitraums die Betreiber in allen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem ersten Tag des Förderzeitraums, in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF in Betracht kommen, d. h. mit Wirkung vom 1. Januar 2021, gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und legt den Zeitraum fest, in dem solche Anträge von Betreibern, die einen Verstoß gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 begangen haben, unzulässig sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    „Punkte für Verstöße“ die Punkte, mit denen ein Betreiber im Rahmen des Punktesystems für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für ein Fischereifahrzeug der Union belegt wird.

    KAPITEL II

    SCHWELLENWERT UND DAUER DER UNZULÄSSIGKEIT

    Artikel 3

    Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden

    (1)   Ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung ist für einen gemäß Anhang I festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde in einem Beschluss festgestellt hat, dass der antragstellende Betreiber schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat oder für diese haftbar gemacht wird.

    (2)   Um die Unzulässigkeit auszulösen und die Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit zu berechnen, werden nur schwere Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 getroffen wurde.

    (3)   Unbeschadet des Absatzes 2 werden für die Zwecke von Absatz 1 nur schwere Verstöße herangezogen, deren Punkte nicht gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelöscht wurden.

    (4)   Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 ergeht.

    Artikel 4

    Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, deren Schiff in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt

    (1)   Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung ist für einen gemäß Anhang II festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde in einem Beschluss festgestellt hat, dass

    a)

    dieser Betreiber am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder

    b)

    dieser Betreiber am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffes beteiligt war, das die Flagge eines Landes führt, das in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird.

    (2)   Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 ergeht.

    Artikel 5

    Unzulässigkeit von Anträgen von Aquakulturbetreibern, die Umweltstraftaten begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden

    (1)   Hat eine zuständige Behörde in einer Entscheidung festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Straftaten begangen hat oder für diese haftbar gemacht wird, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1139 gemäß Anhang III unzulässig.

    (2)   Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde entscheidet, dass eine Straftat im Sinne von Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen wurde.

    (3)   Um die Unzulässigkeit auszulösen und die Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit zu berechnen, werden nur Straftaten herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 getroffen wurde.

    Artikel 6

    Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die im Rahmen des EMFF oder des EMFAF einen Betrug begangen haben oder dafür haftbar gemacht werden

    (1)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Betreiber im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF Betrug begangen hat oder für Betrug haftbar gemacht wird, so sind alle von diesem Betreiber eingereichten Anträge auf Unterstützung aus dem EMFAF gemäß Anhang IV unzulässig.

    (2)   Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt mit dem Datum der endgültigen Entscheidung, mit der die Begehung eines Betrugs im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgestellt wird.

    KAPITEL III

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 7

    Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle und der Dauer der Unzulässigkeit

    (1)   Hat ein Betreiber eine der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten Handlungen begangen oder wird er für diese haftbar gemacht, so ermittelt der betreffende Mitgliedstaat, ob die Unzulässigkeitsschwelle erreicht ist. Diese Bestimmung wird vom Mitgliedstaat gemäß Spalte a der Anhänge I, II, III oder IV dieser Verordnung vorgenommen.

    (2)   Hat der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die Unzulässigkeitsschwelle erreicht ist, so bestimmt er die entsprechende Dauer der Unzulässigkeit gemäß

    a)

    Spalte b der Anhänge I, II, III oder IV dieser Verordnung und

    b)

    gegebenenfalls den Spalten c und d der Anhänge I oder III dieser Verordnung.

    Artikel 8

    Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle wenn der Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist oder mehr als ein Fischereifahrzeug kontrolliert

    (1)   Ist ein Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug oder kontrolliert er mehr als ein Fischereifahrzeug, so wird der Zeitraum der Unzulässigkeit von Anträgen dieses Betreibers auf Unterstützung nach Artikel 3 oder Artikel 4 für jedes einzelne Fischereifahrzeug getrennt bestimmt.

    (2)   Darüber hinaus sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung unzulässig,

    a)

    wenn mehr als die Hälfte der Fischereifahrzeuge, die sich im Eigentum dieses Betreibers befinden oder von ihm kontrolliert werden, gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 von der Unterstützung ausgeschlossen sind, oder

    b)

    wenn für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Punkte für Verstöße verhängt wurden und die durchschnittliche Zahl der verhängten Punkte für Verstöße pro Fischereifahrzeug, das von dem Betreiber kontrolliert wird oder sich in seinem Eigentum befindet, sieben erreicht oder übersteigt.

    Artikel 9

    Eigentumsübertragung

    (1)   Unterliegt ein Betreiber einem Unzulässigkeitszeitraum gemäß den Artikeln 3, 4 und 6, so wird der Unzulässigkeitszeitraum, der sich aus schweren Verstößen ergibt, die vor dem Eigentumswechsel begangen wurden, im Falle des Verkaufs oder der Eigentumsübertragung des Fischereifahrzeugs nicht auf den neuen Betreiber übertragen.

    (2)   Werden vor dem Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführten Punktesystem Punkte für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vergeben, so werden abweichend von Absatz 1 diese Punkte nur dann für die Auslösung der Unzulässigkeit und die Berechnung der Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit des neuen Betreibers gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt, wenn dieser Betreiber nach dem Eigentumswechsel einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begeht.

    Artikel 10

    Endgültiger Entzug der Fanglizenz

    Anträge auf Unterstützung, die von einem Betreiber gestellt werden, dem die Fanglizenz für eines der Fischereifahrzeuge, die er betreibt oder die sich in seinem Eigentum befinden, endgültig entzogen wurde, sind ab dem Zeitpunkt des Entzugs der Fanglizenz bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060, in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF in Betracht kommen, unzulässig, wenn diese Fanglizenz

    a)

    gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (8) oder gegebenenfalls

    b)

    als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt hat, entzogen wurde.

    Artikel 11

    Modalitäten für die Einziehung von Unterstützung

    (1)   Tritt eine der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags durch den Betreiber und fünf Jahre nach der Abschlusszahlung auf, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat für die im Zusammenhang mit diesem Antrag aus dem EMFAF gezahlte Unterstützung eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/1139 und Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 vor.

    (2)   Der einzuziehende Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 stehen.

    Artikel 12

    Übergangsbestimmungen

    Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung von Zeiträumen, in denen Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission (9) unzulässig sind.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (6)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

    (7)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

    (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind (ABl. L 51 vom 24.2.2015, S. 1).


    ANHANG I

    Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben

    Kategorien schwerer Verstöße

    a)

    Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst

    b)

    Dauer der Unzulässigkeit

    c)

    Bedingungen für eine Verlängerung des Unzulässigkeitszeitraums

    d)

    Bedingungen für eine Verkürzung des Unzulässigkeitszeitraums

    Schwere Verstöße der Kategorien 1 und 2 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 (*1)

    Insgesamt 9 Verstoßpunkte, unabhängig von der Zahl der schweren Verstöße

    12 Monate

    1 zusätzlicher Monat der Unzulässigkeit je zusätzlichem Verstoßpunkt oberhalb des Schwellenwerts

    Werden gemäß Artikel 133 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 zwei Verstoßpunkte gestrichen, verkürzt sich die Frist der Unzulässigkeit um vier Monate

    Alle schweren Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ausgenommen schwere Verstöße der Kategorien 1 und 2 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

    1 schwerer Verstoß

    12 Monate je schwerem Verstoß

    2 zusätzliche Monate der Unzulässigkeit je schwerem Verstoß der Kategorien 7, 9, 10, 11 oder 12 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011

    Begeht der Betreiber während des Unzulässigkeitszeitraums einen schweren Verstoß der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 oder wird er für einen solchen Verstoß haftbar gemacht, so wird der Unzulässigkeitszeitraum für jeden der für diese schweren Verstöße vergebenen Verstoßpunkte um einen Monat verlängert


    (*1)  Diese Zeile gilt, wenn nur schwere Verstöße der Kategorie 1 oder 2 begangen wurden. Wurden andere schwere Verstöße vor, gleichzeitig oder nach schweren Verstößen der Kategorie 1 oder 2 und während desselben Unzulässigkeitszeitraums begangen, so werden schwere Verstöße der Kategorien 1 oder 2 nur für die Zwecke der Spalten c und d der zweiten Zeile berücksichtigt.


    ANHANG II

    Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, deren Schiff in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt

    Art des Verstoßes

    a)

    Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst

    b)

    Dauer der Unzulässigkeit

    Der Betreiber war am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird

    1 schwerer Verstoß

    Der gesamte Zeitraum, in dem das Fischereifahrzeug in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird, in jedem Fall jedoch mindestens 24 Monate

    Der Betreiber war am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffes beteiligt, das die Flagge eines Landes führt, das in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird.

    1 schwerer Verstoß

    Der gesamte Zeitraum, in dem das Land in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer geführt wird, in jedem Fall jedoch mindestens 12 Monate


    ANHANG III

    Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die die in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Umweltstraftaten begangen haben

    Umweltstraftat

    a)

    Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst

    b)

    Dauer der Unzulässigkeit

    c)

    Bedingungen für eine Verlängerung des Unzulässigkeitszeitraums

    d)

    Bedingungen für eine Verkürzung des Unzulässigkeitszeitraums

    Straftaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, bei denen die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Straftat grob fahrlässig begangen wurde

    1 Straftat

    12 Monate je Straftat

    6 zusätzliche Monate, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich auf das Vorliegen erschwerender Umstände hingewiesen oder festgestellt hat, dass eine vom Betreiber begangene Straftat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen wurde

    Beträgt der Unzulässigkeitszeitraum insgesamt mindestens 12 Monate, wird er um 6 Monate gekürzt, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich auf das Vorliegen mildernder Umstände verweist

    Straftaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, bei denen die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Straftat absichtlich begangen wurde

    1 Straftat

    24 Monate je Straftat

    Straftaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG

    1 Straftat

    24 Monate je Straftat


    ANHANG IV

    Auslösungsschwelle für die Unzulässigkeit und Dauer der Unzulässigkeit für Betreiber, die Betrug im Rahmen des EMFF oder des EMFAF begangen haben

    a)

    Schwellenwert, der die Unzulässigkeit auslöst

    b)

    Dauer der Unzulässigkeit

    Betrug des Betreibers im Rahmen des EMFF oder des EMFAF

    Ab dem Datum der endgültigen Entscheidung über die Feststellung der Begehung eines Betrugs im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 bis zum Ende des Zeitraums, in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig sind


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